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Dokument 32005D0012(02)
2005/832/EC: Decision of the European Central Bank of 17 November 2005 amending Decision ECB/2002/11 on the annual accounts of the European Central Bank (ECB/2005/12)
2005/832/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. November 2005 zur Änderung des Beschlusses EZB/2002/11 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2005/12)
2005/832/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. November 2005 zur Änderung des Beschlusses EZB/2002/11 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2005/12)
ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 43–43
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, S. 623–623
(MT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006D0017(01)
26.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/43 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. November 2005
zur Änderung des Beschlusses EZB/2002/11 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank
(EZB/2005/12)
(2005/832/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Unter gebührender Berücksichtigung der Art ihrer Tätigkeit sollte die Europäische Zentralbank (EZB) in angemessener Weise gegen Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken abgesichert sein. Der EZB-Rat kann eine Rückstellung für derartige Risiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. |
(2) |
Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2005/11 über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (1) legt fest, dass der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen kann, die gesamten Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf oder einen Teil dieser Einkünfte einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken zuzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Der folgende Artikel 6a wird in Kapitel II des Beschlusses EZB/2002/11 (2) eingefügt:
„Artikel 6a
Rückstellung für Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken
Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.“
Artikel 2
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt einen Tag nach seinem Erlass in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. November 2005.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 58 vom 3.3.2003, S. 38.