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Dokument 32014D0038(01)

2014/671/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 1. September 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/35 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2014/38)

ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/04/2015; Aufgehoben durch 32015D0009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/671/oj

20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/21


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. September 2014

zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/35 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2014/38)

(2014/671/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 18.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) und den Beschluss EZB/2013/6 vom 20. März 2013 über die Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardbedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 sowie in den Beschlüssen EZB/2013/6, EZB/2013/35 (3) und EZB/2014/11 (4) festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems jederzeit ändern.

(3)

Für die Zwecke der Auswahl eines geeigneten Ratings, das zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit der bei Kreditgeschäften des Eurosystems verwendeten Sicherheiten und des mit ihnen verbundenen Abschlags zu verwenden ist, wurde eine Vorschrift eingeführt, welche die Rangfolge der Ratings festlegt. Diese Vorschrift räumt der Verwendung von Emissionsratings externer Ratingagenturen (External Credit Assessment Institution — ECAI) vor ECAI-Emittenten- und -Garantenratings den Vorrang ein. Am 17. Juli 2013 beschloss der EZB-Rat eine weitere Stärkung seines Risikokontrollrahmens durch Anpassung der Zulassungskriterien und Abschläge für Sicherheiten, die für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems akzeptiert werden, und durch Verabschiedung bestimmter zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der generellen Konsistenz des Rahmens und seiner praktischen Umsetzung. Im Rahmen der vorgenommenen Anpassungen hat das Eurosystem die Vorschrift zur Rangfolge der Ratings klarer gefasst. Die genannten Maßnahmen sind im Beschluss EZB/2013/35 festgelegt.

(4)

Die Vorschrift, die ECAI-Emissionsratings den Vorrang einräumt, ist für private Emittenten, bei denen der Informationsgehalt der Emissionsratings relevant ist, angemessen. Für öffentliche Emittenten muss die Vorschrift, die ECAI-Emissionsratings den Vorrang einräumt, angepasst werden, denn für diese Emittenten werden Emittentenratings anstelle von Emissionsratings als relevanter Bonitätsmaßstab angesehen.

(5)

Der Beschluss EZB/2013/35 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 6 des Beschlusses EZB/2013/35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zusätzliche hohe Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten

(1)   Für die von einer externen Ratingagentur (External Credit Assessment Institution — ECAI) vorgenommene Bonitätsbeurteilung der marktfähigen Sicherheiten, die in Anhang I Abschnitt 6.3 der Leitlinie EZB/2011/14 genannt wird, gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen.

(2)   Es werden die nachstehenden Arten von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zugelassener ECAIs verwendet, um die Einhaltung des für marktfähige Sicherheiten geltenden Bonitätsschwellenwerts zu überprüfen (5).

a)

Ein ECAI-Emissionsrating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die entweder für eine Emission oder — bei Fehlen eines Emissionsratings derselben ECAI — für die Programm-/Emissionsserie, in deren Rahmen eine Sicherheit ausgegeben wird, vergeben wurde (6). Für ECAI-Emissionsratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor. Jedes ECAI-Rating, das für die die Emission oder die Programm-/Emissionsserie vergeben wird, ist akzeptabel.

b)

Ein ECAI-Emittentenrating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die für einen Emittenten vergeben wurde. Für ECAI-Emittentenratings differenziert das Eurosystem im Hinblick auf die zulässige ECAI-Bonitätsbeurteilung nach der Ursprungslaufzeit der Sicherheit. Es wird zwischen i) kurzfristigen Anlagen, d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich 390 Tagen, und ii) langfristigen Anlagen, d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 390 Tagen, unterschieden. Für kurzfristige Anlagen sind kurzfristige und langfristige ECAI-Emittentenratings akzeptabel. Für langfristige Anlagen sind nur langfristige ECAI-Emittentenratings akzeptabel.

c)

Ein ECAI-Garantenrating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die für einen Garanten vergeben wurde, wenn die Garantie die Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllt. Für ECAI-Garantenratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor. Nur langfristige ECAI-Garantenratings sind akzeptabel.

(3)   Die EZB veröffentlicht den Bonitätsschwellenwert für alle zugelassenen ECAIs gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 (7). Der Bonitätsschwellenwert für marktfähige Sicherheiten entspricht der Kreditqualitätsstufe 3 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, sofern nicht anders angegeben.

(4)   Für marktfähige Sicherheiten sind ECAI-Bonitätsbeurteilungen, die die Einhaltung des Bonitätsschwellenwerts durch die Sicherheit überprüfen, vom Eurosystem im Einklang mit den nachfolgenden Regeln zu berücksichtigen.

4.1.

Für marktfähige Sicherheiten ohne von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag (8), supranationalen Institutionen ausgegebene marktfähige Sicherheiten und Asset-Backed Securities gelten die nachstehenden Regeln.

a)

Das Eurosystem berücksichtigt ECAI-Emissionsratings vorrangig gegenüber ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenratings. Unbeschadet der Geltung dieser Prioritätsregel muss mindestens eine ECAI-Bonitätsbeurteilung mit dem geltenden Bonitätsschwellenwert des Eurosystems übereinstimmen.

b)

Liegen mehrere ECAI-Emissionsratings für dieselbe Emission vor, dann gilt die ‚First-Best‘-Regel, d. h. das beste verfügbare ECAI-Emissionsrating wird berücksichtigt. Wenn das ‚First-Best‘-ECAI-Emissionsrating nicht mit dem Bonitätsschwellenwert des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten übereinstimmt, ist die Sicherheit nicht notenbankfähig, selbst wenn eine Garantie vorhanden ist, die gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2011/14 zulässig ist.

c)

Liegt kein ECAI-Emissionsrating vor, kann ein ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenrating vom Eurosystem berücksichtigt werden. Liegen mehrere ECAI-Emittenten- bzw. ECAI-Garantenratings für dieselbe Emission vor, dann gilt die ‚First-Best‘-Regel, d. h. das beste verfügbare ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenrating wird berücksichtigt.

4.2.

Für marktfähige Sicherheiten, die von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag und supranationalen Institutionen ausgegeben werden, gelten die nachstehenden Regeln.

a)

Mindestens eine ECAI-Bonitätsbeurteilung muss mit dem geltenden Bonitätsschwellenwert des Eurosystems übereinstimmen. Das Eurosystem berücksichtigt nur ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenratings.

b)

Liegen mehrere ECAI-Emittenten- und ECAI-Garantenratings vor, dann gilt die ‚First-Best‘-Regel, d. h. es gilt das beste verfügbare Rating aller ECAI-Emittenten- und ECAI-Garantenratings.

c)

Gedeckte Schuldverschreibungen, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag ausgegeben wurden, werden nicht nach den Regeln der vorliegenden Nummer 4.2, sondern nach Nummer 4.1 beurteilt.

4.3.

Für Asset-Backed Securities gelten die nachstehenden Regeln.

a)

Der für Asset-Backed Securities geltende und in Anhang I Abschnitt 6.3 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegte Bonitätsschwellenwert entspricht der Kreditqualitätsstufe 2 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (‚Single A‘) (9).

b)

Mindestens zwei ECAI-Bonitätsbeurteilungen müssen mit dem geltenden Bonitätsschwellenwert des Eurosystems übereinstimmen. Das Eurosystem berücksichtigt nur ECAI-Emissionsratings.

(5)   Für die Zwecke von Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 gelten bei Fehlen der in Nummer 4.2 genannten ECAI-Bonitätsbeurteilung für den Emittenten oder Garanten im Fall von marktfähigen Sicherheiten, die von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag und supranationalen Institutionen ausgegeben werden, die Bestimmungen über die Verwendung einer impliziten Bonitätsbeurteilung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2014.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. September 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 22.

(3)  Beschluss EZB/2013/35 vom 26. September 2013 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6).

(4)  Beschluss EZB/2014/11 vom 12. März 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/35 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 31).


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