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Dokument 32012O0025

2012/791/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/14 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2012/25)

ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 30–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 006 S. 62 - 73

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/04/2015; Aufgehoben durch 32014O0060

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2012/791/oj

18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/30


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. November 2012

zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/14 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2012/25)

(2012/791/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damiz diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchgeführt werden kann.

(2)

Es sind mehrere Aktualisierungen erforderlich, um u. a. die Einführung von Meldepflichten für Daten zu Asset-Backed Securities auf Einzelkreditebene, Einzelheiten bezüglich Kupondefinitionen, Leistungsüberwachungsdaten und die Berechnung von finanziellen Sanktionen wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner zu regeln.

(3)

Die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Anhangs I

Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Überprüfung

Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), übermitteln der Europäischen Zentralbank (EZB) bis spätestens 19. Dezember 2012 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2013.

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. November 2012.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 5.1.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die EZB behält sich die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zur Berichtigung von Fehlern in der Tenderankündigung vor, einschließlich der Stornierung oder Unterbrechung von in der Durchführung befindlichen Tendern.“

2.

In Abschnitt 5.1.6 wird folgender Satz angefügt:

„Enthält ein Tenderergebnis Fehler bezüglich der vorstehenden Angaben, behält sich die EZB die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zur Berichtigung der fehlerhaften Angaben vor.“

3.

Abschnitt 6.2.1.1 erhält folgende Fassung:

„6.2.1.1.   Art der Sicherheit

1.   Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Es muss sich um Schuldtitel handeln, die

a)

auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist (1), und

b)

eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann sowie eines der nachstehenden Merkmale aufweist:

i)

Festverzinste, abgezinste oder mehrstufig verzinste Papiere, d. h., die Zinstermine und -beträge sind im Voraus festgelegt;

ii)

variable Flat-Verzinsung, die an nur einen einem Euro-Geldmarktsatz entsprechenden Index wie z. B. den EURIBOR, den LIBOR oder ähnliche Indizes oder an einen Constant-Maturity-Swapsatz wie z. B. die Indizes CMS, EIISDA, EUSA gebunden ist;

iii)

variable Verzinsung mit Leverage- oder Deleverage-Faktor, die an nur einen einem Euro-Geldmarktsatz entsprechenden Index wie z. B. den EURIBOR, den LIBOR oder ähnliche Indizes oder an einen Constant-Maturity-Swapsatz wie z. B. die Indizes CMS, EIISDA, EUSA gebunden ist;

iv)

variable Flat-Verzinsung oder variable Verzinsung mit Leverage- oder Deleverage-Faktor, die an die Rendite einer im Euro-Währungsgebiet emittierten Staatsanleihe mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr gebunden ist (Index oder Bruttoreferenzrendite);

v)

variable inflationsbezogene Flat-Verzinsung, die an Inflationsindizes im Euro-Währungsgebiet gebunden ist und keine Discrete Range, Range Accrual, Ratchet oder ähnlich komplexe Gestaltung aufweist.

Insbesondere folgende Verzinsungsgestaltungen sind ausgeschlossen: Sämtliche an in Fremdwährung ausgedrückte Zinssätze, Waren- und Aktienindizes bzw. Wechselkurse gebundene Floater, duale Floater sowie an Swapspreads oder eine sonstige Kombination aus Indizes gebundene Floater, sowie Ratchet- und Range-Accrual-Verzinsungen jeder Art, Inverse Floater und an eine Bonitätsbewertung anknüpfende Verzinsungen. Darüber hinaus sind komplexe Zinsgestaltungen wie Target Redemption Notes/Zielkuponanleihen und Möglichkeiten, die Art der Verzinsung durch die Verwendung von zusätzlichen Kündigungsrechten zu ändern, ausgeschlossen.

Zugelassene Verzinsungsgestaltungen sollten nicht mit Optionalitäten von Emittenten verbunden sein, d. h., von einer Entscheidung des Emittenten abhängige Änderungen der festgelegten Verzinsung während der Laufzeit des Papiers sind nicht gestattet. Ferner müssen etwaige Ober- oder Untergrenzen im Voraus unveränderlich festgelegt sein. Im Fall einer mehrstufigen Zinsgestaltung erfolgt die Einstufung eines Schuldtitels unter dem Gesichtspunkt seiner Verzinsung aus einer vorausschauenden Perspektive.

Bei Nichterfüllung der vorstehend aufgeführten Zulassungskriterien ist die Sicherheit selbst dann nicht notenbankfähig, wenn lediglich Teile der Zinsgestaltung (etwa Aufschläge) betroffen sind, und auch dann nicht, wenn ausdrücklich eine nicht negative Zinszahlung und die Rückzahlung zumindest des Kapitalbetrags zugesichert sind.

Die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b gelten bis zur Tilgung der Verbindlichkeit. Aus den Schuldtiteln dürfen sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben, die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesen Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind.

2.   Zusätzliche Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities

Gedeckte Schuldverschreibungen gelten nicht als Asset-Backed Securities im Sinne des rechtlichen Rahmens für die Geldpolitik des Eurosystems.

Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Asset-Backed Securities. Das Eurosystem beurteilt die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities nach den in diesem Abschnitt aufgeführten zusätzlichen Kriterien.

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Der Erwerb solcher Vermögenswerte muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen;

b)

die Vermögenswerte müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom ursprünglichen Inhaber des Vermögenswerts (Originator) oder einem Intermediär auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare ‚True Sale‘-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators oder des Intermediärs und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators oder Intermediärs (2);

c)

sie müssen durch einen im EWR ansässigen Originator bzw. gegebenenfalls einen im EWR ansässigen Intermediär originiert und an den Emittenten verkauft werden;

d)

sie dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen anderer Asset-Backed Securities (3) bestehen. Sie dürfen ferner nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten (4) oder synthetischen Wertpapieren bestehen;

e)

bei Kreditforderungen müssen die Schuldner und Gläubiger im EWR ansässig (bzw. wenn es sich um natürliche Personen handelt, wohnhaft) sein, und die zugehörigen Sicherheiten müssen sich gegebenenfalls im EWR befinden. Das Recht, dem die Kreditforderungen unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein. Handelt es sich um Anleihen, müssen die Emittenten im EWR ansässig sein, die Schuldverschreibungen in einem EWR-Mitgliedstaat nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats begeben sein, und sämtliche zugehörigen Sicherheiten müssen sich im EWR befinden.

Gemäß Abschnitt 6.2.1.7 muss der Emittent einer Asset-Backed Security seinen Sitz im EWR haben.

In Fällen, in denen die Originatoren bzw. gegebenenfalls die Intermediäre im Euro-Währungsgebiet oder im Vereinigten Königreich ansässig waren, hat das Eurosystem verifiziert, dass keine gravierenden Anfechtungsrechte (‚Claw-back-Provisions‘) in diesen Rechtsordnungen bestehen. Ist der Originator bzw. gegebenenfalls der Intermediär in einem anderen EWR-S ansässig, können die Asset-Backed Securities nur als notenbankfähig betrachtet werden, wenn das Eurosystem feststellt, dass seine Rechte in angemessener Weise gegen Anfechtungsrechte geschützt werden, die das Eurosystem nach dem Recht des betreffenden EWR-Lands für relevant erachtet. Zu diesem Zweck ist ein unabhängiges, in einer für das Eurosystem akzeptablen Form erstelltes Rechtsgutachten über die anwendbaren Anfechtungsrechte des betreffenden Landes vorzulegen, bevor die Asset-Backed Securities als notenbankfähig eingestuft werden können. Um zu entscheiden, ob seine Rechte in angemessener Weise gegen Anfechtungsrechte geschützt sind, kann das Eurosystem weitere Dokumente einschließlich einer Solvenzbescheinigung des Übertragungsempfängers für die Anfechtungsfrist verlangen. Zu den Anfechtungsrechten, die das Eurosystem als gravierend und daher als nicht zulässig betrachtet, gehören auch Regelungen, nach denen der Verkauf von Cashflow generierenden Sicherheiten vom Insolvenzverwalter allein deshalb ungültig gemacht werden kann, weil er innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Anfechtungsfrist) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers (Originator/Intermediär) abgeschlossen wurde, und Regelungen, nach denen eine solche Ungültigmachung vom Übertragungsempfänger nur verhindert werden kann, wenn er nachweist, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers (Originators/Intermediärs) zum Verkaufszeitpunkt nicht bekannt war.

Um notenbankfähig zu sein, darf eine Tranche (oder Sub-Tranche) innerhalb einer strukturierten Emission nicht anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sein. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen, wenn keine andere Tranche (oder Sub-Tranche) gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Vollzugsmitteilung (Enforcement Notice) zur Anwendung kommt, gegenüber dieser Tranche oder Sub-Tranche (in Bezug auf Kapitalbetrag oder Zinsen) bevorzugt befriedigt wird und diese Tranche (oder Sub-Tranche) somit unter den verschiedenen Tranchen oder Sub-Tranchen einer strukturierten Emission als letzte Verluste erleidet. Im Fall von strukturierten Emissionen, deren Prospekt die Abgabe einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligkeit (Acceleration Notice) und einer Vollzugsmitteilung (Enforcement Notice) vorsieht, muss die Nichtnachrangigkeit einer Tranche (oder Sub-Tranche) sowohl für die nach Abgabe der Mitteilung über die vorzeitige Fälligkeit als auch für die nach Abgabe der Vollzugsmitteilung anwendbare Zahlungsrangfolge sichergestellt sein.

Zur Beurteilung, ob Asset-Backed Securities als für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems geeignet eingestuft werden bzw. eingestuft bleiben können, verlangt das Eurosystem gemäß Anlage 8 von den Vertragsparteien der Asset-Backed Securities die Meldung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen.

Im Rahmen der Beurteilung der Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities berücksichtigt das Eurosystem die Daten, die in die Pflichtfelder des betreffenden Schemas für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Anlage 8 eingetragen sind. Insoweit berücksichtigt das Eurosystem a) jede Unterlassung der Datenmeldung und b) die Häufigkeit der Fälle, in denen einzelne Felder für die Daten auf Einzelkreditebene keine aussagekräftigen Angaben enthalten.

Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ist ihre Unterlegung mit Cashflow generierenden Vermögenswerten, die vom Eurosystem als homogen angesehen werden, d. h. die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der Asset-Backed Securities dienen, müssen alle derselben Sicherheitenart angehören, die sich entweder aus Forderungen aus Hypothekenkrediten für Wohn- oder gewerbliche Immobilien, Krediten an kleine und mittlere Unternehmen, Autokrediten, Verbraucherkrediten oder Leasinggeschäften zusammensetzt. Asset-Backed Securities sind für geldpolitische Operationen des Eurosystems ungeeignet, wenn der Pool der zu ihrer Besicherung dienenden Vermögenswerte heterogen ist, weil die Vermögenswerte nicht mithilfe eines einzigen Schemas für die konkrete Art von Sicherheiten gemeldet werden können (5).

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Dritten, z. B. dem Emittenten, dem Originator oder dem Arrangeur, jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities und hinsichtlich der Meldung der Daten auf Einzelkreditebene für erforderlich hält. Kommen die Beteiligten einer solchen Aufforderung nicht nach, kann dies zur Aussetzung oder Verweigerung der Zulassung der betreffenden Asset-Backed Securities-Transaktion führen.

3.   Zusätzliche Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen

Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten ab dem 31. März 2013 folgende zusätzliche Anforderungen:

Zum Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung dürfen keine Asset-Backed Securities gehören, es sei denn, diese

a)

genügen den Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG für Asset-Backed Securities bei gedeckten Schuldverschreibungen,

b)

wurden von einem Mitglied derselben konsolidierten Gruppe, der auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen angehört, oder von einer Stelle originiert, die mit derselben zentralen Einrichtung wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen verbunden ist,

c)

werden als technisches Hilfsmittel zur Übertragung von Grundpfandrechten oder von durch Liegenschaften besicherten Darlehensforderungen von der originierenden Stelle in den Deckungspool eingesetzt.

Gedeckte Schuldverschreibungen, die im Verzeichnis der notenbankfähigen Asset-Backed Securities ab dem 28. November 2012 aufgeführt waren, aber nicht den Anforderungen a bis c genügen, bleiben bis zum 28. November 2014 notenbankfähig.

4.

In Abschnitt 6.2.1.7 wird Fußnote 58 gestrichen;

5.

In Abschnitt 6.2.2 wird Fußnote 60 gestrichen;

6.

Abschnitt 6.2.2.1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Kreditforderungen müssen i) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und ii) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Diese Merkmale müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit vorliegen. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich i) um ein abgezinstes Papier oder ii) um ein festverzinsliches Papier bzw. iii) um ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Darüber hinaus sind auch Kreditforderungen mit einem an die Inflationsrate gekoppelten Zinssatz notenbankfähig.“

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Mindestbetrag: Bei der Hinterlegung als Sicherheit (Mobilisierung) durch den Geschäftspartner muss die Kreditforderung einen Mindestbetrag aufweisen. Jede NZB kann einen Mindestbetrag ihrer Wahl für inländische Kreditforderungen festlegen. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein einheitlicher Mindestbetrag von 500 000 EUR.“

7.

In Abschnitt 6.2.3 wird folgender Absatz eingefügt:

„Die nationalen Zentralbanken können beschließen, folgende marktfähige oder nicht marktfähige Sicherheiten trotz ihrer Notenbankfähigkeit nicht als Sicherheit von einem Geschäftspartner zu akzeptieren:

a)

Schuldtitel, die in unmittelbarer Zukunft fällig werden;

b)

Schuldtitel, die in unmittelbarer Zukunft einen Ertrag, z. B. eine Zinszahlung, erbringen.“

8.

Abschnitt 6.2.3.2 erhält folgende Fassung:

„6.2.3.2.   Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten

Marktfähige Sicherheiten können bei allen mit Sicherheiten unterlegten geldpolitischen Geschäften verwendet werden, d. h. bei Offenmarktgeschäften in Form von befristeten und endgültigen Transaktionen sowie bei Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Nicht marktfähige Sicherheiten können zur Besicherung von Offenmarktgeschäften in Form befristeter Transaktionen und Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verwendet werden. Sie werden nicht bei endgültigen Transaktionen des Eurosystems eingesetzt. Alle marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten können ebenfalls zur Besicherung von Innertageskrediten verwendet werden.

Auch wenn eine marktfähige oder nicht marktfähige Sicherheit sämtliche Zulassungskriterien erfüllt, darf ein Geschäftspartner sie nicht verwenden, wenn sie von ihm selbst oder irgendeiner anderen Stelle, zu der er enge Verbindungen unterhält, begeben oder garantiert wurde (6).

Der Begriff ‚enge Verbindungen‘ bezeichnet eine der nachstehenden Situationen, in der der Geschäftspartner mit einem Emittenten/Schuldner/Garanten notenbankfähiger Sicherheiten durch die Tatsache verbunden ist, dass

a)

der Geschäftspartner — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält,

b)

der Emittent/Schuldner/Garant — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners hält oder

c)

eine dritte Partei — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen — mehr als 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners und mehr als 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält.

Zur Durchführung der Geldpolitik, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten in Bezug auf enge Verbindungen, tauscht das Eurosystem von den Aufsichtsbehörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Daten über Kapitalbeteiligungen intern aus. Die Daten unterliegen den gleichen Geheimhaltungsstandards wie diejenigen, die von den Aufsichtsbehörden angewendet werden.

Die vorgenannten Bestimmungen über enge Verbindungen gelten nicht für a) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und einer öffentlichen Stelle des EWR, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn ein Schuldtitel von einer öffentlichen Stelle des EWR garantiert wird, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, b) gedeckte Bankschuldverschreibungen, die gemäß den in Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Bedingungen begeben sind, oder c) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit den unter Buchstabe b genannten Instrumenten vergleichbar sind wie z. B. bei i) nicht marktfähigen RMBDs, die keine Wertpapiere darstellen, oder ii) gedeckten Bankschuldverschreibungen, die alle in Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kriterien mit Ausnahme der für garantierte Darlehen im Deckungspool geltenden Grenzen erfüllen.

Außerdem darf ein Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten einreichen, wenn er (oder ein Dritter, zu dem er enge Verbindungen unterhält) zur Währungsabsicherung für die Asset-Backed Securities eine Währungsabsicherungsvereinbarung mit dem Emittenten eingeht oder eine Liquiditätsunterstützung von mindestens 20 % des ausstehenden Betrags der Asset-Backed Security bereitstellt.

Alle notenbankfähigen marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten müssen im gesamten Euro-Währungsgebiet grenzüberschreitend verwendbar sein. Dies bedeutet, dass alle Geschäftspartner des Eurosystems in der Lage sein müssen, notenbankfähige Sicherheiten entweder über Verbindungen mit ihrem nationalen Wertpapierabwicklungssystem (wenn es sich um marktfähige Sicherheiten handelt) oder aufgrund anderer zugelassener Vereinbarungen zu verwenden, um von der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, Kredit zu erhalten (siehe Abschnitt 6.6).

Geschäftspartner, die Asset-Backed Securities einreichen und enge Verbindungen zu dem Originator der zu deren Besicherung dienenden Vermögenswerte unterhalten, müssen dem Eurosystem jede geplante Änderung dieser Asset-Backed Securities mitteilen, die sich auf die Bonität auswirken könnte, z. B. Änderungen der Zinssätze für die Papiere, der Swapvereinbarung, der Zusammensetzung der zur Besicherung dienenden Kredite, soweit dies nicht im Prospekt vorgesehen ist, oder des Rangs der Zahlungen. Änderungen der eingereichten Asset-Backed Securities sind dem Eurosystem einen Monat im Voraus anzuzeigen. Darüber hinaus sollte der Geschäftspartner zum Zeitpunkt der Einreichung einer Asset-Backed Security Angaben über alle in den vorangegangenen sechs Monaten vorgenommenen Änderungen vorlegen. Entsprechend Abschnitt 6.2. erteilt das Eurosystem keine Beratung zu noch nicht erfolgten Änderungen.

Tabelle 4

Für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassene Sicherheiten

Zulassungskriterien

Marktfähige Sicherheiten (7)

Nicht marktfähige Sicherheiten (8)

Art der Sicherheit

EZB-Schuldverschreibungen

Sonstige marktfähige Schuldtitel (9)

Kreditforderungen

RMBDs

Bonitätsanforderungen

Die Sicherheit muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die hohen Bonitätsanforderungen werden anhand der ECAF-Regeln für marktfähige Sicherheiten beurteilt (9)

Der Schuldner/Garant muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die Kreditwürdigkeit wird anhand der ECAF-Regeln für Kreditforderungen beurteilt.

Die Sicherheit muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die hohen Bonitätsanforderungen werden anhand der ECAF-Regeln für RMBDs beurteilt.

Emissionsort

EWR (9)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Abwicklungs/Bearbeitungsverfahren

Abwicklungsort: Euro-Währungsgebiet

Die Sicherheiten müssen zentral in girosammelverwahrfähiger Form bei NZBen oder einem Wertpapierabwicklungssystem hinterlegt werden, das den EZB-Mindeststandards entspricht.

Verfahren des Eurosystems

Verfahren des Eurosystems

Art des Emittenten/Schuldners/Garanten

NZBen

Öffentliche Hand

Privater Sektor

Internationale und supranationale Organisationen

Öffentliche Hand

Nichtfinanzielle Unternehmen

Internationale und supranationale Organisationen

Kreditinstitute

Sitz des Emittenten, Schuldners oder Garanten

Emittent (9): EWR oder G-10-Länder außerhalb des EWR

Schuldner: EWR

Garant (9): EWR

Euro-Währungsgebiet

Euro-Währungsgebiet

Zulässige Märkte

Geregelte Märkte

Von der EZB zugelassene nicht geregelte Märkte

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Währung

Euro

Euro

Euro

Mindestbetrag

Nicht zutreffend

Mindestbetrag zum Zeitpunkt der Kreditforderung

Inländische Nutzung: Festlegung durch NZB;

Grenzüberschreitende Nutzung: einheitlicher Mindestbetrag von 500 000 EUR.

Nicht zutreffend

Rechtsgrundlage

Bei Asset-Backed Securities muss der Erwerb der zugrunde liegenden Vermögenswerte dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen. Das Recht, dem die zugrunde liegenden Kreditforderungen unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein.

Geltendes Recht für den Vertrag über die Kreditforderung und ihre Nutzung als Sicherheit: Recht eines Mitgliedstaats

Insgesamt darf die Zahl der für

a)

den Geschäftspartner,

b)

den Gläubiger,

c)

den Schuldner,

d)

den Garanten (falls zutreffend),

e)

den Vertrag für die Kreditforderung, und

f)

die Vereinbarung zur Nutzung der Kreditforderungen als Sicherheit

geltenden Rechtsordnungen zwei nicht überschreiten

Nicht zutreffend

Grenzüberschreitende Nutzung

Ja

Ja

Ja

9.

in Abschnitt 6.3.2 wird Fußnote 72 gestrichen;

10.

in Abschnitt 6.3.4.1 wird folgender Absatz angefügt:

„ECAIs, die an dem ECAF teilnehmen, unterliegen dem Leistungsüberwachungsverfahren des Eurosystems (siehe Abschnitt 6.3.5). Zusammen mit den Leistungsüberwachungsdaten ist auch eine Bescheinigung der betreffenden ECAI vorzulegen, die von deren Vorstandsvorsitzenden oder einem bei der ECAI für die Prüfung oder Compliance zuständigen Bevollmächtigten unterzeichnet ist und mit der die Richtigkeit und Gültigkeit der Leistungsüberwachungsangaben bestätigt wird.“

11.

Abschnitt 6.3.4.4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ein RT-Anbieter, der am ECAF teilnimmt, muss sich vertraglich verpflichten, sich dem Leistungsüberwachungsverfahren des Eurosystems zu unterziehen (10) (siehe Abschnitt 6.3.5). Der RT-Anbieter ist verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur zur Überwachung des konstant gehaltenen Pools (static pool) zu schaffen und zu unterhalten. Die Bildung und Bewertung dieses Pools müssen im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen der Leistungsüberwachung gemäß dem ECAF stehen. Der RT-Anbieter muss das Eurosystem unverzüglich nach der von ihm selbst durchgeführten Bewertung der Leistungsfähigkeit über die Ergebnisse informieren. Zusammen mit den Leistungsüberwachungsdaten ist auch eine Bescheinigung vorzulegen, die von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem bei dem RT-Anbieter für die Prüfung oder Compliance zuständigen Bevollmächtigten unterzeichnet ist und mit der die Richtigkeit und Gültigkeit der Leistungsüberwachungsdaten bestätigt wird. RT-Anbieter sind verpflichtet, interne Unterlagen über die Pools und Ausfallinformationen fünf Jahre zu archivieren.

12.

Abschnitt 6.3.5 erhält folgende Fassung:

„6.3.5.   Leistungsüberwachung von Bonitätsbeurteilungsverfahren

Alle Bonitätsbeurteilungsverfahren unterliegen der Leistungsüberwachung im ECAF. Bei jedem Bonitätsbeurteilungsverfahren besteht das Leistungsüberwachungsverfahren des ECAF in einem einmal im Jahr ex post durchgeführten Vergleich a) der beobachteten Ausfallrate aller im Rahmen der Bonitätsbeurteilung bewerteten zulässigen Stellen und Instrumente, soweit diese in konstant gehaltenen Pools nach bestimmten Merkmalen wie z. B. Bonitätsbewertung, Kategorie der Sicherheit, Wirtschaftszweig, Bonitätsbeurteilungsmodell zusammengefasst sind, mit b) dem Bonitätsanspruch des Eurosystems, definiert als Schwellenwert für die Ausfallwahrscheinlichkeit (es kommen zwei Maßstäbe für die Ausfallwahrscheinlichkeit in Betracht: eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,10 % in einem Zeithorizont von einem Jahr, was einer Bonität der Kreditqualitätsstufe 2, und eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,40 % in einem Zeithorizont von einem Jahr, was einer Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 nach der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechend angesehen wird). Dieses Vorgehen soll gewährleisten, dass die Einordnung der durch das Bonitätsbeurteilungsverfahren gewonnenen Werte in die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems angemessen bleibt und die Ergebnisse der Bonitätsbeurteilungen über die verschiedenen Systeme und Quellen hinweg miteinander vergleichbar sind.

Der erste Schritt in dem Prozess besteht in der vom Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems vorzunehmenden jährlichen Zusammenstellung des Verzeichnisses derjenigen Stellen und Instrumente, deren Bonitätsbeurteilungen zu Beginn des Überwachungszeitraums den vom Eurosystem verlangten Bonitätsschwellenwert erreichen. Der Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems übermittelt dieses Verzeichnis sodann dem Eurosystem mittels des vom Eurosystem bereitgestellten Schemas, in dem Felder für die Bezeichnung, Klassifizierung und Bonitätsbeurteilung vorgesehen sind. Der zweite Schritt des Prozesses erfolgt am Ende des zwölfmonatigen Überwachungszeitraums mit der Aktualisierung der Leistungsdaten für die in dem Verzeichnis aufgeführten Stellen und Instrumente durch den Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, weitere zur Durchführung der Leistungsüberwachung notwendige Angaben anzufordern.

Die beobachtete Ausfallrate der konstant gehaltenen Pools eines Bonitätsbeurteilungssystems, die für einen Zeithorizont von einem Jahr erfasst wird, fließt in das Leistungsüberwachungsverfahren des ECAF ein, das aus einer Einjahres- und einer Mehrjahresbeurteilung besteht. Weicht die beobachtete Ausfallrate der konstant gehaltenen Pools deutlich vom Bonitätsschwellenwert über einen Einjahres- bzw. Mehrjahreszeitraum ab, wendet sich das Eurosystem an den Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems, um die Gründe für diese Abweichung zu analysieren. Dieses Verfahren kann zu einer Korrektur des Bonitätsschwellenwerts für das betreffende System führen.

Das Eurosystem kann beschließen, ein Bonitätsbeurteilungssystem vorläufig oder endgültig auszuschließen, wenn über mehrere Jahre hinweg keine Leistungsverbesserung zu beobachten ist. Außerdem wird das Bonitätsbeurteilungssystem vom Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem ausgeschlossen, wenn es gegen die Regelungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem verstößt. Liefert ein Vertreter des Bonitätsbeurteilungssystems ungenaue oder unvollständige Angaben für die Leistungsüberwachung, kann das Eurosystem von einem Ausschluss absehen, wenn es sich um geringfügige Unregelmäßigkeiten handelt.“

13.

Abschnitt 6.4.2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f wird gestrichen;

b)

Tabelle 8 wird gestrichen;

14.

Abschnitt 6.5.1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Für jede notenbankfähige marktfähige Sicherheit legt das Eurosystem den repräsentativsten Kurs fest, der bei der Berechnung der Marktwerte zu verwenden ist.

b)

Der Wert einer marktfähigen Sicherheit wird anhand des repräsentativsten Kurses am Geschäftstag vor dem Bewertungstag errechnet. Liegt für eine bestimmte Sicherheit am Geschäftstag vor dem Bewertungstag kein repräsentativer Kurs vor, legt das Eurosystem einen theoretischen Kurs fest.“

15.

Anlage 6 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Finanzielle Sanktionen

Verstößt ein Geschäftspartner gegen die Regeln für Tenderoperationen (11), für bilaterale Geschäfte (12), für die Nutzung von Sicherheiten (13) bzw. für Tagesabschlussverfahren oder die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität (14), verhängt das Eurosystem die folgenden finanziellen Sanktionen:

a)

Bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen, bilaterale Geschäfte und die Nutzung von Sicherheiten wird für den ersten und zweiten Verstoß innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine finanzielle Sanktion für jeden Verstoß verhängt. Die finanziellen Sanktionen werden anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinanzierungssatz plus 2,5 Prozentpunkte berechnet.

i)

Bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen und bilaterale Geschäfte werden die finanziellen Sanktionen auf der Grundlage des Betrags an Sicherheiten oder liquiden Mitteln, den der Geschäftspartner nicht bereitstellen konnte, multipliziert mit einem Koeffizienten von X/360 berechnet, wobei X die Zahl der Kalendertage, höchstens jedoch 7, darstellt, an denen der Geschäftspartner während der Laufzeit eines Geschäfts die Sicherheiten oder den auf ihn entfallenden Betrag nicht bereitstellen konnte. Führt die Berechnung zu einem Betrag von weniger als 500 EUR, wird als Sanktion eine Pauschalstrafe von 500 EUR festgesetzt;

ii)

Bei Verstößen gegen die Regeln für die Nutzung von Sicherheiten (15) werden die finanziellen Sanktionen auf der Grundlage des Betrags der Sicherheiten, die nicht notenbankfähig sind oder vom Geschäftspartner nicht genutzt werden dürfen und die der Geschäftspartner entweder einer NZB oder der EZB zur Verfügung gestellt oder nicht bis zum Beginn des achten Kalendertags nach dem Verlust der Notenbankfähigkeit oder dem Nutzungsverbot zurückgezogen hat, berechnet und mit einem Koeffizienten von X/360 multipliziert, wobei X die Zahl der Kalendertage, höchstens jedoch 7, darstellt, an denen der Geschäftspartner gegen die Regeln für die Nutzung von Sicherheiten verstoßen hat. Führt die Berechnung zu einem Betrag von weniger als 500 EUR, wird als Sanktion eine Pauschalstrafe von 500 EUR festgesetzt.

b)

Beim ersten Verstoß gegen die Regeln für Tagesabschlussverfahren oder über den Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität werden die anwendbaren finanziellen Sanktionen anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinanzierungssatz plus 5 Prozentpunkte berechnet. Bei wiederholten Verstößen innerhalb von zwölf Monaten wird der Strafzins jeweils um weitere 2,5 Prozentpunkte erhöht, berechnet auf der Grundlage des Betrags der unberechtigten Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Führt die Berechnung zu einem Betrag von weniger als 500 EUR, wird als Sanktion eine Pauschalstrafe von 500 EUR festgesetzt.

16.

Anlage 7 erhält folgende Fassung:

„Anlage 7

BESTELLUNG EINES WIRKSAMEN SICHERUNGSRECHTS AN KREDITFORDERUNGEN

Um zu gewährleisten, dass ein gültiges Sicherungsrecht an Kreditforderungen bestellt wird und Kreditforderungen bei Ausfall eines Geschäftspartners rasch verwertet werden können, sind folgende zusätzliche rechtliche Anforderungen zu erfüllen:

a)

Prüfung der Existenz einer Kreditforderung: NZBen müssen mindestens folgende Maßnahmen ergreifen, um die Existenz einer beim Eurosystem als Sicherheit eingereichten Kreditforderung zu verifizieren: i) mindestens einmal im Quartal eine verbindliche Zusicherung der Existenz der als Sicherheit eingereichten Kreditforderung durch den Geschäftspartner gegenüber der NZB; diese kann durch eine Gegenprüfung von Informationen aus zentralen Kreditregistern (sofern vorhanden) ersetzt werden; ii) einmalige Prüfung zur Bestätigung der Verfahren, die der Geschäftspartner zur Einreichung von Informationen über die Existenz von Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet, durch NZBen, Bankenaufseher oder externe Rechnungsprüfer; iii) stichprobenartige Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der verbindlichen Zusicherung entweder durch NZBen, zuständige Evidenzzentralen, Bankenaufseher oder externe Rechnungsprüfer.

Die unter Ziffer i oben aufgeführte vierteljährliche verbindliche Zusicherung der Geschäftspartner des Eurosystems umfasst Folgendes:

i)

schriftliche verbindliche Zusicherung, dass die bei einer NZB eingereichten Kreditforderungen die Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllen;

ii)

schriftliche verbindliche Zusicherung, dass keine der als Sicherheiten eingereichten Kreditforderungen gleichzeitig oder zukünftig als Sicherheit zugunsten eines Dritten verwendet wird;

iii)

schriftliche verbindliche Zusicherung, dass der betreffenden NZB jedes Ereignis, das das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschäftspartner und der NZB faktisch wesentlich berührt, umgehend, spätestens jedoch im Laufe des nächsten Geschäftstags mitgeteilt wird, insbesondere frühzeitige, Teil- oder Volltilgungen, Herabstufungen oder wichtige Konditionenänderungen für die Kreditforderung.

Zur Durchführung der unter Ziffer ii und iii angegebenen Prüfungen müssen Bankenaufseher, NZBen oder externe Rechnungsprüfer befugt sein, derartige Untersuchungen vorzunehmen, und zwar gegebenenfalls aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder im Einklang mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen.

b)

Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung der Kreditforderungen: Die Vereinbarung über die Nutzung einer Kreditforderung als Sicherheit muss zwischen den Parteien (Zedent und Zessionar) nach nationalem Recht wirksam sein. Alle Formvorschriften müssen erfüllt sein, um die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung sicherzustellen und die Nutzung einer Kreditforderung als Sicherheit zu ermöglichen.

c)

Uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten: Hinsichtlich der Benachrichtigung des Schuldners über die Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit ist unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der verschiedenen Rechtsordnungen Folgendes erforderlich:

i)

In bestimmten Mitgliedstaaten, in denen die Benachrichtigung des Schuldners über die Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten eine Voraussetzung für deren uneingeschränkte Wirkung gegenüber Dritten und insbesondere für die Vorrangigkeit des Sicherungsrechts der NZB gegenüber anderen Gläubigern ist, ist der Schuldner im Voraus oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit zu benachrichtigen.

ii)

In anderen Mitgliedstaaten, in denen die öffentliche Registrierung der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten eine Voraussetzung für deren uneingeschränkte Wirkung gegenüber Dritten und insbesondere für die Vorrangigkeit des Sicherungsrechts der NZB gegenüber anderen Gläubigern ist, ist diese Registrierung im Voraus oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit vorzunehmen.

iii)

In Mitgliedstaaten, in denen gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten eine Benachrichtigung des Schuldners im Voraus oder eine öffentliche Registrierung der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit nach den Ziffern i und ii nicht erforderlich ist, ist der Schuldner nachträglich zu benachrichtigen. Nachträgliche Benachrichtigung setzt voraus, dass der Schuldner vom Geschäftspartner oder der NZB (gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten) unverzüglich nach Eintritt eines Kreditereignisses darüber zu informieren ist, dass der Geschäftspartner der NZB die Kreditforderung als Sicherheit gestellt hat. Der Begriff „Kreditereignis“ bezeichnet einen Ausfall oder ähnliche Ereignisse gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten.

Eine Benachrichtigung ist nicht erforderlich, sofern es sich bei den Kreditforderungen um Inhaberpapiere handelt, für die nach dem anwendbaren nationalen Recht keine Benachrichtigung vorgesehen ist. In diesen Fällen kann die betreffende NZB verlangen, dass die Inhaberpapiere vorab oder zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Nutzung als Sicherheit physisch an die NZB oder an einen Dritten geliefert werden.

Bei den obigen Bestimmungen handelt es sich um Mindestanforderungen. Die NZBen können beschließen, gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten eine Benachrichtigung im Voraus oder eine Registrierung auch in anderen als den oben genannten Fällen zu fordern.

Alle sonstigen Formvorschriften müssen ebenfalls erfüllt sein, um die Nutzung einer Kreditforderung als Sicherheit zu ermöglichen.

d)

Keine Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses und der Vertraulichkeit: Der Geschäftspartner ist nicht verpflichtet, die Zustimmung des Schuldners einzuholen, um Informationen über die Kreditforderung und den Schuldner offenzulegen, die das Eurosystem verlangt, um sicherzustellen, dass ein gültiges Sicherungsrecht an Kreditforderungen bestellt wurde oder die Kreditforderungen bei Ausfall eines Geschäftspartners kurzfristig verwertet werden können. Der Geschäftspartner und der Schuldner vereinbaren vertraglich, dass der Schuldner dem Eurosystem gegenüber der Offenlegung solcher Details über die Kreditforderung und den Schuldner vorbehaltlos zustimmt. Dies gilt nicht, wenn das einschlägige nationale Recht keine Regelungen enthält, die die Bereitstellung solcher Informationen gemäß den nationalen Umsetzungsakten beschränken.

e)

Keine Beschränkungen bezüglich der Bestellung der Kreditforderung als Sicherheit: Die Geschäftspartner gewährleisten, dass die Kreditforderungen vollständig übertragbar sind und uneingeschränkt als Sicherheit zugunsten des Eurosystems verwendet werden können. Der Vertrag über die Kreditforderung oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Schuldner sollten keine Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit enthalten, es sei denn, solche vertraglichen Einschränkungen lassen nach nationalem Recht die Stellung des Eurosystems hinsichtlich der Nutzung der Sicherheiten unberührt.

f)

Keine Beschränkungen bezüglich der Verwertung der Kreditforderung: Der Vertrag über die Kreditforderung oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Schuldner sollten keine Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der als Sicherheit verwendeten Kreditforderung (einschließlich der Art, des Zeitpunkts oder der sonstigen Anforderungen an die Verwertung) enthalten.“

17.

Folgende Anlage 8 wird angefügt:

„Anlage 8

MELDEPFLICHTEN FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE BEI ASSET-BACKED SECURITIES

Daten auf Einzelkreditebene werden gemäß den vom Eurosystem gestellten und von der EZB entsprechend ausgestalteten Anforderungen, die u. a. die Bereiche ungehinderter Zugang, Datenerfassung, Nichtdiskriminierung, angemessene Leitungsstruktur sowie Transparenz betreffen, nach Maßgabe dieser Anlage auf elektronischem Weg an das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermittelt und dort veröffentlicht. Hierfür wird je nach der Kategorie der Sicherheiten, aus denen sich der Pool der Cashflow generierenden Vermögenswerte zusammensetzt, für jedes einzelne Geschäft das einschlägige Schema für die Meldung dieser Daten verwendet (16).

Die Daten auf Einzelkreditebene sind mindestens vierteljährlich spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin der auf die betreffenden Asset-Backed Securities zu zahlenden Zinsen zu melden. Werden die Daten nicht innerhalb dieser Frist gemeldet oder aktualisiert, verlieren die Asset-Backed Securities ihre Notenbankfähigkeit. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Anforderungen unterzieht das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die Meldungen neuer bzw. aktualisierter Daten jeder einzelnen Transaktion einer automatisierten Stimmigkeits- und Genauigkeitskontrolle.

Ab dem Inkrafttreten der Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene bei Asset-Backed Securities, d. h. für die Daten bezüglich der einschlägigen Kategorie der Sicherheiten gemäß dem Schema, ist die Lieferung detaillierter Angaben für jeden einzelnen Kredit im Pool der Cashflow generierenden Vermögenswerte Voraussetzung dafür, dass eine Asset-Backed Security notenbankfähig wird oder bleibt. Innerhalb von drei Monaten muss die Asset-Backed Security einen zwingend vorgeschriebenen Mindestkonformitätswert erreichen, der anhand der verfügbaren Angaben in bestimmten Datenfeldern des Schemas für die Meldung der Daten auf Einzelkreditebene ermittelt wird. Zum Eintrag in Felder, für die keine Daten vorhanden sind, stehen in jedem Schema sechs „ND“-Codes (no data — keine Daten) zur Wahl, die verwendet werden müssen, wenn bestimmte Daten nicht nach Maßgabe des Schemas vorgelegt werden können. Ein siebter ND-Code steht nur im Schema für Commercial-Mortgage-Backed Securities (CMBS) zur Verfügung.

Die ND-Codes und ihre Bedeutung sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

‚No data‘-Optionen

Beschreibung

ND1

Daten nicht erhoben, weil sie nach den Kriterien zur Risikobewertung nicht benötigt werden

ND2

Daten bei Antrag erhoben, bei Gewährung jedoch nicht in das Meldesystem geladen

ND3

Daten bei Antrag erhoben, jedoch in ein anderes Meldesystem geladen

ND4

Daten erhoben, jedoch erst ab JJJJ-MM verfügbar

ND5

Nicht zutreffend

ND6

Nicht zutreffend in dem betreffenden Land

ND7

Gilt nur für CMBS-Kredite mit einem Wert von weniger als 500 000 EUR, verstanden als Höhe der Gesamtsumme des gewerblichen Kredits bei der Vergabe

Für alle Asset-Backed Securities gilt (abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem für die betreffende Sicherheitenkategorie die Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene anwendbar sind) ein neunmonatiger Übergangszeitraum wie folgt:

Das erste Quartal nach Inkrafttreten der Meldepflichten ist ein Testzeitraum. Die Daten auf Einzelkreditebene müssen gemeldet werden, es bestehen jedoch keine speziellen Fristen hinsichtlich der Anzahl der Pflichtfelder, die ND1 bis ND7 enthalten;

im zweiten Quartal darf der Anteil der Pflichtfelder, die ND1 enthalten, 30 % der Gesamtzahl der Pflichtfelder nicht übersteigen; der Anteil der Pflichtfelder, die ND2, ND3 oder ND4 enthalten, darf 40 % der Gesamtzahl der Pflichtfelder nicht übersteigen;

im dritten Quartal darf der Anteil der Pflichtfelder, die ND1 enthalten, 10 % der Gesamtzahl der Pflichtfelder nicht übersteigen; der Anteil der Pflichtfelder, die ND2, ND3 oder ND4 enthalten, darf 20 % der Gesamtzahl der Pflichtfelder nicht übersteigen;

am Ende des neunmonatigen Übergangszeitraums darf für die einzelnen Transaktionen kein Feld für die Daten auf Einzelkreditebene ND1, ND2, ND3 bzw. ND4 enthalten.

Unter Berücksichtigung dieser Schwellenwerte errechnet und vergibt das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene bei Eingang und Verarbeitung der Daten für jedes Geschäft mit Asset-Backed Securities eine Punktezahl. Diese Punktezahl spiegelt die Anzahl der Pflichtfelder mit dem Eintrag ND1 und die Anzahl der Pflichtfelder mit dem Eintrag ND2, ND3 oder ND4 jeweils im Verhältnis zur Gesamtzahl der Pflichtfelder wider. Insoweit dürfen die Codes ND5, ND6 und ND7 nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Datenfelder des jeweiligen Schemas für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene dies zulassen. Insgesamt ergibt sich aus den beiden Schwellenreferenzquotienten folgender Punktezahlbereich für Daten auf Einzelkreditebene:

Punktezahlmatrix

ND1-Felder

0

≤ 10 %

≤ 30 %

> 30 %

ND2

oder

ND3

oder

ND4

0

A1

B1

C1

D1

≤ 20 %

A2

B2

C2

D2

≤ 40 %

A3

B3

C3

D3

> 40 %

A4

B4

C4

D4

Gemäß dem oben dargestellten Übergangszeitraum muss sich das Ergebnis in jedem Quartal entsprechend den nachstehenden Vorgaben sukzessive verbessern:

Zeitrahmen

Punktezahl (Bewertung der Notenbankfähigkeit)

Erstes Quartal (Erstübermittlung)

(Keine Durchsetzung einer Mindestpunktezahl)

Zweites Quartal

(mindestens) C3

Drittes Quartal

(mindestens) B2

Ab viertem Quartal

A1

Bei Residential-Mortgage-Backed Securities (RMBS) gelten die nach den einzelnen Krediten aufgeschlüsselten Informationspflichten ab dem 3. Januar 2013, und der neunmonatige Übergangszeitraum endet am 30. September 2013.

Bei Asset-Backed Securities mit unterlegten Cashflow generierenden Vermögenswerten, die aus Forderungen aus Krediten an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bestehen, gelten die nach den einzelnen Krediten aufgeschlüsselten Informationspflichten ab dem 3. Januar 2013, und der neunmonatige Übergangszeitraum endet am 30. September 2013.

Bei Commercial-Mortgage-Backed Securities (CMBS) gelten die nach den einzelnen Krediten aufgeschlüsselten Informationspflichten ab dem 1. März 2013, und der neunmonatige Übergangszeitraum endet am 30. November 2013.

Bei Asset-Backed Securities mit unterlegten Cashflow generierenden Vermögenswerten, die aus Forderungen aus Autokrediten, Verbraucherkrediten oder Leasinggeschäften bestehen, gelten die nach den einzelnen Krediten aufgeschlüsselten Informationspflichten ab dem 1. Januar 2014, und der neunmonatige Übergangszeitraum endet am 30. September 2014.

Asset-Backed Securities, die später als neun Monate nach Inkrafttreten der neuen Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene emittiert werden (17), müssen die Meldepflichten ab der Erstübermittlung der Daten auf Einzelkreditebene, d. h. ab der Emission, in vollem Umfang erfüllen. Bereits bestehende Asset-Backed Securities- Transaktionen, die sich in keines der Meldeschemata für Daten auf Einzelkreditebene einordnen lassen, bleiben bis zum 31. März 2014 notenbankfähig. Das Eurosystem beurteilt jeweils im Einzelfall, ob diese Besitzstandsregelung auf konkrete Asset-Backed Securities-Transaktionen angewandt werden kann.


(1)  Anleihen, die Optionsscheine oder ähnliche Rechte beinhalten, sind nicht notenbankfähig.

(2)  Asset-Backed Securities gelten als nicht notenbankfähig, wenn ein Vermögenswert, der zu den Cashflow generierenden, der Besicherung der Asset-Backed Securities dienenden Vermögenswerten gehört, unmittelbar von einer Zweckgesellschaft originiert wurde, die die ABS-Papiere emittiert.

(3)  Diese Anforderung schließt keine Asset-Backed Securities aus, bei denen die Emissionsstruktur zwei Zweckgesellschaften enthält und das ‚True Sale‘-Erfordernis in Bezug auf diese Zweckgesellschaften erfüllt ist, sodass die von der zweiten Zweckgesellschaft emittierten Schuldtitel unmittelbar oder mittelbar durch den ursprünglichen Sicherheitenpool gedeckt sind, und alle Cash Flows von den Cash Flow generierenden Vermögenswerten von der ersten zur zweiten Zweckgesellschaft transferiert werden.

(4)  Diese Beschränkung gilt nicht für Swaps, die ausschließlich Absicherungszwecken innerhalb von Asset-Backed Securities dienen.

(5)  Asset-Backed Securities, bei denen die Meldepflichten für die Daten auf Einzelkreditebene nicht erfüllt werden, weil sie mit einem Mischbestand heterogener Vermögenswerte besichert sind und/oder nicht in einem der Schemata für Daten auf Einzelkreditebene erfasst werden können, bleiben bis zum 31. März 2014 notenbankfähig.“

(6)  Verwendet ein Geschäftspartner Sicherheiten, die er nicht oder nicht mehr zur Besicherung eines ausstehenden Kredits nutzen darf, weil er mit dem Emittenten/Schuldner/Garanten identisch ist oder enge Verbindungen zu einem von diesen bestehen, hat er dies der zuständigen nationalen Zentralbank umgehend mitzuteilen. Die Sicherheiten werden dann am nächsten Bewertungstag mit null bewertet, und es kann ein Margenausgleich vorgenommen werden (siehe auch Anlage 6). Darüber hinaus hat der Geschäftspartner die Sicherheit schnellstmöglich zurückzuziehen.“

(7)  Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 6.2.1.

(8)  Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 6.2.2.

(9)  Die Bonität der von nichtfinanziellen Unternehmen begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel ohne Rating wird auf Basis der vom jeweiligen Geschäftspartner gemäß den in Abschnitt 6.3.3 genannten ECAF-Regeln für Kreditforderungen ausgewählten Bonitätsbeurteilungsquelle ermittelt. Bei diesen marktfähigen Schuldtiteln wurden folgende Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten geändert: Sitz des Emittenten/Garanten: Euro-Währungsgebiet; Emissionsort: Euro-Währungsgebiet.

(10)  Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den RT-Anbieter umgehend über jedes Kreditereignis informieren, das auf eine Verschlechterung der Bonität hindeuten könnte.“

(11)  Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner für den ihm in einem liquiditätszuführenden Geschäft zugeteilten Liquiditätsbetrag nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten oder liquide Mittel (gegebenenfalls in Bezug auf Margenausgleich) zu dessen Abwicklung (am Abwicklungstag) bereitstellt oder nicht bis zur Fälligkeit der Operation mittels entsprechendem Margenausgleich besichert oder wenn er nicht ausreichend liquide Mittel für den in einem liquiditätsabschöpfenden Geschäft auf ihn entfallenden Betrag anschafft.

(12)  Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten anschafft oder den in einem bilateralen Geschäft vereinbarten Betrag nicht bereitstellt, oder wenn er ein ausstehendes bilaterales Geschäft nicht zu irgendeinem Zeitpunkt bis zu dessen Fälligkeit mittels entsprechendem Margenausgleich besichert.

(13)  Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner Sicherheiten nutzt, die nicht oder nicht mehr notenbankfähig sind oder die er nicht nutzen darf, weil er zu dem Emittenten/Garanten enge Verbindungen unterhält oder mit einem von diesen identisch ist.

(14)  Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner zum Tagesende einen Sollsaldo auf seinem Zahlungsausgleichskonto aufweist und die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität nicht erfüllt.

(15)  Die folgenden Bestimmungen gelten ebenso in Fällen, in denen a) der Geschäftspartner nicht notenbankfähige Sicherheiten genutzt oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, die sich negativ auf den Sicherheitenwert auswirken, beispielsweise Informationen in Bezug auf den ausstehenden Betrag einer eingereichten Kreditforderung, die falsch oder überholt sind, oder b) der Geschäftspartner Sicherheiten nutzt, die aufgrund enger Verbindungen zwischen dem Emittenten/Garanten und dem Geschäftspartner nicht notenbankfähig sind.“

(16)  Die geltende Fassung der Schemata für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene in den spezifischen Kategorien von Sicherheiten ist auf der Website der EZB veröffentlicht.

(17)  D. h. am 30. September 2013 für RMBS und KMU, am 30. November 2013 für CMBS und am 30. September 2014 für Autokredite, Verbraucherkredite und Leasinggeschäfte.“


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