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Dokument 52015HB0002

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 28. Januar 2015 zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung (EZB/2015/2)

ABl. C 51 vom 13.2.2015, S. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Januar 2015

zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung

(EZB/2015/2)

(2015/C 51/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird ein Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) eingerichtet, der sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(2)

Die Kreditinstitute müssen sich weiterhin auf eine zeitnahe und vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in einem schwierigen makroökonomischen und finanziellen Umfeld vorbereiten, das Druck auf die Ertragslage der Kreditinstitute und damit ihre Fähigkeit zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis ausübt. Darüber hinaus ist, obwohl es der Finanzierung der Wirtschaft durch die Kreditinstitute bedarf, eine konservative Ausschüttungspolitik Teil eines angemessenen Risikomanagements und eines soliden Bankensystems.

(3)

Vor diesem Hintergrund müssen Kreditinstitute eine Ausschüttungspolitik auf der Basis konservativer und vorsichtiger Annahmen festlegen, um nach jeder Ausschüttung die geltenden Kapitalanforderungen zu erfüllen.

i)

Kreditinstitute müssen jederzeit die geltenden Mindestkapitalanforderungen nach Säule 1 (die „Anforderungen nach Säule 1“) erfüllen. Dies beinhaltet eine harte Kernkapitalquote (CET 1) von 4,5 %, eine Kernkapitalquote von 6 % und eine Gesamtkapitalquote von 8 % gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit den in Artikel 128 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten antizyklischen Kapital- und Systempuffern sowie allen anderen Puffern, die von den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden festgelegt worden sind (5).

ii)

Darüber hinaus müssen Kreditinstitute jederzeit die Kapitalanforderungen erfüllen, die ihnen infolge des geltenden Beschlusses zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auferlegt worden sind und die über die Anforderungen nach Säule 1 hinausgehen (die „Anforderungen nach Säule 2“).

iii)

Die Kreditinstitute müssen ferner ihre vorgeschriebene vollständig umgesetzte (fully loaded) harte Kernkapitalquote (CET 1), ihre Kernkapitalquote und ihre Gesamtkapitalquote zum anwendbaren Zeitpunkt erfüllen, zu dem die schrittweise Einführung abgeschlossen ist (full phase-in date). Dies bezieht sich auf die vollständige Anwendung der vorstehend genannten Quoten nach Anwendung der Übergangsbestimmungen sowie auf die vollständige Anwendung der in Artikel 128 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten antizyklischen Kapital- und Systempuffer sowie aller anderen Puffer, die von den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden festgelegt worden sind (6). Die Übergangsbestimmungen sind in Titel XI der Richtlinie 2013/36/EU und in Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

Diese Anforderungen müssen sowohl auf konsolidierter Basis als auch auf Einzelbasis erfüllt werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.

Für die Dividendenzahlung (7) in 2015 für das Geschäftsjahr 2014 empfiehlt die EZB:

Kategorie 1 : Kreditinstitute, die die in Erwägungsgrund 3 Ziffern i und ii genannten geltenden Kapitalanforderungen erfüllen, und ihre in Erwägungsgrund 3 Ziffer iii genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2014 bereits erreicht haben, sollten nur ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten, um ihnen zu ermöglichen, selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin alle Anforderungen zu erfüllen;

Kategorie 2 : Kreditinstitute, die die in Erwägungsgrund 3 Ziffern i und ii genannten geltenden Kapitalanforderungen zum 31. Dezember 2014 erfüllen, jedoch ihre in Erwägungsgrund 3 Ziffer iii genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2014 nicht erreicht haben, sollten nur ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten, um ihnen zu ermöglichen, selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin alle Anforderungen zu erfüllen. Darüber hinaus sollten sie Dividenden grundsätzlich nur insoweit ausschütten, als mindestens ein linearer (8) Pfad zu den vorgeschriebenen vollständig umgesetzten Quoten gesichert ist, die in Erwägungsgrund 3 Ziffer iii genannt sind;

Kategorie 3 : Kreditinstitute (9), die nach der umfassenden Bewertung in 2014 eine Kapitallücke aufweisen, die bis zum 31. Dezember 2014 nicht durch Kapitalmaßnahmen gedeckt wäre, oder Kreditinstitute, die gegen die in Erwägungsgrund 3 Ziffern i oder ii genannten Anforderungen verstoßen, sollten grundsätzlich keine Dividende ausschütten (10).

II.

Diese Empfehlung ist an die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne von Artikel 2 Absätze 16 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gerichtet.

Diese Empfehlung ist ferner an die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gerichtet, was die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen anbelangt. Die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden sind gehalten, diese Empfehlung auf die genannten Unternehmen und Gruppen anzuwenden, in der Weise, in der es ihnen angemessen erscheint.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Januar 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Dazu gehören beispielsweise die in den Artikeln 458, 459 und 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Puffer und alle Puffer, die von den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden bereits festgelegt worden sind, jedoch eine spätere Umsetzungsfrist haben, insofern als sie zum Zeitpunkt der Ausschüttung Anwendung finden.

(6)  Siehe Fußnote 5.

(7)  Kreditinstitute können unterschiedliche Rechtsformen aufweisen, z. B. börsennotierte Unternehmen und Nichtaktiengesellschaften, wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen. Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Dividende“ bezeichnet jede Form der Auszahlung, die der Genehmigung der Generalversammlung bedarf.

(8)  In der Praxis bedeutet dies, dass Kreditinstitute während eines Zeitraums von vier Jahren in der Regel mindestens 25 % jährlich der Lücke zu ihrer vollständig umgesetzten harten Kernkapitalquote (CET 1), ihrer Kernkapitalquote und ihrer Gesamtkapitalquote, die in Erwägungsgrund 3 Ziffer iii genannt sind, einbehalten sollten.

(9)  Einschließlich weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, auf die sich die umfassende Bewertung erstreckte.

(10)  Kreditinstitute, die sich für rechtlich verpflichtet halten, Dividenden auszuschütten, die diesen Betrag überschreiten, sollten unverzüglich mit ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen. Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die sich für rechtlich verpflichtet halten, Dividenden auszuschütten, die diesen Betrag überschreiten, sollten unverzüglich mit ihrer nationalen zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen.


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