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Dokument 32011D0020

2011/789/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2011/20)

ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 117–123 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 123 - 129

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 10/07/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/789/oj

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/117


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. November 2011

zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen

(EZB/2011/20)

(2011/789/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und 12.1 sowie Artikel 17, 18 und 22,

gestützt auf die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2010/2 vom 21. April 2010 über TARGET2-Securities (2), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 15,

gestützt auf den Beschluss EZB/2009/6 vom 19. März 2009 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Programmvorstands (TARGET2-Securities Programme Board) (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 der Leitlinie EZB/2010/2 legt die Zulassungskriterien fest, nach denen Zentralverwahrer zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen Zugang haben.

(2)

Es ist erforderlich, Verfahren festzulegen, mit denen ein Zentralverwahrer den Zugang zu T2S-Dienstleistungen beantragen und mit denen ein Zentralverwahrer ersuchen kann, von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer befreit zu werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet:

1.

„Beurteilungsbericht“ eine schriftliche Dokumentation, die a) einen durch die jeweils zuständigen Behörden verfassten Bericht, der die Einhaltung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer durch einen Zentralverwahrer beurteilt, und b) eine Selbsteinschätzung eines Zentralverwahrers hinsichtlich seiner Einhaltung der Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer enthält;

2.

„Zentralbank“ die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), eine Zentralbank oder andere zuständige Behörde im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (nachfolgend „EWR-Zentralbank“) sowie eine Zentralbank oder andere zuständige Behörde eines Landes außerhalb des EWR (nachfolgend „sonstige Zentralbank“), wenn die Währung einer solchen NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets, EWR-Zentralbank oder sonstigen Zentralbank gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2010/2 als zugelassen gilt;

3.

„Zugangskriterium 1 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG gemeldet worden sind, oder im Falle eines außerhalb des EWR ansässigen Zentralverwahrers, wenn er in einem rechtlichen und aufsichtlichen Rahmen betrieben wird, der dem in der Union geltenden Rahmen gleichwertig ist;

4.

„Zugangskriterium 2 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie von den zuständigen Behörden als den Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR/ESCB-Recommendations for Securities Settlement Systems, nachfolgend „CESR/ESZB-Empfehlungen“) entsprechend positiv beurteilt wurden (4);

5.

„Zugangskriterium 3 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz1 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie auf Antrag anderen Zentralverwahrern in T2S jedes Wertpapier/jede Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number, ISIN), deren Zentralverwahrer auf Ausgeberseite oder technischer Zentralverwahrer auf Ausgeberseite sie sind, zur Verfügung stellen;

6.

„Zugangskriterium 4 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie sich verpflichten, anderen Zentralverwahrern in T2S diskriminierungsfrei grundlegende Verwahrungsdienstleistungen anzubieten;

7.

„Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie sich gegenüber anderen Zentralverwahrern in T2S verpflichten, ihre Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S durchzuführen, sofern die Währung in T2S verfügbar ist;

8.

„jeweils zuständige Behörden“ die Zentralbanken und die Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung bzw. Aufsicht über einen bestimmten Zentralverwahrer zuständig und für die Beurteilung von Zentralverwahrern anhand geltender anerkannter Standards verantwortlich sind;

9.

„direkt verbundene Partei“ eine T2S-Partei mit einer technischen Ausstattung, die ihr den Zugang zu T2S und die Inanspruchnahme dessen Wertpapierabwicklungsdienstleistungen ermöglicht, ohne dass sie dafür einen Zentralverwahrer als technische Schnittstelle benötigt;

10.

„T2S-Partei“ ein Rechtssubjekt oder in einigen Märkten auch ein Individuum, das ein Vertragsverhältnis mit einem Zentralverwahrer in T2S unterhält, um seine abwicklungsbezogenen Aktivitäten in T2S durchzuführen, und das nicht zwingend ein Wertpapierkonto bei dem Zentralverwahrer unterhält;

11.

„T2S-Programmvorstand“ (T2S Programme Board) das gemäß dem Beschluss EZB/2009/6 errichtete und in Artikel 2 der Leitlinie EZB/2010/2 definierte Leitungsorgan des Eurosystems oder dessen Nachfolger;

12.

„Beratergruppe“ (Advisory Group, AG) das in Artikel 7 der Leitlinie EZB/2010/2 definierte Gremium;

13.

„Währungsteilnahmevereinbarung“ (Currency Participation Agreement, CPA) eine Vereinbarung zwischen dem Eurosystem und einer NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder einer für eine andere Währung als den Euro verantwortlichen Behörde zur Abwicklung von Wertpapiertransaktionen in Zentralbankgeld in anderen Währungen als dem Euro.

Artikel 2

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Die in Artikel 15 der Leitlinie EZB/2010/2 enthaltenen fünf Kriterien zur Bestimmung der Zulässigkeit von Zentralverwahrern für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen (nachfolgend: die „fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer“) werden im Einklang mit den in Artikel 3 bis 5 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren und den im Anhang enthaltenen Vorschriften umgesetzt.

(2)   Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf direkt verbundene Parteien, die eine rechtliche Beziehung zu den Zentralverwahrern unterhalten.

Artikel 3

Antragsverfahren

(1)   Zur Beantragung von T2S-Dienstleistungen übermittelt ein Zentralverwahrer a) dem EZB-Rat einen Antrag und b) anlässlich seiner Migration zu T2S einen Beurteilungsbericht.

(2)   Der Beurteilungsbericht liefert den Nachweis, dass der Zentralverwahrer die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer im Zeitpunkt seiner Migration zu T2S einhält, und stellt anhand der folgenden Kategorien den Grad der Umsetzung jedes einzelnen Zugangskriteriums für Zentralverwahrer fest: „eingehalten“, „teilweise eingehalten“ und „nicht anwendbar“. Darüber hinaus legt er die Gründe, Erklärungen und maßgeblichen Nachweise des Zentralverwahrers dar.

(3)   Der T2S-Programmvorstand übermittelt dem EZB-Rat auf der Grundlage der oben erwähnten Unterlagen einen Vorschlag hinsichtlich des Antrags eines Zentralverwahrers auf Zugang zu T2S-Dienstleistungen. Der T2S-Programmvorstand kann zur Erarbeitung seines Vorschlags den Antrag stellenden Zentralverwahrer um Klärung ersuchen oder diesem Fragen unterbreiten.

(4)   Im Anschluss an die Übermittlung des Vorschlags durch den T2S-Programmvorstand fasst der EZB-Rat einen Beschluss über den Antrag eines Zentralverwahrers und übermittelt diesen dem Zentralverwahrer schriftlich spätestens zwei Monate nach a) dem Tag des Eingangs des Antrags, oder b) dem Tag des Eingangs der Antwort auf die gemäß Absatz 3 durch den T2S-Programmvorstand ersuchten Klärungen oder unterbreiteten Fragen. Weist der EZB-Rat einen Antrag ab, so erfolgt dies unter Angabe von Gründen.

Artikel 4

Verfahren für die Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer

(1)   Ein Zentralverwahrer kann aufgrund seiner besonderen betrieblichen oder technischen Situation einen Antrag auf Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer übermitteln.

(2)   Zur Beurteilung eines Antrags auf Befreiung übermittelt der Zentralverwahrer dem T2S-Programmvorstand einen Antrag und liefert Nachweise für Folgendes:

a)

die Befreiung bezieht sich auf ein im Umfang sehr begrenztes Abwicklungsvolumen, ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnitts der Gesamtzahl der im Laufe eines Monats bei dem Zentralverwahrer eingegangenen täglichen Anweisungen zur „Lieferung Zug-um-Zug gegen Zahlung“, und die Kosten für die Abwicklung dieser Geschäfte in T2S wären für den Zentralverwahrer unverhältnismäßig;

b)

der Zentralverwahrer hat technische und betriebliche Schutzmaßnahmen eingerichtet, die sicherstellen, dass die Befreiung innerhalb des Rahmens gemäß Buchstabe a bleibt;

c)

der Zentralverwahrer hat alle Anstrengungen zur Erfüllung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer unternommen.

(3)   Nach Eingang dieses Antrags auf Befreiung

a)

übermittelt der T2S-Programmvorstand den Antrag des Zentralverwahrers und seine Vorabbewertung an die T2S-Beratergruppe;

b)

berät die T2S-Beratergruppe den T2S-Programmvorstand zu dem Antrag unverzüglich und so rechtzeitig, dass er dies berücksichtigen kann;

c)

nach Eingang des Rates der T2S-Beratergruppe erarbeitet der T2S-Programmvorstand eine endgültige Beurteilung und übermittelt diese mit sämtlichen dazugehörigen Dokumenten an den EZB-Rat;

d)

der EZB-Rat fasst einen mit einer Begründung versehenen Beschluss über den Antrag auf Befreiung;

e)

der T2S-Programmvorstand teilt dem Zentralverwahrer und der T2S-Beratergruppe den mit einer Begründung versehenen Beschluss des EZB-Rates in schriftlicher Form mit.

(4)   Ein Zentralverwahrer, der durch eine Zentralbank bestimmt wurde, die eine Währungsteilnahmevereinbarung abgeschlossen und für die Abwicklung seiner geldpolitischen Geschäfte in Zentralbankgeld außerhalb von T2S optiert hat, übermittelt einen Antrag auf Befreiung, um diese geldpolitischen Geschäfte in Zentralbankgeld außerhalb von T2S abwickeln zu können. In diesem Fall wird die Befreiung unter der Voraussetzung gewährt, dass a) das Eurosystem alle maßgeblichen Informationen über die technische Funktion dieser Abwicklung erhalten hat, und b) diese Abwicklung keine Veränderungen an der T2S-Funktionalität erfordert oder diese beeinträchtigt. Die den Zentralverwahrer bestimmende Zentralbank sollte aufgefordert werden, zu einem solchen Antrag auf Befreiung eine Stellungnahme abzugeben.

(5)   Ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung verfügt, liefert dem T2S-Programmvorstand einen monatlichen Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin fortbestehen, einschließlich des vereinbarten Schwellenwerts gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung gemäß Absatz 4 verfügt, liefert dem T2S-Programmvorstand einen monatlichen Lagebericht.

(6)   Überschreitet ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung verfügt, innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums fortwährend den in Absatz 2 Buchstabe a dargelegten Schwellenwert, widerruft der EZB-Rat die Befreiung wegen Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer, und der T2S-Programmvorstand unterrichtet den Zentralverwahrer entsprechend.

(7)   Im Anschluss an den Widerruf einer Befreiung kann der Zentralverwahrer im Einklang mit dem Verfahren gemäß diesem Artikel einen neuen Antrag auf Befreiung einreichen.

(8)   Bei einer Krise, die die Finanzstabilität eines Landes oder die Aufgabe der jeweiligen Zentralbank, die Integrität ihrer Währung zu wahren, beeinträchtigen könnte, und durch die die Zentralbank des betroffenen Landes zu einer Notfallabwicklung gemäß ihres Krisenmanagementplans übergegangen ist, übermittelt ein durch diese Zentralbank bestimmter Zentralverwahrer dem T2S-Programmvorstand einen Antrag auf befristete Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer; dieser darf vorübergehend Abwicklungen auf andere Weise durchführen. Der EZB-Rat fasst über diesen Antrag einen mit einer Begründung versehenen Beschluss, der die Stellungnahme der jeweiligen Zentralbank zur Lage berücksichtigt, die die befristete Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer rechtfertigt. Die jeweilige Zentralbank liefert dem T2S-Programmvorstand mindestens monatlich einen Bericht mit ihrer Bewertung der Lage.

Artikel 5

Fortwährende Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer

(1)   Ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen hält nach seiner Migration zu T2S die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer fortwährend ein und

a)

stellt insbesondere durch eine verlässliche, jährlich durchgeführte und durch einschlägige Unterlagen gestützte Selbsteinschätzung sicher, dass er die Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer weiterhin einhält. Der Selbsteinschätzung wird die jüngste Beurteilung durch die jeweils zuständigen Behörden hinsichtlich der Einhaltung des Kriteriums 2 durch den Zentralverwahrer beigefügt;

b)

übermittelt dem T2S-Programmvorstand zeitnah die jeweils aktuellste regelmäßige oder Ad-hoc-Beurteilung hinsichtlich seiner Einhaltung von Kriterium 2 durch die jeweils zuständigen Behörden;

c)

beantragt bei wesentlichen Änderungen des Systems des Zentralverwahrers eine neue Beurteilung seiner Einhaltung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer durch die jeweils zuständigen Behörden;

d)

benachrichtigt den T2S-Programmvorstand, wenn eine Beurteilung durch die jeweils zuständige Behörde oder eine Selbsteinschätzung die Nichteinhaltung eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer ergeben hat;

e)

übermittelt auf Ersuchen des T2S-Programmvorstands einen Beurteilungsbericht zum Nachweis der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer durch den Zentralverwahrer.

(2)   Mit Ausnahme des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer kann der T2S-Programmvorstand seine eigene Bewertung durchführen und die Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer überwachen oder einen Zentralverwahrer um Informationen ersuchen. Beschließt der T2S-Programmvorstand, dass ein Zentralverwahrer eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht einhält, leitet er das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Verfahren ein.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2011.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(2)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 65.

(3)  ABl. L 102 vom 22.4.2009, S. 12.

(4)  Abrufbar auf der Website der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unter www.esma.europa.eu.


ANHANG

DETAILLIERTE VORSCHRIFTEN FÜR DIE UMSETZUNG DER FÜNF ZUGANGSKRITERIEN FÜR ZENTRALVERWAHRER

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet:

„grundlegende Verwahrungsdienstleistungen“ das Halten und die Verwaltung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten, die im Eigentum eines Dritten stehen, durch eine mit diesen Aufgaben beauftragte Stelle. Diese Dienstleistungen schließen die Depotverwahrung von Wertpapieren, die Ausschüttung von auf die in Verwahrung befindlichen Wertpapiere entfallenden Zinsen und Dividenden und die Durchführung von Kapitalmaßnahmen bezüglich solcher Wertpapiere ein;

„Zentralverwahrer auf Investorenseite“ (Investor CSD) im Zusammenhang mit Verbindungen zwischen Zentralverwahrern einen Zentralverwahrer, der bei einem anderen Zentralverwahrer (dem „Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“) ein Konto eröffnet, um die Abwicklung von Wertpapiergeschäften zwischen Zentralverwahrern zu ermöglichen;

„Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“ (Issuer CSD) den Zentralverwahrer, von dem die Wertpapiere ausgegeben und im Auftrag des Emittenten vermarktet wurden. Der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite ist für die Durchführung von Kapitalmaßnahmen im Auftrag des Emittenten verantwortlich. Der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite führt in seinen Büchern Konten im Namen von Zentralverwahrern auf Investorenseite für die Übertragung von Wertpapieren an Zentralverwahrer auf Investorenseite;

„technischer Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“ einen Zentralverwahrer auf Investorenseite, der bei einem nicht an T2S teilnehmenden Zentralverwahrer auf Ausgeberseite Wertpapiere hält und der im Sinne der Funktionsweise von T2S in Bezug auf solche Wertpapiere als Zentralverwahrer auf Ausgeberseite gilt;

„Investmentfondsanteile“ Eigentumsanteile an dem Nettovermögen eines Investmentfonds, die Anleger als Gegenleistung für ihre Kapitalinvestitionen erhalten.

I.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 1 für Zentralverwahrer

Um in Bezug auf dieses Kriterium eine positive Beurteilung zu erhalten,

a)

muss ein in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässiger Zentralverwahrer auf der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG unterhaltenen Liste der ausgewiesenen Systeme aufgeführt sein, und

b)

muss für einen außerhalb des EWR ansässigen Zentralverwahrer ein Rechtsgutachten übermittelt werden, das von einem durch den T2S-Programmvorstand genehmigten Beratungsunternehmen stammt und in dem bestätigt wird, dass der Zentralverwahrer in einem rechtlichen und aufsichtlichen Rahmen operiert, der dem jeweiligen in der Union geltenden Rahmen entspricht; dieses Rechtsgutachten ist bei wesentlichen Veränderungen, die Auswirkungen auf das Rechtsgutachten haben könnten, oder auf Ersuchen des T2S-Programmvorstands zu aktualisieren.

II.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer

Entspricht ein Zentralverwahrer nicht in vollem Umfang den CESR/ESZB-Empfehlungen, informiert der jeweilige Zentralverwahrer den T2S-Programmvorstand über den entsprechenden Sachverhalt und liefert Erklärungen und Nachweise hinsichtlich der CESR/ESZB-Empfehlungen, denen er nicht entspricht. Der Zentralverwahrer übermittelt dem T2S-Programmvorstand weiterhin die Schlussfolgerungen der jeweils zuständigen Behörden in dem Beurteilungsbericht. Die Schlussfolgerungen aus der Beurteilung werden gemäß den jeweiligen Antragsverfahren auf Zugang zu T2S-Dienstleistungen und der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer verarbeitet. Entspricht ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen einem der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht mehr, leitet der T2S-Programmvorstand das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern vorgesehene Verfahren ein.

Ein Zentralverwahrer erfüllt dieses Zugangskriterium für Zentralverwahrer, wenn

a)

bei einem im EWR ansässigen Zentralverwahrer die jeweils zuständigen Behörden diesem Zentralverwahrer eine positive Beurteilung gemäß den ESZB/CESR-Empfehlungen erteilt haben, und

b)

bei einem außerhalb des EWR ansässigen Zentralverwahrer die jeweils zuständigen Behörden diesem Zentralverwahrer eine positive Beurteilung gemäß den ESZB/CESR-Empfehlungen oder entsprechenden Standards erteilt haben, wie etwa den Eigenstandards einer jeweils zuständigen Behörde oder den CPSS/IOSCO-Empfehlungen (1). In letzterem Fall muss entweder gegenüber dem T2S-Programmvorstand oder dem EZB-Rat der Nachweis erbracht werden, dass der Zentralverwahrer anhand von Standards ähnlichen Maßes und ähnlicher Art beurteilt worden ist.

Sofern die Beurteilung der jeweils zuständigen Behörden vertrauliche Informationen enthält, muss der Zentralverwahrer eine allgemeine Zusammenfassung oder die in der Beurteilung enthaltenen Schlussfolgerungen übermitteln, um darzulegen, in welchem Maße er das Kriterium einhält.

III.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 3 für Zentralverwahrer

Ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, für jede Wertpapierkennnummer, die er emittiert oder für die er als technischer Zentralverwahrer auf Ausgeberseite handelt, alle seine Depotkonten und Depotbestände in T2S zu unterhalten. Er muss jedoch Wertpapierkennnummern ohne zusätzliche Kosten, unverzüglich und mit einem Vertrag zur Verfügung stellen, der Anträgen der Nutzer des Zentralverwahrer auf Investorenseite keine unangemessenen Bedingungen auferlegt. Aufgrund rechtlicher Einschränkungen bei grenzüberschreitender Vermarktung, die für Emittenten von Investmentfondsanteilen gelten, kann es sein, dass einige Investmentfondsanteile dem Zentralverwahrer auf Investorenseite, der ein Konto bei dem Zentralverwahrer auf Ausgeberseite eröffnet, nicht automatisch zur Verfügung stehen.

Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite ist zur Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verpflichtet, darf jedoch keine aus der Anwendung dieses Rahmens resultierenden Kosten an andere Zentralverwahrer in T2S weitergeben. Diese Bedingung stellt sicher, dass die mit der Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verbundenen Kosten lokal bleiben und dass Gegenseitigkeit zwischen Zentralverwahrern in T2S besteht. Darüber hinaus fördert diese Bedingung soweit möglich die Harmonisierung der Abwicklungsprozesse in T2S.

Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite ist zur Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verpflichtet, muss jedoch einen Zugang beantragenden Zentralverwahrer auf Investorenseite unterstützen und darf keine zusätzliche Abwicklungsgebühr verlangen. Durch die Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verursachte Verzögerungen müssen für alle Parteien in gleicher Weise gelten.

Der Zentralverwahrer auf Investorenseite kann eine Wertpapierkennnummer beantragen, die in T2S noch nicht von dem jeweiligen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite oder technischen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite erhältlich ist. Bei Eingang eines solchen Antrags gibt der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite oder der technische Zentralverwahrer auf Ausgeberseite sämtliche Referenzdaten des Wertpapiers in T2S ein und macht diese innerhalb des Zeitrahmens zugänglich, der in dem den Zentralverwahrern und den Zentralbanken von dem Eurosystem zur Verfügung zu stellenden Betriebshandbuch festgelegt ist.

Sofern der Zentralverwahrer auf Investorenseite die erforderlichen Vertragsbedingungen unterzeichnet hat, eröffnet der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für den Zentralverwahrer auf Investorenseite unverzüglich mindestens ein Wertpapierkonto für eine bestimmte Wertpapierkennnummer. Weigert sich ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite, ein Wertpapierkonto zu eröffnen und dem Zentralverwahrer auf Investorenseite Zugang zu den Wertpapieren des Zentralverwahrer auf Ausgeberseite zu gewähren, stellt dies eine Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 3 für Zentralverwahrer dar.

Der Zentralverwahrer auf Investorenseite muss dem T2S-Programmvorstand jeden Fall einer Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 3 für Zentralverwahrer durch einen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite melden. Je nach Art und Häufigkeit der Nichteinhaltung stellt der T2S-Programmvorstand fest, ob eine fortwährende Nichteinhaltung durch den Zentralverwahrer auf Ausgeberseite vorliegt, woraufhin das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern festgelegte Verfahren gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2010/2 anzuwenden ist.

IV.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 4 für Zentralverwahrer

Dieses Zugangskriterium für Zentralverwahrer entspricht dem Zugangs- und Interoperabilitätsleitfaden (Access and Interoperability Guideline) (2), der festlegt, dass Zentralverwahrer auf Investorenseite zu den gleichen Bedingungen Zugang zu den Dienstleistungen der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite haben wie jeder andere normale Teilnehmer des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite.

Damit ein Zentralverwahrer auf Investorenseite Abwicklungsdienstleistungen für von einem Zentralverwahrer auf Ausgeberseite emittierte Wertpapiere erbringen kann, muss der Zentralverwahrer auf Investorenseite seinen Nutzern auch grundlegende Verwahrungsdienstleistungen in Bezug auf diese Wertpapiere erbringen. T2S bietet die grundlegende Zahlungs- und Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld an, während die grundlegenden Verwahrungsdienstleistungen außerhalb von T2S erbracht werden.

Der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite muss die T2S Corporate Actions Subgroup Standards (3) und alle einschlägigen T2S-Standards oder Marktgepflogenheiten einhalten.

Der Zentralverwahrer auf Investorenseite muss wie jeder andere Kunde des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite behandelt werden. Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite darf keine technischen Hürden errichten oder Vorzugskonditionen für den Zugang von Zentralverwahrern auf Investorenseite zu grundlegenden Verwahrungsdienstleistungen anbieten.

V.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer

Zwischen Märkten, in denen die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden („direct holding market“) und Märkten, in denen die Wertpapiere des Endinvestors nicht beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden („indirect holding market“) müssen bei der Umsetzung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer gleiche Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben. Ein Zentralverwahrer aus einem Markt, in dem die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden, kann grundsätzlich zu T2S migrieren, indem er entweder alle seine Wertpapierkonten in T2S integriert oder indem er das Schichtenmodell verwendet, bei dem er technische Teilnehmerkonten in T2S hält und die Konten des Endinvestors auf der lokalen Plattform des Zentralverwahrers verbleiben. Das Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer wird vollständig erfüllt, wenn ein Markt, in dem die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden, sich dafür entscheidet, sich voll zu integrieren und alle seine Wertpapierkonten in T2S zu unterhalten. Entscheidet sich jedoch ein solcher Markt dafür, mit dem Schichtenmodell zu T2S zu migrieren, so muss die Bewertung des T2S-Programmvorstands der damit verbundenen Prozesse innerhalb und außerhalb von T2S unter Berücksichtigung des Wesensgehalts des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer einen Hinweis darüber enthalten, ob der Markt eine Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer beantragen muss.


(1)  Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, CPSS)/Technischer Ausschuss der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (Organization of Securities Commissions, IOSCO), Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.

(2)  Zugangs- und Interoperabilitätsleitfaden vom 28. Juni 2007, der die Grundsätze und Bedingungen für Zugang und Interoperabilität im Einklang mit dem Verhaltenskodex definiert, abrufbar auf der Website der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu.

(3)  Abrufbar auf der Website der Europäischen Zentralbank unter www.ecb.europa.eu.


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