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PRESSEMITTEILUNG

Neuausgabe von „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“

21. Februar 2005

Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht heute eine überarbeitete Fassung ihrer Publikation „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“ („Allgemeine Regelungen“). Bei dieser neuen Ausgabe handelt es sich um einen Anhang zu Leitlinie EZB/2005/2 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems. Die neue Leitlinie wurde vom EZB-Rat verabschiedet. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 30. Mai 2005 in Kraft, wenn die neue Fassung der „Allgemeinen Regelungen“ die im Februar 2004 veröffentlichte Vorgängerversion ersetzt. Die Neuerungen enthalten sämtliche vom EZB-Rat seit Februar 2004 gebilligten Änderungen am geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems. Die Modifikationen beziehen sich in erster Linie auf die Regelungen für notenbankfähige Sicherheiten und ergeben sich aus der ersten Phase der Einführung des „einheitlichen Sicherheitenverzeichnisses“ in den geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems. Weitere Neuerungen betreffen die Definition von engen Verbindungen und Garanten in den Beziehungen der Geschäftspartner, die Ausweitung des Zeitrahmens für Schnelltender um 30 Minuten sowie die Aktualisierung der Rechtsverweise.

Die Änderungen bezüglich der Einführung des einheitlichen Sicherheitenverzeichnisses beinhalten vier Maßnahmen:

  1. Einbeziehung einer neuen Kategorie zuvor nicht notenbankfähiger Sicherheiten in das Kategorie-1-Verzeichnis, und zwar auf Euro lautender Schuldtitel, die von Stellen mit Sitz in den G-10-Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) begeben wurden,
  2. Einführung der vom Eurosystem angewandten Standards für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht geregelter Märkte, damit das Eurosystem seine Funktion der Sicherheitenverwaltung wahrnehmen kann,
  3. Lockerung des Kriteriums für Kategorie-1-Sicherheiten, wonach jeder von einem Kreditinstitut begebene Schuldtitel ein Emissions- oder Programm-Rating (einer Ratingagentur) aufweisen muss; ein Rating des Emittenten ist nunmehr ausreichend.
  4. Streichung von Aktien (ab 30. April 2005) aus dem Kategorie-2-Verzeichnis solcher Zentralbanken, die Aktien derzeit als notenbankfähige Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zulassen.

Aufgrund der ersten Maßnahme werden bestimmte auf Euro lautende Schuldtitel, die von Stellen mit Sitz in Kanada, Japan, der Schweiz und den Vereinigten Staaten begeben wurden, in das Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten aufgenommen. Das Eurosystem wird den auf die Emittenten solcher Schuldtitel anwendbaren rechtlichen Rahmen untersuchen, um einen angemessenen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten. Möchte ein Geschäftspartner Schuldtitel einsetzen, die nicht im Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten enthalten sind, sollte er sich bei seiner nationalen Zentralbank (NZB) über das Verfahren für eine mögliche Aufnahme dieser Schuldtitel informieren. Kurz nach dem 30. Mai wird die EZB bekannt geben, zu welchem genauen Datum die ersten auf Euro lautenden Schuldtitel von Emittenten mit Sitz in den G-10-Ländern außerhalb des EWR ins Sicherheitenverzeichnis aufgenommen werden.

Hinsichtlich der zweiten Maßnahme über die Zulassung nicht geregelter Märkte hat die EZB am 10. Mai 2004 ein vorläufiges Verzeichnis der zulässigen nicht regulierten Märkte veröffentlicht (siehe Pressemitteilung „Überprüfung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems: Erster Schritt zu einem einheitlichen Sicherheitenverzeichnis“). Am 30. Mai 2005 wird ein endgültiges Verzeichnis herausgegeben. Im Anschluss daran wird es mindestens einmal jährlich überarbeitet. Dabei gilt:

  • Schuldtitel, die an einem zulässigen nicht geregelten Markt zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden, werden mit sofortiger Wirkung notenbankfähig sein.
  • Schuldtitel, die nur an solchen nicht regulierten Märkten zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden, die zwar momentan, nicht aber ab 30. Mai 2005 zulässig sind, bleiben bis Mai 2007 notenbankfähig; danach verlieren alle Sicherheiten, die ausschließlich an weiterhin nicht zulässigen Märkten gehandelt werden, ihre Notenbankfähigkeit.

Die überarbeitete Version der Allgemeinen Regelungen ist ab heute in allen Amtssprachen der Gemeinschaft auf der Website der EZB verfügbar. Die Druckfassung liegt ab 25. März 2005 vor und kann kostenlos bei der EZB, Abteilung Presse und Information, bezogen werden. Die Publikation wird darüber hinaus auch von den NZBen im Euro-Währungsgebiet ausgegeben.

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Europäische Zentralbank

Generaldirektion Kommunikation

Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet.

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