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Dokument 32012O0023
2012/641/EU: Guideline of the European Central Bank of 10 October 2012 amending Guideline ECB/2012/18 on additional temporary measures relating to Eurosystem refinancing operations and eligibility of collateral (ECB/2012/23)
2012/641/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2012/23)
2012/641/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2012/23)
ABl. L 284 vom 17.10.2012, S. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 02/05/2013; Aufgehoben durch 32013O0004
17.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284/14 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Oktober 2012
zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten
(EZB/2012/23)
(2012/641/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“) Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) festgelegt. Zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen über die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten sind in der Leitlinie EZB/2012/18 vom 2. August 2012 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2) festgelegt. |
(2) |
Gemäß Abschnitt 1.6 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Des Weiteren behält sich das Eurosystem gemäß Abschnitt 6.3.1 das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt. |
(3) |
Zur Verbesserung der Bereitstellung von Liquidität für Geschäftspartner geldpolitischer Operationen des Eurosystems hat der EZB-Rat die befristete Erweiterung der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten zur Nutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems beschlossen, indem er in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar denominierte marktfähige Schuldtitel als notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen akzeptiert. Korrekturen, die die historische Volatilität der maßgeblichen Wechselkurse spiegeln, sollten auf solche marktfähigen Schuldtitel angewendet werden. |
(4) |
Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten zeitlich befristet gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass sie nicht länger erforderlich sind, um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu gewährleisten. Daher sollten sie im Wege einer Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 umgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2012/18 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Refinanzierungsgeschäften und notenbankfähigen Sicherheiten (1) Die in dieser Leitlinie festgelegten und die in Absatz 2 näher bestimmten Regeln für die Durchführung der geldpolitischen Operationen des Eurosystems und Kriterien für die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten gelten in Verbindung mit der Leitlinie EZB/2011/14. (2) Nur die Artikel 3, 5 und 5a dieser Leitlinie gelten für auf Fremdwährungen lautende Sicherheiten. (3) Im Falle einer Abweichung zwischen dieser Leitlinie und der Leitlinie EZB/2011/14 gemäß ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist diese Leitlinie maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 unverändert an, soweit nichts anderes in dieser Leitlinie festgelegt ist.“ |
2. |
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Zulassung bestimmter in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar denominierter Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten (1) Marktfähige Schuldtitel gemäß Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14, die auf Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar lauten, stellen notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar, vorausgesetzt dass: a) sie im Euro-Währungsgebiet begeben und gehalten/abgewickelt werden; b) der Emittent seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat; und c) sie alle sonstigen Zulassungskriterien des Abschnitts 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen. (2) Das Eurosystem wendet die folgenden Korrekturen auf solche marktfähigen Schuldtitel an: a) eine Korrektur von 16 % auf in Pfund Sterling oder US-Dollar lautende Sicherheiten; und b) eine Korrektur von 26 % auf in Yen lautende Sicherheiten.“ |
Artikel 2
Überprüfung
Die NZBen übermitteln der EZB bis spätestens zum 26. Oktober 2012 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen, mit denen sie beabsichtigen, die vorliegende Leitlinie zu erfüllen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
(2) Artikel 1 gilt ab dem 9. November 2012.
Artikel 4
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Oktober 2012.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.
(2) ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 20.