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PRESSEMITTEILUNG

Änderung der Kriterien für im Rahmen der Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassene Sicherheiten

25. Mai 2007

Die Europäische Zentralbank (EZB) gibt heute weitere Einzelheiten zu den für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassenen Sicherheiten bekannt.

Infolge des Inkrafttretens des einheitlichen Sicherheitenrahmens am 1. Januar 2007 hat das Eurosystem festgelegt, dass – mit Ausnahme internationaler und supranationaler Institutionen – Emittenten marktfähiger, für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassener Sicherheiten entweder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem der vier nicht dem EWR angehörenden G‑10‑Länder niedergelassen sein müssen. [1] Somit sind Sicherheiten, die von Stellen mit Sitz außerhalb des EWR oder der nicht zum EWR gehörenden G-10-Länder begeben werden, nicht notenbankfähig, unabhängig davon, ob eine Garantie einer im EWR ansässigen Stelle vorliegt oder nicht.

Vor diesem Hintergrund verlieren diese Kategorie-1-Sicherheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2007 ihre Notenbankfähigkeit. Vor dem 1. Januar 2007 emittierte Sicherheiten unterliegen jedoch einer Über­gangsregelung bis zum 31. Dezember 2011 und sind erst nach diesem Datum nicht mehr zulässig.

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Zulassungskriterien zum Sitz von Emittenten marktfähiger Sicherheiten, die in Kapitel 6.2.1 der Publikation „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungs­gebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“ („Allgemeine Regelungen“) aufgeführt sind.

  1. [1] Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Die vier nicht dem EWR angehörenden G-10-Länder sind Japan, Kanada, die Schweiz und die Vereinigten Staaten.

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Europäische Zentralbank

Generaldirektion Kommunikation

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