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Dokument 32011D0017(01)

2011/744/: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2011/17)

ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/10/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/744/oj

16.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/70


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2011

über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen

(EZB/2011/17)

(2011/744/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) kann die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem börsengängige Wertpapiere endgültig kauft und verkauft.

(2)

Am 7. Mai 2009 und anschließend am 4. Juni und 18. Juni 2009 beschloss der EZB-Rat, angesichts der zum damaligen Zeitpunkt im Markt vorherrschenden außergewöhnlichen Umstände ein Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (nachfolgend das „Programm“) mit einem angestrebten nominalen Gesamtbetrag von 60 Mrd. EUR gemäß dem Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (1) einzuführen. Im Rahmen des Programms konnten die NZBen und ausnahmsweise die EZB gemäß dem ihnen zugewiesenen Anteil zugelassene gedeckte Schuldverschreibungen endgültig von zugelassenen Geschäftspartnern auf den Primär- und Sekundärmärkten ankaufen. Unter Berücksichtigung der geldpolitischen Anforderungen des Eurosystems und der Ziele des Ankaufs gedeckter Schuldverschreibungen war das Programm als vorübergehende Maßnahme für einen Zeitraum von zwölf Monaten konzipiert, und es lief am 30. Juni 2010 aus.

(3)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass ein zweites Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (nachfolgend das „zweite Programm“) eingeführt werden sollte. Die Zentralbanken des Eurosystems beabsichtigen, das zweite Programm unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der geldpolitischen Anforderungen des Eurosystems nach und nach umzusetzen. Ziel des zweiten Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zur a) Lockerung der Finanzierungskonditionen für Kreditinstitute und Unternehmen und b) Ermutigung der Kreditinstitute, die Kreditgewährung an Kunden aufrechtzuerhalten und auszuweiten.

(4)

Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik sollte der endgültige Ankauf zugelassener gedeckter Schuldverschreibungen durch Zentralbanken des Eurosystems nach dem zweiten Programm einheitlich und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des endgültigen Ankaufs gedeckter Schuldverschreibungen

Das Eurosystem hat das zweite Programm eingeführt, wonach die Zentralbanken des Eurosystems zugelassene gedeckte Schuldverschreibungen mit einem angestrebten Nominalbetrag von 40 Mrd. EUR ankaufen. Nach dem zweiten Programm können zugelassene gedeckte Schuldverschreibungen von zugelassenen Geschäftspartnern auf den Primär- und Sekundärmärkten im Einklang mit den in diesem Beschluss enthaltenen Zulassungskriterien von den Zentralbanken des Eurosystems angekauft werden. Die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (2) gilt nicht für den endgültigen Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen durch eine Zentralbank des Eurosystems gemäß dem zweiten Programm.

Artikel 2

Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen

Gedeckte Schuldverschreibungen, die a) für geldpolitische Operationen gemäß der Leitlinie EZB/2000/7 verwendet werden können, b) auf Euro lauten und c) im Euro-Währungsgebiet gehalten und abgewickelt werden, sind zum endgültigen Ankauf gemäß dem zweiten Programm zugelassen, sofern sie die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:

1.

Es handelt sich bei ihnen um a) gedeckte Schuldverschreibungen, die im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (3) (nachfolgend die „OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen“) begeben werden, oder b) strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen, die Absicherungen enthalten, welche OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Anhang I Abschnitt 6.2.3 der Leitlinie EZB/2000/7 vergleichbar sind.

2.

Jede Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen erfolgt mit einem Mindestausgabevolumen von 300 Mio. EUR.

3.

Die gedeckten Schuldverschreibungen weisen ein Mindestrating von „BBB-“ oder gleichwertig von zumindest einer der wichtigsten Ratingagenturen auf.

4.

Die gedeckten Schuldverschreibungen werden gemäß den in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechtsvorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen begeben. Im Fall von strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen ist das Recht eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets für die Dokumentation der gedeckten Schuldverschreibungen maßgeblich.

5.

Die gedeckten Schuldverschreibungen haben zum Zeitpunkt des Ankaufs des Wertpapiers eine Restlaufzeit von höchstens 10,5 Jahren.

Artikel 3

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das zweite Programm zugelassen: a) inländische Geschäftspartner, die an geldpolitischen Operationen des Eurosystems gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 der Leitlinie EZB/2000/7 teilnehmen, und b) alle anderen Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der EZB in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2012.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2011.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


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