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Dokument 32014D0056(01)

Beschluss (EU) 2015/297 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2014/56)

ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016D0036(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/297/oj

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/21


BESCHLUSS (EU) 2015/297 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2014

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2014/56)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 32.2 und 32.7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/23 (1) richtet einen Mechanismus für die Zusammenlegung und Verteilung monetärer Einkünfte aus geldpolitischen Operationen ein.

(2)

Im Lichte des Beschlusses EZB/2014/40 (2) und des Beschlusses EZB/2014/45 (3) sind die gesondert erfassbaren Vermögenswerte zu berichtigen, um den Betrag der Gewinne und Verluste aus dem Verkauf der zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapiere vom Zeitpunkt des Verkaufs bis zum nächsten Quartalsende zu berücksichtigen.

(3)

Angesichts der Tatsache, dass aufgelaufene Zinsen, die für geldpolitische Operationen, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, vor ihrer Einziehung am Ende der Operation zusammengelegt werden, sollte die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der gesondert erfassbaren Vermögenswerte gemäß der Anhänge I und II von Beschluss EZB/2010/23 berichtigt werden.

(4)

Der Beschluss EZB/2010/23 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Die Anhänge I und II des Beschlusses EZB/2010/23 werden durch den Text der Anhänge I und II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).

(2)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).

(3)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).


ANHANG I

„ANHANG I

ZUSAMMENSETZUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE

A.

In die Bemessungsgrundlage werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1.

Banknotenumlauf

Im Jahr der Bargeldumstellung gilt im Sinne dieses Anhangs und für jede dem Eurosystem beitretende NZB, dass der ‚Banknotenumlauf‘:

a)

die von der NZB ausgegebenen und auf ihre nationale Währungseinheit lautenden Banknoten umfasst und

b)

um den Wert der unverzinslichen Darlehen für vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten, die noch nicht belastet wurden (Teil der Aktivposition 6 der HB), vermindert werden muss.

Ab dem maßgeblichen Jahr der Bargeldumstellung umfasst der ‚Banknotenumlauf‘ für jede NZB ausschließlich auf Euro lautende Banknoten.

Fällt der Termin der Bargeldumstellung auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, sind die Verbindlichkeiten einer NZB, die im Sinne der Leitlinie EZB/2006/9 aus vorzeitig abgegebenen und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebrachten Euro-Banknoten resultieren (als Teil der entsprechenden Konten gemäß Passivposition 10.4 der HB), Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie Teil der Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen werden.

2.

Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet, einschließlich

a)

Einlagen auf Girokonten, einschließlich Mindestreservepflichten gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung (Passivposition 2.1 der HB);

b)

Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität des Eurosystems (Passivposition 2.2 der HB);

c)

Termineinlagen (Passivposition 2.3 der HB);

d)

Verbindlichkeiten aus Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen (Passivposition 2.4 der HB);

e)

Verbindlichkeiten aus Margenausgleich (Passivposition 2.5 der HB).

3.

Verbindlichkeiten aus Einlagen gegenüber säumigen Geschäftspartnern des Eurosystems, die nicht mehr unter der Passivposition 2.1 der HB klassifiziert werden.

4.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten der NZBen aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen gemäß Anhang I Kapitel 3.3 der Leitlinie EZB/2011/14 (1) (Passivposition 10.2 der HB).

5.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Verbindlichkeiten (Teil der Passivposition 10.3 der HB).

6.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Passivposition 10.4 der HB).

7.

Aufgelaufene Zinsen, die am Quartalsende von jeder NZB für geldpolitische Verpflichtungen, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, bewertet werden (Teil der Passivposition 12.2 der HB).

B.

Die Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegt sind.


(1)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).“


ANHANG II

„ANHANG II

GESONDERT ERFASSBARE VERMÖGENSWERTE

A.

In die gesondert erfassbaren Vermögenswerte werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1.

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet (Aktivposition 5 der HB).

2.

Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden (Teil der Aktivposition 7.1 der HB).

3.

Intra-Eurosystem-Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven außer Gold an die EZB gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung (Teil der Aktivposition 9.2 der HB).

4.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Forderungen (Teil der Aktivposition 9.4 der HB).

5.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Aktivposition 9.5 der HB).

6.

Gold einschließlich der Forderungen im Hinblick auf an die EZB übertragenes Gold in einer Höhe, die einer jeden NZB die gesonderte Erfassung eines Teils ihres Goldes entsprechend der Anwendung ihres Anteils am Kapitalzeichnungsschlüssel auf den Gesamtbetrag des von allen NZBen gesondert erfassten Goldes ermöglicht (Aktivposition 1 und Teil der Aktivposition 9.2 der HB).

Im Rahmen dieses Beschlusses wird Gold auf Grundlage des Goldpreises in Euro pro Feinunze zum 31. Dezember 2002 bewertet.

7.

Forderungen aus Euro-Banknoten, die gemäß Leitlinie EZB/2006/9 vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind (bis zum Termin der Bargeldumstellung Teil der Aktivposition 4.1 der HB und anschließend Teil der entsprechenden Konten gemäß Aktivposition 9.5 der HB), jedoch nur, bis die jeweiligen Forderungen Teil der Intra-Eurosystem-Forderungen aus TARGET2-Transaktionen werden.

8.

Ausstehende Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben, und/oder finanzielle Vermögenswerte oder Forderungen (gegen Dritte), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden, die nicht mehr unter der Aktivposition 5 der HB klassifiziert werden (Teil der Aktivposition 11.6 der HB).

9.

Aufgelaufene Zinsen, die am Quartalsende von jeder NZB für geldpolitische Vermögenswerte, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, bewertet werden (Teil der Aktivposition 11.5 der HB).

B.

Die Berechnung des Wertes der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegt sind.“


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