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Dokument 32014D0059(01)

Beschluss (EU) 2015/433 der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2014 über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung (EZB/2014/59)

ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 58–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/433/oj

14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/58


BESCHLUSS (EU) 2015/433 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Dezember 2014

über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung (EZB/2014/59)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 9a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Einrichtung eines Ethikausschusses der Europäischen Zentralbank (nachfolgend der „Ethikausschuss“) verfolgt der EZB-Rat das Ziel, die bestehenden Ethik-Regeln zu verstärken und die Corporate Governance der Europäischen Zentralbank (EZB), des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), des Eurosystems und des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) weiter zu verbessern.

(2)

Das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Fragen der Corporate Governance und Ethik-Regeln hat in den letzten Jahren zugenommen. Nach Einrichtung des SSM haben Fragen der Corporate Governance eine zunehmende Bedeutung für die EZB erlangt. Das wachsende Bewusstsein der Öffentlichkeit und die erhöhte öffentliche Kontrolle verlangen von der EZB, moderne Ethik-Regeln zu schaffen und diese strikt einzuhalten, um die Integrität der EZB zu sichern und Reputationsrisiken zu vermeiden.

(3)

Die Ethik-Regeln für Mitglieder der Organe, die an der Beschlussfassung der EZB beteiligt sind (nachfolgend die „Adressaten“), sollten auf denselben Grundsätzen beruhen, die für Mitarbeiter der EZB gelten und sollten den jeweiligen Funktionen der Adressaten angemessen sein. Die verschiedenen Regeln des Ethik-Rahmens der EZB, d. h. der Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (2), der Ergänzende Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums (3), der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und die Dienstvorschriften der EZB, sollten daher in kohärenter Weise ausgelegt werden.

(4)

Die Ethik-Regeln müssen durch eine gut funktionierende Überwachung, Berichterstattungsmechanismen und -verfahren unterstützt werden, um eine angemessene und einheitliche Umsetzung zu erreichen, bei der der Ethikausschuss eine entscheidende Rolle spielen wird.

(5)

Um ein effizientes Zusammenspiel von den Aspekten der Ethik-Regeln, die sich grundsätzlich auf die operative Durchführung beziehen, und den Aspekten, die sich grundsätzlich auf institutionelle und strukturelle Fragen beziehen, zu gewährleisten, sollte mindestens eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses der EZB (nachfolgend der „Prüfungsausschuss“) ebenfalls ein Mitglied des Ethikausschusses sein.

(6)

Dem Ethikausschuss sollte ein externes Mitglied des Prüfungsausschusses angehören. Externe Mitglieder des Prüfungsausschusses werden aus einem Kreis von hochrangigen Persönlichkeiten mit Erfahrungen im Zentralbankbereich ausgewählt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Einrichtung und Zusammensetzung

(1)   Hiermit wird der Ethikausschuss eingerichtet.

(2)   Der Ethikausschuss besteht aus drei externen Mitgliedern, von denen mindestens einer ein externes Mitglied des Prüfungsausschusses ist.

(3)   Die Mitglieder des Ethikausschusses sind Personen, die ein hohes Ansehen genießen, aus den Mitgliedstaaten, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten, und über eine gute Kenntnis der Ziele, Aufgaben und Governance der EZB, des ESZB, des Eurosystems und des SSM verfügen. Sie dürfen keine aktuellen Mitarbeiter der EZB oder aktuellen Mitglieder der Organe sein, die an der Beschlussfassung der EZB, der nationalen Zentralbanken oder der nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (4) beteiligt sind.

Artikel 2

Ernennung der Mitglieder

(1)   Der EZB-Rat ernennt die Mitglieder des Ethikausschusses.

(2)   Der Ethikausschuss benennt seinen Vorsitzenden.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des Ethikausschusses beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Mandate der Mitglieder des Ethikausschusses, die ebenfalls Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, laufen aus, wenn sie dem Prüfungsausschuss nicht mehr als Mitglieder angehören.

(4)   Die Mitglieder des Ethikausschusses wahren höchste Normen ethischen Verhaltens. Von ihnen wird erwartet, dass sie ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und ohne Rücksicht auf eigene Interessen handeln und jede Situation vermeiden, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen könnte. Von ihnen wird ferner erwartet, dass sie sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst sind. Bei einem scheinbaren oder potenziellen persönlichen Interessenkonflikt verzichten die Mitglieder des Ethikausschusses auf die Teilnahme an Beratungen. Sie unterliegen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses den in Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten Geheimhaltungspflichten.

(5)   Die Mitglieder des Ethikausschusses haben Anspruch auf Vergütung, die sich aus einem Jahreshonorar sowie einer Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit auf Stundenbasis zusammensetzt. Die Höhe dieser Vergütung setzt der EZB-Rat fest.

Artikel 3

Arbeitsweise

(1)   Der Ethikausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden die Termine seiner Sitzungen fest. Der Vorsitzende kann zudem immer dann Sitzungen des Ethikausschusses einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.

(2)   Auf Antrag eines seiner Mitglieder und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden können Sitzungen auch in Form von Telekonferenzen stattfinden und Beratungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

(3)   Von Mitgliedern des Ethikausschusses wird erwartet, dass sie persönlich an jeder Sitzung teilnehmen. Die Teilnahme an Sitzungen ist seinen Mitgliedern und seinem Sekretär vorbehalten. Der Ethikausschuss kann jedoch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

(4)   Das Direktorium betraut einen Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben des Ethikausschusses.

(5)   Der Ethikausschuss hat Zugang zu den Mitgliedern des Managements und den Mitarbeitern sowie zu Dokumenten und Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   Soweit ausdrücklich in den von der EZB erlassenen Rechtsakten oder in den von den Organen, die an der Beschlussfassung der EZB beteiligt sind, verabschiedeten Ethik-Regeln vorgesehen, berät der Ethikausschuss auf der Grundlage individueller Anfragen zu ethischen Fragen.

(2)   Der Ethikausschuss übernimmt die Aufgaben, die dem gemäß dem Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates ernannten Berater in ethischen Angelegenheiten zugewiesen sind, und die Aufgaben, die dem Ethik-Beauftragten der EZB gemäß dem Ergänzenden Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums zugewiesen sind.

(3)   Um den Prüfungsausschuss bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des Compliance-Rahmenwerks der EZB, des ESZB, des Eurosystems und des SSM insgesamt sowie der Effizienz des Prozesses zur Überwachung der Erfüllung von Compliance-Vorschriften zu unterstützen, erstattet der Ethikausschuss dem Prüfungsausschuss Bericht über die erteilten Ratschläge und das Ausmaß ihrer Umsetzung.

(4)   Der Ethikausschuss erstattet dem EZB-Rat jährlich Bericht über seine geleistete Arbeit. Darüber hinaus erstattet der Ethikausschuss dem EZB-Rat Bericht, sobald er dies für angebracht hält und/oder die Erfüllung seiner Pflichten es erfordert.

(5)   Neben den in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben kann der Ethikausschuss, sofern dies vom EZB-Rat gefordert wird, sonstige Funktionen in Zusammenhang mit diesem Mandat ausüben.

Artikel 5

Informationen über die Umsetzung der Ratschläge

Die Adressaten der Ratschläge des Ethikausschusses informieren den Ethikausschuss über die Umsetzung der Ratschläge des Ethikausschusses.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Dezember 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9.

(3)  ABl. C 104 vom 23.4.2010, S. 8.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).


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