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Dokument 32008O0008

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. September 2008 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2008/8)

ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 89–138 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 129 - 178

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 22/03/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2008/950/oj

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/89


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. September 2008

über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2)

(EZB/2008/8)

(2008/950/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1 und 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung“), insbesondere auf die Artikel 5 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der ESZB-Satzung hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen.

(2)

Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen haben, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Zu diesem Zweck erlässt die EZB jährliche Entscheidungen, die den Umfang der Münzausgabe durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“), genehmigen.

(3)

Artikel 5 der Satzung regelt, dass die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten einholt, wozu auch die erforderlichen statistischen Daten auf dem Gebiet der Ausgabe von Euro-Banknoten und -Münzen zählen. Außerdem muss die EZB Daten im Hinblick auf Artikel 237 Buchstabe d des Vertrags erheben, der die EZB mit der Aufgabe betraut, die Erfüllung der sich aus dem Vertrag und der Satzung ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken des ESZB zu überwachen. Zu diesen Verpflichtungen zählt auch die Einhaltung des Verbots, das in Artikel 101 des Vertrags niedergelegt ist und durch die Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (1) umgesetzt wurde. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates regelt insbesondere, dass „Bestände der […] nationalen Zentralbanken an vom öffentlichen Sektor ausgegebenen Münzen, die dessen Konto gutgeschrieben wurden, […] nicht als Kreditfazilität im Sinne von Artikel 104 des Vertrags [gelten], sofern sie weniger als 10 % des Münzumlaufs ausmachen“.

(4)

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Ausgabe von Euro-Münzen wie auch unter Berücksichtigung der wesentlichen Rolle, die die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (nachfolgend „NZBen“) für die Inverkehrgabe von Euro-Münzen spielen, ist es für die EZB zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich, gemeinsam mit den NZBen Daten über Euro-Banknoten und Euro-Münzen zu erheben. Diese Datenerhebung sollte die Entscheidungsfindung im Bereich der Ausgabe von Euro-Banknoten und Euro-Münzen erleichtern, z. B. indem sie der EZB, den NZBen, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den nationalen Münzemittenten Informationen liefert, die diese in die Lage versetzen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten: i) die Herstellung von Euro-Banknoten und -Münzen zu planen; ii) die Ausgabe von Euro-Banknoten und -Münzen abzustimmen; und iii) die Übertragung von Euro-Banknoten zwischen NZBen bzw. von Euro-Münzen zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten abzustimmen. Durch diese Datenerhebung sollte es der EZB auch ermöglicht werden, die Einhaltung ihrer Entscheidungen im Bereich der Ausgabe von Euro-Banknoten und -Münzen zu überwachen.

(5)

Am 16. Dezember 2004 beschloss der EZB-Rat den Handlungsrahmen für die Wiederausgabe von Banknoten („Recycling“) (nachfolgend der „Handlungsrahmen“), dessen Abschnitt 2.7 Berichtspflichten der Kreditinstitute und sonstigen professionellen Bargeldakteure gegenüber den NZBen vorsieht. Im selben Zusammenhang wurde auch beschlossen, dass die NZBen den Handlungsrahmen bis Ende 2006 durch die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, etwa gesetzliche Regelungen und Vereinbarungen, umsetzen sollten; diese Frist wurde durch spätere Beschlüsse des EZB-Rats verlängert. Spätestens ab dem Datum der Umsetzung des Handlungsrahmens sollten die NZBen jedoch von den Kreditinstituten und anderen professionellen Bargeldakteuren in ihren Ländern Datenmeldungen gemäß dem Handlungsrahmen erhalten und somit in der Lage sein, diese der EZB zu melden.

(6)

Damit die vorgenannten Zwecke erfüllt werden, sollten die Daten über Euro-Banknoten und -Münzen Informationen über Folgendes umfassen: i) die Ausgabe von Euro-Banknoten und -Münzen; ii) Menge und Qualität der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten und -Münzen; iii) die bei den an der Ausgabe beteiligten Stellen vorhandenen Bestände an Euro-Banknoten und -Münzen; iv) die die Euro-Banknoten und -Münzen betreffenden operativen Tätigkeiten der an ihrer Ausgabe beteiligten Stellen, einschließlich derjenigen Kreditinstitute, die im Auftrag einer NZB ein „notes-held-to-order“-Verfahren betreiben, und derjenigen Kreditinstitute, die im Auftrag der EZB und einer oder mehrerer NZBen ein „extended custodial inventory“-Programm betreiben; v) die die Euro-Banknoten betreffenden operativen Tätigkeiten von Kreditinstituten und anderen professionellen Bargeldakteuren, die gemäß dem Handlungsrahmen die Wiederausgabe von Euro-Banknoten übernehmen; und vi) die Bargeldinfrastruktur.

(7)

Um die Datenerhebung zu verbessern und die Weitergabe der darauf basierenden Informationen zu ermöglichen, hat der EZB-Rat am 22. November 2007 zugestimmt, das Bargeldinformationssystem 2 („Currency Information System 2“, nachfolgend das „CIS 2“) umzusetzen; dieses ersetzt das Bargeldinformationssystem, das bei der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen auf Grundlage eines gesonderten Rechtsakts der EZB über die Datenerhebung bezüglich des Bargeldinformationssystems eingerichtet wurde und der EZB und den NZBen seit 2002 die relevanten währungsbezogenen Daten liefert.

(8)

Zum effizienten und reibungslosen Betrieb des CIS 2 ist es erforderlich, die regelmäßige und fristgerechte Verfügbarkeit konsistenter Daten sicherzustellen. Deshalb sind die Berichtspflichten der NZBen und der EZB in dieser Leitlinie niederzulegen, wobei für einen kurzen Zeitraum die parallele Berichterstattung nach den bisherigen Regelungen und nach dem CIS 2 vorgesehen ist.

(9)

Durch die Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (2) wurde ein rechtlicher Rahmen dafür geschaffen, dass künftige NZBen des Eurosystems Euro-Banknoten und -Münzen leihen, beschaffen oder herstellen können, um diese vor der Bargeldumstellung in ihrem Mitgliedstaat abzugeben und weiterzugeben. Die Leitlinie EZB/2006/9 sieht für solche künftigen NZBen des Eurosystems besondere Berichtspflichten vor, die im Zusammenhang mit CIS 2 genauer gefasst werden müssen.

(10)

Sowohl bei der EZB als auch bei den NZBen sollten die Benutzer des CIS 2 Zugang zur webgestützten CIS-2-Anwendung sowie zum Berichtsmodul haben, um die effiziente und effektive Nutzung der CIS-2-Daten zu ermöglichen und ein hohes Maß an Transparenz zu erzielen. Zur Verbesserung des Informationsflusses zwischen der EZB und der Europäischen Kommission sowie den NZBen und den nationalen Münzemittenten sollte zugelassenen Stellen ein beschränkter Zugang zu den CIS-2-Daten gewährt werden.

(11)

Da das CIS 2 ein flexibles System zur Verarbeitung neuer Daten ist, ist es erforderlich, ein vereinfachtes Verfahren einzurichten, um technische Änderungen zu den Anhängen zu dieser Leitlinie in effizienter Weise umsetzen zu können. Außerdem sollte es aufgrund des technischen Charakters des CIS-2-Übermittlungsmechanismus möglich sein, die Spezifikationen des CIS-2-Übermittlungsmechanismus im selben vereinfachten Verfahren zu ändern. Deshalb sollte das Direktorium zu bestimmten Änderungen dieser Leitlinie und ihrer Anhänge ermächtigt werden; solche Änderungen sollte das Direktorium dem EZB-Rat mitteilen.

(12)

Nachdem die für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung am 8. Juli 2008 durch den Rat der Europäischen Union aufgehoben wurde, wurde der Präsident der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingeladen, die relevanten Beratungen des EZB-Rats hinsichtlich dieser Leitlinie zu verfolgen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet:

a)

Handlungsrahmen“: den Rahmen für die Wiederausgabe von Banknoten, der in der jeweils gültigen Fassung des Dokuments mit dem Titel „Wiederausgabe von Euro-Banknoten (‚Recycling‘): Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure“ niedergelegt wurde, welches vom EZB-Rat am 16. Dezember 2004 beschlossen und am 6. Januar 2005 auf der Website der EZB veröffentlicht wurde, sowie die Dokumente, die sich auf die für dessen Umsetzung auf nationaler Ebene geltenden Fristen beziehen;

b)

Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (3);

c)

CIS 2“ bezeichnet das System, das Folgendes umfasst: i) die bei der EZB installierte zentrale Datenbank, in der alle gemäß dieser Leitlinie erhobenen relevanten Informationen über Euro-Banknoten, Euro-Münzen, Bargeldinfrastruktur und den Handlungsrahmen gespeichert werden; ii) die webgestützte Online-Anwendung, die die flexible Konfiguration des Systems ermöglicht und Informationen über die Datenlieferung und den Validierungsstatus, Berichtigungen und verschiedene Arten von Referenzdaten und Systemparametern liefert; iii) das Berichtsmodul für die Betrachtung und Analyse der erhobenen Daten sowie iv) den CIS-2-Übermittlungsmechanismus;

d)

vorzeitige Abgabe“: die während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe erfolgende physische Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen durch eine künftige NZB des Eurosystems an zugelassene Geschäftspartner im Staatsgebiet des künftig teilnehmenden Mitgliedstaats;

e)

Weitergabe“: die während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe erfolgende Auslieferung vorzeitig abgegebener Euro-Banknoten und -Münzen durch einen zugelassenen Geschäftspartner an professionelle Dritte im Staatsgebiet eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats. Zur Weitergabe im Sinne dieser Leitlinie zählt die Lieferung von Euro-Münzen in „Starter-Kits“ an das allgemeine Publikum;

f)

künftige NZB des Eurosystems“: die nationale Zentralbank eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats;

g)

zugelassene Dritte“: die Europäische Kommission, die nationalen Finanzministerien, Münzprägeanstalten sowie von den nationalen Finanzministerien der teilnehmenden Mitgliedstaaten bestellte öffentlich-rechtliche oder private Stellen;

h)

CIS-2-Übermittlungsmechanismus“: die Anwendung ESCB XML Data Integration (EXDI). Die EXDI-Anwendung wird dazu verwendet, Datenmeldungen zwischen den nationalen Zentralbanken, künftigen NZBen des Eurosystems und der EZB vertraulich und unabhängig von der unterstützenden technischen Infrastruktur (z. B. Computernetzwerken und Softwareanwendungen) zu übermitteln;

i)

Datenmitteilung“: eine Datei, welche die Monats- oder Halbjahresdaten einer NZB oder einer künftigen NZB des Eurosystems enthält, die sich auf einen Berichtszeitraum oder, im Falle von Berichtigungen, auf mehrere Berichtszeiträume beziehen und deren Datenformat mit dem CIS-2-Übermittlungsmechanismus kompatibel ist;

j)

künftig teilnehmender Mitgliedstaat“: einen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt und für den die Ausnahmeregelung (gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags) aufgehoben wurde;

k)

Werktag“: jeden Tag, an dem sowohl die EZB als auch eine berichtspflichtige NZB für Geschäfte geöffnet ist;

l)

Rechnungslegungsdaten“: gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b der Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (4) den nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, bereinigt um den Betrag der zum Ende eines Berichtszeitraums bestehenden unverzinsten Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die ein „extended custodial inventory“-Programm betreiben;

m)

Datenereignis“: ein in CIS 2 aufgezeichnetes Ereignis, das die Sendung einer Mitteilung vom CIS 2 an eine oder mehrere NZBen und die EZB auslöst. Ein Datenereignis liegt vor: i) wenn eine NZB dem CIS 2 Monats- oder Halbjahresdaten meldet und dies eine Rückmeldung an die betreffende NZB und die EZB auslöst; ii) wenn die Datenmitteilungen aller NZBen für einen neuen Berichtszeitraum erfolgreich validiert wurden und dies eine Statusberichtsmitteilung vom CIS 2 an die NZBen und die EZB auslöst; oder iii) wenn, nachdem eine Statusberichtsmitteilung gesendet wurde, eine berichtigte Datenmitteilung für eine NZB erfolgreich durch CIS 2 validiert wurde, wodurch eine Berichtigungsnachricht an die NZBen und die EZB ausgelöst wird.

(2)   In den Anhängen zu dieser Leitlinie verwendete technische Begriffe sind in dem im Anhang beigefügten Glossar definiert.

Artikel 2

Datenerhebung bezüglich der Euro-Banknoten

(1)   Die NZBen melden der EZB monatlich die CIS-2-Daten für die Euro-Banknoten, d. h. die in den Abschnitten 1 bis 4 der Tabelle in Teil 1 von Anhang I aufgeführten Datenpositionen; dabei sind die in Teil 3 von Anhang I enthaltenen Buchungsregeln einzuhalten.

(2)   Die NZBen übermitteln die in Anhang V als Daten der Kategorie 1 und als ereignisbezogene Daten klassifizierten Daten bezüglich der Euro-Banknoten spätestens am sechsten Werktag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats.

(3)   Die NZBen übermitteln die in Anhang V als Daten der Kategorie 2 klassifizierten Daten bezüglich der Euro-Banknoten spätestens am zehnten Werktag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats.

(4)   Die erste Übermittlung der die Euro-Banknoten betreffenden Daten erfolgt im Oktober 2008.

(5)   Für die gemäß dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

Artikel 3

Datenerhebung bezüglich der Euro-Münzen

(1)   Die NZBen erheben die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten, d. h. die in den Abschnitten 1 bis 5 der Tabelle in Teil 1 von Anhang II aufgeführten Datenpositionen bei den in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zur Ausgabe von Euro-Münzen zugelassenen Dritten.

(2)   Die NZBen melden der EZB monatlich die CIS-2-Daten für die Euro-Münzen, d. h. die in den Abschnitten 1 bis 6 der Tabelle in Teil 1 von Anhang II aufgeführten Datenpositionen; dabei sind die in Teil 3 von Anhang II niedergelegten Buchungsregeln einzuhalten.

(3)   Die in Artikel 2 Absätze 2 bis 5 niedergelegten Anforderungen finden auf die Übermittlung der die Euro-Münzen betreffenden Daten gemäß Absatz 1 entsprechende Anwendung.

Artikel 4

Datenerhebung bezüglich der Bargeldinfrastruktur und des Handlungsrahmens

(1)   Die NZBen melden die die Bargeldinfrastruktur betreffenden Daten der EZB halbjährlich wie in Anhang III niedergelegt.

(2)   Die NZBen melden der EZB die den Handlungsrahmen betreffenden Daten, wie in Anhang III niedergelegt, erstmals zu den in Absatz 7 genannten Terminen und danach jeweils halbjährlich. Die der EZB gemeldeten Daten basieren auf den Daten, die die NZBen gemäß Abschnitt 2.7 des Handlungsrahmens und dem Dokument mit dem Titel „Datenerhebung von Kreditinstituten und anderen professionellen Bargeldakteuren gemäß dem Handlungsrahmen für die Wiederausgabe von Banknoten“ (5) von Kreditinstituten und anderen professionellen Bargeldakteuren haben beziehen können.

(3)   Für die Übermittlung der die Bargeldinfrastruktur und den Handlungsrahmen betreffenden Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

(4)   Die NZBen übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten für den Berichtszeitraum von Januar bis Juni spätestens am sechsten Werktag im Oktober desselben Jahres.

(5)   Die NZBen übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten für den Berichtszeitraum von Juli bis Dezember spätestens am sechsten Werktag im April des Folgejahres.

(6)   Die erste Übermittlung der Daten über die Bargeldinfrastruktur, d. h. der in den Abschnitten 1.1 bis 1.4, 2.1 und 2.3 bis 2.6 der Tabelle in Anhang III aufgeführten Datenpositionen, erfolgt im Oktober 2008.

(7)   Die erste Übermittlung der Daten für den Handlungsrahmen, d. h. der in den Abschnitten 2.2, 2.7 bis 2.10 und 3 der Tabelle in Anhang III aufgeführten Datenpositionen, findet wie folgt statt:

a)

im Oktober 2008 für die Nationale Bank van België/Banque nationale de Belgique, die Deutsche Bundesbank, die Banque centrale du Luxembourg, die Nederlandsche Bank, die Oesterreichische Nationalbank und die Suomen Pankki;

b)

im Oktober 2009 für die Banka Slovenije;

c)

im Oktober 2010 für die Banque de France, die Central Bank of Cyprus und die Central Bank of Malta; und

d)

im Oktober 2011 für die Bank of Greece, die Banco de España, die Banca d'Italia, die Central Bank and Financial Services Authority of Ireland und die Banco de Portugal.

Artikel 5

Erhebung der Daten künftiger NZBen des Eurosystems bezüglich ihrer Euro-Bargeldumstellung

(1)   In die vertraglichen Regelungen, die eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2006/9 mit einer künftigen NZB des Eurosystems trifft, sind besondere Bestimmungen aufzunehmen, wonach die künftige NZB des Eurosystems bezüglich der Euro-Banknoten bzw. -Münzen, die ihr von einer NZB geliehen und geliefert werden, zusätzlich zu den in der Leitlinie niedergelegten Berichtspflichten der EZB monatlich die in den Abschnitten 4 und 5 der Tabelle in Anhang I und in den Abschnitten 4 und 7 der Tabelle in Anhang II aufgeführten Datenpositionen meldet, wobei die in Teil 3 von Anhang I und in Teil 3 von Anhang II niedergelegten Buchungsregeln entsprechende Anwendung finden. Hat eine künftige NZB des Eurosystems keine solchen vertraglichen Regelungen mit einer NZB getroffen, so trifft die EZB mit der betreffenden künftigen NZB des Eurosystems vertragliche Regelungen, die auch die in diesem Artikel genannten Berichtspflichten umfassen.

(2)   Die erste Übermittlung der Daten für Euro-Banknoten bzw. Euro-Münzen gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens am sechsten Werktag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die künftige NZB des Eurosystems derartige Euro-Banknoten oder -Münzen erstmals empfängt oder herstellt.

(3)   Die in Artikel 2 Absatz 2 bis 5 niedergelegten Anforderungen finden auf die Übermittlung der die Euro-Banknoten und -Münzen betreffenden Daten gemäß Absatz 1 entsprechende Anwendung.

Artikel 6

Pflege der Referenzdaten und Systemparameter

(1)   Die in Anhang IV aufgeführten Referenzdaten und Systemparameter werden von der EZB in CIS 2 eingegeben und gepflegt.

(2)   Die EZB trifft geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Daten und Systemparameter vollständig und richtig sind.

(3)   Die NZBen übermitteln der EZB die in den Abschnitten 2.1 und 2.2 der Tabelle in Anhang IV aufgeführten Systemparameter: i) über das Inkrafttreten dieser Leitlinie; und ii) über alle späteren Änderungen der Systemparameter.

Artikel 7

Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlungen

(1)   Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden Daten vollständig und richtig sind, bevor sie der EZB übermittelt werden. Dazu müssen sie zumindest die in Anhang V niedergelegten Vollständigkeitsüberprüfungen und die in Anhang VI niedergelegten Richtigkeitsüberprüfungen durchführen.

(2)   Jede NZB ermittelt die Zahlen für die nationale Nettoausgabe von Euro-Banknoten anhand der einschlägigen CIS-2-Daten. Jede NZB stimmt diese Zahlen mit ihren Rechnungslegungsdaten ab, bevor sie die CIS-2-Daten an die EZB übermittelt.

(3)   Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 die in den Anhängen V und VI niedergelegten Überprüfungen der Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, bevor die Daten auf der zentralen Datenbank des CIS 2 gespeichert werden.

(4)   Die EZB überprüft die von den NZBen gemäß Absatz 2 vorgenommene Abstimmung der dem CIS 2 gemeldeten Zahlen für die nationale Nettoausgabe von Euro-Banknoten anhand der jeweiligen Rechnungslegungsdaten; im Falle von Abweichungen hört sie die relevanten NZBen dazu an.

(5)   Stellt eine NZB einen Fehler in ihren CIS-2-Daten fest, nachdem sie diese Daten an die EZB gemeldet hat, so sendet die NZB der EZB die berichtigten Daten unverzüglich über den CIS-2-Übermittlungsmechanismus zu.

Artikel 8

Zugang zum CIS 2

(1)   Auf schriftlichen Antrag und vorbehaltlich des Abschlusses gesonderter vertraglicher Regelungen gemäß Absatz 2 gewährt die EZB den Zugang zum CIS 2 wie folgt: i) für bis zu vier einzelne Nutzer jeder NZB, jeder künftigen NZB des Eurosystems und der Europäischen Kommission in deren Eigenschaft als zugelassener Dritter; und ii) für einen einzelnen Nutzer jedes sonstigen zugelassenen Dritten. Der einem zugelassenen Dritten gewährte Zugang ist auf Euro-Münzen betreffende Daten beschränkt und wird erstmals im ersten Quartal 2009 gewährt. Schriftliche Anträge, zusätzlichen einzelnen Nutzern Zugang zum CIS 2 zu gewähren, werden von der EZB angemessen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Kapazitäten geprüft.

(2)   Die Zuständigkeit für das technische Nutzer-Management einzelner Nutzer wird in folgenden gesonderten vertraglichen Regelungen niedergelegt: i) zwischen der EZB und einer NZB hinsichtlich ihrer einzelnen Nutzer und der einzelnen Nutzer der auf dem Staatsgebiet des Mitgliedstaats der NZB zugelassenen Dritten; ii) zwischen der EZB und einer künftigen NZB des Eurosystems hinsichtlich der einzelnen Nutzer der künftigen NZB des Eurosystems; und iii) zwischen der EZB und der Europäischen Kommission in Bezug auf deren einzelne Nutzer. Außerdem kann die EZB in diese vertraglichen Regelungen Bezugnahmen auf die für das CIS 2 geltenden Regelungen des Nutzer-Managements, Sicherheitsstandards und Lizenzbedingungen aufnehmen.

Artikel 9

Automatische Meldung von Datenereignissen

Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 den NZBen, die eine automatische Benachrichtigung über Datenereignisse angefordert haben, diese automatischen Meldungen im Wege des CIS-2-Übermittlungsmechanismus zusendet.

Artikel 10

Übermittlung der CIS-2-Daten an die NZBen

(1)   Auf schriftlichen Antrag an die EZB werden den NZBen, die die CIS-2-Daten sämtlicher NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems auf ihren lokalen Anwendungen außerhalb des CIS 2 empfangen und speichern möchten, diese Daten regelmäßig automatisch vom CIS 2 zugesendet.

(2)   Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 die Daten den NZBen, die den in Absatz 1 genannten Dienst anfordern, über den CIS-2-Übermittlungsmechanismus sendet.

Artikel 11

Rolle des Direktoriums

(1)   Das Direktorium ist für die laufende Verwaltung des CIS 2 zuständig.

(2)   Gemäß Artikel 17.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wird das Direktorium ermächtigt:

a)

unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Banknotenausschusses und des Ausschusses für Informationstechnologie technische Änderungen der Anhänge zu dieser Leitlinie sowie der Spezifikationen des CIS-2-Übermittlungsmechanismus vorzunehmen; sowie

b)

für den Fall, dass der EZB-Rat die geltende Übergangsfrist für eine den Handlungsrahmen umsetzende NZB verlängert, die Termine für die ersten Datenübermittlungen gemäß dieser Leitlinie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Banknotenausschusses zu ändern.

(3)   Das Direktorium muss gemäß Absatz 2 vorgenommene Änderungen unverzüglich dem EZB-Rat mitteilen und jegliche in der Sache getroffenen Entscheidungen des EZB-Rats befolgen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. September 2008.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39.

(3)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.

(5)  In der im Januar 2006 auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung.


ANHANG I

Positionen für Euro-Banknoten

TEIL 1

Berichtsschema für Euro-Banknoten

Datenpositionen

 

 

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Gesamtzahl der Banknoten

Aufschlüsselung nach Serie/Variante

Aufschlüsselung nach Stückelung

Aufschlüsselung nach ECI-Bank (1)

Aufschlüsselung nach „von NZB“

Aufschlüsselung nach „an NZB“

Aufschlüsselung nach „von Bestandsart“ (2)

Aufschlüsselung nach „an Bestands-art“ (3)

Aufschlüsselung nach Qualität (4)

Aufschlüsselung nach „Herstellungsjahr-Zuordnung“ (5)

Aufschlüsselung nach Planung (6)

Datenquelle

1.   

Kumulative Datenpositionen

1.1

Registrierte Banknoten

 

 

 

 

NZB

1.2

Unmittelbar im Sortiervorgang vernichtete Banknoten

 

 

 

1.3

Nachgelagert vernichtete Banknoten

 

 

 

2.   

Datenpositionen für Banknotenbestände

(A)   

Bestände des Eurosystems

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

 

 

 

 

NZB

2.2

Strategische Reserve des Eurosystems an umlauffähigen Banknoten

 

 

 

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

 

 

 

2.4

Logistische Reserven der NZB an umlauffähigen Banknoten

 

 (7)

 

2.5

Bestände der NZB an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten

 

 

 

2.6

Bestände der NZB an nicht bearbeiteten Banknoten

 

 (7)

 

(B)   

Bestände der NHTO-Banken

2.7

Logistische Reserven der NHTO-Banken an neuen Banknoten

 

 

 

 

NHTO-Banken

2.8

Logistische Reserven der NHTO-Banken an umlauffähigen Banknoten

 

 (7)

 

2.9

Bestände der NHTO-Banken an nicht umlauffähigen Banknoten

 

 

 

2.10

Bestände der NHTO-Banken an nicht bearbeiteten Banknoten

 

 (7)

 

(C)   

Bestände der ECI-Banken

2.11

Logistische Reserven der ECI-Banken an neuen Banknoten

 

 

 

 

 

ECI-Banken

2.12

Logistische Reserven der ECI-Banken an umlauffähigen Banknoten

 

 (7)

 

 

2.13

Bestände der ECI-Banken an nicht umlauffähigen Banknoten

 

 

 

 

2.14

Bestände der ECI-Banken an nicht bearbeiteten Banknoten

 

 (7)

 

 

2.15

Logistische Reserven an Banknoten im Transit von oder zu ECI-Banken

 

 (7)

 

 

(D)   

Datenpositionen für den Datenabgleich

2.16

Für den Transfer vorgemerkte strategische Reserve des Eurosystems

 

 

 

 

liefernde NZB

2.17

Für den Transfer vorgemerkte logistische Reserven

 

 (7)

 

2.18

Für Empfang vorgemerkte strategische Reserve des Eurosystems

 

 

 

empfangende NZB

2.19

Für Empfang vorgemerkte logistische Reserven

 

 (7)

 

3.   

Datenpositionen für betriebliche Tätigkeiten

(A)   

Operative Tätigkeiten der NZBen

3.1

Von der NZB ausgegebene Banknoten

 

 (7)

 

 

NZB

3.2

Von einer NZB an NHTO-Banken transferierte Banknoten

 

 (7)

 

3.3

Von einer NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

 

 (7)

 

 

 

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

 

 (7)

 

 

3.5

Von NHTO-Banken an die NZB transferierte Banknoten

 

 (7)

 

3.6

Von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

 

 (7)

 

 

 

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

 

 

 

 

3.8

Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

 

 

 

(B)   

Betriebliche Tätigkeiten der NHTO-Banken

3.9

Von NHTO-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

 

 (7)

 

 

NHTO-Banken

3.10

An NHTO-Banken zurückgegebene Banknoten

 

 (7)

 

3.11

Von NHTO-Banken bearbeitete Banknoten

 

 

 

3.12

Von NHTO-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

 

 

 

(C)   

Betriebliche Tätigkeiten der ECI-Banken

3.13

Von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

 

 (7)

 

 

 

ECI-Banken

3.14

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

 

 (7)

 

 

3.15

Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

 

 

 

 

3.16

Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

 

 

 

 

NZB, ECI-Banken

4.   

Datenpositionen für Banknotenbewegungen

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche NZB

 

 

 

 

 

 

 

 

verantwortliche NZB

4.2

Banknotentransfer

 

 (7)

 

 

empfangende NZB

 

 

 

 

 

verantwortliche/ liefernde NZB

4.3

Banknoteneingang

 

 (7)

 

 

verantwortliche/ liefernde NZB

 

 

 

 

empfangende NZB

5.   

Datenpositionen für künftige NZBen des Eurosystems

5.1

Bestände vor Bargeldeinführung

 

 

 

 

künftige NZB des Eurosystems

5.2

Vorzeitige Abgabe

 

 

 

5.3

Weitergabe

 

 

 

für die vorzeitige Abgabe zugelassene Geschäftspartner

TEIL 2

Spezifikation der Datenpositionen für Euro-Banknoten

Die NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems melden die Zahlen für alle Datenpositionen als Stückzahlen in ganzen Zahlen, unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ sind.

1.   

Kumulative Datenpositionen

Kumulative Daten sind Zahlen, die über alle Berichtszeiträume kumuliert werden, beginnend mit der ersten vor der Einführung einer neuen Serie, Variante oder Stückelung erfolgenden Lieferung aus der Druckerei bis zum Ende des Berichtszeitraums

1.1

Registrierte Banknoten

Banknoten, die: i) gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung hergestellt wurden; ii) an die logistischen Reserven oder die strategische Reserve des Eurosystems der NZB geliefert wurden und von der NZB gehalten werden; und iii) im Bargeldverwaltungssystem der NZB registriert sind. (8) Banknoten einschließlich vernichteter Banknoten (Positionen 1.2 und 1.3), die an NHTO-Banken und ECI-Banken transferiert oder von diesen gehalten werden, bleiben Teil der von der NZB registrierten Banknoten.

1.2

Unmittelbar im Sortiervorgang vernichtete Banknoten

Registrierte Banknoten, die von der NZB oder im Auftrag der NZB durch eine Banknotensortiermaschine mit integriertem Schredder auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft und anschließend vernichtet wurden

1.3

Nachgelagert vernichtete Banknoten

Registrierte Banknoten, die von der NZB oder im Auftrag der NZB in anderer Weise als durch eine Banknotensortiermaschine mit integriertem Schredder auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft und anschließend vernichtet wurden, z. B. beschädigte Banknoten oder Banknoten, die aus welchem Grunde auch immer von Banknotensortiermaschinen zurückgewiesen wurden. Banknoten, die unmittelbar im Sortiervorgang vernichtet wurden (Datenposition 1.2), sind von diesen Daten nicht umfasst.

2.   

Datenpositionen für Banknotenbestände

Diese Datenpositionen beziehen sich als Bestandsdaten auf das Ende des Berichtszeitraums

A)   

Vom Eurosystem gehaltene Bestände

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

Neue Banknoten, die Teil der strategischen Reserve des Eurosystems sind und von der NZB im Auftrag der EZB gehalten werden

2.2

Strategische Reserve des Eurosystems an umlauffähigen Banknoten

Umlauffähige Banknoten, die Teil der strategischen Reserve des Eurosystems sind und von der NZB im Auftrag der EZB gehalten werden

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

Neue Banknoten, die zu den logistischen Reserven der NZB gehören und von der NZB (in deren Hauptverwaltung bzw. bei ihren Niederlassungen) gehalten werden. Nicht in dieser Zahl enthalten sind neue Banknoten, die Teil der strategischen Reserve des Eurosystems sind.

2.4

von der NZB gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

Umlauffähige Banknoten, die zu den logistischen Reserven der NZB gehören und von der NZB (in deren Hauptverwaltung bzw. bei ihren Niederlassungen) gehalten werden. Nicht in dieser Zahl enthalten sind umlauffähige Banknoten, die Teil der strategischen Reserve des Eurosystems sind.

2.5

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten

Von der NZB gehaltene nicht umlauffähige Banknoten, deren Vernichtung noch aussteht

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

Von der NZB gehaltene Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit von der NZB noch nicht durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde. Von NHTO-Banken, ECI-Banken oder sonstigen Kreditinstituten oder professionellen Bargeldakteuren auf ihre Echtheit und Umlauffähigkeit untersuchte Banknoten, die anschließend an die NZB zurückgegeben wurden, sind, solange die NZB diese Banknoten nicht bearbeitet hat, unter diese Datenposition zu fassen.

B)   

Von NHTO-Banken gehaltene Bestände

Diese Datenpositionen beziehen sich auf ein NHTO-System, das eine NZB in ihrem Staatsgebiet einrichten kann. Die aus einzelnen NHTO-Banken stammenden Daten werden von der NZB aggregiert für alle NHTO-Banken gemeldet. Diese Bestände zählen nicht zum Banknotenumlauf.

2.7

Von NHTO-Banken gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

Von der NZB transferierte neue Banknoten, die von NHTO-Banken gehalten werden

2.8

Von NHTO-Banken gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

Von NHTO-Banken gehaltene umlauffähige Banknoten, die entweder von der NZB transferiert wurden oder zurückgegeben und von der NHTO-Bank für umlauffähig gemäß dem Handlungsrahmen befunden wurden

2.9

Von NHTO-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

Von NHTO-Banken gehaltene und von NHTO-Banken für nicht umlauffähig im Sinne des Handlungsrahmens befundene Banknoten

2.10

Von NHTO-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

Von NHTO-Banken gehaltene Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit von NHTO-Banken nicht überprüft wurde

C)   

Von ECI-Banken gehaltene Bestände

Diese Datenpositionen beziehen sich auf ein ECI-Programm. Diese Bestände zählen nicht zum Banknotenumlauf.

2.11

Von ECI-Banken gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

Von der NZB transferierte neue Banknoten, die von einer ECI-Bank gehalten werden

2.12

Von ECI-Banken gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

Von einer ECI-Bank gehaltene, umlauffähige Banknoten, die entweder von der NZB transferiert wurden oder zurückgegeben und von der ECI-Bank für umlauffähig gemäß dem Handlungsrahmen befunden wurden

2.13

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

Von einer ECI-Bank gehaltene Banknoten, die von der ECI-Bank gemäß dem Handlungsrahmen für nicht umlauffähig befunden wurden.

2.14

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

Von einer ECI-Bank gehaltene Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit von der ECI-Bank nicht überprüft wurde

2.15

Logistische Reserven an Banknoten, die sich im Transit von oder zu ECI-Banken befinden

Von einer NZB an eine ECI-Bank (oder an ein im Auftrag einer ECI-Bank handelndes Werttransportunternehmen) gelieferte Banknoten, die sich zum Ende des Berichtszeitraums immer noch auf dem Weg zu den Räumlichkeiten der ECI-Bank befinden, sowie Banknoten, die eine NZB von einer ECI-Bank (oder von einem im Auftrag einer ECI-Bank handelnden Werttransportunternehmen) empfangen soll, die sich zum Ende des Berichtszeitraums immer noch im Transit befinden, d. h. die Räumlichkeiten der ECI-Bank verlassen, die NZB jedoch noch nicht erreicht haben

D)   

Datenpositionen für den Datenabgleich

2.16

Für den Transfer vorgemerkte strategische Reserve des Eurosystems

In der strategischen Reserve des Eurosystems der NZB gehaltene neue und umlauffähige Banknoten, die gemäß gesonderten Rechtsakten der EZB über die Banknotenherstellung und die Verwaltung von Banknotenbeständen für Transfers reserviert sind; die NZB kann die Banknoten in die logistischen Reserven oder die strategische Reserve des Eurosystems einer oder mehrerer NZBen oder in ihre eigenen logistischen Reserven transferieren. Bis zum physischen Transfer sind die Banknoten Teil der von der NZB gehaltenen strategischen Reserve des Eurosystems an neuen oder umlauffähigen Banknoten (entweder Datenposition 2.1 oder 2.2).

2.17

Für den Transfer vorgemerkte logistische Reserven

In den logistischen Reserven der NZB gehaltene neue und umlauffähige Banknoten, die gemäß gesonderten Rechtsakten der EZB über die Banknotenherstellung und die Verwaltung von Banknotenbeständen für Transfers reserviert sind. Die NZB kann die Banknoten in die logistischen Reserven oder die strategische Reserve des Eurosystems einer oder mehrerer NZBen oder in ihre eigene strategische Reserve des Eurosystems transferieren. Bis zum physischen Transfer sind die Banknoten Teil ihrer logistischen Reserve an neuen oder umlauffähigen Banknoten (entweder Datenposition 2.3 oder 2.4).

2.18

Für Empfang vorgemerkte strategische Reserve des Eurosystems

Neue und umlauffähige Banknoten, die für den Transfer an die von der NZB (als aufnehmende NZB) gehaltene strategische Reserve des Eurosystems bestimmt sind, wobei der Transfer gemäß gesonderten Rechtsakten der EZB über die Banknotenherstellung und die Verwaltung von Banknotenbeständen durch eine oder mehrere andere NZBen, eine Druckerei oder aus den eigenen logistischen Reserven der NZB erfolgt

2.19

Für Empfang vorgemerkte logistische Reserven

Neue und umlauffähige Banknoten, die für den Transfer an die von der NZB (als aufnehmende NZB) gehaltenen logistischen Reserven bestimmt sind, wobei der Transfer gemäß gesonderten Rechtsakten der EZB über die Banknotenherstellung und die Verwaltung von Banknotenbeständen durch eine oder mehrere andere NZBen, eine Druckerei oder aus der eigenen strategischen Reserve des Eurosystems der NZB erfolgt

3.   

Datenpositionen für operative Tätigkeiten

Diese Datenpositionen beziehen sich als Flussdaten auf den gesamten Berichtszeitraum.

A)   

Operative Tätigkeiten der NZBen

3.1

Von der NZB ausgegebene Banknoten

An Schaltern der NZB an Dritte ausgezahlte neue und umlauffähige Banknoten, unabhängig davon, ob die ausgezahlten Banknoten einem Kundenkonto belastet wurden oder nicht. Nicht zu dieser Datenposition zählen Transfers an NHTO-Banken (Datenposition 3.2) und ECI-Banken (Datenposition 3.3).

3.2

Von einer NZB an NHTO-Banken transferierte Banknoten

Von der NZB an NHTO-Banken transferierte neue und umlauffähige Banknoten

3.3

Von einer NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

Von der NZB an ECI-Banken transferierte neue und umlauffähige Banknoten

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

An die NZB zurückgegebene Banknoten, unabhängig davon, ob diese einem Kundenkonto gutgeschrieben wurden oder nicht. Nicht zu dieser Datenposition zählen Banknoten-Transfers von NHTO-Banken (Position 3.5) und ECI-Banken (Position 3.6) an die NZB.

3.5

Von NHTO-Banken an die NZB transferierte Banknoten

Banknoten, die von NHTO-Banken an die NZB transferiert wurden

3.6

Von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

Banknoten, die von ECI-Banken an die NZB transferiert wurden

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit von der NZB durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde

Diese Daten repräsentieren den Bestand an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.6) im vorhergehenden Berichtszeitraum + zurückgegebene Banknoten (Datenposition 3.4) + von NHTO-Banken an die NZB transferierte Banknoten (Datenposition 3.5) + von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten (Datenposition 3.6) + von anderen NZBen empfangene nicht bearbeitete Banknoten (Teil von Datenposition 4.3) – an andere NZBen transferierte nicht bearbeitete Banknoten (Teil von Datenposition 4.2) – Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten im laufenden Berichtszeitraum (Datenposition 2.6).

3.8

Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

Banknoten, die von der NZB bearbeitet und als nicht umlauffähig gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen aussortiert wurden

B)   

Operative Tätigkeiten der NHTO-Banken

3.9

Von NHTO-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

Von NHTO-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Auszahlungen bei NHTO-Banken

3.10

An NHTO-Banken zurückgegebene Banknoten

An NHTO-Banken zurückgegebene Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Einzahlungen bei NHTO-Banken

3.11

Von NHTO-Banken bearbeitete Banknoten

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Handlungsrahmen von NHTO-Banken durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde.

Diese Daten repräsentieren den Bestand an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.10) im vorhergehenden Berichtszeitraum + bei NHTO-Banken zurückgegebene Banknoten (Datenposition 3.10) – von NHTO-Banken an die NZB transferierte nicht bearbeitete Banknoten – Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.10) im laufenden Berichtszeitraum.

3.12

Von NHTO-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

Von NHTO-Banken bearbeitete und gemäß dem Handlungsrahmen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

C)   

Operative Tätigkeiten der ECI-Banken

3.13

Von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

Von einer ECI-Bank in Umlauf gebrachte Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Auszahlungen bei der ECI-Bank

3.14

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

An eine ECI-Bank zurückgegebene Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Einzahlungen bei der ECI-Bank

3.15

Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Handlungsrahmen von einer ECI-Bank durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde.

Diese Daten repräsentieren den Bestand an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.14) im vorhergehenden Berichtszeitraum + an die ECI-Bank zurückgegebene Banknoten (Datenposition 3.14) – Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.14) im laufenden Berichtszeitraum.

3.16

Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

Von einer ECI-Bank bearbeitete und gemäß dem Handlungsrahmen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

4.   

Datenpositionen für Banknotenbewegungen

Diese Datenpositionen beziehen sich als Flussdaten auf den gesamten Berichtszeitraum.

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche NZB

Neue Banknoten, die gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung hergestellt und von einer Druckerei an die NZB (als die für die Herstellung verantwortliche NZB) oder über die NZB (als die für die Herstellung verantwortliche NZB) an eine andere NZB geliefert wurden

4.2

Banknotentransfer

Von der NZB an eine andere NZB oder intern aus ihren eigenen logistischen Reserven in die von der NZB gehaltene strategische Reserve des Eurosystems bzw. in umgekehrter Richtung transferierte Banknoten

4.3

Banknoteneingang

Bei der NZB eingegangene Banknoten, die von einer anderen NZB oder intern aus ihren eigenen logistischen Reserven stammen und in die von der NZB gehaltene strategische Reserve des Eurosystems bzw. in umgekehrter Richtung transferiert werden

5.   

Datenpositionen für künftige NZBen des Eurosystems

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

5.1

Bestände vor Bargeldumstellung

Von der künftigen NZB des Eurosystems zum Zwecke der Bargeldumstellung gehaltene Euro-Banknoten

5.2

Vorzeitige Abgabe

Euro-Banknoten, die von künftigen NZBen des Eurosystems vorzeitig an zugelassene Geschäftspartner abgegeben wurden, die die Voraussetzungen gemäß Leitlinie EZB/2006/9 erfüllen, um zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe vor der Bargeldumstellung Euro-Banknoten zu empfangen

5.3

Weitergabe

Euro-Banknoten, die von zugelassenen Geschäftspartnern gemäß Leitlinie EZB/2006/9 an gewerbliche Dritte weitergegeben werden und vor der Bargeldumstellung von diesen gewerblichen Dritten in deren Räumlichkeiten gehalten werden

TEIL 3

CIS-2-Buchungsregeln für Euro-Banknotenbewegungen

1.   Einleitung

In diesem Teil sind die einheitlichen Buchungsregeln niedergelegt, die für Banknotenlieferungen von Druckereien, Transfers zwischen NZBen und Transfers zwischen verschiedenen Bestandsarten innerhalb derselben NZB gelten, um die Datenkonsistenz im CIS 2 sicherzustellen. Auf künftige NZBen des Eurosystems sind diese Regeln entsprechend anzuwenden.

2.   Transaktionsarten

Für Banknotenbewegungen gibt es vier Transaktionsarten:

Transaktionsart 1 (direkte Lieferung): direkte Lieferung neuer Banknoten von einer Druckerei an die verantwortliche NZB, welche gleichzeitig die empfangende NZB ist.

Transaktionsart 2 (indirekte Lieferung ohne Zwischenlagerung): indirekte Lieferung neuer Banknoten von einer Druckerei über die verantwortliche NZB an eine andere NZB. Die Banknoten werden der empfangenden NZB von der verantwortlichen NZB geliefert, ohne dass diese bei der verantwortlichen NZB zwischengelagert werden.

Transaktionsart 3 (indirekte Lieferung mit Zwischenlagerung): indirekte Lieferung neuer Banknoten von einer Druckerei über die verantwortliche NZB an eine andere NZB. Die Banknoten werden mindestens einen Tag lang bei der verantwortlichen NZB aufbewahrt, bevor sie von der verantwortlichen NZB zur empfangenden NZB transportiert werden.

Transaktionsart 4 (Transfer): Transfer von Beständen an (neuen, umlauffähigen, bearbeiteten oder nicht umlauffähigen) Banknoten i) zwischen zwei verschiedenen NZBen (der liefernden bzw. der empfangenden NZB) mit oder ohne Änderung der Bestandsart (logistische Reserven/strategische Reserve des Eurosystems); oder ii) zwischen verschiedenen Bestandsarten innerhalb einer NZB.

3.   Datenabstimmung bezüglich Banknotenbewegungen

Erforderlichenfalls werden die zu meldenden Mengen und Datenaufschlüsselungen von den beiden an einer Banknotenbewegung beteiligten NZBen untereinander abgeklärt.

Zur Synchronisierung der Buchungen der liefernden bzw. der empfangenden NZBen wird jede Banknotenbewegung von der liefernden bzw. von der empfangenden NZB erst nach Abschluss der Banknotenbewegung gebucht, d. h. erst dann, wenn die empfangende NZB den Empfang der Banknoten bestätigt und diese in ihrem lokalen Bargeldverwaltungssystem registriert hat. Sollten Banknoten erst spät am Abend des letzten Werktags des Monats eintreffen und nicht mehr am selben Tag im lokalen Bargeldverwaltungssystem der empfangenden NZB registriert werden können, so müssen die liefernde und die empfangende NZB untereinander eine Vereinbarung darüber treffen, ob die Banknotenbewegung im selben Monat oder erst im folgenden Monat verbucht wird.

4.   Vormerkung von Banknoten für Banknotenbewegungen

Im Rahmen von CIS 2 ist der Zeithorizont für die Vormerkung die Anzahl von Monaten, die bei der Bestimmung der als entweder für den Transfer reserviert oder für den erwarteten Empfang vorgemerkten Banknotenbeständen zu berücksichtigen ist. Erwartete Lieferungen aus Druckereien gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung werden als „für Empfang vorgemerkte Bestände“ gebucht, obwohl die Banknoten noch nicht hergestellt worden sein könnten und ihre Lieferung sich durch unvorhergesehene Umstände verzögern oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden könnte. Der Zeithorizont ist in einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Verwaltung von Banknotenbeständen definiert.

5.   Buchungsregeln

In den nachstehenden Tabellen bezeichnet ein „+“ die Verbuchung einer Zunahme und ein „–“ die Verbuchung eines Rückgangs im CIS 2.

5.1.   Buchungsregeln für Transaktionsart 1

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Lieferung an strategische Reserve des Eurosystems

Lieferung an logistische Reserven

Gemäß gesondertem Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung

Nach Lieferung durch Druckerei

Gemäß gesondertem Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung

Nach Lieferung durch Druckerei

1.1

Registrierte Banknoten

 

+

 

+

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

 

+

 

 

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

 

 

 

+

2.18

Für Empfang vorgemerkte strategische Reserve des Eurosystems

+ (9)

 

 

2.19

Für Empfang vorgemerkte logistische Reserven

 

 

+ (9)

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche NZB

 

+

wobei „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

 

+

wobei „an Bestandsart“ = logistische Reserven

5.2.   Buchungsregeln für Transaktionsart 2

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Lieferung an strategische Reserve des Eurosystems

Lieferung an logistische Reserven

Verantwortliche NZB

Empfangende NZB

Verantwortliche NZB

Empfangende NZB

Nach Lieferung von Druckerei/verantwortlicher NZB an empfangende NZB

Gemäß gesondertem Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung

Bei Empfang von der verantwortlichen NZB

Nach Lieferung von Druckerei/verantwortlicher NZB an empfangende NZB

Gemäß gesondertem Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung

Bei Empfang von der verantwortlichen NZB

1.1

Registrierte Banknoten

 

 

+

 

 

+

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

 

 

+

 

 

 

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

 

 

 

 

 

+

2.18

Für Empfang vorgemerkte strategische Reserve Eurosystems

 

+ (10)

 

 

 

2.19

Für Empfang vorgemerkte logistische Reserven

 

 

 

 

+ (10)

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche NZB

+

wobei „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

 

 

+

wobei „an Bestandsart“ = logistische Reserven

 

 

4.2

Banknotentransfer

+

wobei:

„an NZB“ = empfangende NZB,

„von Bestandsart“ = Herstellung,

„an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems,

Qualität = neu,

Planung = planmäßig

 

 

+

wobei:

„an NZB“ = empfangende NZB,

„von Bestandsart“ = Herstellung,

„an Bestandsart“ = logistische Reserven,

Qualität = neu,

Planung = planmäßig

 

 

4.3

Banknoteneingang

 

 

+

wobei:

„von NZB“ = verantwortliche NZB,

„an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems,

Qualität = neu

 

 

+

wobei:

„von NZB“ = verantwortliche NZB,

„an Bestandsart“ = logistische Reserven,

Qualität = neu

Erstens wird für den Monat, in dem die Lieferung von der Druckerei an die empfangende NZB erfolgte, die Erfüllung der Lieferverpflichtung der Druckerei gegenüber der verantwortlichen NZB verbucht, indem die Daten unter Datenposition 4.1 („Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche NZB“) eingetragen werden. Zweitens wird der Transfer der neuen Banknoten durch die verantwortliche NZB an die empfangende NZB verbucht, indem die Daten unter Datenposition 4.2 („Banknotentransfer“) eingetragen werden.

5.3.   Buchungsregeln für Transaktionsart 3 mit Zielbestandsart „strategische Reserve des Eurosystems“

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Verantwortliche NZB

Empfangende NZB

Verantwortliche NZB

Empfangende NZB

Nach Lieferung von Druckerei an verantwortliche NZB

Gemäß gesondertem Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung

Nach Transfer an die empfangende NZB

Bei Empfang von der verantwortlichen NZB

1.1

Registrierte Banknoten

+

 

+

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

+

 

+

2.16

Für Transfer vorgemerkte strategische Reserve des Eurosystems

+ (11)

 

 

2.18

Für Empfang vorgemerkte strategische Reserve des Eurosystems

 

+ (11)

 

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche NZB

+

wobei „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

 

 

 

4.2

Banknotentransfer

 

 

+

wobei:

„an NZB“ = empfangende NZB,

„von Bestandsart“ = Herstellung,

„an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems,

Qualität = neu,

Planung = planmäßig

 

4.3

Banknoteneingang

 

 

 

+

wobei:

„von NZB“ = verantwortliche NZB,

„an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems,

Qualität = neu

Hinsichtlich der CIS-2-Buchungen bestehen folgende Unterschiede zwischen Transaktionsart 3 und Transaktionsart 2: i) die Banknoten, die die verantwortliche NZB von der Druckerei empfängt, sind von ihr als „registrierte Banknoten“ zu verbuchen und für die Dauer der Zwischenlagerung der strategischen Reserve des Eurosystems oder den logistischen Reserven der verantwortlichen NZB zuzuschreiben; und ii) nach der Lieferung von der Druckerei sind sie für die Dauer der Zwischenlagerung und im Rahmen des Zeithorizonts der Vormerkung für den Transfer vorgemerkt.

5.4.   Buchungsregeln für Transaktionsart 3 mit Zielbestandsart logistische Reserven

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

verantwortliche NZB

empfangende NZB

verantwortliche NZB

empfangende NZB

Nach Lieferung von Druckerei an verantwortliche NZB

Gemäß gesondertem Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung

Nach Transfer an die empfangende NZB

Bei Empfang von der verantwortlichen NZB

1.1

Registrierte Banknoten

+

 

+

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

+

 

+

2.17

Für den Transfer vorgemerkte logistische Reserven

+ (12)

 

 

2.19

Für Empfang vorgemerkte logistische Reserven

 

+ (12)

 

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche NZB

+

wobei „an Bestandsart“ = logistische Reserven

 

 

 

4.2

Banknotentransfer

 

 

+

wobei:

„an NZB“ = empfangende NZB,

„von Bestandsart“ = Herstellung,

„an Bestandsart“ = logistische Reserven,

Qualität = neu,

Planung = planmäßig

 

4.3

Banknoteneingang

 

 

 

+

wobei:

„von NZB“ = verantwortliche NZB,

„an Bestandsart“ = logistische Reserven,

Qualität = neu

Hinsichtlich der CIS-2-Buchungen bestehen folgende Unterschiede zwischen Transaktionsart 3 und Transaktionsart 2: i) Die Banknoten, die die verantwortliche NZB von der Druckerei empfängt, sind von ihr als „registrierte Banknoten“ zu verbuchen und für die Dauer der Zwischenlagerung der strategischen Reserve des Eurosystems oder den logistischen Reserven der verantwortlichen NZB zuzuschreiben; und ii) nach der Lieferung von der Druckerei sind sie für die Dauer der Zwischenlagerung und im Rahmen des Zeithorizonts der Vormerkung für den Transfer vorgemerkt.

5.5.   Buchungsregeln für Transaktionsart 4 (neue und umlauffähige Banknoten)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Liefernde NZB

Empfangende NZB

Liefernde NZB

Empfangende NZB

Nach der Transferentscheidung

Nach Transfer an die empfangende NZB

Bei Empfang von der verantwortlichen NZB

1.1

Registrierte Banknoten

 

 

+

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

 

 

+

2.2

Strategische Reserve des Eurosystems an umlauffähigen Banknoten

 

 

oder: –

oder: +

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

 

 

oder: –

oder: +

2.4

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

 

 

oder: –

oder: +

2.16

Für den Transfer vorgemerkte strategische Reserve des Eurosystems

+ (13)

 

 

2.17

Für den Transfer vorgemerkte logistische Reserven

oder: + (13)

 

oder: –

 

2.18

Für Empfang vorgemerkte strategische Reserve des Eurosystems

 

+ (13)

 

2.19

Für Empfang vorgemerkte logistische Reserven

 

oder: + (13)

 

oder: –

4.2

Banknotentransfer

 

 

+

wobei „an NZB“ = empfangende NZB

 

4.3

Banknoteneingang

 

 

 

+

wobei „von NZB“ = liefernde NZB

Für die Datenpositionen 4.2 („Banknotentransfer“) und 4.3 („Banknoteneingang“) sind folgende Angaben zu machen: i) die Zielbestandsart (strategische Reserve des Eurosystems/logistische Reserven), ii) die Qualitätsaufschlüsselung (neu/umlauffähig) und iii) die Planungsaufschlüsselung (planmäßig/ad hoc).

5.6.   Buchungsregeln für Transaktionsart 4 (nicht bearbeitete und nicht umlauffähige Banknoten)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Liefernde NZB

Empfangende NZB

Nach Transfer an die empfangende NZB

Bei Empfang von der verantwortlichen NZB

1.1

Registrierte Banknoten

+

2.5

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten

+

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

oder: –

oder: +

4.2

Banknotentransfer

+

wobei:

„an NZB“ = empfangende NZB,

„von Bestandsart“ = logistische Reserven,

„an Bestandsart“ = logistische Reserven,

„Planung“ = ad hoc

 

4.3

Banknoteneingang

 

+

wobei:

„von NZB“ = liefernde NZB,

„an Bestandsart“ = logistische Reserven

Für die Datenpositionen 4.2 („Banknotentransfer“) und 4.3 („Banknoteneingang“) ist anzugeben, ob die transferierten Banknoten nicht bearbeitet oder nicht umlauffähig waren.

Bestände an nicht bearbeiteten oder nicht umlauffähigen Banknoten können nicht vorgemerkt werden.


(1)  Die Daten werden nach den einzelnen ECI-Banken aufgeschlüsselt.

(2)  Angaben dazu, welcher Bestandsart die transferierten Banknoten bei der liefernden NZB entnommen wurden, d. h. Herstellung (Lieferung aus der Druckerei), strategische Reserve des Eurosystems (ESS) oder logistische Reserven.

(3)  Angaben dazu, in welche Bestandsart die Banknoten bei der empfangenden NZB transferiert wurden, d. h. strategische Reserve des Eurosystems oder logistische Reserven.

(4)  Angaben dazu, ob die transferierten Banknoten neue, umlauffähige, nicht bearbeitete oder nicht umlauffähige Banknoten waren. Werden bei ansonsten identischer Aufschlüsselung Banknoten mehrerer Qualitäten transferiert, so sind die Bewegungen für jede Qualitätsart gesondert zu melden.

(5)  Angaben dazu, welchem Kalenderjahr die Herstellung durch einen gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung zugeordnet wurde. Beziehen sich die gelieferten Banknoten auf verschiedene gesonderte Rechtsakte der EZB über die Banknotenherstellung, die sich jeweils auf verschiedene Kalenderjahre beziehen, während die Aufschlüsselung ansonsten gleich bleibt, so sind die Lieferungen getrennt zu melden.

(6)  Angaben dazu, ob der Transport planmäßig gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung erfolgte oder ob es sich um einen Ad-hoc-Transfer handelte.

(7)  Die als Datenquelle angegebenen Stellen können für die Aufschlüsselung nach Serie und Variante für gemischte Bündel oder gemischte Pakete, die Banknoten verschiedener Serien bzw. Varianten enthalten, statistische Methoden zugrunde legen.

(8)  Banknoten, die registriert und später als Muster-Banknoten gekennzeichnet wurden, sind von dieser Datenposition abzuziehen.

(9)  Innerhalb des für die Vormerkung definierten Zeithorizonts.

(10)  Innerhalb des für die Vormerkung definierten Zeithorizonts.

(11)  Innerhalb des für die Vormerkung definierten Zeithorizonts.

(12)  Innerhalb des für die Vormerkung definierten Zeithorizonts.

(13)  Innerhalb des für die Vormerkung definierten Zeithorizonts.


ANHANG II

Datenpositionen für Euro-Münzen

TEIL 1

Berichtsschema für Euro-Münzen

Datenpositionen

 

 

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Gesamtanzahl der Münzen

Gesamtnennwert der Münzen

Aufschlüsselung nach Serie

Aufschlüsselung nach Stückelung

Aufschlüsselung nach Stellen (1)

Aufschlüsselung nach „von Mitgliedstaat“

Aufschlüsselung nach „an Mitgliedstaat“

Datenquelle

1.

Datenpositionen zum Umlauf

 

 

1.1

Nationale Nettoausgabe für den Umlauf bestimmter Münzen

 

 

 

 

 

Münzausgabestellen (2)

1.2

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Anzahl)

 

 

1.3

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Wert)

 

 

 

2.

Datenpositionen für Münzbestände

 

2.1

Münzbestände

 

 

 

 

 

 

Münzausgabestellen (2)

3.

Datenpositionen für operative Tätigkeiten

 

3.1

An das Publikum ausgegebene Münzen

 

 

 

 

 

 

Münzausgabestellen (2)

3.2

Vom Publikum zurückgegebene Münzen

 

 

 

 

 

 

3.3

Bearbeitete Münzen

 

 

 

 

 

 

3.4

Als nicht umlauffähig aussortierte Münzen

 

 

 

 

 

 

4.

Datenpositionen für Münzbewegungen

 

4.1

Transfer für den Umlauf bestimmter Münzen

 

 

 

 

 

empfangender Mitgliedstaat

Münzausgabestellen (2)

4.2

Eingang für den Umlauf bestimmter Münzen

 

 

 

 

 

liefernder Mitgliedstaat

 

5.

Datenpositionen für die Berechnung der nationalen Bruttoausgabe

 

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten, von Münzausgabestellen gehaltenen Münzen

 

 

 

 

 

Münzausgabestellen (2)

5.2

Anzahl der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

 

 

5.3

Wert der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

 

 

 

6.

Zusätzliche Datenpositionen

 

6.1

Münzüberschuss (3)

 

 

 

 

 

Münzausgabestellen (2)

6.2

Münzfehlmenge (3)

 

 

 

 

 

6.3

Wert der von der (den) amtlichen Münzausgabestelle(n) von der NZB gutgeschriebenen Bestände

 

 

 

NZB

7.

Datenpositionen für künftig teilnehmende Mitgliedstaaten

 

7.1

Bestände vor Bargeldeinführung

 

 

 

 

 

künftige NZB des Eurosystems und externe Münzausgabestellen (4)

7.2

Vorzeitige Abgabe

 

 

 

 

 

künftige NZB des Eurosystems

7.3

Weitergabe

 

 

 

 

 

für die vorzeitige Abgabe zugelassene Geschäftspartner

TEIL 2

Spezifikation der Datenpositionen für Euro-Münzen

Für die Datenpositionen 1.3, 5.3 und 6.3 werden die Zahlen als Wert mit zwei Dezimalstellen gemeldet, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind. Für die übrigen Datenpositionen werden die Zahlen als Stückzahlen in ganzen Zahlen gemeldet, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.

1.   

Datenpositionen in Bezug auf für den Umlauf bestimmte Münzen

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

1.1

Nationale Nettoausgabe für den Umlauf bestimmter Münzen

Die NZBen berechnen die nationale Nettoausgabe an für den Umlauf bestimmten Münzen anhand der folgenden äquivalenten Formeln:

Formel 1 nationale Nettoausgabe = kumulativer Gesamtbetrag der an das Publikum abgegebenen Münzen (kumulative Datenposition 3.1) – kumulativer Gesamtbetrag der vom Publikum zurückgegebenen Münzen (kumulative Datenposition 3.2)

Formel 2 nationale Nettoausgabe = registrierte Münzen – kumulativer Gesamtbetrag der Lieferungen (kumulative Datenposition 4.1) + kumulativer Gesamtbetrag der Rückgaben (kumulative Datenposition 4.2) – registrierte Bestände – vernichtete Münzen

1.2

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Anzahl)

Gesamtzahl der in Umlauf gebrachten Sammlermünzen, aggregiert für alle Stückelungen. Die NZBen berechnen diese Zahl in entsprechender Anwendung derselben Formeln wie für Datenposition 1.1, wobei jedoch kumulative Lieferungen und kumulative Rückgaben keine Anwendung finden.

1.3

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Wert)

Gesamtnennwert der in Umlauf gebrachten Sammlermünzen, aggregiert für alle Stückelungen; die NZBen berechnen diese Zahl in entsprechender Anwendung derselben Formeln wie für die obige Datenposition 1.1, wobei jedoch kumulative Lieferungen und kumulative Rückgaben keine Anwendung finden.

2.   

Datenpositionen für Münzbestände

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

2.1

Münzbestände

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von der NZB und im teilnehmenden Mitgliedstaat bestehenden externen Münzausgabestellen gehalten werden, unabhängig davon, ob die Münzen: i) nicht registriert und nicht der (den) amtlichen Ausgabestelle(n) gutgeschriebenn wurden; ii) registriert, jedoch nicht der (den) amtlichen Ausgabestelle(n) gutgeschrieben wurden; oder iii) registriert und der (den) amtlichen Ausgabestelle(n) gutgeschrieben wurden.

Zu den von Münzprägeanstalten gehaltenen Münzbeständen zählen unabhängig von ihrer Verpackung und ihrem Lieferstatus nur Münzen, die die abschließenden Qualitätsprüfungen bestanden haben.

Bestände an als nicht umlauffähig aussortierten, jedoch noch nicht vernichteten Münzen sind zu melden.

3.   

Datenpositionen für operative Tätigkeiten

Diese Datenpositionen beziehen sich als Flussdaten auf den gesamten Berichtszeitraum.

3.1

An das Publikum ausgegebene Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von der NZB und externen Münzausgabestellen geliefert und dem Publikum belastet (verkauft) wurden

3.2

Vom Publikum zurückgegebene Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die vom Publikum bei der NZB oder externen Münzausgabestellen eingezahlt wurden

3.3

Bearbeitete Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, deren Echtheit und Umlauffähigkeit von der NZB bzw. externen Münzausgabestellen überprüft wurde

3.4

Als nicht umlauffähig aussortierte Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von der NZB bzw. externen Münzausgabestellen als nicht umlauffähig aussortiert wurden

4.   

Datenpositionen für Münzbewegungen

Diese Datenpositionen beziehen sich als Flussdaten auf den gesamten Berichtszeitraum.

4.1

Transfer von für den Umlauf bestimmten Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von der NZB und externen Münzausgabestellen der (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Nennwert an Münzausgabestellen anderer (künftig) teilnehmender Mitgliedstaaten geliefert werden

4.2

Empfang von für den Umlauf bestimmten Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von der NZB und externen Münzausgabestellen der (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Nennwert von Münzausgabestellen anderer (künftig) teilnehmender Mitgliedstaaten empfangen werden

5.   

Datenpositionen für die Berechnung der nationalen Bruttoausgabe

Diese Datenpositionen beziehen sich als Bestandsdaten auf das Ende des Berichtszeitraums. In teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die NZB die einzige Münzausgabestelle ist, ist die Summe der Nennwerte der in den Datenpositionen 5.1 und 5.3 genannten Bestände gleich dem unter Datenposition 6.3 gemeldeten Nennwert.

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die der (den) amtlichen Ausgabestelle(n) gutgeschrieben wurden und von der NZB und externen Münzausgabestellen gehalten werden

5.2

Anzahl der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

Gesamtzahl der der (den) amtlichen Ausgabestelle(n) gutgeschriebenen und von der NZB und externen Münzausgabestellen gehaltenen Sammlermünzen

5.3

Wert der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

Gesamtnennwert der der (den) amtlichen Ausgabestelle(n) gutgeschriebenen und von der NZB und externen Münzausgabestellen gehaltenen Sammlermünzen

6.   

Zusätzliche Datenpositionen

Diese Datenpositionen beziehen sich als Bestandsdaten auf das Ende des Berichtszeitraums.

6.1

Münzüberschuss

Die eine gewisse Höchstmenge für die Münzbestände auf nationaler Ebene übersteigende Anzahl an für den Umlauf bestimmten Münzen. Diese Münzbestände können auf Verlangen an andere (künftig) teilnehmende Mitgliedstaaten geliefert werden. Die Höchstmenge für die Münzbestände wird von der NZB, gegebenenfalls in Kooperation mit der amtlichen Münzausgabestelle, bestimmt.

6.2

Münzfehlmenge

Fehlmenge an für den Umlauf bestimmten Münzen unterhalb einer gewissen Mindestmenge für die Münzbestände auf nationaler Ebene. Die Mindestmenge für die Münzbestände wird von der NZB, gegebenenfalls in Kooperation mit der amtlichen Münzausgabestelle bestimmt.

6.3

Wert der der (den) amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschriebenen Bestände

Die der (den) amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschriebenen Bestände der NZB an für den Umlauf bestimmten Münzen und Sammlermünzen, unabhängig davon, ob diese den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Dazu zählen die der amtlichen Münzausgabestelle des Mitgliedstaats der NZB gutgeschriebenen Bestände sowie Bestände, die gegen Nennwert von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten empfangen wurden (die empfangenen Münzen werden der amtlichen Münzausgabestelle des liefernden Mitgliedstaats gutgeschrieben, werden jedoch Teil der Bestände, die der empfangenden NZB gutgeschrieben werden).

Zu Herstellungskosten gelieferte bzw. empfangene Münzen haben keine Auswirkungen auf diese Datenposition.

7.   

Datenpositionen für künftig teilnehmende Mitgliedstaaten

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

7.1

Bestände vor der Bargeldeinführung

Von einer künftigen NZB des Eurosystems und externen Münzausgabestellen des künftig teilnehmenden Mitgliedstaats zum Zwecke der Bargeldeinführung gehaltene, für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen

7.2

Vorzeitige Abgabe

Für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, die von zugelassenen Geschäftspartnern gehalten werden, die die Voraussetzungen gemäß Leitlinie EZB/2006/9 erfüllen, um zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe vor Bargeldeinführung Euro-Bankmünzen zu empfangen

7.3

Weitergabe

Für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, die gemäß Leitlinie EZB/2006/9 von zugelassenen Geschäftspartnern an gewerbliche Dritte weitergegeben werden. Für die Meldung gemäß CIS 2 zählen dazu auch die Euro-Münzen, die dem allgemeinen Publikum in Starter-Kits zur Verfügung gestellt werden.

TEIL 3

CIS-2-Buchungsregeln für Euro-Münzbewegungen zwischen (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaaten

1.   Einleitung

In diesem Teil sind die einheitlichen Buchungsregeln für Münzbewegungen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen NZBen, niedergelegt, durch die die Datenkonsistenz im CIS 2 in Bezug auf die nationale Netto- und Bruttoausgabe von Münzen sichergestellt wird. Da an Münztransfers sowohl NZBen/künftige NZBen des Eurosystems als auch externe Münzausgabestellen beteiligt sein können, werden diese hierin nachfolgend stets unter den Begriff „Mitgliedstaaten“ gefasst.

Von künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten sind diese Regeln entsprechend anzuwenden.

2.   Münzbewegungen zwischen liefernden und empfangenden Mitgliedstaaten

Für Münztransfers zwischen Mitgliedstaaten ist zu unterscheiden zwischen dem Transfer zum Nennwert und dem Transfer zu Herstellungskosten. In beiden Fällen bewirken Transfers zwischen den Münzausgabestellen des liefernden Mitgliedstaats und des empfangenden Mitgliedstaats keine Veränderung der nationalen Nettoausgaben.

In den nachstehenden Tabellen dieses Abschnitts bezeichnet ein „+“ die Verbuchung einer Zunahme und ein „–“ die Verbuchung eines Rückgangs im CIS 2.

2.1.   Buchungsregeln für Transfers von für den Umlauf bestimmten Münzen zum Nennwert

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Liefernder Mitgliedstaat

Empfangender Mitgliedstaat

2.1

Münzbestände

+

4.1

Transfer von für den Umlauf bestimmten Münzen

+

 

4.2

Empfang von für den Umlauf bestimmten Münzen

 

+

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

()

(vgl. unten Anmerkung c)

+

(vgl. unten Anmerkung d)

6.3

Wert der der (den) amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschriebenen Bestände

()

(vgl. unten Anmerkung c)

+

(vgl. unten Anmerkung d)

a)

Im liefernden Mitgliedstaat „an das Publikum ausgegebene Münzen“ (Datenposition 3.1) und im liefernden Mitgliedstaat „vom Publikum zurückgegebene Münzen“ (Datenposition 3.2) bleiben unverändert.

b)

Gegebenenfalls bleiben die sich auf „registrierte“ Münzen beziehenden Konten in den Bargeldverwaltungssystemen des liefernden Mitgliedstaats und des empfangenden Mitgliedstaats unverändert.

c)

Die „gutgeschriebenen Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden“ (Datenposition 5.1) im liefernden Mitgliedstaat verringern sich, falls die gelieferten Münzen zuvor der amtlichen Münzausgabestelle im liefernden Mitgliedstaat gutgeschrieben wurden, oder bleiben unverändert, falls die gelieferten Münzen zuvor registriert, jedoch nicht der amtlichen Münzausgabestelle gutgeschrieben wurden.

d)

Im empfangenden Mitgliedstaat erhöhen sich die „gutgeschriebenen Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden“ (Datenposition 5.1), weil die empfangenen Münzen gutgeschriebene Münzen darstellen (d. h. der amtlichen Münzausgabestelle des liefernden Mitgliedstaats gutgeschrieben sind).

e)

Die obigen Buchungen haben folgende Auswirkungen auf die nationale Bruttoausgabe:

liefernder Mitgliedstaat: unverändert, wenn die gelieferten Münzen zuvor registriert und der amtlichen Münzausgabestelle gutgeschrieben wurden, oder erhöht, wenn die gelieferten Münzen zuvor registriert, jedoch nicht der amtlichen Münzausgabestelle gutgeschrieben wurden;

empfangender Mitgliedstaat: unverändert.

2.2.   Buchungsregeln für Bewegungen von zu Herstellungskosten verbuchten, für den Umlauf bestimmten Münzen

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Liefernder Mitgliedstaat

Empfangender Mitgliedstaat

2.1

Münzbestände

+

a)

Unter „Transfer und Eingang von für den Umlauf bestimmten Münzen“ werden keine Buchungen vorgenommen.

b)

Bewegungen zu Herstellungskosten lassen die nationale Bruttoausgabe im liefernden und empfangenden Mitgliedstaat unberührt.

2.3.   Datenabstimmung bezüglich Münzbewegungen

Abschnitt 3 von Teil 3 des Anhangs I über die Datenabstimmung bezüglich Banknotenbewegungen findet entsprechende Anwendung.


(1)  Die Daten werden nach den relevanten Münzausgabestellen, d. h. nach NZB, Münzprägeanstalt, Finanzministerium, bestellter öffentlich-rechtlicher Stelle bzw. bestellter privater Stelle aufgeschlüsselt.

(2)  Münzausgabestellen sind die NZB, Münzprägeanstalten, das Finanzministerium, bestellte öffentlich-rechtliche Stellen bzw. bestellte private Stellen.

(3)  Die Daten werden freiwillig gemeldet.

(4)  Externe Münzausgabestellen sind Münzprägeanstalten, das Finanzministerium, bestellte öffentlich-rechtliche Stellen bzw. bestellte private Stellen.


ANHANG III

Daten zur Bargeldinfrastruktur und zum Handlungsrahmen

Die Zahlen für alle Datenpositionen sind als positive ganze Zahlen anzugeben.

1.   

Datenpositionen zur NZB-bezogenen Bargeldinfrastruktur

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

1.1

Anzahl der NZB-Niederlassungen

Alle NZB-Niederlassungen, die Kreditinstituten und anderen gewerblichen Kunden Bargelddienstleistungen anbieten

1.2

Lagerkapazität

Gesamtkapazität der NZB zur sicheren Banknotenlagerung, in Millionen Banknoten und berechnet auf Grundlage der 20-Euro-Stückelung

1.3

Sortierkapazität

Gesamtkapazität zur Banknotensortierung (d. h. die Gesamtzahl des maximalen theoretischen Durchsatzes) der von der NZB betriebenen Sortiermaschinen, in Tausend Banknoten je Stunde und berechnet auf Grundlage der 20-Euro-Stückelung

1.4

Transportkapazität

Gesamttransportkapazität (d. h. maximale Ladekapazität) der von der NZB verwendeten gepanzerten Fahrzeuge, in Tausend Banknoten je Stunde und berechnet auf Grundlage der 20-Euro-Stückelung

2.   

Datenpositionen zur allgemeinen Bargeldinfrastruktur und zum Handlungsrahmen

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

2.1

Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Zweigstellen von Kreditinstituten, die Bargelddienstleistungen im Retail- oder Massengeschäft anbieten

2.2

Anzahl der abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten

Alle Zweigstellen von Kreditinstituten, die „abgelegene Zweigstellen“ im Sinne des Handlungsrahmens sind (1)

2.3

Anzahl der Werttransportunternehmen

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Werttransportunternehmen, die Bargeld transportieren (2)  (3)

2.4

Anzahl der nicht im Eigentum der NZB stehenden Bargeldbearbeitungszentren

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Bargeldbearbeitungszentren, die im Eigentum von Kreditinstituten, Werttransportunternehmen und anderen professionellen Bargeldakteuren stehen (2)  (3)

2.5

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen Geldausgabeautomaten

Alle Geldausgabeautomaten, für deren Betrieb im betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Kreditinstitute verantwortlich sind, unabhängig davon, von wem diese Geldausgabeautomaten befüllt werden

2.6

Anzahl anderer Geldausgabeautomaten

Alle Geldausgabeautomaten, die von anderen Stellen als im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten betrieben werden („Nicht-Bank-Geldausgabeautomaten“, im Englischen „Retail-ATMs“ oder „Convenience ATMs“) (2)

2.7

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen, von Kunden bedienbaren Ein- und Auszahlungsautomaten

Alle im betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat von Kreditinstituten betriebenen, von Kunden bedienbaren Ein- und Auszahlungsautomaten (1)

2.8

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen, von Kunden bedienbaren Einzahlungsautomaten

Alle im betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat von Kreditinstituten betriebenen, von Kunden bedienbaren Einzahlungsautomaten (1)

2.9

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen, vom Personal bedienten Banknotenbearbeitungsgeräte

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat von Kreditinstituten (1) betriebenen, vom Personal bedienten Banknotenbearbeitungsgeräte für die Wiederausgabe

2.10

Anzahl der von anderen professionellen Bargeldakteuren betriebenen, von Personal bedienten Back-Office-Banknotensortiermaschinen

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat vom Personal bedienten Banknotensortiermaschinen, die von anderen in diesem Mitgliedstaat ansässigen professionellen Bargeldakteuren, auf die der Handlungsrahmen Anwendung findet, für die Wiederausgabe betrieben werden

3.   

Operative Datenpositionen des Handlungsrahmens (4)

Diese Datenpositionen decken als Flussdaten den gesamten Berichtszeitraum ab und werden als Stückzahlen nach Stückelung aufgeschlüsselt gemeldet.

3.1

Anzahl der von Kreditinstituten an Kunden wiederausgegebenen Banknoten

Banknoten, die Kreditinstitute von Kunden empfangen und gemäß dem Handlungsrahmen in Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet und entweder an Kunden geliefert haben oder zum Zwecke der Lieferung an Kunden weiterhin halten

3.2

Anzahl der von anderen professionellen Bargeldakteuren an Kunden wiederausgegebenen Banknoten

Banknoten, die andere professionelle Bargeldakteure von Kreditinstituten empfangen haben und von anderen professionellen Bargeldakteuren gemäß dem Handlungsrahmen in Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet und entweder an Kreditinstitute geliefert wurden oder zum Zwecke der Lieferung an Kreditinstitute weiterhin gehalten werden

3.3

Anzahl der Banknoten, die in von Kreditinstituten betriebenen Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet wurden

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit durch Back-Office-Banknotensortiermaschinen überprüft wurde, die von im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten betrieben und von deren Personal bedient werden

3.4

Anzahl der Banknoten, die in von anderen professionellen Bargeldakteuren betriebenen Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet wurden

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit durch Back-Office-Banknotensortiermaschinen überprüft wurde, die von anderen im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen professionellen Bargeldakteuren betrieben und von deren Personal bedient werden

3.5

Anzahl der Banknoten, die in von Kreditinstituten betriebenen Back-Office-Banknotensortiermaschinen als nicht umlauffähig aussortiert wurden

Banknoten, die von Back-Office-Banknotensortiermaschinen, die von im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten betrieben und von deren Personal bedient werden, als nicht umlauffähig aussortiert wurden

3.6

Anzahl der Banknoten, die durch von anderen professionellen Bargeldakteuren betriebene Back-Office-Banknotensortiermaschinen als nicht umlauffähig aussortiert wurden

Banknoten, die von Back-Office-Banknotensortiermaschinen, die von anderen im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen professionellen Bargeldakteuren betrieben und von deren Personal bedient werden, als nicht umlauffähig aussortiert wurden


(1)  Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitute, auf die der Handlungsrahmen Anwendung findet.

(2)  Die Datenmeldung hängt davon ab, ob diese Daten im teilnehmenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Die NZBen teilen der EZB den Umfang ihrer Berichterstattung mit.

(3)  Die NZBen liefern zumindest die Daten für diejenigen Kreditinstitute bzw. Werttransportunternehmen, auf die der Handlungsrahmen Anwendung findet. Die NZBen teilen der EZB den Umfang ihrer Berichterstattung mit.

(4)  Ausgenommen Banknoten, die bei abgelegenen Zweigstellen wiederausgegeben werden.


ANHANG IV

Von der EZB gepflegte Referenzdaten und Systemparameter für CIS 2

Die EZB gibt die Referenzdaten und Systemparameter jeweils zusammen mit ihren Gültigkeitsfristen ein. Diese Informationen sind für die Benutzer bei allen NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems sichtbar. Referenzdaten und Systemparameter für Euro-Münzen sind darüber hinaus auch für alle Benutzer bei zugelassenen Stellen sichtbar.

1.   

Referenzdaten

1.1

Genehmigte Münzausgabe

Die auf Wertbasis angegebenen genehmigten Mengen an für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und Euro-Sammlermünzen, deren Ausgabe einem (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr durch die einschlägige Entscheidung zur Münzausgabe (1) genehmigt wird

1.2

Referenzwerte für die logistischen Reserven an Banknoten

Beträge der logistischen Reserven je Stückelung und NZB, die gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Verwaltung der Banknotenbestände als Referenzwert für die jährliche Produktionsplanung verwendet werden; zusätzlich werden hinsichtlich dieser Beträge Betriebsmargen je Stückelung und NZB eingegeben und gepflegt

1.3

Anteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die Anteile der NZBen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB, berechnet auf Grundlage des Beschlusses EZB/2006/21 (2) und ausgedrückt als Prozentsatz

2.   

Systemparameter

2.1

NZB-Attribute

Angaben: i) über das Bestehen von NHTO-Systemen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; ii) über die verschiedenen Münzausgabestellen, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten tätig sind; iii) über den Status der NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems hinsichtlich des Umfangs ihrer Meldung von CIS-2-Daten an die EZB; iv) darüber, ob die NZBen automatisch über Datenereignisse benachrichtigt werden; und v) darüber, ob die NZBen die CIS-2-Daten aller NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems regelmäßig automatisch übermittelt erhalten

2.2

Beziehungen zwischen ECI-Bank und NZB

Namen der einzelnen ECI-Banken und Angabe der NZB, die für die betreffenden ECI-Banken verantwortlich sind und die sie mit Euro-Banknoten beliefern

2.3

Status der Serie/Variante/Stückelung

Angaben darüber, ob einzelne Stückelungen von Banknoten- und Münzserien sowie Banknotenvarianten noch kein gesetzliches Zahlungsmittel (Status „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“), gesetzliches Zahlungsmittel (Status „gesetzliches Zahlungsmittel“) oder nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel (Status „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“) sind

2.4

Attribute von Datenpositionen

Für alle in den Anhängen I-III definierten Datenpositionen Angaben darüber: i) welche Aufschlüsselungsebenen es gibt; ii) welche Datenpositionen Kategorie 1, Kategorie 2 oder ereignisbezogene Datenpositionen sind; sowie iii) ob die Datenposition von einer NZB bzw. einer künftigen NZB des Eurosystems gemeldet wird

2.5

Toleranzgrenzen für Plausibilität

Angabe der Toleranzgrenzen, die für die einzelnen, in Anhang VI definierten Richtigkeitsüberprüfungen gelten


(1)  Einschlägige Entscheidung zur Münzausgabe bezeichnet die jährliche(n) Entscheidung(en) der EZB über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen in einem bestimmten Jahr, wobei die jüngste dieser Entscheidungen die Entscheidung EZB/2007/16 vom 23. November 2007 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2008 ist (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 81).

(2)  Beschluss EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 1).


ANHANG V

Vollständigkeitsüberprüfung der von NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems gemeldeten Daten

1.   Einleitung

Die von den NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems gemeldeten Daten werden im CIS 2 auf ihre Vollständigkeit hin überprüft. Wegen des unterschiedlichen Charakters der Datenpositionen ist zu unterscheiden zwischen den Datenpositionen der Kategorie 1 und Kategorie 2 einerseits, für welche die Daten für jeden Berichtszeitraum gemeldet werden müssen, und ereignisbezogenen Datenpositionen andererseits, die nur gemeldet werden müssen, wenn im Berichtszeitraum ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist.

Das CIS 2 prüft, ob die erste von der NZB für den Berichtszeitraum übermittelte Datenmitteilung alle Datenpositionen der Kategorie 1 und Kategorie 2 enthält, wobei die Systemparameter für die NZB-Attribute und ECI-NZB-Beziehungen, die in Abschnitt 2 der Tabelle in Anhang IV beschrieben sind, zu berücksichtigen sind. Wenn mindestens eine Kategorie-1-Datenposition fehlt oder unvollständig ist, weist das CIS 2 die erste Datenmitteilung zurück und die NZB muss die Datenmitteilung nochmals übermitteln. Sollten in der ersten Datenmitteilung einer NZB die Datenpositionen der Kategorie 1 vollständig sein, jedoch zumindest eine Datenposition der Kategorie 2 fehlen oder unvollständig sein, so nimmt das CIS 2 die erste Datenmitteilung an und speichert sie in seiner zentralen Datenbank; die webbasierte Online-Anwendung gibt jedoch eine Warnmeldung für jede der betroffenen Datenpositionen aus. Diese Warnmeldung ist für alle Benutzer der EZB, der NZBen und der künftigen NZBen des Eurosystems sichtbar; betrifft sie Münzen, so ist sie auch für alle Benutzer zugelassener Stellen sichtbar. Die Warnmeldungen bleiben sichtbar, bis die betreffende NZB eine oder mehrere überarbeitete Datenmitteilungen übermittelt, die die in der ersten Datenmitteilung fehlenden Daten vervollständigen. Bezüglich ereignisbezogener Datenpositionen führt das CIS 2 keine Vollständigkeitsüberprüfungen durch.

2.   Vollständigkeitsüberprüfungen für Euro-Banknoten-Daten

Nummer und Bezeichnung der Datenposition(en)

Aufschlüsselung nach Serie/Variante und Stückelung

Aufschlüsselung nach ECI-Bank

Art der Datenposition

1.1-1.3

Kumulative Datenpositionen

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

2.1-2.6

Vom Eurosystem gehaltene Bestände

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

2.7-2.10

Von NHTO-Banken gehaltene Bestände

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

2.11-2.15

Von ECI-Banken gehaltene Bestände

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

2.16-2.19

Datenpositionen für den Datenabgleich

jegliche Kombinationen mit den Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ und „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

3.1

Von der NZB ausgegebene Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

3.2

Von einer NZB an NHTO-Banken transferierte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

3.3

Von einer NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

jegliche Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

ereignisbezogen

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

3.5

Von NHTO-Banken an die NZB transferierte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit Status „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

3.6

Von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

jegliche Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

ereignisbezogen

jegliche Kombinationen mit dem Status „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

3.8

Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

3.9

Von NHTO-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

3.10

An NHTO-Banken zurückgegebene Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

3.11

Von NHTO-Banken bearbeitete Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

3.12

Von NHTO-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

3.13

Von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

Kategorie 1

3.14

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

ereignisbezogen

3.15

Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

Kategorie 2

3.16

Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

Kategorie 2

4.1

Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

jegliche Kombinationen mit den Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ und „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

4.2

Banknotentransfer

jegliche Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“, „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

4.3

Banknoteneingang

jegliche Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“, „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

5.1-5.3

Datenpositionen für künftige NZBen des Eurosystems

jegliche Kombinationen mit Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

3.   Vollständigkeitsüberprüfungen für Euro-Münzen-Daten

Nummer und Bezeichnung der Datenposition(en)

Aufschlüsselung nach Serie und Stückelung

Aufschlüsselung nach Ausgabestellen

Art der Datenposition

1.1

Nationale Nettoausgabe für den Umlauf bestimmter Münzen

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 1

jegliche Kombination mit dem Status „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

1.2

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Anzahl)

Kategorie 2

1.3

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Wert)

Kategorie 2

2.1

Münzbestände

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle externen Münzausgabestellen, von denen die NZB Münzbestandsdaten erhebt

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit Status „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

3.1

An das Publikum ausgegebene Münzen

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle externen Münzausgabestellen, von denen die NZB Münzflussdaten erhebt

Kategorie 1

3.2

Vom Publikum zurückgegebene Münzen

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle externen Münzausgabestellen, von denen die NZB Münzflussdaten erhebt

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

3.3

Bearbeitete Münzen

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle externen Münzausgabestellen, von denen die NZB Münzflussdaten erhebt

Kategorie 2

3.4

Als nicht umlauffähig aussortierte Münzen

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

alle externen Münzausgabestellen, von denen die NZB Münzflussdaten erhebt

Kategorie 2

4.1

Transfer von für den Umlauf bestimmten Münzen

jegliche Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

4.2

Eingang von für den Umlauf bestimmten Münzen

jegliche Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

alle Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

Kategorie 2

jegliche Kombinationen mit Status „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

5.2

Anzahl der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

Kategorie 2

5.3

Wert der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

Kategorie 2

6.1

Münzüberschuss

jegliche Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

6.2

Münzfehlmenge

jegliche Kombinationen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

6.3

Wert der der (den) amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschriebenen Bestände

Kategorie 1

7.1-7.3

Datenpositionen für künftig teilnehmende Mitgliedstaaten

jegliche Kombinationen mit Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“

ereignisbezogen

4.   Vollständigkeitsüberprüfungen für Daten zur Bargeldinfrastruktur und Daten zum Handlungsrahmen

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Aufschlüsselung nach Stückelung

Art der Datenposition

Datenpositionen für die die NZB betreffende Bargeldinfrastruktur

1.1

Anzahl der NZB-Niederlassungen

Kategorie 2

1.2

Lagerkapazität

Kategorie 2

1.3

Sortierkapazität

Kategorie 2

1.4

Transportkapazität

Kategorie 2

Datenpositionen zur allgemeinen Bargeldinfrastruktur und zum Handlungsrahmen

2.1

Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten

Kategorie 2

2.2

Anzahl der abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten

ereignisbezogen

2.3

Anzahl der Werttransportunternehmen

ereignisbezogen

2.4

Anzahl der nicht im Eigentum der NZB stehenden Bargeldbearbeitungszentren

ereignisbezogen

2.5

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen Geldausgabeautomaten

Kategorie 2

2.6

Anzahl anderer Geldausgabeautomaten

ereignisbezogen

2.7

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen, von Kunden bedienbaren Ein- und Auszahlungsautomaten

ereignisbezogen

2.8

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen, von Kunden bedienbaren Einzahlungsautomaten

ereignisbezogen

2.9

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen, vom Personal bedienten Banknotenbearbeitungsgeräte

ereignisbezogen

2.10

Anzahl der von anderen professionellen Bargeldakteuren betriebenen, vom Personal bedienten Banknotensortiermaschinen

ereignisbezogen

Betriebsdaten zum Handlungsrahmen

3.1

Anzahl der von Kreditinstituten an Kunden wiederausgegebenen Banknoten

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ gibt

ereignisbezogen

3.2

Anzahl der von anderen professionellen Bargeldakteuren an Kunden wiederausgegebenen Banknoten

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ gab

ereignisbezogen

3.3

Anzahl der Banknoten, die durch von Kreditinstituten betriebene Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ gab

ereignisbezogen

3.4

Anzahl der Banknoten, die durch von anderen professionellen Bargeldakteuren betriebene Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ gab

ereignisbezogen

3.5

Anzahl der Banknoten, die durch von Kreditinstituten betriebene Back-Office-Banknotensortiermaschinen als nicht umlauffähig aussortiert wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ gab

ereignisbezogen

3.6

Anzahl der Banknoten, die durch von anderen professionellen Bargeldakteuren betriebene Back-Office-Banknotensortiermaschinen als nicht umlauffähig aussortiert wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ gab

ereignisbezogen


ANHANG VI

Richtigkeitsüberprüfungen der von NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems gemeldeten Daten

1.   Einleitung

Das CIS 2 überprüft die Richtigkeit der von den NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems an die EZB gemeldeten Daten; dabei wird zwischen zwei Arten von Prüfungen unterschieden: „Muss-Überprüfungen“ und „Soll-Überprüfungen“.

Eine „Muss-Überprüfung“ ist eine Richtigkeitsüberprüfung, bei der die Toleranzgrenze nicht überschritten werden darf. Wird die „Muss-Überprüfung“ nicht bestanden, werden die überprüften Daten als falsch behandelt und das CIS 2 weist die gesamte von der betreffenden NZB übermittelte Datenmitteilung zurück. Die Toleranzgrenze für Richtigkeitsüberprüfungen mit „ist gleich“-Operator (1) beträgt 1 %, für andere Richtigkeitsüberprüfungen beträgt sie null.

Eine „Soll-Überprüfung“ ist eine Richtigkeitsüberprüfung, für welche eine Toleranzgrenze von 3 % gilt. Wird diese Toleranzgrenze überschritten, so hat dies keine Auswirkungen auf die Annahme der Datenmitteilung im CIS 2; die webbasierte Online-Anwendung gibt jedoch eine Warnmeldung bezüglich dieser Richtigkeitsüberprüfung aus. Diese Warnmeldung ist für alle Benutzer der NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems sichtbar; betrifft sie Münzen, so ist sie auch für alle Benutzer bei zugelassenen Dritten sichtbar.

Die Richtigkeitsüberprüfungen werden für Banknoten und Münzen durchgeführt, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, und zwar für jede Kombination von Serie und Stückelung getrennt. Bei Banknoten werden sie außerdem, wenn es Varianten gibt, für jede einzelne Kombination von Variante und Stückelung durchgeführt. Richtigkeitsüberprüfungen hinsichtlich Daten zu Banknotentransfers (Überprüfungen 5.1 und 5.2) sowie hinsichtlich Daten zu Münztransfers (Überprüfung 6.6) werden auch hinsichtlich Beständen vorgenommen, die noch nicht/nicht mehr den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben.

2.   Richtigkeitsüberprüfung der nationalen Nettoausgabe von Banknoten

Wird eine neue Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel, so wird die Richtigkeitsüberprüfung ab dem ersten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel ist. Die nationale Nettoausgabe für den vorhergehenden Berichtszeitraum (t-1) ist in diesem Fall null.

2.1.   Nationale Nettobanknotenausgabe (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und meldende NZB

Nationale Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode für Zeitraum t

Nationale Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode für Zeitraum (t-1)

=

 

 

3.1

Von der NZB ausgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.9

Von NHTO-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

3.13

Von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.10

An NHTO-Banken zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

3.14

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Die Berechnung der nationalen Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode erfolgt wie in der nachstehenden Tabelle aufgezeigt.

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

Nationale Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode für Zeitraum t =

 

 

1.1

Registrierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

1.2

Unmittelbar im Sortiervorgang vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

1.3

Nachgelagert vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.2

Strategische Reserve des Eurosystems an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.4

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.5

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.7

Von NHTO-Banken gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.8

Von NHTO-Banken gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.9

Von NHTO-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.10

Von NHTO-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.11

Von ECI-Banken gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.12

Von ECI-Banken gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.13

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.14

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.15

Logistische Reserven an Banknoten, die sich im Transit von oder zu ECI-Banken befinden

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.   Richtigkeitsüberprüfung der Banknotenbestände

Die Richtigkeitsüberprüfungen der Banknotenbestände werden erst ab dem zweiten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die jeweilige NZB CIS-2-Daten an die EZB meldet.

Wird eine Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel, so werden diese Richtigkeitsüberprüfungen erst ab dem zweiten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die jeweilige Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Für NZBen, die den Euro kürzlich eingeführt haben (d. h. ehemalige künftige NZBen des Eurosystems), werden die Richtigkeitsüberprüfungen der Banknotenbestände ab dem zweiten Berichtszeitraum nach der Einführung des Euro durchgeführt.

3.1.   Entwicklung neuer Banknoten in der strategischen Reserve des Eurosystems (Muss-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

4.1

Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

wobei:

„an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

+

Σ

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k,

wobei:

Qualität = neu UND „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k,

wobei:

Qualität = neu UND („von Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems ODER „von Bestandsart“ = Produktion) UND „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

Bevor neue Banknoten der strategischen Reserve des Eurosystems ausgegeben werden, werden sie in die logistischen Reserven der ausgebenden NZB transferiert.

3.2   Entwicklung umlauffähiger Banknoten in der strategischen Reserve des Eurosystems (Muss-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.2

Strategische Reserve des Eurosystems an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.2

Strategische Reserve des Eurosystems an umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = umlauffähig UND „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = umlauffähig UND „von Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

Bevor umlauffähige Banknoten der strategischen Reserve des Eurosystems ausgegeben werden, werden sie in die logistischen Reserven der ausgebenden NZB transferiert.

3.3.   Entwicklung logistischer Reserven an neuen und umlauffähigen Banknoten (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

2.4

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

2.4

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

4.1

Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei „an Bestandsart“ = logistische Reserven

+

Σ

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = neu oder umlauffähig UND „an Bestandsart“ = logistische Reserven

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei (Qualität = neu oder umlauffähig UND „von Bestandsart“ = logistische Reserven) ODER (Qualität = neu UND „von Bestandsart“ = Produktion UND „an Bestandsart“ = logistische Reserven)

 

3.1

Von der NZB ausgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.8

Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.2

Von einer NZB an NHTO-Banken transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

3.3.

Von einer NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k


3.4.   Entwicklung der Bestände nicht bearbeiteter Banknoten (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.5

Von NHTO-Banken an die NZB transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

3.6

von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = nicht bearbeitet

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = nicht bearbeitet

Alle eingehenden nicht bearbeiteten Banknoten werden von der empfangenden NZB als „an Bestandsart“ = logistische Reserven verbucht.

Alle Transfers nicht bearbeiteter Banknoten werden von der liefernden NZB als „von Bestandsart“ = logistische Reserven und „an Bestandsart“ = logistische Reserven verbucht.

3.5.   Entwicklung der von NHTO-Banken gehaltenen Banknotenbestände (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

2.7

Von NHTO-Banken gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.8

Von NHTO-Banken gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.9

Von NHTO-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.10

Von NHTO-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

2.7

Von NHTO-Banken gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.8

Von NHTO-Banken gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.9

Von NHTO-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.10

Von NHTO-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

3.2

Von einer NZB an NHTO-Banken transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

3.10

An NHTO-Banken zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.5

Von NHTO-Banken an die NZB transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.9

Von NHTO-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Im Sinne dieser Leitlinie sind alle bei den NHTO-Banken zurückgegebenen Banknoten bis zu ihrer Bearbeitung in Datenposition 2.10 („Von NHTO-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten“) inbegriffen.

3.6.   Entwicklung der von ECI-Banken gehaltenen Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

2.14

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

=

 

2.14

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

 

3.15

Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

+

 

3.14

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

Im Sinne dieser Leitlinie sind alle bei den ECI-Banken zurückgegebenen Banknoten bis zu ihrer Bearbeitung in Datenposition 2.14 („Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten“) inbegriffen.

3.7.   Entwicklung der von künftigen NZBen des Eurosystems gehaltenen Banknotenbestände (Muss-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

5.1

Bestände vor der Bargeldumstellung

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

5.2

Vorzeitige Abgabe

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

5.1

Bestände vor der Bargeldumstellung

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

5.2

Vorzeitige Abgabe

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

4.1

Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k,

wobei „von NZB“ ≠ berichtende NZB-k

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

wobei „an NZB“ ≠ berichtende NZB-k

4.   Richtigkeitsüberprüfung von Banknoten betreffenden operativen Tätigkeiten

4.1.   Von NZBen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten (Muss-Überprüfung)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.8

Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k


4.2.   Von NHTO-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten (Muss-Überprüfung)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.12

Von NHTO-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.11

Von NHTO-Banken bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k


4.3.   Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten (Muss-Überprüfung)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.16

Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

3.15

Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

5.   Richtigkeitsüberprüfung der Banknotentransfers

5.1.   Transfers zwischen verschiedenen Bestandsarten innerhalb einer NZB (Muss-Überprüfung)

Bedingungen

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

WENN

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, „an NZB“-m, „von Bestandsart“-u, „an Bestandsart“-v, Qualität-x, Planung-y

wobei NZB-k = NZB-m

DANN

4.2

Banknotentransfer

t

Bestandsart-u ≠ Bestandsart-v


5.2.   Datenabstimmung bezüglich einzelner Banknotentransfers zwischen (künftigen) NZBen (des Eurosystems) (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, „an NZB“-m, Qualität-n, „an Bestandsart“-p

=

 

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-m, „von NZB“-k, Qualität-n, „an Bestandsart“-p

Banknoten, die von einer NZB oder einer künftigen NZB des Eurosystems geliefert werden, sollten gleich den Banknoten sein, die bei einer anderen NZB oder einer anderen künftigen NZB des Eurosystems eingehen.

6.   Richtigkeitsüberprüfung von Münzen

6.1.   Entwicklung der nationalen Nettomünzausgabe (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

1.1

Nationale Nettoausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

1.1

Nationale Nettoausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen

t-1

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

3.1

An das Publikum ausgegebene Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

3.2

Vom Publikum zurückgegebene Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Diese Richtigkeitsüberprüfung wird ab dem zweiten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die jeweilige NZB CIS-2-Daten an die EZB meldet.

Wird eine neue Serie oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel, so wird die Richtigkeitsüberprüfung ab dem ersten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die Serie oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel ist. Die nationale Nettoausgabe für den vorhergehenden Berichtszeitraum (t-1) ist in diesem Fall null.

6.2.   Datenabstimmung bezüglich der Münzbestände (Muss-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

Σ

2.1

Münzbestände

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Das CIS 2 erhebt Bestandsdaten (Datenposition 2.1) unabhängig davon, ob diese der (den) amtlichen Ausgabestelle(n) gutgeschrieben sind oder nicht. Der von sämtlichen Münzausgabestellen im teilnehmenden Mitgliedstaat physisch gehaltene Gesamtbestand muss größer oder gleich der Anzahl der Bestände sein, die der amtlichen Münzausgabestelle des betreffenden Mitgliedstaats oder den amtlichen Münzausgabestellen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten gutgeschrieben sind.

6.3.   Vergleich der insgesamt gutgeschriebenen Bestände mit den der NZB gutgeschriebenen Beständen (Muss-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Sonstige Angaben

 

Σ

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

t

berichtende NZB-k

Da Datenposition 5.1 in Zahlen gemeldet wird, werden die einzelnen Zahlen mit den jeweiligen Nennwerten multipliziert.

+

 

5.3

Wert der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

t

berichtende NZB-k

 

 

6.3

Wert der der (den) amtlichen Münzausgabestelle(n) von der NZB gutgeschriebenen Bestände

t

berichtende NZB-k


6.4.   Münzbearbeitung (Muss-Überprüfung)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.4

Als nicht umlauffähig aussortierte Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, Stelle-m

3.3

Bearbeitete Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, Stelle-m


6.5.   Überprüfung auf Überschüsse und Fehlmengen (Muss-Überprüfung)

Bedingungen

Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

WENN

6.1

Münzüberschuss

t

Stückelung-j, berichtende NZB-k

> 0

DANN

6.2

Münzfehlmenge

t

Stückelung-j, berichtende NZB-k

entweder 0 oder keine Angabe


6.6.   Datenabstimmung bezüglich einzelner Münztransfers zwischen (künftigen) teilnehmenden Mitgliedstaaten (Soll-Überprüfung)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

4.1

Transfer von für den Umlauf bestimmten Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, „an Mitgliedstaat“-m

=

4.2

Eingang von für den Umlauf bestimmten Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-m, „von Mitgliedstaat“-k

Münzen, die von einem (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaat geliefert werden, sollten gleich den Münzen sein, die von einem anderen (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaat empfangen werden.


(1)  Die zulässige Höchstdifferenz zwischen der linken und der rechten Seite der Gleichung darf nicht das Produkt aus dem Betrag der Gleichungsseite multipliziert mit dem höheren Betrag und der Toleranzgrenze übersteigen. Die Richtigkeitsüberprüfung überprüft, ob: der Betrag von („linke Seite“ – „rechte Seite“) kleiner oder gleich der zulässigen Höchstdifferenz ist.

Beispiel

„linke Seite“ = 190; „rechte Seite“ = 200; Toleranzgrenze = 1 %; zulässige Höchstdifferenz: 200 × 1 % = 2.

Die Richtigkeitsüberprüfung überprüft, ob: Betrag von (190 – 200) = 2

In diesem Beispiel: Betrag von (190 – 200) = 10. Die Richtigkeitsüberprüfung wurde also nicht bestanden.


GLOSSAR

In diesem Glossar sind die in den Anhängen zu dieser Leitlinie verwendeten Fachbegriffe definiert.

Banknotenserie (banknote series): bezeichnet eine Reihe von Euro-Banknotenstückelungen, die im Beschluss EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (1) oder in einem späteren Rechtsakt der EZB definiert sind (d. h. die erste Serie der Euro-Banknoten, die zum 1. Januar 2002 erstmals ausgegeben wurde, umfasst die Stückelungen 5 EUR, 10 EUR, 20 EUR, 50 EUR, 100 EUR, 200 EUR und 500 EUR); dabei stellen Euro-Banknoten mit veränderten technischen Merkmalen oder veränderter Gestaltung (z. B. unterschiedliche Unterschriften für verschiedene Präsidenten der EZB) nur dann eine neue Banknotenserie dar, wenn sie in einer Neufassung des Beschlusses EZB/2003/4 vom 20. März 2003 oder in einem anderen Rechtsakt der EZB als solche bezeichnet werden.

Banknotenumlauf (banknotes in circulation): bezeichnet alle zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Eurosystem ausgegebenen und von den NZBen in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten, wozu im Sinne dieser Leitlinie auch die von den NHTO-Banken und ECI-Banken in Umlauf gebrachten Banknoten zählen. Dies entspricht der aggregierten nationalen Nettoausgabe von Euro-Banknoten. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „Banknotenumlauf“ auf nationaler Ebene keine Anwendung findet, weil nicht festgestellt werden kann, ob in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in Umlauf gebrachte Banknoten sich im betreffenden Mitgliedstaat in Umlauf befinden oder ob sie bei anderen NZBen, NHTO-Banken oder ECI-Banken zurückgegeben wurden.

Banknotenvariante (banknote variant): bezeichnet innerhalb einer Banknotenserie eine Teilserie, die aus einer oder mehreren Euro-Banknotenstückelungen mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen bzw. veränderter Gestaltung besteht.

Bargeldbearbeitungszentrum (cash centre): bezeichnet eine zentrale gesicherte Einrichtung, in der von verschiedenen Orten dorthin transportierte Euro-Banknoten bzw. für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen bearbeitet werden.

Extended-custodial-inventory-Programm (extended custodial inventory programme) oder ECI-Programm (ECI programme): bezeichnet ein Programm, das aus vertraglichen Regelungen zwischen der EZB, einer NZB und einzelnen Kreditinstituten („ECI-Banken“) besteht, durch welches die NZB i) den ECI-Banken Euro-Banknoten liefert, die diese außerhalb Europas verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und ii) den ECI-Banken Euro-Banknoten gutschreibt, die von deren Kunden eingezahlt werden, auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft, verwahrt und der NZB gemeldet werden. Die von den ECI-Banken verwahrten Banknoten, einschließlich derjenigen, die sich im Transit zwischen der NZB und den ECI-Banken befinden, sind voll besichert, bis sie von den ECI-Banken in Umlauf gebracht oder an die NZB zurückgegeben werden. Banknoten, die von der NZB an die ECI-Banken transferiert werden, zählen zu den registrierten Banknoten der betreffenden NZB (Datenposition 1.1). Banknoten, die von den ECI-Banken verwahrt werden, zählen nicht zur nationalen Nettoausgabe von Banknoten der betreffenden NZB.

Für den Umlauf bestimmte Münzen (circulation coins): bezeichnet Euro-Münzen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (2) den Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ im gesamten Euroraum haben (d. h. hinsichtlich der ersten Serie von Euro-Münzen, die erstmalig am 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, 0,01 EUR, 0,02 EUR, 0,05 EUR, 0,10 EUR, 0,20 EUR, 0,50 EUR, 1 EUR und 2 EUR). Zu den für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen zählen auch Münzen oder mit besonderer Oberflächenbeschaffenheit, Qualität bzw. Verpackung sowie für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen. Diese Gedenkmünzen sind in der Regel bestimmten Ereignissen oder Personen gewidmet und werden für begrenzte Zeit und in begrenzter Menge zum Nennwert ausgegeben.

Logistische Reserven (logistical stocks): bezeichnet alle Bestände an neuen und umlauffähigen Euro-Banknoten mit Ausnahme der strategischen Reserve des Eurosystems, welche von NZBen sowie im Sinne dieser Leitlinie von NHTO-Banken und ECI-Banken gehalten werden (3).

Münzausgabestellen (coin-issuing entities): bezeichnet jede Stelle, die von der nationalen amtlichen Ausgabestelle für Euro-Münzen mit der Aufgabe betraut ist, Euro-Münzen in Umlauf zu bringen, oder die amtliche Ausgabestelle selbst. Zu den Münzausgabestellen können NZBen, Münzprägeanstalten, das Finanzministerium, dazu bestellte öffentlich-rechtliche Agenturen sowie dazu bestellte private Agenturen zählen. Abgesehen von der NZB werden diese Münzausgabestellen auch als „externe Münzausgabestellen“ bezeichnet.

Münzserie (coin series): bezeichnet eine Reihe von Stückelungen von Euro-Münzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates oder einem späteren Rechtsakt der Gemeinschaft als Serie definiert ist (d. h.: Die erste Serie der Euro-Banknoten, die zum 1. Januar 2002 erstmals ausgegeben wurde, umfasst die Stückelungen 0,01 EUR, 0,02 EUR, 0,05 EUR, 0,10 EUR, 0,20 EUR, 0,50 EUR, 1 EUR und 2 EUR); dabei stellen Euro-Münzen mit veränderten technischen Merkmalen oder veränderter Gestaltung (z. B. Veränderungen der Europa-Karte auf der gemeinsamen Seite) nur dann eine neue Münzserie dar, wenn sie in einer Neufasssung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates oder einem anderen Rechtsakt der Gemeinschaft als solche bezeichnet werden.

Münzumlauf (coins in circulation): bezeichnet die aggregierte nationale Nettoausgabe an für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Datenposition 1.1). Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „Münzumlauf“ auf nationaler Ebene keine Anwendung findet, weil nicht festgestellt werden kann, ob in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in Umlauf gebrachte Münzen sich im betreffenden Mitgliedstaat in Umlauf befinden bzw. ob sie bei Münzausgabestellen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten zurückgegeben wurden. Euro-Sammlermünzen zählen nicht zu diesen Münzen, da sie nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgegeben wurden, gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Nationale Bruttoausgabe (national gross issuance): hinsichtlich Euro-Münzen bezeichnet die von der amtlichen Münzausgabestelle des teilnehmenden Mitgliedstaats ausgegebenen für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen oder Euro-Sammlermünzen (d. h. Münzen, deren Nennwert der amtlichen Münzausgabestelle gutgeschrieben wurde), unabhängig davon, ob diese Münzen von einer NZB, einer künftigen NZB des Eurosystems, einer externen Münzausgabestelle oder vom Publikum gehalten werden.

Hinsichtlich für den Umlauf bestimmter Münzen gilt: nationale Bruttoausgabe = nationale Nettoausgabe für den Umlauf bestimmter Münzen (Datenposition 1.1) + von Münzausgabestellen gehaltene, gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen (Datenposition 5.1) + Transfers für den Umlauf bestimmter Münzen seit ihrer Einführung (kumulative Datenposition 4.1) – Rücklauf für den Umlauf bestimmter Münzen seit ihrer Einführung (kumulative Datenposition 4.2).

Für Sammlermünzen gilt: nationale Bruttoausgabe = nationale Nettoausgabe von Sammlermünzen (Wert) (Datenposition 1.3) + Wert gutgeschriebener, von Münzausgabestellen gehaltener Sammlermünzen (Datenposition 5.3).

Nationale Nettobanknotenausgabe (national net issuance of banknotes): bezeichnet die Menge der von einer einzelnen NZB zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. zum Ende des Berichtszeitraums) ausgegebenen und in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten, einschließlich aller von den nationalen NHTO-Banken und ECI-Banken, die von der betreffenden NZB verwaltet werden, in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten. Banknotentransfers an andere NZBen oder künftige NZBen des Eurosystems sind hiervon ausgenommen. Die Berechnung der nationalen Nettobanknotenausgabe kann entweder auf Basis der i) Bestandsmethode, die lediglich auf die Bestandsdaten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstellt, oder ii) der Kapitalflussmethode, die die Flussdaten ab dem Datum der Einführung der Banknoten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (d. h. Ende des Berichtszeitraums) aggregiert, erfolgen.

Bestandsmethode: nationale Nettoausgabe = registrierte Banknoten (Datenposition 1.1) – Bestände an registrierten Banknoten (Datenpositionen 2.1 bis 2.15) – vernichtete registrierte Banknoten (Datenpositionen 1.2 und 1.3).

Kapitalflussmethode: nationale Nettoausgabe = von der NZB seit ihrer Einführung ausgegebene registrierte Banknoten (einschließlich der von NHTO-Banken und ECI-Banken in Umlauf gebrachten Banknoten) (kumulative Datenpositionen 3.1, 3.9 und 3.13) – seit ihrer Einführung an die NZB zurückgegebene registrierte Banknoten (einschließlich der an NHTO-Banken und ECI-Banken zurückgegebenen Banknoten) (kumulative Datenpositionen 3.4, 3.10 und 3.14).

Neue Banknoten (new banknotes): bezeichnet Euro-Banknoten, die noch nicht von NZBen, NHTO-Banken oder ECI-Banken in Umlauf gegeben wurden oder vorzeitig an künftige NZBen des Eurosystems abgegeben wurden.

Nicht bearbeitete Banknoten (unprocessed banknotes): bezeichnet i) Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden, jedoch nicht auf Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen geprüft wurden; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute einschließlich NHTO-Banken und ECI-Banken zurückgegeben wurden, jedoch nicht auf Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Handlungsrahmens geprüft wurden.

Nicht umlauffähige Banknoten (unfit banknotes): bezeichnet i) Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden und gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen nicht umlauffähig sind; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute einschließlich NHTO-Banken und ECI-Banken zurückgegeben wurden, jedoch gemäß den im Handlungsrahmen niedergelegten Mindeststandards für das Sortieren nicht umlauffähig sind.

Notes-held-to-order-System (notes-held-to-order scheme) oder NHTO-System (NHTO scheme): bezeichnet ein System, das aus verschiedenen vertraglichen Regelungen zwischen einer NZB und bestimmten Kreditinstituten („NHTO-Banken“) im teilnehmenden Mitgliedstaat der NZB besteht, durch welches die NZB i) den NHTO-Banken Euro-Banknoten liefert, die diese bei sich verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und ii) den NHTO-Banken Euro-Banknoten gutschreibt, die von deren Kunden eingezahlt werden, auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft, verwahrt und der NZB mitgeteilt werden. Banknoten, die von der NZB an NHTO-Banken transferiert werden, zählen zu den registrierten Banknoten der betreffenden NZB (Datenposition 1.1). Banknoten, die von den NHTO-Banken verwahrt werden, zählen nicht zur nationalen Nettoausgabe von Banknoten der betreffenden NZB.

Publikum (public): bezeichnet hinsichtlich der Ausgabe von Euro-Münzen sämtliche Stellen und natürlichen Personen mit Ausnahme der Münzausgabestellen in (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Registrierte Münzen (created coins): bezeichnet für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, die: i) von Münzprägeanstalten mit ihrer jeweiligen nationalen Seite hergestellt wurden; ii) an Münzausgabestellen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ausgeliefert wurden; sowie iii) in den Bargeldverwaltungssystemen dieser Münzausgabestellen registriert wurden. Dies gilt entsprechend für Euro-Sammlermünzen.

Sammlermünzen (collector coins): bezeichnet Euro-Münzen, die nur in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel sind, in dem sie ausgegeben wurden, und die nicht für den Umlauf bestimmt sind. Hinsichtlich Nennwert, Abbildungen, Größe und Gewicht weichen diese von den für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen ab, damit sie leicht von den für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen unterschieden werden können. Zu den Sammlermünzen zählen auch Edelmetallmünzen (4).

Starter-Kit (starter kit): bezeichnet ein Paket, das eine von den zuständigen nationalen Stellen bestimmte Anzahl an für den Umlauf bestimmten Münzen verschiedener Stückelungen enthält, das der Weitergabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen an das allgemeine Publikum in einem künftig teilnehmenden Mitgliedstaat dient.

Strategische Reserve des Eurosystems (Eurosystem strategic stock, ESS): bezeichnet die Bestände neuer und umlauffähiger Euro-Banknoten, die von bestimmten NZBen gehalten werden, um eine Nachfrage nach Euro-Banknoten, die nicht aus den logistischen Reserven (3) gedeckt werden kann, zu bewältigen.

Stückelung (denomination): bezeichnet den Nennwert einer Euro-Banknote oder -Münze, wie er für Banknoten im Beschluss EZB/2003/4 oder einem späteren Rechtsakt der EZB bzw. für Münzen in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 oder einem späteren Rechtsakt der Gemeinschaft niedergelegt ist.

Umlauffähige Banknoten (fit banknotes): bezeichnet i) Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden und die gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen umlauffähig sind; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute einschließlich NHTO-Banken und ECI-Banken zurückgegeben wurden und die gemäß den im Handlungsrahmen niedergelegten Mindeststandards für das Sortieren umlauffähig sind.


(1)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

(3)  Gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Verwaltung von Banknotenbeständen.

(4)  Münzen, die als Edelmetallanlage verkauft werden, bezeichnet man als Edelmetallmünzen oder Anlagemünzen. Diese werden in der Regel entsprechend der Marktnachfrage geprägt und zeichnen sich nicht durch eine besondere Oberflächenbeschaffenheit oder Qualität aus. Der Preis derartiger Münzen bestimmt sich nach dem aktuellen Marktpreis für ihren Metallgehalt zuzüglich einer geringfügigen Marge für die Prägung, welche die Herstellungskosten, Werbekosten und einen kleinen Gewinn umfasst.


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