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PRESSEMITTEILUNG

Sicherheitenrahmen des Eurosystems: Aufnahme nicht marktfähiger Sicherheiten in das einheitliche Sicherheitenverzeichnis

22. Juli 2005

Im Jahr 2004 beschloss der EZB-Rat, das bestehende, zwei Kategorien von notenbankfähigen Sicherheiten umfassende System schrittweise durch ein einheitliches Sicherheitenverzeichnis zu ersetzen (siehe Pressemitteilung vom 10. Mai 2004).

Dem Beschluss des EZB-Rats zufolge wurde in einem ersten Schritt eine neue Kategorie zuvor nicht notenbankfähiger Instrumente in den Sicherheitenrahmen des Eurosystems aufgenommen (auf Euro lautende Schuldtitel, die von Emittenten mit Sitz in den G-10-Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums begeben wurden). Nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten wurden am 1. Juli 2005 ausgewählte Schuldtitel von Emittenten, die in den G-10-Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, in das auf der Website der EZB veröffentlichte Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten aufgenommen. Darüber hinaus überarbeitete der EZB-Rat das Verzeichnis der zulässigen nicht geregelten Märkte (siehe auch Pressemitteilung vom 30. Mai 2005).

In einem zweiten Schritt hat der EZB-Rat den Rahmen für die Aufnahme nicht marktfähiger Sicherheiten aus allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in das einheitliche Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten verabschiedet. Dieser Rahmen wird für Kreditforderungen und für nicht marktfähige Schuldtitel, die mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besichert sind, gelten (siehe auch Pressemitteilung vom 5. August 2004). Die wichtigsten Merkmale dieses Rahmens werden im Folgenden beschrieben.

Detaillierte Ausführungen zu den Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten werden zu gegebener Zeit im Zuge der Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung der Publikation „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems” („Allgemeine Regelungen”) erscheinen.

KREDITFORDERUNGEN

Einem am 18. Februar 2005 veröffentlichten Beschluss des EZB-Rats zufolge (siehe die „Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)“, die an jenem Tag veröffentlicht wurden), werden Kreditforderungen nach dem folgenden Zeitplan in das einheitliche Sicherheitenverzeichnis aufgenommen:

Kreditforderungen werden ab dem 1. Januar 2007 mit dem In-Kraft-Treten einheitlicher Zulassungskriterien und des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem in allen Ländern des Euro-Währungsgebiets als Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen.

Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 wird eine Übergangsregelung gelten, nach der es jeder nationalen Zentralbank des Eurosystems gestattet sein wird, den Mindestbetrag für die als Sicherheit zugelassenen Kreditforderungen festzulegen und über die Erhebung einer Transaktionsgebühr zu entscheiden.

Ab dem 1. Januar 2012 wird eine einheitliche Regelung für die Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten mit einem einheitlichen Mindestbetrag in Höhe von 500 000 EUR gelten.

Zulassungskriterien

Ab dem 1. Januar 2007 gelten die folgenden Zulassungskriterien:

Zugelassene Kreditforderung: Hierbei handelt es sich um eine Verbindlichkeit eines notenbankfähigen Schuldners (siehe unten) gegenüber Geschäftspartnern des Eurosystems, die alle unten festgelegten Zulassungskriterien erfüllt. Die Zulassungskriterien für Kreditforderungen werden auch für Konsortialkredite gelten. Kreditforderungen, deren ausstehender Betrag sich im Zeitablauf reduziert (d. h. wenn nach einem im Voraus vereinbarten Zeitplan Kapital getilgt und Zinsen gezahlt werden) sind ebenfalls zugelassen. Offene Kreditlinien (d. h. nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen im Rahmen von revolvierenden Krediten), Überziehungskredite und Akkreditive (die die Inanspruchnahme eines Kredites ermöglichen, per se aber keine Kreditforderung darstellen) sind nicht zugelassen. Kreditforderungen, aus denen sich Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben und die den Ansprüchen von Gläubigern aus anderen Kreditforderungen gegen denselben Schuldner oder von Inhabern anderer von diesem Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind, sind ebenfalls nicht zugelassen.[1]

Zugelassene Schuldner: Als Schuldner zugelassen sind nichtfinanzielle Unternehmen und öffentliche Haushalte.[2] Garanten und zulässige Garantien unterliegen den für zulässige und marktfähige Schuldtitel geltenden Regelungen.[3]

Mindestbetrag der Kreditforderungen: Von 2007 bis einschließlich 2011 wird jede NZB einen Mindestbetrag ihrer Wahl festlegen. Ab 2012 wird ein einheitlicher Mindestbetrag in Höhe von 500 000 EUR gelten.

Bonität des Schuldners: Schuldner müssen über eine einwandfreie Bonität verfügen, um als notenbankfähig eingestuft zu werden. Die Bonität wird anhand des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (siehe Abschnitt 1.3 dieser Pressemitteilung) beurteilt.

Währungseinheit: Kreditforderungen werden nur zugelassen, wenn sie auf Euro lauten.

Höchst- und Mindestlaufzeit: Keine.[4]

Für den Kreditvertrag geltendes Recht: Der Kreditvertrag muss dem Recht eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets unterliegen.

Sitz des Schuldners/Garanten: Der Schuldner/Garant muss in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässig sein.

Weitere rechtliche Anforderungen

In den einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gelten unterschiedliche rechtliche Bestimmungen, die beachtet werden müssen, um an den Kreditforderungen ein gültiges Sicherungsrecht bestellen und Forderungen bei Ausfall eines Geschäftspartners rasch verwerten lassen zu können. Derartige rechtliche Bestimmungen beziehen sich auf die Mitteilung an den Schuldner, das Bankgeheimnis sowie die Mobilisierung und Verwertung der Forderungen. Da diese Fragen in den einzelnen nationalen Rechtssystemen nicht einheitlich geregelt sind, können sich die rechtlichen Bestimmungen und die Bedingungen für ihre Erfüllung von Land zu Land unterscheiden.

Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

Das Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem umfasst die Gesamtheit der Verfahren und Regeln, die gewährleisten sollen, dass notenbankfähige Sicherheiten den „hohen Bonitätsanforderungen“ des Eurosystems gerecht werden. Es stützt sich auf vier Quellen für die Bonitätsbeurteilung, nämlich externe Ratingagenturen, interne Bonitätsanalyseverfahren der nationalen Zentralbanken[5], interne Ratingverfahren der Geschäftspartner und Ratingtools von externen Anbietern, die von anerkannten Anwendern betrieben werden. Es wird keine Rangordnung zwischen diesen Quellen festgelegt.

Alle Quellen für die Bonitätsbeurteilung müssen spezifische Zulassungskriterien erfüllen, mit denen die Grundsätze für Bonitätsbeurteilungen, d. h. Genauigkeit, Konsistenz und Vergleichbarkeit zwischen den vier Quellen und innerhalb der jeweiligen Quelle, gewährleistet werden. Das Eurosystem wird die Güte der verschiedenen Quellen anhand eines Eckwerts überwachen, um sicherzustellen, dass die notenbankfähigen Sicherheiten die Mindestbonitätsanforderungen erfüllen.

Das Eurosystem wird zu gegebener Zeit einen Schwellenwert für die Bonität notenbankfähiger Schuldner und Zulassungskriterien für die Garanten nicht marktfähiger Sicherheiten sowie den Eckwert, anhand dessen die Quellen für die Bonitätsbeurteilung beurteilt werden, öffentlich bekannt geben. Ferner wird das Eurosystem zu gegebener Zeit das Verzeichnis der zugelassenen externen Ratingagenturen sowie der zugelassenen Ratingtools von externen Anbietern und deren Betreiber veröffentlichen.

Jeder Geschäftspartner muss angeben, welche verfügbare Quelle für die Bonitätsbeurteilung er als Primärquelle für die Beurteilung der Schuldner/Garanten der als Sicherheiten zu hinterlegenden Kreditforderungen nutzen wird. Danach wird er für eine vorab festgelegte Frist (z. B. ein Jahr) an das gewählte Bonitätsbeurteilungsverfahren gebunden sein. Das von einem Geschäftspartner eingereichte Verzeichnis der notenbankfähigen Schuldner/Garanten wird streng vertraulich behandelt und nur dem Eurosystem und dem Geschäftspartner bekannt sein.

Die im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen für Kreditforderungen vorgesehenen Verfahren und Regeln gelten auch für marktfähige Sicherheiten ohne externes Rating.

Verfahren

Die Verfahren für die Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten werden entsprechend den nationalen rechtlichen und operationalen Gegebenheiten und dem erwarteten Volumen der von den Geschäftspartnern eingereichten notenbankfähigen Kreditforderungen ausgestaltet.

Mit Beginn der Übergangsperiode werden alle NZBen nationale Lösungen umgesetzt haben, die den einheitlichen Mindestanforderungen zur Gewährleistung eines Mindestleistungsspektrums innerhalb des Eurosystems bei der Sicherheitenbestellung an Kreditforderungen entsprechen. Das Korrespondenzzentralbank-Modell wird den Geschäftspartnern die grenzüberschreitende Nutzung von Kreditforderungen erlauben.

MIT HYPOTHEKARISCHEN DARLEHEN AN PRIVATKUNDEN BESICHERTE NICHT MARKTFÄHIGE SCHULDTITEL

Hierbei handelt es sich um Sicherheiten, die nicht im klassischen Sinne verbrieft sind. Zu dieser Sicherheitenkategorie werden zunächst nur irische hypothekarisch gesicherte Solawechsel zählen. Grund hierfür ist der spezifische rechtliche Rahmen für solche Sicherheiten in Irland, der in anderen Ländern des Euro-Währungsgebiets nicht ohne Weiteres nachgebildet werden kann. Das Eurosystem sieht vorläufig keine Notwendigkeit, diese in Irland verwendete Sicherheitenkategorie auf alle Länder des Euroraums auszudehnen, da in vielen Ländern hypothekarische Darlehen an Privatkunden in verbriefter Form als Sicherheiten bereits zugelassen sind, und zwar entweder als Wertpapiere, die mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden gesichert sind, oder in Form von Pfandbriefen und ähnlichen Instrumenten.

  1. [1] Dies ist vergleichbar mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Kategorie 1 (siehe Allgemeine Regelungen, Kapitel 6, Fußnote 3).

  2. [2] Unter Zugrundelegung der Sektorengliederung des ESVG 95 (Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995) werden die zugelassenen Schuldner in die folgenden Kategorien unterteilt: Zentralstaaten, Länder, Gemeinden sowie nichtfinanzielle Unternehmen. Supranationale und internationale Institutionen gelten ebenfalls als zugelassene Schuldner.

  3. [3] Siehe Kapitel 6 der Allgemeinen Regelungen.

  4. [4] Wie derzeit auch (siehe Abschnitt 6.2 der Allgemeinen Regelungen) können die nationalen Zentralbanken beschließen, Kreditforderungen nicht zu akzeptieren, wenn diese vor dem Fälligkeitstag des geldpolitischen Geschäfts, dem sie als Sicherheit zugrunde liegen, zur Rückzahlung fällig werden.

  5. [5] Diese Möglichkeit ist nur in Deutschland, Spanien, Frankreich und Österreich verfügbar.

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