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Dokument 32015D0017

Beschluss (EU) 2015/727 der Europäischen Zentralbank vom 10. April 2015 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 (EZB/2015/17)

ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 36–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/727/oj

6.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/36


BESCHLUSS (EU) 2015/727 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. April 2015

über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 (EZB/2015/17)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EZB ist verpflichtet, den Gesamtbetrag der zu erhebenden jährlichen Aufsichtsgebühren zu bestimmen, indem sie Gebührenbescheide für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen erlässt, und sie muss diese Informationen bis zum 30. April des jeweiligen Gebührenzeitraums auf ihrer Website veröffentlichen.

(2)

Der Gebührenbescheid für den ersten Gebührenzeitraum, d. h. den Zeitraum November bis Dezember 2014, wird zusammen mit dem Gebührenbescheid für den Gebührenzeitraum 2015 erlassen. Der Gesamtbetrag der 2015 erhobenen jährlichen Aufsichtsgebühren sollte daher die Ausgaben der EZB im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben seit November 2014 widerspiegeln.

(3)

Diese Ausgaben setzen sich in erster Linie aus Kosten zusammen, die unmittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Aufsicht über bedeutende Unternehmen, die Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Unternehmen sowie die Durchführung von Querschnittsaufgaben und spezialisierte Dienstleistungen. Sie enthalten auch Kosten, die mittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verbunden sind, d. h. die von den unterstützenden Funktionen der EZB erbrachten Dienstleistungen, darunter auch die Verwaltung der Geschäftsräume, das Personalmanagement und IT-Dienstleistungen.

(4)

Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichten ist, werden die gesamten Kosten in zwei Teile aufgeteilt: die Kosten für bedeutende Unternehmen und Gruppen und die Kosten für weniger bedeutende Unternehmen und Gruppen. Die Aufteilung der Kosten erfolgte auf der Grundlage der Ausgaben, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen ausüben.

(5)

Die der EZB im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben im ersten Gebührenzeitraum entstandenen Ausgaben, die aus den Aufsichtsgebühren erstattungsfähig sind, sind im Jahresabschluss 2014 der EZB ausgewiesen (2).

(6)

Die geschätzten jährlichen Ausgaben für den Gebührenzeitraum 2015 werden anhand des genehmigten Haushalts der EZB ermittelt, wobei die Entwicklungen der geschätzten jährlichen Ausgaben der EZB Berücksichtigung finden, die bekannt waren, als dieser Beschluss verfasst wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015

(1)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 beläuft sich auf 325 986 085 EUR, entsprechend den tatsächlichen Kosten der EZB für November und Dezember 2014 und einer Schätzung der jährlichen Kosten der EZB für 2015, wie in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen zahlt den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, wie in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. April 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23.

(2)  Im Februar 2015 auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG I

(EUR)

 

2014

2015

Insgesamt

Gehälter und Leistungen

18 456 945

151 665 635

170 122 580

Miete und Gebäudeinstandhaltung

2 199 243

22 563 517

24 762 760

Sonstige betriebliche Aufwendungen

9 316 824

121 783 921

131 100 745

Insgesamt

29 973 012

296 013 073

325 986 085


ANHANG II

(EUR)

 

2014

2015

Insgesamt

Aufsichtsgebühren

29 973 012

296 013 073

325 986 085

darunter:

 

 

 

Gegenüber bedeutenden Unternehmen oder bedeutenden Gruppen erhobene Gebühren

25 622 812

264 068 941

289 691 753

Gegenüber weniger bedeutenden Unternehmen oder weniger bedeutenden Gruppen erhobene Gebühren

4 350 200

31 944 132

36 294 332


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