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Dokument 32015D0005
Decision (EU) 2015/299 of the European Central Bank of 10 February 2015 amending Decision ECB/2014/34 on measures relating to targeted longer-term refinancing operations (ECB/2015/5)
Beschluss (EU) 2015/299 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/34 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2015/5)
Beschluss (EU) 2015/299 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/34 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2015/5)
ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
25.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/27 |
BESCHLUSS (EU) 2015/299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Februar 2015
zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/34 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2015/5)
Der EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. |
(2) |
Zur Förderung der Wirksamkeit der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) hat der EZB-Rat am 22. Januar 2015 beschlossen, den auf den Hauptrefinanzierungssatz aufgeschlagenen Spread in Höhe von 10 Basispunkten für die zwischen März 2015 und Juni 2016 durchzuführenden GLRGs zu beseitigen. Die Beseitigung des Spreads trägt der Verringerung der Laufzeitprämien der marktbasierten Finanzierungsinstrumente von Instituten seit der Ankündigung der GLRGs am 5. Juni 2014 Rechnung. Der Beschluss beeinträchtigt nicht den Zinssatz, der für die ersten, in September und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs angewandt wird. Dieser Zinssatz bleibt daher unverändert, d. h. der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zuzüglich eines festen Spreads von 10 Basispunkten zusammensetzt, gilt für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts. |
(3) |
Zusätzlich sind bestimmte, kleinere Korrekturen am Beschluss EZB/2014/34 (2) notwendig. |
(4) |
Der Beschluss EZB/2014/34 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss EZB/2014/34 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Zinsen In Bezug auf die in September 2014 und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zuzüglich eines festen Spreads von 10 Basispunkten zusammensetzt, für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts. In Bezug auf die von März 2015 bis Juni 2016 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zusammensetzt, für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts. Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende des Geschäfts fällig, oder, sofern einschlägig, bei vorzeitiger Rückzahlung wie in den Artikeln 6 und 7 vorgesehen.“ |
2. |
In Anhang I Nummer 1 (Berechnung der Obergrenzen für die Kreditaufnahme) erhält die zweite Tabelle folgende Fassung:
|
3. |
In Anhang I Nummer 2 (Berechnung der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen) erhält die Formel für „Die vorzeitige Pflichtrückzahlung im September 2016 eines Teilnehmers“ folgende Fassung: „, wenn“ |
4. |
In Anhang I erhält die dritte Fußnote folgende Fassung: „Für das GLRG, das im März 2015 durchgeführt wird (k = 3), beträgt die Einschränkung C 3 ≤ max{0, AA 3}.“ |
5. |
In Anhang II erhält die vierte Fußnote folgende Fassung: „Die Klassifikation der Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nach Sektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) geändert, um Modifikationen der internationalen Statistikstandards Rechnung zu tragen. Durch letztgenannte Verordnung wurden die Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nunmehr als finanzielle Kapitalgesellschaften reklassifiziert. Die Meldung von GLRG-Daten muss grundsätzlich mit den für Bilanzpositionen geltenden Regeln in Einklang stehen: Ab Dezember 2014 sollten Holdinggesellschaften in den zu meldenden Daten nicht erfasst und Bereinigungen entsprechend übermittelt werden.“ |
6. |
In Anhang II erhält die dreizehnte Fußnote folgende Fassung: „Die Effekte, die aus der ab Dezember 2014 geltenden Neuklassifizierung der Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften als finanzielle Kapitalgesellschaften erwachsen, sind in Position 3.2C auszuweisen.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2015 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Februar 2015.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.
(2) Beschluss EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11).