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Dokument 32001D0015(01)

2001/913/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2001/15)

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 54 - 56
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 54 - 56
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Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2010; Aufgehoben durch 32010D0029(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/913/oj

32001D0913

2001/913/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2001/15)

Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0052 - 0054


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 6. Dezember 2001

über die Ausgabe von Euro-Banknoten

(EZB/2001/15)

(2001/913/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1 und auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung hat der EZB-Rat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Nach diesen Bestimmungen können die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben ("NZBen"), Banknoten ausgeben, die als einzige die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten haben. Das Gemeinschaftsrecht sieht ein System mit einer Mehrzahl von Banknoten ausgebenden Stellen vor. Die EZB und die NZBen geben Banknoten aus.

(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1) setzen die EZB und die NZBen (nachfolgend als "Eurosystem" bezeichnet) vom 1. Januar 2002 an auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Euro-Banknoten sind Ausdruck der gleichen und einheitlichen Währung und unterliegen einem einheitlichen Rechtssystem.

(3) Die Ausgabe von Euro-Banknoten muss keinen quantitativen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, da das in Umlauf bringen von Banknoten ein durch Nachfrage gesteuerter Prozess ist.

(4) Der Beschluss EZB/2001/7 vom 30. August 2001 über die Stückelung, Merkmale, Reproduktion sowie den Austausch und Einzug von Euro-Banknoten(2), geändert durch den Beschluss EZB/2001/14(3) enthält gemeinsame Regeln zu Euro-Banknoten. Die EZB hat gemeinsame technische Merkmale für Euro-Banknoten und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle eingeführt, um zu gewährleisten, dass die Euro-Banknoten diese Merkmale erfuellen. Als Folge hiervon besitzen alle Euro-Banknoten das gleiche Erscheinungsbild und Qualitätsniveau und es ist kein Unterschied zwischen Banknoten der gleichen Stückelung zu machen.

(5) Für alle Euro-Banknoten sollten die gleichen Anforderungen der Mitglieder des Eurosystems im Hinblick auf Annahme und Verarbeitung gelten, unabhängig davon wer sie in Umlauf gebracht hat. Die für auf nationale Währungseinheiten lautende Banknoten gängige Praxis einer Repatriierung an die ausgebende Zentralbank wird daher für Euro-Banknoten nicht gelten. Die Ausgabe von Euro-Banknoten erfolgt nach dem Grundsatz, dass keine Repatriierung der Euro-Banknoten vorgenommen wird.

(6) Gemäß Artikel 29.1 der Satzung erhält jedes einzelne Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken einen Gewichtsanteil im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB; so wie dies im Beschluss EZB/1998/13 vom 1. Dezember 1998 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB(4) festgelegt worden ist. Dieser Gewichtsanteil beruht auf der Bevölkerungszahl und dem Bruttoinlandsprodukt eines jeden Mitgliedstaates und bestimmt die Beiträge zum Kapital der EZB, die Übertragung von Währungsreserven der NZBen an die EZB, die Verteilung der monetären Einkünfte der NZBen und die Verteilung von Gewinnen und Verlusten der EZB.

(7) Euro-Banknoten sind gesetzliches Zahlungsmittel in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten und werden innerhalb des Euro-Währungsgebietes frei umlaufen. Sie werden von den Mitgliedern des Eurosystems wieder ausgegeben und können außerhalb des Euro-Währungsgebietes gelagert oder verwendet werden. Die aus der Ausgabe des Gesamtwerts des Banknotenumlaufs resultierenden Verbindlichkeiten sollten den Mitgliedern des Eurosystems daher gemäß einem objektiven Kriterium zugeteilt werden. Ein geeignetes Kriterium ist der Anteil einer jeden NZB am eingezahlten Kapital der EZB. Dieser Anteil ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des in Artikel 29.1 der Satzung genannten Kapitalschlüssels auf die NZBen. Da dieses Kriterium auf die EZB nicht anwendbar ist, wird der Prozentsatz der von der EZB auszugebenden Banknoten vom EZB-Rat festgelegt.

(8) Gemäß den Artikeln 9.2 und 12.1 der Satzung, die den für die Geschäfte des Eurosystems geltenden Grundsatz der Dezentralisierung vorsehen, sind die NZBen mit dem in Umlauf bringen und dem aus dem Umlauf nehmen aller, einschließlich der von der EZB ausgegebenen Euro-Banknoten zu betrauen. Entsprechend diesem Grundsatz der Dezentralisierung muss die physische Bearbeitung von Euro-Banknoten ebenso durch die NZBen erfolgen.

(9) Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, die jeder NZB gemäß dem Schlüssel für die Verteilung der Banknoten zugeteilt wurde und dem Wert der Euro-Banknoten, die diese NZB in Umlauf setzt, führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Da die EZB keine Euro-Banknoten in Umlauf setzt, sollte sie den NZBen gegenüber Intra-Eurosystem-Forderungen entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Banknoten haben. Die Verzinsung dieser Intra-Eurosystem-Salden wirkt sich auf den Stand der Einkünfte der NZBen aus und ist daher Gegenstand des Beschlusses EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002(5) aufgrund von Artikel 32 der Satzung -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a) "NZBen": die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben;

b) "Euro-Banknoten": die Banknoten, die die Anforderungen gemäß dem Beschluss EZB/2001/7 und die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfuellen;

c) "Kapitalzeichnungsschlüssel": die Prozentsätze, die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile in dem in Artikel 29.1 der Satzung genannten und im Beschluss EZB/1998/13 festgelegten Schlüssel auf die NZBen ergeben;

d) "Schlüssel für die Verteilung der Banknoten": die Prozentsätze, die sich unter Berücksichtigung des Anteils der EZB an der gesamten Ausgabe von Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels (gerundet auf das nächste Vielfache eines 0,0005-Prozentpunktes) auf den Anteil der NZBen an dieser gesamten Ausgabe ergeben. Im Anhang zu diesem Beschluss wird der Schlüssel für die Verteilung der Banknoten dargelegt, der ab dem 1. Januar 2002 Anwendung findet.

Artikel 2

Ausgabe von Euro-Banknoten

Die EZB und die NZBen geben Euro-Banknoten aus.

Artikel 3

Verpflichtungen der ausgebenden Stellen

(1) Die NZBen bringen Euro-Banknoten in Umlauf und nehmen diese wieder aus dem Umlauf. Sie übernehmen die physische Bearbeitung aller, einschließlich der von der EZB ausgegebenen Banknoten.

(2) Die NZBen nehmen sämtliche Euro-Banknoten auf Ersuchen des Besitzers zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes bzw. im Fall eines Kontoinhabers zur Gutschrift auf ein bei der Empfänger-NZB unterhaltenes Konto an.

(3) Die NZBen behandeln sämtliche von ihnen angenommene Euro-Banknoten als Verbindlichkeiten und bearbeiten sie in gleicher Weise.

(4) Die NZBen transferieren die von ihnen angenommenen Euro-Banknoten nicht an andere NZBen und halten diese Euro-Banknoten für eine Wiederausgabe bereit. Hierbei gelten die folgenden Ausnahmen gemäß den vom EZB-Rat festgelegten Regeln:

a) schadhafte oder beschädigte, abgenutzte oder aus dem Umlauf genommene Euro-Banknoten können von der Empfänger-NZB vernichtet werden;

b) die von den NZBen gehaltenen Euro-Banknoten können aus logistischen Gründen innerhalb des Eurosystems in großen Mengen neu verteilt werden.

Artikel 4

Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

(1) Der Gesamtwert des Euro-Banknotenumlaufs wird unter Anwendung des Schlüssels für die Verteilung der Banknoten an die Mitglieder des Eurosystems verteilt.

(2) Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, der jeder NZB gemäß dem Schlüssel für die Verteilung der Banknoten zugeteilt wird und dem Wert der Euro-Banknoten, den diese NZB in Umlauf setzt, führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Die EZB hat entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen im Verhältnis zu deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.

Artikel 5

Schlussbestimmung

(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Dezember 2001.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) ABl. L 233 vom 31.8.2001, S. 55.

(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 33.

(5) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.

ANHANG

SCHLÜSSEL ZUR VERTEILUNG DER BANKNOTEN AB DEM 1. JANUAR 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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