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Dokument 32013R1409

Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43)

ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 01/01/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1409/oj

24.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 1409/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. November 2013

zur Zahlungsverkehrsstatistik

(EZB/2013/43)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt die Europäische Zentralbank (EZB) länderspezifische und vergleichende Zahlungsverkehrsstatistiken. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass Daten im Bereich der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über Zahlungsverkehrssysteme erhoben werden können. Diese Daten sind für eine Bestandsaufnahme und die Beobachtung der Entwicklungen auf den Zahlungsmärkten in den Mitgliedstaaten sowie für die Förderung reibungslos funktionierender Zahlungsverkehrssysteme von wesentlicher Bedeutung.

(2)

Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) verpflichtet die EZB, zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Nach Artikel 5.2 der ESZB-Satzung werden die in Artikel 5.1 der ESZB-Satzung bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(3)

Das Eurosystem erhebt Daten zum Zahlungsverkehr gemäß der Leitlinie EZB/2007/9 (2). Zur Verbesserung der Qualität und Verlässlichkeit der Zahlungsverkehrsstatistik und zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung des Kreises der Berichtspflichtigen sollten die relevanten Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen erhoben werden.

(4)

Die Methode, gemäß der Daten zum Zahlungsverkehr erhoben werden, sollte den Entwicklungen des Rechtsrahmens für Zahlungen innerhalb der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Rechnung tragen.

(5)

Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter gefassten statistischen Berichtsrahmens beim tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erheben. Dieser Berichtsrahmen wird von den NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt und dient auch anderen statistischen Zwecken, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB nicht gefährdet wird. Dies kann auch zu einer Verringerung des Meldeaufwands führen. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten auch zur Erfüllung sonstiger statistischer Zwecke erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige sonstige Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.

(6)

Obwohl anerkannt ist, dass die von der EZB nach Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Pflichten für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), begründen, gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung sowohl für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“) als auch für die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weist darauf hin, dass sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Verpflichtung ergibt, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden. Daher kann der Anwendungsbereich der Bestimmungen dieser Verordnung auch auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden, indem diese NZBen mit dem Eurosystem auf der Grundlage einer Empfehlung der EZB zusammenarbeiten.

(7)

Es gelten die Standards für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates.

(8)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zu entwickeln, mit dessen Hilfe technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung effizient vorgenommen werden können, wobei solche Änderungen jedoch weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch den Meldeaufwand berühren dürfen. Dieses Verfahren muss die Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB ermöglichen. Die NZBen und andere ESZB-Ausschüsse können diese technischen Änderungen der Anhänge über den Ausschuss für Statistik vorschlagen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ bzw. „gebietsansässig“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

b)

„Zahlungsdienst“, „Zahlungsdienstleister“, „Zahlungsinstitut“ und „Zahlungssystem“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG;

c)

„E-Geld-Emittent“ und „E-Geld-Institut“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG;

d)

„Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems“ bezeichnet eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungsverkehrssystems rechtlich verantwortlich ist.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und/oder Betreibern von Zahlungsverkehrssystemen.

(2)   Die Berichtspflichtigen unterliegen in vollem Umfang den statistischen Berichtspflichten.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, die statistischen Daten gemäß Anhang III und unter Berücksichtigung der in den Anhängen I und II enthaltenen Klarstellungen und Definitionen.

(2)   Die Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erfolgt durch die NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 4

Ausnahmeregelungen

(1)   NZBen können den Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen in Bezug auf einige oder sämtliche gemäß dieser Verordnung bestehenden Berichtspflichten gewähren:

a)

im Fall von Zahlungsinstituten, wenn sie die Bedingungen von Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllen;

b)

im Fall von E-Geld-Instituten, wenn sie die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG erfüllen;

c)

im Fall von anderen als in den Buchstaben a und b genannten Zahlungsdienstleistern, wenn sie entweder die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG oder von Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllen.

(2)   NZBen können Berichtspflichtigen nur Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 gewähren, wenn Letztere nicht zu einer statistisch erheblichen Erfassung der Zahlungstransaktionen für jede Art eines Zahlungsdienstes auf nationaler Ebene beitragen.

(3)   NZBen können Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Meldung von Transaktionen mit Nicht-MFIs gewähren, wenn a) der Wert aller in Tabelle 4 des Anhangs III genannten Zahlungsdienste, zu denen Berichtspflichtige beigetragen haben, denen eine solche Ausnahmeregelung gewährt wurde, 5 % für jeden dieser Dienste auf nationaler Ebene nicht übersteigt; und b) der Meldeaufwand im Hinblick auf die Größe dieser Berichtspflichtigen sonst unverhältnismäßig wäre.

(4)   Wenn eine NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 oder 3 gewährt, unterrichtet sie die EZB hierüber zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie auch Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 meldet.

(5)   Die EZB veröffentlicht eine Liste der Rechtssubjekte, denen die NZBen Ausnahmeregelungen gewährt haben.

Artikel 5

Liste der Zahlungsdienstleister und Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen für statistische Zwecke

(1)   Das Direktorium erstellt und führt eine Liste der Zahlungsdienstleister (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen, die dieser Verordnung unterliegen. Die Liste beruht auf bestehenden, von nationalen Behörden festgelegten Listen der beaufsichtigten Zahlungsdienstleister und der Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen, sofern solche Listen verfügbar sind.

(2)   Die NZBen und die EZB machen den betreffenden Berichtspflichtigen die in Absatz 1 genannte Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem in elektronischer Form, über das Internet oder, auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen, auch in gedruckter Form.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Liste hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, belegt die EZB ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, nicht mit einer Sanktion, wenn dieses Rechtssubjekt in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 6

Vorlagefrist

(1)   Die in Anhang III genannten statistischen Daten werden der EZB von den NZBen jährlich bis zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags im Mai nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.

(2)   Die NZBen entscheiden, wann und mit welcher Periodizität sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um ihre Meldepflicht gegenüber der EZB einhalten zu können, und setzen die Berichtspflichtigen entsprechend in Kenntnis.

Artikel 7

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere üben die NZBen dieses Recht aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 8

Erstmalige Meldung

Abweichend von Artikel 6 erfolgt die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung im Juni 2015 mit den statistischen Daten, die sich auf den Referenzzeitraum des zweiten Kalenderhalbjahres 2014 (d. h. ab Juli 2014) beziehen.

Artikel 9

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jegliche Änderung.

Artikel 10

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1).

(3)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).


ANHANG I

ALLGEMEINE STRUKTUR DER ZAHLUNGSVERKEHRSSTATISTIK

TEIL 1   ÜBERSICHT

Teil 1.1.   Übersicht der Tabellen

1.

Die Zahlungsverkehrsstatistik wird von der Europäische Zentralbank (EZB) durch eine bestimmte harmonisierte Datenerhebung erstellt, die auf nationaler Ebene von jeder nationalen Zentralbank (NZB) verwaltet wird. Die Erfassung von Daten gliedert sich in die nachfolgend dargelegten sieben Tabellen mit nationalen Daten über jeden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“), die später in Vergleichstabellen für alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zusammengefasst werden.

Tabelle

Beschreibung der Hauptmerkmale

Tabelle 1:

Institute, die nicht monetären Finanzinstituten (Nicht-MFI) Zahlungsdienste anbieten

Untergliederungen mit Anzahl der Konten für täglich fällige Einlagen, Anzahl der Zahlungskonten, Anzahl der E-Geld-Konten und Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern, ausgegeben durch Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und sonstige Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten.

Tabelle 2:

Funktionen der Zahlungskarten

Anzahl der Karten emittiert von im Inland gebietsansässigen Zahlungsdienstleistern. Daten über Karten werden nach Funktion der Karte untergliedert erfasst.

Tabelle 3:

Akzeptanzstellen für Zahlungskarten

Anzahl der Terminals, bereitgestellt durch im Inland gebietsansässige Zahlungsdienstleister. Daten über Terminals unterscheiden zwischen Geldautomaten, POS-Terminals und E-Geld-Kartenterminals.

Tabelle 4:

Zahlungstransaktionen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

Anzahl und Wert von Zahlungstransaktionen, die von Nicht-MFI über im Inland gebietsansässige Zahlungsdienstleister gesendet und empfangen werden. Transaktionen werden geografisch untergliedert nach Zahlungsdienst erfasst.

Tabelle 5:

Zahlungstransaktionen von Nicht-MFI nach Art des Terminals

Anzahl und Wert der Zahlungstransaktionen, die von Nicht-MFI über Zahlungsdienstleister gesendet werden. Transaktionen werden geografisch untergliedert nach Art des Terminals erfasst.

Tabelle 6:

Teilnahme an ausgewählten Zahlungsverkehrssystemen

Anzahl der Teilnehmer an jedem Zahlungsverkehrssystem, das sich im Land befindet, wobei zwischen direkten und indirekten Teilnehmern unterschieden wird, und innerhalb der direkten Teilnehmer nach Art des Instituts untergliedert wird.

Tabelle 7:

Durch ausgewählte Zahlungsverkehrssysteme abgewickelte Zahlungen

Anzahl und Wert der durch jedes Zahlungsverkehrssystem, das im Land ansässig ist, abgewickelten Zahlungstransaktionen nach Zahlungsdienst und geografisch untergliedert.

Teil 1.2.   Art der Daten

1.

Bestandsdaten, die in den Tabellen 1, 2, 3 und 6 enthalten sind, beziehen sich auf Positionen zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. Positionen am letzten Arbeitstag des betreffenden Kalenderjahres. Die Indikatoren über den Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern werden in Euro erfasst und beziehen sich auf auf alle Währungen lautende Zahlungsdatenträger.

2.

Stromgrößen, die in den Tabellen 4, 5 und 7 enthalten sind, beziehen sich auf im Berichtszeitraum aufgelaufene Zahlungstransaktionen, d. h. die Gesamtsumme für das betreffende Kalenderjahr. Die Indikatoren über den Wert der Transaktionen werden in Euro erfasst und beziehen sich auf auf alle Währungen lautende Zahlungstransaktionen.

Teil 1.3.   Konsolidierung innerhalb desselben nationalen Staatsgebiets

1.

Für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets besteht der Kreis der Berichtspflichtigen aus den Zahlungsdienstleistern und/oder Betreibern von Zahlungsverkehrssystemen.

2.

Zahlungsdienstleister sind Institute, die im jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Mutterunternehmen, und Zweigstellen von Instituten, deren Hauptverwaltung sich außerhalb dieses Staatsgebiets befindet.

a)

Tochterunternehmen sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteilsrechte besitzt.

b)

Zweigstellen sind nicht als Kapitalgesellschaften geführte, rechtlich unselbstständige Rechtssubjekte, die vollständig im Eigentum ihres Mutterunternehmens stehen.

3.

Zu statistischen Zwecken gelten die folgenden Grundsätze für die Konsolidierung der Zahlungsdienstleister innerhalb der nationalen Grenzen:

a)

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen um Zahlungsdienstleister, die im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässig sind, so ist es dem Mutterunternehmen gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieses Tochterunternehmens in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren. Dies gilt nur, soweit das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen derselben Art von Zahlungsdienstleister zugeordnet werden.

b)

Hat ein Institut innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets diese Zweigstellen als Gebietsansässige in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle den satzungsmäßigen Sitz bzw. die Hauptverwaltung oder andere innerhalb der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Gebietsansässige in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

c)

Hat ein Institut außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets diese Zweigstellen als Gebietsansässige in der übrigen Welt. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle den satzungsmäßigen Sitz bzw. die Hauptverwaltung oder andere Zweigstellen desselben Instituts, die außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, als Gebietsansässige in der übrigen Welt.

4.

Eine Konsolidierung der Zahlungsdienstleister zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.

5.

Ist ein Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems für mehrere im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige Zahlungsverkehrssysteme verantwortlich, wird die Statistik für jedes Zahlungsverkehrssystem getrennt gemeldet.

6.

In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden zu statistischen Zwecken als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.

TEIL 2   BESONDERHEITEN IN DEN TABELLEN 2 BIS 7

Teil 2.1.   Funktionen der Zahlungskarten (Tabelle 2)

1.

Wenn eine „Karte mit Zahlungsfunktion (ohne Karten nur mit E-Geldfunktion)“ mehrere Funktionen anbietet, wird sie in jeder zutreffenden Unterkategorie gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der Karten mit Zahlungsfunktion kleiner als die Summe der Unterkategorien sein. Um Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen Unterkategorien nicht addiert werden.

2.

Eine „Karte mit E-Geldfunktion“ kann entweder eine „Karte, auf der E-Geld direkt gespeichert werden kann“ oder eine „Karte mit Zugang zu einem E-Geld-Konto“ sein. Somit entspricht die Gesamtzahl der Karten mit E-Geldfunktion der Summe der beiden Unterkategorien.

3.

Die Gesamtzahl der von inländischen Zahlungsdienstleistern emittierten Karten wird getrennt in „Gesamtzahl der Karten (unabhängig von der Anzahl der Funktionen auf der Karte)“ ausgewiesen. Dieser Indikator entspricht nicht unbedingt der Summe der „Karten zur Bargeldabhebung“, „Karten mit Zahlungsfunktion“ und „Karten mit E-Geldfunktion“, da diese Kategorien sich nicht gegenseitig ausschließen dürfen.

4.

Der Indikator „Karte mit einer kombinierten Debit-, Bargeld- und E-Geldfunktion“ bezieht sich auf eine von einem Zahlungsdienstleister emittierte Karte, die über eine kombinierte Bargeld-, Debit- und E-Geldfunktion verfügt. Darüber hinaus wird sie in jeder der folgenden Unterkategorien gemeldet:

a)

„Karten zur Bargeldabhebung“,

b)

„Debitkarten“,

c)

„Karten mit E-Geldfunktion“.

5.

Wenn eine Karte mit einer kombinierten Funktion zusätzliche Funktionen anbietet, wird sie auch in der betreffenden Unterkategorie gemeldet.

6.

Karten werden auf der kartenausgebenden Seite unabhängig von der Gebietsansässigkeit des Karteninhabers oder dem Standort des Kontos, das mit der Karte verbunden ist, gezählt.

7.

Jedes Land meldet die Anzahl der Karten, die von im Inland gebietsansässigen Zahlungsdienstleistern emittiert worden sind, unabhängig davon, ob es sich um eine Co-Branding-Karte handelt.

8.

Im Umlauf befindliche Karten sind enthalten, unabhängig davon, wann sie ausgestellt oder ob sie verwendet worden sind.

9.

Von Kartensystemen ausgestellte Karten, d. h. Drei-Parteien- oder Vier-Parteien-Systeme, sind enthalten.

10.

Abgelaufene oder zurückgezogene Karten sind nicht enthalten.

11.

Von Händlern ausgestellte Karten, d. h. Kundenkarten, sind nicht enthalten, es sei denn, sie sind in Zusammenarbeit mit einem Zahlungsdienstleister ausgestellt worden, d. h. es handelt sich um Co-Branding-Karten.

Teil 2.2.   Akzeptanzstellen für Zahlungskarten (Tabelle 3)

1.

Alle Terminals, die von inländischen Zahlungsdienstleistern bereitgestellt sind, werden gemeldet, einschließlich aller im Berichtsland ansässigen Terminals und außerhalb des Berichtslands ansässigen Terminals.

2.

Die Stelle, die Terminals bereitstellt, ist der Acquirer, unabhängig vom Eigentum an den Terminals. Somit werden nur vom Acquirer bereitgestellte Terminals gezählt.

3.

Terminals, die von Zweigstellen und/oder Tochterunternehmen des im Ausland gebietsansässigen Zahlungsdienstleisters bereitgestellt werden, werden nicht vom Mutterunternehmen des Zahlungsdienstleisters gemeldet, sondern von den Zweigstellen und/oder Tochterunternehmen selbst.

4.

Jeder Terminal wird einzeln gezählt, selbst wenn mehrere Terminals derselben Art an einem Händlerstandort bestehen.

5.

Bietet ein Geldautomat mehr als eine Funktion an, wird er in jeder zutreffenden Unterkategorie gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der Geldautomaten kleiner als die Summe der Unterkategorien sein. Um Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen Unterkategorien nicht addiert werden.

6.

POS-Terminals werden in zwei Unterkategorien unterteilt: „EFTPOS-Terminals“ und „E-Geld-Kartenterminals“. Diese Unterkategorien dürfen nicht addiert werden, da sie „darunter“ sind und der Gesamtsumme nicht entsprechen würden.

7.

Wenn ein E-Geld-Kartenterminal mehr als eine Funktion anbietet, wird es in jeder zutreffenden Unterkategorie gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der E-Geld-Kartenterminals kleiner als die Summe der Unterkategorien sein. Um Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen Unterkategorien nicht addiert werden.

Teil 2.3.   Zahlungstransaktionen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabelle 4)

1.

Zahlungstransaktionen an Geschäftspartner werden von Nicht-MFI oder von Zahlungsdienstleistern eingeleitet, wenn der Geschäftspartner ein Nicht-MFI ist. Dies enthält:

a)

Zahlungstransaktionen zwischen zwei bei verschiedenen Zahlungsdienstleistern geführten Konten, die mit Einsatz eines Mittlers durchgeführt werden, d. h., wenn Zahlungen an einen anderen Zahlungsdienstleister oder an ein Zahlungsverkehrssystem gesendet werden, und

b)

Zahlungstransaktionen zwischen zwei bei demselben Zahlungsdienstleister geführten Konten, z. B. bankinterne Transaktionen („on-us transactions“), wobei die Transaktion entweder über die Konten des Zahlungsdienstleisters selbst oder mit Einsatz eines Mittlers, d. h. eines anderen Zahlungsdienstleisters oder eines Zahlungsverkehrssystems, abgewickelt wird.

2.

Zahlungstransaktionen, die durch einen inländischen Zahlungsdienstleister eingeleitet und mit einer besonderen Transaktionsanweisung durchgeführt werden, d. h. mit Einsatz eines herkömmlichen Zahlungsinstruments, sind als „Transaktionen nach Art des Zahlungsdienstes“ enthalten.

3.

Überweisungen zwischen Konten auf denselben Namen sowie zwischen verschiedenen Arten von Konten werden nach dem verwendeten Zahlungsdienst aufgeführt. Überweisungen zwischen verschiedenen Arten von Konten umfassen, zum Beispiel, Überweisungen von einer übertragbaren Einlage zu einem Konto mit einer nicht übertragbaren Einlage.

4.

In Bezug auf Massenzahlungstransaktionen wird jede einzelne Zahlungstransaktion gezählt.

5.

Zahlungstransaktionen in Fremdwährungen sind enthalten. Daten werden unter Verwendung des Referenzwechselkurses der EZB oder der für diese Transaktionen zugrunde gelegten Wechselkurse in Euro umgerechnet.

6.

Zahlungstransaktionen, die von einem inländischen Zahlungsdienstleister ohne besondere Transaktionsanweisung eingeleitet und durch bloße Verbuchung — d. h. ohne Einsatz eines herkömmlichen Zahlungsdienstes — auf dem Konto eines Nicht-MFI durchgeführt werden, sind nicht erfasst. Wenn eine Unterscheidung nicht möglich ist, sind solche Transaktionen als „Transaktionen nach Art des Zahlungsdienstes“ enthalten.

Gesamtzahl der Zahlungstransaktionen

7.

Der Indikator „Gesamtzahl der Zahlungstransaktionen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind“ ist die Summe der sechs sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien: „Überweisungen“, „Lastschriften“, „Kartenzahlungen mit Karten emittiert von inländischen Zahlungsdienstleistern (ohne Karten nur mit E-Geldfunktion)“, „E-Geld-Zahlungstransaktionen“, „Schecks“ und „sonstige Zahlungsdienste“.

Überweisungen

8.

Jede Transaktion wird nur einer Unterkategorie zugeordnet, d. h. „beleghaft initiiert“ oder „beleglos initiiert“. Da die Unterkategorien sich gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Überweisungen.

9.

Überweisungen, die unter „beleglos initiiert“ gemeldet werden, sind weiter unterteilt in „initiiert als Datei/Sammelüberweisung“ und „initiiert als Einzelüberweisung“. Da die Unterkategorien sich gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der beleglos initiierten Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der beleglos initiierten Überweisungen.

10.

Enthält Überweisungen, die an einem Geldautomaten mit Überweisungsfunktion durchgeführt werden.

11.

Transaktionen mit Bargeld an einem Ende oder beiden Enden der Zahlungstransaktion, für die ein Zahlungsdienst für Überweisungen verwendet wird, sind auch als Überweisungen inbegriffen.

12.

Überweisungen zur Verrechnung ausstehender Forderungen aus Transaktionen unter Verwendung von Kreditkarten mit oder ohne Kreditfunktion sind auch enthalten.

13.

Überweisungen umfassen alle SEPA (Single Euro Payments Area)-Überweisungen sowie Nicht-SEPA-Transaktionen. Nicht-SEPA-Transaktionen werden auch in der Unterkategorie „nicht SEPA“ gemeldet.

14.

Die Unterkategorien „initiiert als Datei/Sammelüberweisung“ und „initiiert als Einzelüberweisung“ enthalten alle SEPA- und Nicht-SEPA-Transaktionen.

15.

„Ausgehende inländische Transaktionen“, „ausgehende grenzüberschreitende Transaktionen“ und „eingehende grenzüberschreitende Transaktionen“ enthalten SEPA- und Nicht-SEPA-Transaktionen.

16.

Barzahlungen auf ein Konto unter Verwendung eines Bankformulars sind nicht unter Überweisungen enthalten.

Lastschriften

17.

Sowohl einmalige als auch wiederkehrende Lastschriften sind enthalten. Bei wiederkehrenden Lastschriften wird jede einzelne Zahlung als eine Transaktion gezählt.

18.

Lastschriften zur Verrechnung ausstehender Forderungen aus Transaktionen unter Verwendung von Kreditkarten mit oder ohne Kreditfunktion sind inbegriffen, da diese getrennte Zahlungen des Karteninhabers an den Kartenemittenten sind.

19.

Lastschriften sind weiter unterteilt in „initiiert als Datei/Sammellastschrift“ und „initiiert als Einzellastschrift“. Da die Unterkategorien sich gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Lastschriften der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Lastschriften.

20.

Lastschriften enthalten alle SEPA-Lastschriften sowie Nicht-SEPA-Transaktionen. Nicht-SEPA-Transaktionen werden auch in der Unterkategorie „nicht SEPA“ gemeldet.

21.

Die Unterkategorien „initiiert als Datei/Sammellastschrift“ und „initiiert als Einzellastschrift“ enthalten alle SEPA- und Nicht-SEPA-Transaktionen.

22.

„Ausgehende inländische Transaktionen“, „ausgehende grenzüberschreitende Transaktionen“ und „eingehende grenzüberschreitende Transaktionen“ enthalten SEPA- und Nicht-SEPA-Transaktionen.

23.

Barzahlungen von einem Konto unter Verwendung eines Bankformulars sind nicht unter Lastschriften enthalten.

Kartenzahlungen

24.

Zahlungstransaktionen mit Karten, die von inländischen Zahlungsdienstleistern emittiert werden, werden unabhängig vom Standort der Marke gemeldet, unter deren Namen die Zahlungstransaktion vorgenommen wurde.

25.

Die nach Zahlungsdienst gemeldeten Transaktionen enthalten Daten über Kartentransaktionen an virtuellen Verkaufsstellen, z. B. über das Internet oder das Telefon.

26.

Zahlungstransaktionen werden unter Verwendung von Debitkarten oder Kreditkarten mit oder ohne Kreditfunktion an einem Terminal oder auf sonstige Art und Weise durchgeführt. Die folgende Untergliederung von Kartenzahlungen wird gemeldet:

a)

„Zahlungen mit Debitkarten“,

b)

„Zahlungen mit Kreditkarten (ohne Kreditfunktion)“,

c)

„Zahlungen mit Kreditkarten (mit Kreditfunktion)“,

d)

„Zahlungen mit Debitkarten und/oder Kreditkarten (ohne Kreditfunktion)“,

e)

„Zahlungen mit Kreditkarten mit oder ohne Kreditfunktion“.

27.

Die Unterkategorien „Zahlungen mit Debitkarten und/oder Kreditkarten (ohne Kreditfunktion)“ und „Zahlungen mit Kreditkarten mit oder ohne Kreditfunktion“ werden nur gemeldet, wenn die bestimmte Kartenfunktion nicht festgestellt werden kann.

28.

Jede Transaktion wird nur einer Unterkategorie zugeordnet. Da die Unterkategorien sich gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Kartenzahlungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Kartenzahlungen.

29.

Zahlungstransaktionen mit Karten werden auch in „an einem physischen EFTPOS initiiert“ und „initiiert per Fernzugriff“ unterteilt. Da die Unterkategorien sich gegenseitig ausschließen, enstpricht die Gesamtzahl der Kartenzahlungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Kartenzahlungen.

30.

Kartenzahlungen mit Karten, die von inländischen Zahlungsdienstleistern emittiert wurden und die nur über eine E-Geldfunktion verfügen, sind nicht enthalten.

E-Geld-Zahlungstransaktionen

31.

Jede Transaktion wird nur einer Unterkategorie zugeordnet, d. h. „mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann“ oder „mit E-Geld-Konten“. Da die Unterkategorien sich gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der E-Geld-Zahlungstransaktionen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der E-Geld-Zahlungstransaktionen.

32.

Transaktionen unter „mit E-Geld-Konten“ werden weiter unterteilt, um Daten über solche mit „Verfügung erfolgt über Karten“ zur Verfügung zu stellen.

Schecks

33.

Bargeldabhebungen mit Schecks sind enthalten.

34.

Bargeldabhebungen unter Verwendung von Bankformularen sind nicht enthalten.

35.

Ausgegebene Schecks, die nicht zur Verrechnung eingereicht wurden, sind nicht enthalten.

Grenzüberschreitende Transaktionen

36.

Im Fall von ausgehenden Transaktionen werden, um Doppelzählungen zu vermeiden, grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land gezählt, aus dem die Transaktion herrührt.

37.

Im Fall von eingehenden Transaktionen werden, um Doppelzählungen zu vermeiden, grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land gezählt, in dem die Transaktion eingeht.

38.

Die Differenz zwischen „ausgehende grenzüberschreitende Transaktionen“ und „eingehende grenzüberschreitende Transaktionen“ verdeutlicht den Nettozufluss oder -abfluss aus Transaktionen in oder aus dem Berichtsland.

Zahlungs- bzw. Buchungsströme

39.

Die Richtung der Zahlungs- bzw. Buchungsströme hängt vom verwendeten Zahlungsdienst und der Art und Weise der Auftragserteilung ab:

a)

im Fall von Überweisungen, E-Geld-Zahlungen und ähnlichen Transaktionen, bei denen der Zahlungspflichtige die Transaktion einleitet, ist der sendende Teilnehmer auch der Absender der Geldmittel und der empfangende Teilnehmer der Empfänger der Geldmittel;

b)

im Fall von Lastschriften, Schecks, E-Geld-Zahlungen und ähnlichen Transaktionen, bei denen der Zahlungsempfänger die Transaktion einleitet, ist der sendende Teilnehmer der Empfänger der Geldmittel und der empfangende Teilnehmer der Absender der Geldmittel;

c)

im Fall von Kartenzahlungen, entspricht die Behandlung im Rahmen dieser Verordnung — obwohl der Zahlungsempfänger die Transaktion einleitet — dem Fall, in dem der Zahlungspflichtige die Transaktion einleitet.

Teil 2.4.   Zahlungstransaktionen von Nicht-MFI nach Art des Terminals (Tabelle 5)

1.

Alle Indikatoren in dieser Tabelle beziehen sich auf Bargeldtransaktionen oder bargeldlose Zahlungstransaktionen, die an einem physischen (nicht virtuellen) Terminal ausgeführt werden.

2.

Inländische Zahlungsdienstleister machen Angaben über alle Zahlungstransaktionen an Terminals, die durch die Zahlungsdienstleister bereitgestellt (d. h. erworben) sind.

3.

Inländische Zahlungsdienstleister machen Angaben über alle Zahlungstransaktionen mit von Zahlungsdienstleistern emittierten Karten an Terminals, die durch ausländische Zahlungsdienstleister bereitgestellt sind.

4.

Zahlungstransaktionen an Terminals, die durch Zweigstellen oder Tochterunternehmen des Zahlungsdienstleisters im Ausland bereitgestellt sind, werden vom Mutterunternehmen des Zahlungsdienstleisters nicht gemeldet.

5.

Transaktionen nach Art des Terminals werden in drei verschiedene Kategorien aufgegliedert, die auf der Gebietsansässigkeit des Zahlungsdienstleisters beruhen. Kategorien nach den Buchstaben a und b unten werden auf der erwerbenden Seite gezählt und die Kategorie nach Buchstabe c unten wird auf der ausgebenden Seite gezählt:

a)

Zahlungstransaktionen an Terminals, bereitgestellt durch inländische Zahlungsdienstleister, mit Karten, emittiert von inländischen Zahlungsdienstleistern;

b)

Zahlungstransaktionen an Terminals, bereitgestellt durch inländische Zahlungsdienstleister, mit Karten, emittiert von ausländischen Zahlungsdienstleistern;

c)

Zahlungstransaktionen an Terminals, bereitgestellt durch ausländische Zahlungsdienstleister, mit Karten, emittiert von inländischen Zahlungsdienstleistern.

6.

Die Unterkategorien innerhalb jeder der in Nummer 5 genannten Kategorie a, b und c dürfen nicht addiert werden.

7.

In dieser Tabelle beruht die geografische Untergliederung auf dem Standort des Terminals.

Teil 2.5.   Teilnahme an ausgewählten Zahlungsverkehrssystemen (Tabelle 6)

1.

Diese Tabelle bezieht sich auf die Anzahl, Art und den institutionellen Sektor der Teilnehmer (unabhängig von ihrem Standort) in einem Zahlungsverkehrssystem.

2.

Der Indikator „Anzahl der Teilnehmer“ entspricht der Summe der zwei sich ausschließenden Unterkategorien „direkte Teilnehmer“ und „indirekte Teilnehmer“.

3.

Der Indikator „direkte Teilnehmer“ entspricht der Summe der drei sich ausschließenden Unterkategorien „Kreditinstitute“, „Zentralbank“ und „sonstige direkte Teilnehmer“.

4.

Der Indikator „sonstige direkte Teilnehmer“ entspricht der Summe der vier sich ausschließenden Unterkategorien „öffentliche Körperschaften“, „Clearing- und Abwicklungsstellen“, „sonstige Finanzinstitute“ und „Sonstige“.

Teil 2.6.   Durch ausgewählte Zahlungsverkehrssysteme abgewickelte Zahlungen (Tabelle 7)

1.

Diese Tabelle bezieht sich auf über ein Zahlungsverkehrssystem abgewickelte Zahlungstransaktionen.

2.

Zahlungstransaktionen eines Zahlungsdienstleisters auf eigene Rechnung werden bei den relevanten Indikatoren in dieser Tabelle gemeldet.

3.

Im Fall eines Zahlungsverkehrssystems, in dem ein anderes Zahlungsverkehrssystem, z. B. ein Nebensystem, seine Positionen verrechnet, gelten die folgenden Grundsätze:

a)

das Verrechnungssystem meldet die tatsächliche Anzahl der Verrechnungsgeschäfte und den tatsächlich verrechneten Betrag;

b)

bei Zahlungstransaktionen, die außerhalb des Zahlungsverkehrssystems abgewickelt werden und bei denen nur Nettopositionen über das Zahlungsverkehrssystem verrechnet werden, werden nur die Transaktionen für die Verrechnung der Nettopositionen gezählt, und diese werden dem für das Verrechnungsgeschäft verwendeten Zahlungsdienst zugeordnet.

4.

Jede Transaktion wird auf der Seite des sendenden Teilnehmers nur einmal gezählt, d. h., die Belastung des Kontos des Zahlenden und die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers werden nicht getrennt gezählt. Siehe den Abschnitt über Zahlungs- bzw. Buchungsströme in Teil 2.3 oben.

5.

Bei Sammelüberweisungen, d. h. Massenzahlungen, wird jede Position der Zahlung gezählt.

6.

Bei Verrechnungssystemen wird die Bruttozahl bzw. der Bruttowert der Zahlungstransaktionen gemeldet und nicht das Ergebnis nach Verrechnung.

7.

Zahlungsverkehrssysteme unterscheiden und melden inländische und grenzüberschreitende Transaktionen nach der Gebietsansässigkeit der sendenden und empfangenden Teilnehmer. Die Gliederung „inländische Transaktionen“ oder „grenzüberschreitende Transaktionen“ entspricht dem Standort der beteiligten Parteien.

8.

Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land gezählt, aus dem die Transaktion herrührt.

9.

Der Indikator „Kartenzahlungen“ enthält Transaktionen am Geldausgabeautomaten, wenn die Daten nicht aufgegliedert werden können; ansonsten werden Transaktionen am Geldausgabeautomaten unter dem gesonderten Indikator „Transaktionen am Geldausgabeautomaten“ ausgewiesen.

10.

Der Indikator „Kartenzahlungen“ enthält alle im Zahlungsverkehrssystem abgewickelten Zahlungstransaktionen, unabhängig davon, wo die Karte ausgestellt oder verwendet wurde.

11.

Stornierte Zahlungstransaktionen sind ausgeschlossen. Transaktionen, die später einer Ablehnung einer Transaktion unterliegen, sind enthalten.


ANHANG II

DEFINITIONEN DER DATEN

Begriff

Begriffsbestimmung

Agent (Agent)

Der Begriff „Agent“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.

Anzahl der Karten insgesamt, unabhängig von der Anzahl der Funktionen auf der Karte (Total number of cards, irrespective of the number of functions on the card)

Anzahl der im Umlauf befindlichen Karten insgesamt. Diese können eine oder mehrere der folgenden Funktionen haben: Bargeldfunktion, Debitfunktion, Kreditfunktion, ohne Kreditfunktion (d. h. mit „verzögerter“ Debitfunktion) oder E-Geldfunktion.

Anzahl der Konten für täglich fällige Einlagen

(Number of overnight deposits)

Anzahl der Konten mit Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann und/oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe.

Anzahl der Konten für täglich fällige Einlagen darunter: Anzahl der Online-Konten für täglich fällige Einlagen (Number of overnight deposits of which: number of internet/PC linked overnight deposits)

Anzahl der Konten für täglich fällige Einlagen, die von Nicht-MFI geführt werden und die der Kontoinhaber elektronisch über das Internet oder über PC-Banking-Anwendungen über spezielle Software und spezielle Telekommunikationsleistungen abrufen und nutzen kann.

Anzahl der Konten für übertragbare, täglich fällige Einlagen (Number of transferable overnight deposits)

Anzahl der Konten für täglich fällige Einlagen mit Einlagen, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe.

Anzahl der Konten für übertragbare, täglich fällige Einlagen darunter: Online-Konten für übertragbare, täglich fällige Einlagen (Number of transferable overnight deposits of which: number of internet/PC linked overnight transferable deposits)

Anzahl der Konten für übertragbare, täglich fällige Einlagen, die von Nicht-MFI geführt werden und die der Kontoinhaber elektronisch über das Internet oder über PC-Banking-Anwendungen über spezielle Software und spezielle Telekommunikationsleistungen abrufen und nutzen kann.

Aufladen und Entladen einer E-Geld-Karte (E-money card-loading and unloading)

Transaktionen, mit der E-Geld eines E-Geld-Emittenten auf eine Karte mit E-Geldfunktion übertragen oder von dieser eingezogen werden kann. Sowohl Auflade- als auch Entladetransaktionen sind enthalten.

Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern, ausgegeben durch E-Geld-Emittenten (Outstanding value on e-money storages issued by electronic money issuers)

Wert — am Ende des Berichtszeitraums — des durch E-Geld-Emittenten ausgegebenen E-Geldes, das von anderen Stellen als dem Emittenten gehalten wird, einschließlich anderer E-Geld-Emittenten als der Emittent.

Ausgehende Transaktion (Transaction sent)

Eine von Zahlungsdienstleistern gesendete Transaktion, an der Nicht-MFI beteiligt sind. Informationen werden im Berichtsland vom inländischen Zahlungsdienstleister bereitgestellt.

Für verschiedene Zahlungsdienste gilt Folgendes:

a)

Überweisungen werden auf der Seite des Zahlungspflichtigen gezählt;

b)

Lastschriften werden auf der Seite des Zahlungsempfängers gezählt;

c)

Schecks werden auf der Seite des Zahlungsempfängers gezählt;

d)

Kartentransaktionen werden auf der Seite des Zahlungspflichtigen, d. h. der ausgebenden Seite, gezählt;

e)

E-Geld-Zahlungstransaktionen werden auf der Seite des Zahlungspflichtigen oder auf der Seite des Zahlungsempfängers gezählt, abhängig von der Art und Weise der Anweisung. Wenn sie auf der Seite des Zahlungspflichtigen (Zahlungsempfängers) unter ausgehende Transaktionen gezählt wird, sollte die Transaktion auf der Seite des Zahlungsempfängers (Zahlungspflichtigen) unter eingehende Transaktionen gezählt werden.

In Bezug auf Zahlungsverkehrssysteme stellt dies eine durch einen Teilnehmer zur Abwicklung durch das Zahlungsverkehrssystem ausgehende Transaktion dar.

Bargeld (Cash)

Banknoten und Münzen in den Tresoren der monetären Finanzinstitute (MFI).

Sammlermünzen, die üblicherweise nicht zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs verwendet werden, sind nicht enthalten.

Bargeldabhebung am Geldautomat (ohne E-Geld-Transaktionen)

(ATM cash withdrawal; except e-money transactions)

Bargeldabhebung an einem Geldautomaten unter Verwendung einer Karte zur Bargeldabhebung.

Barvorschüsse an POS-Terminals unter Verwendung einer Debitkarte, Kreditkarte mit oder ohne Kreditfunktion sind nur enthalten, wenn sie unabhängig von einer Zahlungstransaktion sind.

Bargeldabhebungen zusammen mit einer Zahlungstransaktion sind nicht enthalten. Diese sind stattdessen „POS-Transaktionen“.

Bargeldeinzahlung am Geldautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen) (ATM cash deposit, except e-money transactions)

Bargeldeinzahlung an einem Geldautomaten unter Verwendung einer Karte zur Bargeldabhebung. Enthält alle Transaktionen, bei denen Bargeld an einem Terminal eingezahlt wird, ohne manuellen Eingriff, und der Zahlungspflichtige wird mit einer Zahlungskarte identifiziert.

Barvorschuss an POS-Terminals (Cash advance at POS terminals)

Transaktionen, bei denen der Karteninhaber an einem POS-Terminal Bargeld erhält, während er eine POS-Zahlung für Waren oder Dienstleistungen tätigt.

Wenn Daten über Barvorschüsse an POS-Terminals nicht unterschieden werden können, werden diese als „POS-Transaktionen“ gemeldet.

Clearing- und Abwicklungsstelle (Clearing and settlement organisation)

Jede Clearing- und Zahlungsausgleichsstelle, die ein direkter Teilnehmer an einem Zahlungsverkehrssystem ist.

Direkter Teilnehmer (Direct participant)

Eine Stelle, die durch ein Zahlungsverkehrssystem identifiziert oder erkannt wird und berechtigt ist, Zahlungsaufträge direkt ohne einen Mittler an das System zu senden oder von dem System zu empfangen oder unmittelbar an die Bestimmungen gebunden ist, die das Zahlungsverkehrssystem regeln. In einigen Systemen tauschen direkte Teilnehmer auch Aufträge im Namen von indirekten Teilnehmern aus. Jeder Teilnehmer mit individuellem Zugriff auf das System wird getrennt gezählt.

EFTPOS-Terminals (EFTPOS terminals)

EFTPOS-Terminals, die Zahlungsinformationen elektronisch abfragen. Je nach Terminal werden Zahlungsinformationen online, mit Echtzeit-Autorisierungsanfrage, oder offline übermittelt. Enthält unbeaufsichtigte Terminals.

E-Geld akzeptierender Terminal (E-money card-accepting terminal)

Terminal, mit der E-Geld der Inhaber einer Karte mit E-Geldfunktion von ihrem Guthaben dem Guthaben des Händlers oder anderen Begünstigten übertragen werden kann.

E-Geld-Emittent (Electronic money issuer)

Der Begriff „E-Geld-Emittent“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG.

E-Geld-Institut (Electronic money institution)

Der Begriff „E-Geld-Institut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG.

E-Geld-Kartenterminal

(E-money card terminal)

Terminal, mit der E-Geld eines E-Geld-Emittenten auf eine Karte mit E-Geldfunktion übertragen oder von dieser eingezogen werden kann oder mit der das E-Geld-Kartenguthaben dem Guthaben eines Begünstigten übertragen werden kann.

E-Geld-Konten (E-money accounts)

Konten, auf denen E-Geld gespeichert ist. Das Kontoguthaben kann vom Kontoinhaber verwendet werden, um Zahlungen und Überweisungen zwischen Konten vorzunehmen. Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann, sind ausgeschlossen.

E-Geld-Konten, Verfügung erfolgt über Karten (E-money accounts accessed through a card)

Siehe die Definitionen der Begriffe „E-Geld-Konten“ und „Karte mit E-Geldfunktion“.

E-Geld-System (E-money scheme)

Eine Reihe von technischen Konzepten, Regeln, Protokollen, Algorithmen, Funktionen, rechtlichen und vertraglichen Vereinbarungen, wirtschaftlichen Vereinbarungen und Verwaltungsverfahren, die die Grundlage für die Bereitstellung eines bestimmten E-Geld-Produkts sind. Dies kann auch die Bereitstellung einer Reihe von Dienstleistungen im Bereich der Vermarktung, Bearbeitung oder sonstiger Dienstleistungen für ihre Mitglieder enthalten.

E-Geld-Zahlung (E-money payment)

Eine Transaktion, bei der der E-Geld-Inhaber E-Geld von seinem Guthaben auf das Guthaben des Begünstigten überträgt, entweder mit einer Karte, auf der E-Geld direkt gespeichert werden kann, oder mit sonstigen E-Geld-Konten.

E-Geld-Zahlung mit E-Geld-Konten (E-money payment with e-money accounts)

Eine Transaktion, bei der Geldmittel vom E-Geld-Konto des Zahlungspflichtigen auf das Konto des Zahlungsempfängers übertragen werden. Siehe die Definition des Begriffs „E-Geld-Konten“.

E-Geld-Zahlung mit E-Geld-Konten darunter: Verfügung erfolgt über Karten (E-money payment with e-money accounts of which: accessed through a card)

Eine Transaktion, bei der eine Karte verwendet wird, um Zugang zu einem E-Geld-Konto zu erhalten, und anschließend Geldmittel vom E-Geld-Konto des Zahlungspflichtigen auf das Konto des Zahlungsempfängers übertragen werden. Siehe die Definition des Begriffs „E-Geld-Konten“.

E-Geld-Zahlung mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann (E-money payment with cards on which e-money can be stored directly)

Eine Transaktion, bei der der Inhaber einer Karte mit E-Geldfunktion E-Geld von seinem Kartenguthaben auf das Guthaben des Begünstigten überträgt.

Eingehende Transaktion (Transaction received)

Eine von Zahlungsdienstleistern empfangene Transaktion, an der Nicht-MFI beteiligt sind. Informationen werden im Berichtsland vom inländischen Zahlungsdienstleister bereitgestellt.

Für verschiedene Zahlungsdienste gilt folgendes:

a)

Überweisungen werden auf der Seite des Zahlungsempfängers gezählt;

b)

Lastschriften werden auf der Seite des Zahlungspflichtigen gezählt;

c)

Schecks werden auf der Seite des Zahlungspflichtigen gezählt;

d)

Kartentransaktionen werden auf der Seite des Zahlungsempfängers, d. h. der erwerbenden Seite, gezählt;

e)

E-Geld-Zahlungstransaktionen werden auf der Seite des Zahlungspflichtigen oder auf der Seite des Zahlungsempfängers gezählt, abhängig von der Art und Weise der Anweisung. Wenn sie auf der Seite des Zahlungspflichtigen (Zahlungsempfängers) unter eingehende Transaktionen gezählt wird, sollte die Transaktion auf der Seite des Zahlungsempfängers (Zahlungspflichtigen) unter ausgehende Transaktionen gezählt werden.

Elektronisches Geld (Electronic money)

Ein elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.

Erwerb (Acquiring)

Dienste, die dem Zahlungsempfänger die Annahme eines Zahlungsinstruments oder einer Zahlungstransaktion ermöglichen, durch Bereitstellung von Authentifizierungs-, Autorisierungs- und Verrechnungsdiensten, die zu einer Überweisung an den Zahlungsempfänger führen.

Acquirer (Acquirer)

Der Begriff gilt in folgenden Fällen:

a)

Die Stelle, die Einlagekonten für Kartenakzeptanzstellen, d. h. Händler, führt und an den die Kartenakzeptanzstelle die Daten über die Transaktionen übermittelt. Der Acquirer ist für die Erfassung der Transaktionsdaten und Verrechnung mit den Akzeptanzstellen verantwortlich.

b)

Bei POS-Transaktionen die Stelle, an die die Akzeptanzstelle, in der Regel ein Händler, die erforderlichen Daten zur Bearbeitung der Kartenzahlung übermittelt. Der Acquirer ist die Stelle, die das Konto des Händlers führt.

c)

Bei Verfügungen am Geldautomaten die Stelle, die dem Karteninhaber Banknoten zur Verfügung stellt, entweder direkt oder über Drittanbieter.

d)

Die Stelle, die Terminals bereitstellt, unabhängig vom Eigentum an den Terminals.

Geldautomat

(ATM — automated teller machine)

Elektromechanische Vorrichtung, mit der autorisierte Nutzer, die typischerweise maschinenlesbare physische Karten verwenden, Bargeld von ihren Konten abheben können und/oder Zugang zu sonstigen Diensten erhalten, zum Beispiel Kontostandsabfragen, Überweisungen oder Bargeldeinzahlungen.

Eine Vorrichtung, mit der ausschließlich Kontostandsabfragen getätigt werden können, gilt nicht als ATM.

Der Geldautomat kann im Online-Modus, mit einer Echtzeit-Autorisierungsanfrage oder im Offline-Modus betrieben werden.

Geldautomat mit Barabhebungs-funktion (ATM with a cash withdrawal function)

Geldautomat, der es autorisierten Nutzern ermöglicht, Bargeld von ihren Konten unter Verwendung einer Karte zur Bargeldabhebung abzuheben.

Geldautomat mit Überweisungsfunktion (ATM with a credit transfer function)

Geldautomat, der es autorisierten Nutzern ermöglicht, Überweisungen unter Verwendung einer Zahlungskarte vorzunehmen.

Geldmittel (Funds)

Banknoten und Münzen, Buchgeld und elektronisches Geld.

Gesamtzahl der ausgehenden Transaktionen (Total transactions sent)

Gesamtzahl der Transaktionen, die in einem bestimmten Zahlungssystem eingereicht und abgewickelt wurden.

Gesamtwert der Transaktionen, die in einem bestimmten Zahlungssystem eingereicht und abgewickelt wurden.

Gesamtzahl der Zahlungstransaktionen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Total payment transactions involving non-MFIs)

Gesamtzahl der Transaktionen unter Verwendung von Zahlungsinstrumenten, an denen Nicht-MFI beteiligt sind.

Gesamtwert der Transaktionen unter Verwendung von Zahlungsinstrumenten, an denen Nicht-MFI beteiligt sind.

Grenzüberschreitende Transaktion (Cross-border transaction)

Eine vom Zahlungspflichtigen oder vom Zahlungsempfänger initiierte Zahlungstransaktion, wobei der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sich in unterschiedlichen Ländern befinden.

Händler (Merchant)

Eine Stelle, der die Berechtigung erteilt wurde, im Austausch für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen Geldmittel zu erhalten, und mit der ein Zahlungsdienstleister für die Annahme solcher Geldmittel eine Vereinbarung getroffen hat.

Indirekter Teilnehmer (Indirect participant)

Ein Teilnehmer in einem Zahlungsverkehrssystem mit einer Vereinbarung zur Teilnahme auf mehreren Ebenen, das einen direkten Teilnehmer als Mittler verwendet, um einige der im System erlaubten Tätigkeiten, insbesondere Verrechnung, auszuüben.

Alle Transaktionen eines indirekten Teilnehmers werden auf dem Konto eines direkten Teilnehmers verrechnet, der zugestimmt hat, den betreffenden indirekten Teilnehmer zu vertreten. Jeder Teilnehmer, der individuell im System angesprochen werden kann, wird getrennt gezählt, unabhängig davon, ob eine rechtliche Verbindung zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern besteht.

Inländische Zahlungstransaktion (Domestic payment transaction)

Der Begriff „Inländische Zahlungstransaktion“ hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff „Inlandszahlung“ in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (1).

Institute, die Nicht-MFI Zahlungsdienste anbieten (Institutions offering payment services to

non-MFIs)

Umfasst alle Zahlungsdienstleister, darunter ausgewählte Indikatoren für Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Emittenten, die in Tabelle 1 zu melden sind.

Dienst der Zahlungsanweisung (Payment initiation service)

Dienste der Zahlungsanweisung weisen Zahlungstransaktionen über ein internetfähiges Zahlungskonto an. Die Dienste werden von Drittanbietern bereitgestellt, die das verwendete Zahlungskonto nicht selbst vergeben.

Karte (Card)

Ein Gegenstand, der durch seinen Inhaber entweder zur Vornahme von Transaktionen oder zur Abhebung von Geld verwendet werden kann.

Karten bieten dem Karteninhaber gemäß der Vereinbarung mit dem Kartenemittenten eine oder mehrere der folgenden Funktionen an: Bargeldfunktion, Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (d. h. mit „verzögerter“ Debitfunktion), Kreditfunktion und E-Geldfunktion.

Karten, die mit einem E-Geld-Konto verbunden sind, sind in der Kategorie „Karten mit E-Geldfunktion“ sowie in anderen Kategorien entsprechend den Funktionen der Karte enthalten.

Karten werden auf der Seite des sendenden Teilnehmers Seite, d. h. der kartenausgebenden Seite, gezählt.

Kreditkarte (ohne Kreditfunktion)

(Card with a delayed debit function — mit „verzögerter“ Debitfunktion)

Eine Karte, die es Karteninhabern ermöglicht, dass ein Konto beim Kartenemittenten mit ihren Käufen bis zu einer genehmigten Grenze belastet wird. Der Saldo auf diesem Konto wird dann am Ende eines im Voraus festgelegten Zeitraums vollständig beglichen. In der Regel wird vom Inhaber eine Jahresgebühr verlangt.

Das Unterscheidungsmerkmal einer Kreditkarte (ohne Kreditfunktion) im Gegensatz zu einer Kreditkarte (mit Kreditfunktion) oder Debitkarte ist die vertragliche Vereinbarung zur Gewährung einer Kreditlinie, aber mit einer Verpflichtung, die Schulden am Ende eines im Voraus festgelegten Zeitraums zu begleichen. Diese Art von Karte wird üblicherweise als „Kreditkarte“ bezeichnet.

Debitkarte und/oder Kreditkarte (ohne Kreditfunktion) (Card with a debit or delayed debit function)

Eine Debitkarte und/oder Kreditkarte (ohne Kreditfunktion).

Diese Kategorie wird nur gemeldet, wenn die Daten nicht in „Debitkarten“ und „Kreditkarten (ohne Kreditfunktion“) aufgegliedert werden können.

Debitkarte

(Card with a debit function)

Eine Karte, die es Karteninhabern ermöglicht, dass ihre Konten direkt und unmittelbar mit ihren Käufen belastet werden, unabhängig davon, ob diese vom Kartenemittenten gehalten werden.

Eine Debitkarte kann mit einem Konto, das Überziehungskredite als eine zusätzliche Eigenschaft anbietet, verbunden sein. Die Anzahl der Debitkarten bezieht sich auf die Anzahl der im Umlauf befindlichen Karten insgesamt und nicht auf die Anzahl der Konten, mit denen die Karten verbunden sind.

Das Unterscheidungsmerkmal einer Debitkarte im Gegensatz zu einer Kreditkarte mit oder ohne Kreditfunktion ist die vertragliche Vereinbarung, Käufe direkt mit Geldmitteln auf dem derzeitigen Konto des Karteninhabers zu belasten.

Karte mit E-Geldfunktion (Card with an e-money function)

Eine Karte, die E-Geld-Transaktionen ermöglicht.

Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann, und Karten mit Zugang zu einem E-Geld-Konto sind enthalten.

Karte mit E-Geldfunktion, die mindestens einmal geladen wurde (Card with an e-money function which has been loaded at least once)

Eine Karte mit E-Geldfunktion, die mindestens einmal geladen wurde und somit als aktiviert angesehen werden kann. Aufladen kann als Hinweis für die Absicht interpretiert werden, die E-Geldfunktion zu nutzen.

Karte mit einer kombinierten Debit-, Bargeld- und E-Geldfunktion (Card with a combined debit, cash and e-money function)

Von einem Zahlungsdienstleister ausgegebene Karte mit einer kombinierten Bargeld-, Debit- und E-Geldfunktion.

Kreditkarte mit oder ohne Kreditfunktion (Card with a credit or delayed debit function)

Eine Kreditkarte mit oder ohne Kreditfunktion.

Diese Kategorie wird nur gemeldet, wenn die Daten nicht in „Kreditkarten (mit Kreditfunktion)“ und „Kreditkarten (ohne Kreditfunktion)“ aufgegliedert werden können.

Kreditkarte (mit Kreditfunktion) (Card with a credit function)

Eine Karte, die es Karteninhabern ermöglicht, Käufe zu tätigen und in einigen Fällen auch Bargeld bis zu einer zuvor vereinbarten Höchstgrenze abzuheben. Der gewährte Kredit kann vollständig am Ende eines bestimmten Zeitraums oder teilweise beglichen werden, wobei der Saldo als Kredit gewährt wird, der in der Regel verzinst wird.

Das Unterscheidungsmerkmal einer Kreditkarte (mit Kreditfunktion) im Gegensatz zu einer Debitkarte und/oder Kreditkarte (ohne Kreditfunktion) ist die vertragliche Vereinbarung, die dem Karteninhaber eine Kreditlinie für einen Kredit gewährt.

Karte mit Zahlungsfunktion, ohne Karten nur mit E-Geldfunktion (Card with a payment function, except cards with an e-money function only)

Eine Karte mit mindestens einer der folgenden Funktionen: eine Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (d. h. mit „verzögerter“ Debitfunktion) oder Kreditfunktion. Die Karte kann auch weitere Funktionen, wie eine E-Geldfunktion, haben, allerdings werden Karten mit lediglich einer E-Geldfunktion in dieser Kategorie nicht gezählt.

Karte zur Bargeldabhebung (Card with a cash function)

Eine Karte, die es dem Inhaber ermöglicht, Bargeld von einem Geldautomaten abzuheben und/oder Bargeld an einem Geldautomaten einzuzahlen.

Karten mit Zugang zu einem E-Geld-Konto (Cards which give access to e-money stored on e-money accounts)

Siehe die Definition des Begriffs „E-Geld-Konten“.

Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann (Cards on which e-money can be stored directly)

E-Geld, das der Inhaber von E-Geld mit sich führen kann. Siehe auch die Definition des Begriffs „elektronisches Geld“.

Kartenemittent (Card issuer)

Ein Finanzinstitut, das Karteninhabern Zahlungskarten zur Verfügung stellt, Transaktionen an POS-Terminals oder Geldautomaten autorisiert und Zahlung an den Acquirer für Transaktionen garantiert, die den Regeln des relevanten Systems entsprechen.

Im Fall von Drei-Parteien-Systemen ist der Kartenemittent mit dem Kartensystem identisch.

Im Fall von Vier-Parteien-Systemen können die folgenden Stellen Kartenemittenten sein:

a)

Kreditinstitute,

b)

Unternehmen, die Mitglied eines Kartensystems sind und eine Vertragsbeziehung mit einem Karteninhaber unterhalten, welche die Bereitstellung und Nutzung einer Karte im Rahmen dieses Kartensystems vorsieht.

Kartensystem (Card scheme)

Eine technische und kommerzielle Regelung, die für die Betreuung einer oder mehrerer spezifischer Kartenmarken eingerichtet wurde und die organisatorischen und rechtlichen Bestimmungen und die Rahmenbedingungen enthält, die erforderlich sind, damit die von der Marke vermarkteten Dienste funktionieren.

Ein Drei-Parteien-Kartensystem ist ein Kartensystem mit folgenden Akteuren:

a)

das Kartensystem selbst, das als Emittent und Acquirer handelt;

b)

der Karteninhaber;

c)

die Akzeptanzstelle.

Ein Vier-Parteien-Kartensystem ist ein Kartensystem, wo die beteiligten Akteure:

a)

der Emittent,

b)

der Acquirer,

c)

der Karteninhaber,

d)

der Kartenakzeptant

sind. Im Fall einer Geldautomatentransaktion ist es gewöhnlich der Acquirer, der seine Dienste über den Geldautomaten anbietet.

Kartenzahlung (Card payment)

Zahlungstransaktion unter Verwendung einer Debitkarte, Kreditkarte mit oder ohne Kreditfunktion an einem Terminal oder auf sonstige Art und Weise.

Kartenzahlung, initiiert an physischen Zahlungsterminals —EFTPOS (Card payment initiated at a physical EFTPOS)

Beleglos initiierte Kartenzahlungstransaktion an einem physischen POS ermöglicht elektronische Überweisungen. Diese Position enthält typischerweise Kartenzahlungen über einen EFTPOS-Terminal am Standort eines Händlers. Sie enthält keine E-Geld-Zahlungstransaktionen.

Kartenzahlungen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten, ohne Karten nur mit E-Geldfunktion (Card payments with cards issued by resident PSPs, except cards with an e-money function only)

Zahlungstransaktionen unter Verwendung von Debitkarten, Kreditkarten mit oder ohne Kreditfunktion an einem Terminal oder auf sonstige Art und Weise.

Alle mit einer Karte initiierten Zahlungstransaktionen sind enthalten, d. h.:

a)

alle Transaktionen, bei denen der Acquirer und der Emittent der Karte verschiedene Stellen und

b)

alle Transaktionen, bei denen der Acquirer und der Emittent der Karte identisch sind.

Abzüge vom Konto des Zahlungsdienstleisters aus der Abwicklung einer Kartentransaktion, bei der der Acquirer und der Emittent der Karte identisch sind, sind enthalten.

Zahlungstransaktionen über Telefon oder das Internet unter Verwendung einer Karte sind enthalten.

E-Geld-Zahlungstransaktionen sind nicht enthalten.

Bargeldabhebungen und -einzahlungen am Geldautomaten sind nicht enthalten. Diese werden als „Bargeldabhebungen am Geldautomaten“ oder „Bargeldeinzahlungen am Geldautomaten“ gemeldet.

Überweisungen am Geldautomaten sind nicht enthalten. Diese werden als „Überweisungen“ gemeldet.

Barvorschüsse an POS-Terminals sind nicht enthalten.

Kartenzahlungen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten, initiiert per Fernzugriff (Card payments with cards issued by resident PSPs initiated remotely)

Beleglos initiierte Kartenzahlungstransaktionen, die nicht an einem physischen POS-Terminal initiiert werden. Diese Position enthält typischerweise Zahlungen mit Karten für über Telefon oder das Internet bezogene Waren oder Dienstleistungen.

Konzentrationsverhältnis (Concentration ratio)

Konzentrationsverhältnis dem Volumen nach: das Verhältnis der Anzahl, d. h. Volumen, der von den fünf größten Teilnehmern eines Zahlungsverkehrssystems gesendeten Transaktionen und die Gesamtanzahl, d. h. Volumen, der über das Zahlungsverkehrssystem gesendeten Transaktionen.

Konzentrationsverhältnis dem Wert nach: das Verhältnis des Werts der von den fünf größten Teilnehmern eines Zahlungsverkehrssystems gesendeten Transaktionen und der Gesamtwert der über das Zahlungsverkehrssystem gesendeten Transaktionen.

Kreditinstitut (Credit institution)

Der Begriff „Kreditinstitut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2).

Lastschrift (Direct debit)

Ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlungspflichtigen, möglicherweise wiederkehrend, aufgrund der Zustimmung des Zahlungspflichtigen zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahlungspflichtige gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt.

Lastschrift, initiiert als Datei/Sammellast-schrift (Direct debit initiated in a file/batch)

Eine beleglos initiierte Lastschrift, die Teil einer Gruppe von Lastschriften ist, die vom Zahlungspflichtigen gemeinsam initiiert werden. Jede Lastschrift, die Teil einer Sammellastschrift ist, wird als separate Lastschrift gezählt, wenn die Anzahl der Transaktionen gemeldet wird.

Lastschrift, initiiert als Einzellastschrift (Direct debit initiated on a single payment basis)

Eine beleglos initiierte Lastschrift, die unabhängig von anderen Lastschriften ist, d. h. nicht Teil einer Gruppe von gemeinsam initiierten Lastschriften.

Lastschriften davon: nicht SEPA (Direct debits of which: non-SEPA)

Lastschriften, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht den Anforderungen für SEPA-Lastschriften entsprechen.

Marke (Brand)

Ein bestimmtes Zahlungsprodukt, insbesondere eine Karte, das von seinem Eigentümer zur Verwendung in einem bestimmten Gebiet lizenziert worden ist.

Monetäre Finanzinstitute, MFI (Monetary financial institutions, MFIs)

MFI sind alle institutionellen Einheiten der Teilsektoren Zentralbank (S.121), Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) und Geldmarktfonds (S.123) gemäß dem überarbeiteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (3).

Nicht-MFI (Non-MFI)

Jede natürliche oder juristische Person, die nicht zum MFI-Sektor gehört.

Für die Zwecke der Zahlungsverkehrsstatistik sind alle Zahlungsdienstleister aus dem „Nicht-MFI“-Sektor ausgeschlossen.

Öffentliche Körperschaften (Public administration)

Institutionelle Einheiten, die Nichtmarktproduzenten sind, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen, wie es für den Sektor Staat definiert ist.

POS-Terminal (POS-Terminal)

POS-Geräte, mit denen Zahlungskarten an einem physisch-realen (und nicht virtuellen) Kassenterminal verwendet werden können. Die Zahlungsinformationen werden entweder manuell auf Papiergutscheinen oder elektronisch, d. h. EFTPOS, abgefragt.

Das POS-Terminal ermöglicht die Übermittlung von Informationen online, mit Echtzeit-Autorisierungsanfrage, bzw. offline.

POS-Transaktionen, ohne E-Geld-Transaktionen (POS transactions, except e-money transactions)

Transaktionen, die an einem POS-Terminal unter Verwendung einer Debitkarte, Kreditkarte mit oder ohne Kreditfunktion durchgeführt werden.

Transaktionen unter Verwendung einer Karte mit E-Geldfunktion sind nicht enthalten.

Scheck (Cheque)

Eine schriftliche Anweisung einer Partei, d. h. des Ausstellers, an eine andere Partei, d. h. den Bezogenen, der normalerweise ein Kreditinstitut ist, die den Bezogenen verpflichtet, dem Aussteller oder einem vom Aussteller benannten Dritten auf Sicht einen bestimmten Betrag zu zahlen.

Sonstige direkte Teilnehmer (Other direct participants)

Jeder direkte Teilnehmer in einem Zahlungsverkehrssystem außer Kreditinstitute und Zentralbanken.

Sonstige Finanzinstitute (Other financial institutions)

Alle in einem Zahlungsverkehrssystem teilnehmenden Finanzinstitute, die unter der Aufsicht der relevanten Behörden, d. h. entweder der Zentralbank oder der Aufsichtsbehörde, stehen, die aber nicht unter die Definition von „Kreditinstituten“ fallen.

Sonstige Zahlungsdienste (Other payment services)

Umfasst Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Sonstiger E-Geld-Emittent (Other e-money issuer)

E-Geld-Emittenten ohne „E-Geld-Institute“ und „Kreditinstitute“. Siehe die Definition des Begriffs „E-Geld-Emittenten“.

Terminal zum Aufladen/Entladen von E-Geld-Karten (E-money card-loading and unloading terminal)

Terminal, mit dem E-Geld eines E-Geld-Emittenten auf den Inhaber einer Karte mit E-Geldfunktion übertragen oder von dieser eingezogen werden kann, d. h. Aufladen und Entladen.

Transaktionen am Geldautomaten, ohne E-Geld-Transaktionen (ATM transactions, except e-money transactions)

Bargeldabhebungen oder Bargeldeinzahlungen an einem Geldautomaten unter Verwendung einer Karte zur Bargeldabhebung, die alle mit einer Karte initiierten relevanten Transaktionen enthält, d. h.:

a)

alle Transaktionen, bei denen der Acquirer und der Kartenemittent verschiedene Stellen sind, und

b)

alle Transaktionen, bei denen der Acquirer und der Kartenemittent identisch sind.

E-Geld-Zahlungstransaktionen sind nicht enthalten.

Transaktionen an Terminals, bereitgestellt durch ausländische Zahlungsdienstleister, mit Karten, emittiert von inländischen Zahlungsdienstleistern (Transactions at terminals provided by non-resident PSPs with cards issued by resident PSPs)

Zahlungstransaktionen, die an allen von Zahlungsdienstleistern aus Nicht-EU-Ländern erworbenen Terminals durchgeführt werden, bei denen die in den Transaktionen verwendeten Karten von inländischen Zahlungsdienstleistern emittiert sind.

Geografische Untergliederungen (gemäß Anhang III) beziehen sich auf das Land des Standortes des ,Terminals.

Transaktionen an Terminals, bereitgestellt durch inländische Zahlungsdienstleister, mit Karten, emittiert von inländischen Zahlungsdienstleistern (Transactions at terminals provided by resident PSPs with cards issued by resident PSPs)

Zahlungstransaktionen, die an allen von inländischen Zahlungsdienstleistern erworbenen Terminals (d. h., ob Terminals sich in oder außerhalb des Landes des Standorts des Zahlungsdienstleisters befinden) durchgeführt werden und bei denen die in den Transaktionen verwendeten Karten von inländischen Zahlungsdienstleistern emittiert sind.

Geografische Untergliederungen (gemäß Anhang III) beziehen sich auf das Land des Standortes des Terminals.

Transaktionen an Terminals, bereitgestellt durch inländische Zahlungsdienstleister, mit Karten, emittiert von ausländischen Zahlungsdienstleistern (Transactions at terminals provided by resident PSPs with cards issued by non-resident PSPs)

Zahlungstransaktionen, die an allen von inländischen Zahlungsdienstleistern erworbenen Terminals (d. h., ob Terminals sich in oder außerhalb des Landes des Standorts des Zahlungsdienstleisters befinden) durchgeführt werden und bei denen die in den Transaktionen verwendeten Karten von ausländischen Zahlungsdienstleistern emittiert sind.

Geografische Untergliederungen (gemäß Anhang III) beziehen sich auf das Land des Standortes des Terminals.

Übertragbare Einlagen (Transferable deposits)

Einlagen innerhalb der Kategorie „täglich fällige Einlagen“, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe.

Überweisung (Credit transfer)

Ein Zahlungsdienst, mit dem der Zahlende sein kontoführendes Institut anweisen kann, dem Begünstigten Geldmittel zu überweisen. Es handelt sich um eine Zahlungsanweisung oder eine Reihe von Zahlungsanweisungen, deren Zweck darin liegt, dem Begünstigten Geldmittel verfügbar zu machen. Sowohl die Zahlungsanweisung als auch die in ihr beschriebenen Geldmittel werden vom Zahlungsdienstleister des Zahlenden zum Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, d. h. Begünstigten, verschoben, möglicherweise über mehrere zwischengeschaltete Kreditinstitute und/oder ein oder mehrere Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme.

Transaktionen mit Bargeld an einem oder beiden Enden der Zahlungstransaktion und unter Verwendung eines Überweisungsdienstes sind als Überweisungen enthalten.

Überweisungen an einem Geldautomat mit Überweisungsfunktion sind auch enthalten.

Überweisungen, beleghaft initiiert (Credit transfers initiated in paper-based form)

Überweisung, die der Zahlungspflichtige in Papierform einreicht.

Überweisungen, beleglos initiiert (Credit transfers initiated electronically)

Jede Überweisung, die der Zahlungspflichtige nicht in Papierform einreicht, d. h. elektronisch. Enthält Einreichungen per Telefax oder sonstige Kommunikationsmittel (wie automatisiertes Telefon-Banking), sofern sie ohne manuellen Eingriff in elektronische Zahlungen umgewandelt werden.

Enthält Daueraufträge, die anfangs zwar in Papierform eingereicht wurden, in der Folge aber regelmäßig elektronisch ausgeführt werden.

Enthält Überweisungen, die durch einen Zahlungsdienstleister auf der Basis eines Finanzdienstes ausgeführt werden, wenn der Finanzdienst beleglos initiiert ist oder die Form der Einreichung des Dienstes unbekannt ist, und der Zahlungsdienstleister die Überweisung elektronisch ausgeführt hat.

Enthält an einem Geldautomat mit Überweisungsfunktion initiierte Überweisungen.

Überweisungen davon: nicht SEPA (Credit transfers: of which non-SEPA)

Überweisungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht den Anforderungen für SEPA (Single Euro Payments Area)-Überweisungen entsprechen.

Überweisungen, initiiert als Datei/Sammelüberweisung (Credit transfers initiated in a file/batch)

Eine beleglos initiierte Überweisung, die Teil einer Gruppe von Überweisungen ist, die vom Zahlungspflichtigen über eine Standleitung gemeinsam initiiert werden. Jede Überweisung, die Teil einer Sammelüberweisung ist, wird als separate Überweisung gezählt, wenn die Anzahl der Transaktionen gemeldet wird.

Überweisungen, initiiert als Einzelüberweisung (Credit transfers initiated on a single payment basis)

Eine beleglos initiierte Überweisung, die selbständig initiiert wird, d. h. eine Überweisung, die nicht Teil einer Gruppe von gemeinsam initiierten Überweisungen ist.

Zahlungen mit Kreditkarten (ohne Kreditfunktion) (Payments with cards with a delayed debit function)

Zahlungstransaktionen, die mit Kreditkarten (ohne Kreditfunktion) an einem physischen Terminal oder auf sonstige Art und Weise durchgeführt werden.

Zahlungen mit Debitkarten und/oder Kreditkarten (ohne Kreditfunktion) (Payments with cards with a debit and/or delayed debit function)

Zahlungstransaktionen, die mit Debitkarten und/oder Kreditkarten (ohne Kreditfunktion) an einem physischen Terminal oder auf sonstige Art und Weise durchgeführt werden. Diese Unterkategorie wird nur gemeldet, wenn die Daten nicht in „Zahlungen mit Debitkarten“ und „Zahlungen mit Kreditkarten (ohne Kreditfunktion)“ aufgegliedert werden können.

Zahlungen mit Debitkarten (Payments with cards with a debit function)

Zahlungstransaktionen, die mit Debitkarten an einem physischen Terminal oder auf sonstige Art und Weise durchgeführt werden.

Zahlungen mit Kreditkarten mit oder ohne Kreditfunktion (Payments with cards with a credit and/or delayed debit function)

Zahlungstransaktionen, die mit Kreditkarten mit oder ohne Kreditfunktion an einem physischen Terminal oder auf sonstige Art und Weise durchgeführt werden. Diese Unterkategorie wird nur gemeldet, wenn die Daten nicht in „Zahlungen mit Kreditkarten (mit Kreditfunktion)“ und „Zahlungen mit Kreditkarten (ohne Kreditfunktion)“ aufgegliedert werden können.

Zahlungen mit Kreditkarten (mit Kreditfunktion) (Payments with cards with a credit function)

Zahlungstransaktionen, die mit Kreditkarten (mit Kreditfunktion) an einem physischen Terminal oder auf sonstige Art und Weise durchgeführt werden.

Zahlungsdienste (Payment services)

Der Begriff „Zahlungsdienst“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.

Zahlungsdienstleister (Payment service providers, PSPs)

„Zahlungsdienstleister“, die in Artikel 1 der Richtlinie 2007/64/EG vorgesehen sind.

Zahlungsempfänger (Payee)

Der Begriff „Zahlungsempfänger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.

Zahlungsinstitut (Payment institution)

Der Begriff „Zahlungsinstitut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.

Zahlungsinstrument (Payment instrument)

Der Begriff „Zahlungsinstrument“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.

Zahlungskonto (Payment account)

Der Begriff „Zahlungskonto“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.

Zahlungspflichtiger (Payer)

Der Begriff „Zahlungspflichtiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.

Zahlungstransaktion (Payment transaction)

Der Begriff Zahlungstransaktion hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff „Zahlungsvorgang“ in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.

Zahlungsverkehrs-system (Payment system)

Der Begriff „Zahlungsverkehrssystem“ hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff „Zahlungssystem“ in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.

Zentralbank (Central bank)

Eine finanzielle Kapitalgesellschaft und eine Quasi-Kapitalgesellschaft, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

Zweigstelle (Branch)

Niederlassung, die nicht den Hauptsitz darstellt und die sich im Berichtsland befindet und von einem Zahlungsdienstleister gegründet wurde, der rechtlich in einem anderen Land eingetragen ist. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit und betreibt unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsdienstleisters verbunden sind.

Alle in dem Berichtsland befindlichen Niederlassungen, die von demselben, in einem anderen Land rechtlich eingetragenen Institut gegründet wurden, bilden eine einzige Zweigstelle. Jede dieser Niederlassungen gilt als einzelne Geschäftsstelle.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 de 27.6.2013, S. 1.)

(3)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.


ANHANG III

MELDESCHEMATA

Tabelle 1

Institute, die Nicht-MFI Zahlungsdienste anbieten

(Stand am Ende des Berichtszeitraums)

 

Anzahl

Wert

Kreditinstitute

Anzahl der Konten für täglich fällige Einlagen (in Tausend)

Geo 0

 

darunter:

 

 

Anzahl der Online-Konten für täglich fällige Einlagen (in Tausend)

Geo 0

 

Anzahl der Konten für übertragbare, täglich fällige Einlagen (in Tausend)

Geo 0

 

darunter:

 

 

Anzahl der Online-Konten für übertragbare, täglich fällige Einlagen (in Tausend)

Geo 0

 

Anzahl der Zahlungskonten

Geo 0

 

Anzahl der E-Geld-Konten

Geo 0

 

Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern (1) (in Tausend Euro)

 

Geo 0

E-Geld-Institute

Anzahl der Zahlungskonten

Geo 0

 

Anzahl der E-Geld-Konten

Geo 0

 

Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern (1) (in Tausend Euro)

 

Geo 0

Zahlungsinstitute

Anzahl der Zahlungskonten

Geo 0

 

Sonstige Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten

Anzahl der Zahlungskonten

Geo 0

 

Anzahl der E-Geld-Konten

Geo 0

 

Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern (1) (in Tausend Euro)

 

Geo 0


Tabelle 2

Funktionen der Zahlungskarten

(Stand am Ende des Berichtszeitraums, originäre Einheiten)

 

Anzahl

Karten, emittiert von inländischen Zahlungsdienstleistern

Karten zur Bargeldabhebung

Geo 0

Karten mit Zahlungsfunktion (ohne Karten nur mit E-Geldfunktion)

Geo 0

darunter:

 

Debitkarten

Geo 0

Kreditkarten (ohne Kreditfunktion)

Geo 0

Kreditkarten (mit Kreditfunktion)

Geo 0

Debitkarten und/oder Kreditkarten (ohne Kreditfunktion)

Geo 0

Kreditkarten mit oder ohne Kreditfunktion

Geo 0

Karten mit E-Geldfunktion

Geo 0

Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann

Geo 0

Karten mit Zugang zu einem E-Geld-Konto

Geo 0

darunter:

 

Karten mit E-Geldfunktion, die mindestens einmal geladen wurden

Geo 0

Anzahl der im Umlauf befindlichen Karten insgesamt (unabhängig von der Anzahl der Funktionen auf der Karte)

Geo 0

darunter:

 

Karten mit einer kombinierten Debit-, Bargeld- und E-Geldfunktion

Geo 0


Tabelle 3

Akzeptanzstellen für Zahlungskarten

(Stand am Ende des Berichtszeitraums, originäre Einheiten)

 

Anzahl

Terminals, bereitgestellt von inländischen Zahlungsdienstleistern

Bankautomaten

Geo 3

darunter:

 

Geldautomaten

Geo 3

Terminals mit Überweisungsfunktion

Geo 3

Zahlungsterminals (POS-Terminals)

Geo 3

darunter:

 

Elektronische Zahlungsterminals (EFTPOS-Terminals)

Geo 3

E-Geld-Terminals

Geo 3

E-Geld-Terminals

Geo 3

darunter:

 

Terminals zum Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten

Geo 3

Terminals, die Karten mit E-Geldfunktion akzeptieren

Geo 3


Tabelle 4

Zahlungstransaktionen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der Transaktionen in Mio.; Wert der Transaktionen in Mio EUR)

 

Gesendet

Empfangen

 

Anzahl der Transaktionen

Wert der Transaktionen

Anzahl der Transaktionen

Wert der Transaktionen

Transaktionen nach Art des Zahlungsdienstes

Überweisungen

Geo 3

Geo 3

Geo 2

Geo 2

beleghaft initiiert

Geo 1

Geo 1

 

 

beleglos initiiert

Geo 1

Geo 1

 

 

initiiert als Datei/Sammelüberweisung

Geo 1

Geo 1

 

 

initiiert als Einzelüberweisung

Geo 1

Geo 1

 

 

darunter:

 

 

 

 

nicht SEPA

Geo 1

Geo 1

 

 

Lastschriften

Geo 3

Geo 3

Geo 2

Geo 2

initiiert als Datei/Sammellastschrift

Geo 1

Geo 1

 

 

initiiert als Einzellastschrift

Geo 1

Geo 1

 

 

darunter:

 

 

 

 

nicht SEPA

Geo 1

Geo 1

 

 

Kartenzahlungen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten (ohne Karten nur mit E-Geldfunktion)

Geo 3

Geo 3

 

 

Zahlungen mit Debitkarten

Geo 1

Geo 1

 

 

Zahlungen mit Kreditkarten (ohne Kreditfunktion)

Geo 1

Geo 1

 

 

Zahlungen mit Kreditkarten (mit Kreditfunktion)

Geo 1

Geo 1

 

 

Zahlungen mit Debitkarten und/oder Kreditkarten (ohne Kreditfunktion)

Geo 1

Geo 1

 

 

Zahlungen mit Kreditkarten mit oder ohne Kreditfunktion

Geo 1

Geo 1

 

 

initiiert an physischen Zahlungsterminals (EFTPOS)

Geo 1

Geo 1

 

 

initiiert per Fernzugriff

Geo 1

Geo 1

 

 

E-Geld-Zahlungstransaktionen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld

Geo 3

Geo 3

Geo 2

Geo 2

Mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann

Geo 1

Geo 1

 

 

Mit E-Geld-Konto

Geo 1

Geo 1

 

 

darunter:

 

 

 

 

Verfügung erfolgt über Karten

Geo 1

Geo 1

 

 

Schecks

Geo 3

Geo 3

Geo 2

Geo 2

Sonstige Zahlungsdienste

Geo 3

Geo 3

Geo 2

Geo 2

Gesamtzahl aller Zahlungstransaktionen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

Geo 3

Geo 3

Geo 2

Geo 2


Tabelle 5

Zahlungstransaktionen von Nicht-MFI nach Art des Terminals

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der Transaktionen in Mio; Wert der Transaktionen in Mio EUR)

 

Anzahl der Transaktionen

Wert der Transaktionen

Transaktionen nach Art des Terminals  (2)

a)

Transaktionen an Terminals, bereitgestellt durch inländische Zahlungsdienstleister, mit Karten, emittiert von inländischen Zahlungsdienstleistern

Geo 3

Geo 3

davon:

 

 

Bargeldabhebungen am Geldautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

Geo 3

Geo 3

Bargeldeinzahlungen am Geldautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

Geo 3

Geo 3

Transaktionen an Zahlungsterminals (POS, ohne E-Geld-Transaktionen)

Geo 3

Geo 3

Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten

Geo 3

Geo 3

E-Geld-Zahlungstransaktionen mit Karten mit E-Geldfunktion

Geo 3

Geo 3

b)

Transaktionen an Terminals, bereitgestellt durch inländische Zahlungsdienstleister, mit Karten, emittiert von ausländischen Zahlungsdienstleistern

Geo 3

Geo 3

davon:

 

 

Bargeldabhebungen am Geldautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

Geo 3

Geo 3

Bargeldeinzahlungen am Geldautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

Geo 3

Geo 3

Transaktionen an Zahlungsterminals (POS, ohne E-Geld-Transaktionen)

Geo 3

Geo 3

Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten

Geo 3

Geo 3

E-Geld-Zahlungstransaktionen mit Karten mit E-Geldfunktion

Geo 3

Geo 3

c)

Transaktionen an Terminals, bereitgestellt durch ausländische Zahlungsdienstleister, mit Karten, emittiert von inländischen Zahlungsdienstleistern

Geo 3

Geo 3

davon:

 

 

Bargeldabhebungen am Geldautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

Geo 3

Geo 3

Bargeldeinzahlungen am Geldautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

Geo 3

Geo 3

Transaktionen an Zahlungsterminals (POS, ohne E-Geld-Transaktionen)

Geo 3

Geo 3

Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten

Geo 3

Geo 3

E-Geld-Zahlungstransaktionen mit Karten mit E-Geldfunktion

Geo 3

Geo 3


Tabelle 6

Teilnahme an ausgewählten Zahlungsverkehrssystemen

(Stand am Ende des Berichtszeitraums, originäre Einheiten)

 

Anzahl

Zahlungsverkehrssystem (ohne TARGET2)

Zahl der Teilnehmer

Geo 1

Direkte Teilnehmer

Geo 1

Kreditinstitute

Geo 1

Zentralbank

Geo 1

Sonstige direkte Teilnehmer

Geo 1

Öffentliche Körperschaften

Geo 1

Clearing- und Abwicklungsstellen

Geo 1

Sonstige Finanzinstitute

Geo 1

Sonstige

Geo 1

Indirekte Teilnehmer

Geo 1


Tabelle 7

Durch ausgewählte Zahlungsverkehrssysteme abgewickelte Zahlungen

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der Transaktionen in Mio; Wert der Transaktionen in Mio EUR)

 

Gesendet

 

Anzahl der Transaktionen

Wert der Transaktionen

Zahlungsverkehrssystem (ohne TARGET2)

Gesamtsumme der Transaktionen

Geo 4

Geo 4

Überweisungen

Geo 4

Geo 4

beleghaft initiiert

Geo 1

Geo 1

beleglos initiiert

Geo 1

Geo 1

Lastschriften

Geo 4

Geo 4

Kartenzahlungen

Geo 4

Geo 4

Transaktionen am Geldautomaten (ohne E-Geld-Zahlungstransaktionen)

Geo 4

Geo 4

E-Geld-Zahlungstransaktionen

Geo 4

Geo 4

Schecks

Geo 4

Geo 4

Sonstige Zahlungsdienste

Geo 4

Geo 4

Konzentrationsverhältnis

Geo 1

Geo 1


Geografische Untergliederungen

Geo 0

Geo 1

Geo 2

Geo 3

Geo 4

 

 

 

Inländisch

 

Inländisch

Inländisch und grenzüberschreitend zusammengefasst

Grenzüberschreitend

Untergliederung in die einzelnen EU-Länder

Inländisch

Grenzüberschreitend

 

 

 

Übrige Welt

 


(1)  Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern, ausgegeben durch E-Geld-Emittenten.

(2)  Die geografischen Untergliederungen (Geo) beruhen auf dem Standort des Terminals.


ANHANG IV

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;

b)

statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZBen entsprechen;

c)

der Berichtspflichtige muss Angaben zu einer oder mehreren Ansprechpartnern zur Verfügung stellen;

d)

die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffenden NZBen müssen befolgt werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die statistischen Informationen müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein, z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben und die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein;

b)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommende Entwicklung zu erläutern;

c)

alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;

d)

die Berichtspflichtigen müssen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.

3.

Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;

b)

sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

c)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht im regelmäßigen Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


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