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Dokument 32007O0010

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. September 2007 zur Änderung der Anhänge I und II der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2007/10)

ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 34–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011O0014

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2007/700/oj

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/34


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. September 2007

zur Änderung der Anhänge I und II der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2007/10)

(2007/700/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, 14.3 und Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 bedarf aufgrund der jüngsten Änderungen der Definition und der Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems der Änderung. Diese Änderungen beziehen sich unter anderem auf refinanzierungsfähige Sicherheiten und auf die Entfernung der endgültigen Käufe bzw. Verkäufe aus der Liste der Feinsteuerungsoperationen.

(2)

Nach der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Zypern am 1. Januar 2008 (2) erfüllt Zypern die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Zypern gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Nach der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Malta am 1. Januar 2008 (3) erfüllt Malta die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Malta gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Im Hinblick auf Vorstehendes ist es erforderlich, die Tabelle der Internetseiten des Eurosystems in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 zu ändern.

(3)

Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (4) richtet das TARGET2-System als einen Ersatz für das derzeitige TARGET-System, wie es in Artikel 14 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2007/2 festgelegt ist, ein. Nationale Zentralbanken (NZBen) werden gemäß dem in Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 näher bestimmten Zeitplan zu TARGET2 migrieren. Im Hinblick auf Vorstehendes ist es erforderlich, die Verweisungen auf TARGET in den Anhängen I und II der Leitlinie EZB/2000/7 zu ändern —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Anhänge I und II

(1)   Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Leitlinie geändert.

(2)   Anhang II der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Änderungen der Tabelle der Internetseiten des Eurosystems

Die Tabelle der Internetseiten des Eurosystems, die in Anhang 5 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 enthalten ist, wird durch die Tabelle, die in Anhang III der vorliegenden Leitlinie enthalten ist, ersetzt.

Artikel 3

Überprüfung

Die NZBen legen der EZB bis spätestens 30. September 2007 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 4

In-Kraft-Treten

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 19. November 2007. Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 5

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. September 2007.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2006/12 (ABl. L 352 vom 13.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(3)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(4)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

A.   Änderungen in Bezug auf die geänderte Definition und Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems

1.

In Kapitel 1 Abschnitt 1.1 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können, wenn es für die Durchführung der Geldpolitik erforderlich ist, individuelle Daten, wie operationale Daten in Bezug auf Geschäftspartner, die an Geschäften des Eurosystems teilnehmen, mit den Mitgliedern des Eurosystems teilen (1).

2.

In Kapitel 1 Abschnitt 1.3.1 wird der dritte Gedankenstrich über „Feinsteuerungsoperationen“ wie folgt geändert:

a)

Der folgende Satz wird nach dem ersten Satz eingefügt:

„Feinsteuerungsoperationen können am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode durchgeführt werden, um Liquiditätsungleichgewichten zu begegnen, die sich seit der Zuteilung des letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfts akkumuliert haben dürften.“

b)

Der hieraus resultierende dritte Satz erhält folgende Fassung:

„Die Feinsteuerung erfolgt in erster Linie über befristete Transaktionen, u. U. aber auch entweder in Form von Devisenswapgeschäften oder der Hereinnahme von Termineinlagen.“

3.

In Kapitel 1, Tabelle 1, in der Position „Feinsteuerungsoperationen“, wird die zweite Unterreihe, die die folgenden Worte enthält: „Endgültige Käufe“, „Endgültige Verkäufe“, „Unregelmäßig“ und „Bilaterale Geschäfte“, gestrichen.

4.

In Kapitel 1 wird Abschnitt 1.4 wie folgt geändert:

a)

Der zweite Satz erhält folgende Fassung:

„Mindestreservepflichtige Institute gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung dürfen die ständigen Fazilitäten in Anspruch nehmen und an Offenmarktgeschäften über Standardtender sowie endgültige Käufe bzw. Verkäufe teilnehmen.“

b)

Der vierte Satz wird gestrichen.

5.

In Kapitel 1 Abschnitt 1.5 erhält der vierte Satz folgende Fassung:

„Ab 1. Januar 2007 ersetzte dieser einheitliche Rahmen das aus zwei Kategorien bestehende Verzeichnis, das seit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion verwendet wurde.“

6.

In Kapitel 3 wird der einleitende Absatz wie folgt geändert:

a)

Der folgende Satz wird nach dem vierten Satz eingefügt:

„Strukturelle Operationen können auch mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe, d.h. Käufe und Verkäufe, durchgeführt werden.“

b)

Der hieraus resultierende sechste Satz erhält folgende Fassung:

„Darüber hinaus stehen dem Eurosystem zwei weitere Instrumente für die Durchführung von Feinsteuerungsoperationen zur Verfügung: Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen.“

7.

In Kapitel 3 Abschnitt 3.1.4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Feinsteuerungsoperationen können am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode durchgeführt werden, um Liquiditätsungleichgewichten zu begegnen, die sich seit der Zuteilung des letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfts akkumuliert haben dürften.“

8.

In Kapitel 3 wird Abschnitt 3.2 wie folgt geändert:

a)

Der zweite Satz in der Position „Art des Instruments“ erhält folgende Fassung:

„Solche Operationen werden nur zur Beeinflussung der strukturellen Liquidität genutzt.“

b)

In der Position „Sonstige operationale Merkmale“ erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

sie werden in der Regel dezentral von den NZBen durchgeführt;“

9.

In Kapitel 4 wird der Abschnitt 4.1 wie folgt geändert:

a)

In der Position „Zugangsbedingungen“ wird Absatz 2 Satz 1 wie folgt geändert:

„Am Ende eines Geschäftstags offen gebliebene Sollsalden der Geschäftspartner auf ihrem Zahlungsausgleichskonto bei den nationalen Zentralbanken werden automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet.“

b)

In der Position „Laufzeit und Zinsgestaltung“ wird Absatz 2 Satz 2 wie folgt aktualisiert:

„Die EZB kann den Zinssatz jederzeit ändern; die Änderung wird frühestens am folgenden Eurosystem-Geschäftstag wirksam (2), (3).

10.

In Kapitel 5 Abschnitt 5.2 wird in der Position „Über Börsen und Marktvermittler durchgeführte Geschäfte“ der dritte Satz gestrichen.

11.

In Kapitel 5 Abschnitt 5.3.2 erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:

„Allerdings kann das Eurosystem aufgrund verfahrenstechnischer Festlegungen bei diesen Operationen, insbesondere bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen sowie bei Devisenswapgeschäften (siehe Tabelle 3), gelegentlich andere Abwicklungstage festlegen.“

12.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.1 erhält Absatz 2 Satz 3 folgende Fassung:

„Dieser einheitliche Rahmen (‚einheitliches Sicherheitenverzeichnis‘) trat am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzte das aus zwei Kategorien bestehende Verzeichnis, das seit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion verwendet wurde.“

13.

In Kapitel 6 wird Abschnitt 6.1 wie folgt geändert:

a)

Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

„Die im Kategorie-1-Verzeichnis enthaltenen französischen ‚Fonds Communs de Créances‘ (FCC), die vor dem 1. Mai 2006 ausgegeben wurden, behalten ihre Notenbankfähigkeit während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2008. Ab dem 1. Mai 2006 ausgegebene FCC sind nicht notenbankfähig.“

b)

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Zulassungskriterien für die beiden Arten von Sicherheiten sind im gesamten Euro-Währungsgebiet gleich und werden in Abschnitt 6.2 aufgeführt (4).

14.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.2.1 in der Position „Emissionsort“ erhält Fußnote 6 folgende Fassung:

„Ab 1. Januar 2007 müssen internationale Inhaberschuldverschreibungen, die über internationale Zentralverwahrer (ICSDs) ausgegeben werden, um notenbankfähig zu sein, in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note, NGN) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper, CSK), der ein internationaler Zentralverwahrer oder gegebenenfalls eine zentrale Wertpapierverwahrstelle ist, hinterlegt sein, der/die die von der EZB festgelegten Mindeststandards erfüllt. Internationale Inhaberschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2007 als Klassische Globalurkunde (Classical Global Note, CGN) begeben wurden, sowie zu diesem Zeitpunkt oder danach unter demselben ISIN-Code emittierte vertretbare Wertpapiere bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.“

15.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.2.1 in der Position „Zugelassene Märkte“ wird die folgende Fußnote 12 am Ende des Absatzes eingefügt:

„Marktfähige Sicherheiten, die als Kategorie-2-Sicherheiten übernommen wurden, und die vor dem 31. Mai 2007 ausgegeben und an nicht geregelten Märkten gehandelt wurden, die derzeit die Anforderungen des Eurosystems bezüglich Sicherheit und Zugänglichkeit, nicht aber hinsichtlich der Transparenz erfüllen, behalten ihre Notenbankfähigkeit bis zum 31. Dezember 2009, sofern sie alle anderen Zulassungskriterien erfüllen, und sind danach für Kreditgeschäfte des Eurosystems nicht mehr zulässig. Dies gilt nicht für von Kreditinstituten ausgegebene ungedeckte marktfähige Sicherheiten, die als Kategorie-2-Sicherheiten übernommen wurden und mit Wirkung vom 31. Mai 2007 nicht mehr notenbankfähig sind.“

16.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.2.1 in der Position „Sitz des Emittenten/Garanten“ wird die hieraus resultierende Fußnote 14 am Ende des ersten Satzes eingefügt:

„Marktfähige Sicherheiten, die vor dem 1. Januar 2007 durch ein Rechtssubjekt ohne Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR ausgegeben werden, aber durch ein Rechtssubjekt mit Sitz im EWR garantiert werden, behalten ihre Notenbankfähigkeit bis zum 31. Dezember 2011, sofern sie alle anderen Zulassungskriterien und die für in Abschnitt 6.3.2 aufgeführten Garantien geltenden Anforderungen erfüllen und sind nach diesem Datum nicht mehr zulässig.“

17.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.3.2 im ersten Gedankenstrich über „ECAI-Bonitätsbeurteilung“ erhält die frühere Fußnote 26 am Ende des ersten Satzes, jetzt Fußnote 28, folgende Fassung:

„Die hohen Bonitätsforderungen für ab dem 1. Januar 2008 ausgegebene gedeckte Bankschuldverschreibungen werden auf der Grundlage der oben aufgeführten Gruppe von Kriterien bewertet. Bei gedeckten Bankschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2008 ausgegeben werden, wird angenommen, dass sie den hohen Bonitätsanforderungen entsprechen, wenn sie die Kriterien in Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie genau erfüllen.“

18.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.6.1 im zweiten Gedankenstrich wird die derzeitige Fußnote 50 gestrichen.

19.

Die Anhänge des Anhangs I werden in „Anlagen“ umbenannt.

20.

In der hieraus resultierenden Anlage 2 des Anhangs I erhält der vierte Satz der Definition des „Offenmarktgeschäfts“ folgende Fassung:

„Darüber hinaus können bei strukturellen Operationen Schuldverschreibungen begeben und endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführt werden; Feinsteuerungsoperationen können in Form von Devisenswapgeschäften und durch die Hereinnahme von Termineinlagen abgewickelt werden.“

B.   Änderungen in Bezug auf die Einrichtung von TARGET2

21.

Im Verzeichnis der „Abkürzungen“ erhält die Zeile, die sich auf „TARGET“ bezieht, folgende Fassung:

„TARGET

das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem im Sinne der Leitlinie EZB/2005/16

TARGET2

das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem im Sinne der Leitlinie EZB/2007/2“.

22.

In Kapitel 4 Abschnitt 4.1 wird der Text in der Position „Zugangsbedingungen“ wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität wird nur an den Geschäftstagen von i) TARGET2 (5) und ii) der entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme gewährt (6).

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ein Geschäftspartner kann auch die Spitzenrefinanzierungsfazilität bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaates, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, auf Antrag in Anspruch nehmen. Der Antrag muss bei der nationalen Zentralbank spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingehen, damit die nationale Zentralbank ihn noch am gleichen Tag in TARGET2 bearbeiten kann (7), (8). Normalerweise ist der Annahmeschluss für TARGET2 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ). Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten (9). Der Antrag muss den Kreditbetrag und — falls die für die Transaktion erforderlichen Sicherheiten nicht bereits vorab bei der nationalen Zentralbank hinterlegt wurden — die für die Transaktion noch zu liefernden Sicherheiten angeben.

23.

In Kapitel 4 Abschnitt 4.1 in der Position „Laufzeit und Zinsgestaltung“ erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

„Geschäftspartner, die direkt an TARGET2 teilnehmen, zahlen den Kredit bei Öffnung des i) TARGET2-Systems und ii) der entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme am nächsten Geschäftstag zurück.“

24.

In Kapitel 4 Abschnitt 4.2 wird der Text in der Position „Zugangsbedingungen“ wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Zugang zur Einlagefazilität wird nur an den Geschäftstagen von TARGET2 gewährt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um die Einlagefazilität in Anspruch zu nehmen, muss der Geschäftspartner bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaates, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, einen Antrag stellen. Der Antrag muss bei der nationalen Zentralbank spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems, der im Allgemeinen um 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) ist, eingehen, damit ihn die nationale Zentralbank noch am gleichen Tag in TARGET2 bearbeiten kann (10), (11). Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten (12). Der Antrag muss die Höhe der Einlage im Rahmen dieser Fazilität angeben.

25.

In Kapitel 4 Abschnitt 4.2 in der Position „Laufzeit und Zinsgestaltung“ erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

„Geschäftspartnern, die direkt an TARGET2 teilnehmen, werden die im Rahmen der Fazilität angelegten Guthaben bei Öffnung des TARGET2-Systems am folgenden Geschäftstag zurückgezahlt.“

26.

In Kapitel 5 Abschnitt 5.3.1 erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:

„Die geldlichen Verrechnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems oder der Teilnahme an Offenmarktgeschäften werden über die Konten der Geschäftspartner bei den nationalen Zentralbanken oder über ihre Konten bei Zahlungsausgleichsbanken, die an TARGET2 teilnehmen, abgewickelt.“

27.

In Kapitel 5 Abschnitt 5.3.2 erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:

„Offenmarktgeschäfte auf der Grundlage von Standardtendern, also Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte und strukturelle Operationen, werden normalerweise am ersten Tag nach dem Abschlusstag abgewickelt, an dem i) TARGET2 und ii) alle entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme geöffnet sind.“

28.

In Kapitel 5 erhält Abschnitt 5.3.3 folgende Fassung:

„5.3.3.   Tagesabschlussverfahren

Die Tagesabschlussverfahren sind in der Dokumentation zu TARGET2 näher bestimmt. Normalerweise ist der Annahmeschluss für TARGET2 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ). Danach werden keine weiteren Zahlungsaufträge mehr für die Verarbeitung im TARGET2-System angenommen. Zahlungsaufträge, die vor dem Annahmeschluss akzeptiert wurden, werden jedoch noch verarbeitet. Die Anträge der Geschäftspartner auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität oder der Einlagefazilität müssen bei der jeweiligen nationalen Zentralbank spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingehen. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten (13).

Nach dem Tagesabschluss verbleibende Sollsalden auf den Zahlungsausgleichskonten in TARGET2 von zugelassenen Geschäftspartnern werden automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet (siehe Abschnitt 4.1).

29.

In Kapitel 6 Abschnitt 6.6.1 erhält der letzte Satz des Abschnittes folgende Fassung:

„In Ausnahmefällen oder wenn es aus geldpolitischen Gründen erforderlich ist, kann die EZB beschließen, den Geschäftsschluss des Systems des Korrespondenzzentralbank-Modells bis zum Geschäftsschluss von TARGET2 zu verlängern.“

30.

Alle Fußnoten, auf die oben nicht verwiesen wurde, werden entsprechend umnummeriert.

31.

Die hieraus resultierende Anlage 2 („Glossar“) des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

i)

Der Begriff „Tagesabschluss“ erhält folgende Fassung:

„Tagesabschluss: der Zeitpunkt des Geschäftstages nach Schließung des TARGET2-Systems, zu dem die Arbeiten im Zusammenhang mit den an diesem Tag im TARGET2-System abgewickelten Zahlungen beendet sind. Wenn möglich, bezieht sich der Begriff auf das TARGET-System bis die NZB zu TARGET2 migriert ist.“

ii)

Der Begriff „Interlinking-Mechanismus“ wird gestrichen.

iii)

Der Begriff „RTGS (Echtzeit-Bruttoabwicklung)“ erhält folgende Fassung:

„RTGS-System (Echtzeit-Bruttosystem) (Real-Time Gross Settlement system — RTGS): Abwicklungssystem, in dem jede Transaktion kontinuierlich in Echtzeit verarbeitet und ausgeglichen wird (ohne Verrechnung (Netting)). Siehe auch TARGET2.“

iv)

Die Position „Zahlungsausgleichskonto“ erhält folgende Fassung:

„Zahlungsausgleichskonto: Konto, das von einem Direktteilnehmer an TARGET2 bei der Zentralbank zu Zahlungsverkehrszwecken unterhalten wird.“

v)

Die Position „TARGET“ erhält folgende Fassung:

„TARGET: Der Vorgänger des TARGET2-Systems betreibt eine dezentrale Struktur, die nationale RTGS-Systeme mit dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus (ECB Payment Mechanism — EPM) verbindet. Das TARGET-System wird durch das TARGET2-System gemäß dem in Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 näher bestimmten Migrationszeitplan ersetzt.“

vi)

Nach dem Begriff „TARGET“ wird Folgendes eingefügt:

„TARGET2 (transeuropäisches automatisiertes Echtzeit Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system): das Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem für den Euro, das die Abwicklung der Zahlungen in Euro in Zentralbankgeld bereitstellt. TARGET2 wird auf der Grundlage einer einzigen Plattform, über die alle Zahlungsaufträge nach derselben technischen Methode eingereicht und abgewickelt und über die Zahlungen erhalten werden, eingerichtet und betrieben. TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von RTGS-Systemen (TARGET2-Komponenten-Systeme).“


(1)  Solche Daten unterliegen im Einklang mit Artikel 38 der ESZB-Satzung der Geheimhaltungspflicht.“

(2)  Der Begriff ‚Eurosystem-Geschäftstag‘ wird hier durchgängig für Tage verwendet, an denen die EZB und mindestens eine nationale Zentralbank zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet sind.

(3)  Der EZB-Rat beschließt in der Regel über Änderungen der Zinssätze, wenn er bei seiner ersten Sitzung im Monat seinen geldpolitischen Kurs überdenkt. In der Regel werden solche Beschlüsse erst zu Beginn der neuen Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam.“

(4)  Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 können für eine bestimmte Kategorie nicht marktfähiger Sicherheiten, nämlich Kreditforderungen, eine begrenzte Anzahl von Zulassungs- und Abwicklungskriterien innerhalb des Euro-Währungsgebiets unterschiedlich sein (siehe Abschnitt 6.2.2).“

(5)  Verweisungen auf ‚TARGET2‘ gelten als Verweisungen auf ‚TARGET‘ bis die NZB zu TARGET2 migriert ist. Ab dem 19. November 2007 wird die dezentrale technische Infrastruktur von TARGET durch eine Gemeinschaftsplattform von TARGET2 ersetzt, über die alle Zahlungsaufträge nach derselben technischen Methode eingereicht, abgewickelt und Zahlungen erhalten werden. Die Migration zu TARGET2 wird in drei Ländergruppen vorgenommen, die es TARGET-Anwendern ermöglicht, in mehreren Gruppen und zu verschiedenen vorgegebenen Zeitpunkten zu TARGET2 zu migrieren. Die Zusammensetzung der Ländergruppen ist wie folgt: Gruppe 1 (19. November 2007): Österreich, Deutschland, Luxemburg und Slowenien, Gruppe 2 (18. Februar 2008): Belgien, Finnland, Frankreich, Irland, Niederlande, Portugal und Spanien und Gruppe 3 (19. Mai 2008): Griechenland, Italien und die EZB. Ein viertes Migrationsdatum (15. September 2008) ist für eine Notfallmaßnahme reserviert. Bestimmte nicht teilnehmende NZBen werden auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung ebenso an TARGET2 angeschlossen: Zypern, Lettland, Litauen und Malta (in Gruppe 1) sowie Dänemark, Estland und Polen (in Gruppe 3).

(6)  Darüber hinaus wird Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der Infrastruktur der Zahlungsverkehrssysteme im RTGS-System erfüllt sind.“

(7)  Es ist möglich, dass in einigen Mitgliedstaaten die NZB oder einige ihrer Zweigstellen an bestimmten Geschäftstagen des Eurosystems aufgrund nationaler oder regionaler Bankfeiertage nicht zur Ausführung von geldpolitischen Operationen geöffnet sind. In solchen Fällen muss die NZB die Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich des Zugangs zur Spitzenrefinanzierungsfazilität an diesem Bankfeiertag informieren.

(8)  Die geschäftsfreien Tage des TARGET- und/oder TARGET2-Systems werden auf der Internetseite der EZB (www.ecb.int) wie auf den Internetseiten des Eurosystems (siehe Anlage 5) angekündigt.

(9)  Bis eine NZB zu TARGET2 migriert ist, wird die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität bei dieser NZB 30 Minuten nach dem Annahmeschluss für das System (18.00 Uhr MEZ) betragen, die sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 30 Minuten verlängert.“

(10)  Siehe Fußnote 2 in diesem Kapitel.

(11)  Siehe Fußnote 3 in diesem Kapitel.

(12)  Bis eine NZB zu TARGET2 migriert ist, wird die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität bei dieser NZB 30 Minuten nach dem Annahmeschluss für das System (18.00 Uhr MEZ) betragen, die sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 30 Minuten verlängert.“

(13)  Bis eine NZB zu TARGET2 migriert ist, wird die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems bei dieser NZB 30 Minuten nach dem Annahmeschluss für das System (18.00 Uhr MEZ) betragen, die sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 30 Minuten verlängert.“


ANHANG II

Anhang II der Leitlinie EZB/2000/7 („Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse“) wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„Die von der NZB angewandten relevanten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen müssen den Begriff ‚Geschäftstag‘ im Zusammenhang mit einer Zahlungsverpflichtung als jenen Tag definieren, an dem das TARGET2-System (1) betriebsbereit ist und alle Wertpapierabwicklungssysteme, über die eine Lieferung zu erfolgen hat, an jenem Ort, an dem die Lieferung der betreffenden Wertpapiere durchzuführen ist, geöffnet sind.

2.

Absatz 20 Buchstabe b ii erhält folgende Fassung:

„auf der Basis der so ermittelten Beträge muss die NZB jene Beträge errechnen, die sich die Parteien zum jeweiligen Rückkauftag gegenseitig schulden. Die fälligen Beträge müssen miteinander verrechnet werden und nur der entsprechende Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite. Der so ermittelte Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das TARGET2-System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht. Zum Zwecke dieser angestellten Kalkulation werden nicht auf Euro lautende Beträge zum maßgeblichen Datum zu einem gemäß Punkt 16 ermittelten Kurs in Euro umgerechnet.“

3.

Absatz 31 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Auf der Basis der so ermittelten Beträge muss die NZB jene Beträge errechnen, die sich die Parteien zum jeweiligen Rückübertragungstag gegenseitig schulden. Die fälligen Beträge müssen, wenn erforderlich, gemäß Punkt 16 in Euro umgerechnet und miteinander verrechnet werden. Nur der Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite. Der so ermittelte Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das TARGET2-System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht.“


(1)  Wenn möglich, gelten Verweisungen auf ‚TARGET2‘ als Verweisungen auf ‚TARGET‘ bis die NZB zu TARGET2 migriert ist.“


ANHANG III

Die Tabelle der Internetseiten des Eurosystems in der neuen Anlage 5 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 erhält folgende Fassung:

„Zentral Bank

Internetseite

Europäische Zentralbank

www.ecb.int

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

www.nbb.be oder www.bnb.be

Deutsche Bundesbank

www.bundesbank.de

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

www.centralbank.ie

Bank von Griechenland

www.bankofgreece.gr

Banco de España

www.bde.es

Banque de France

www.banque-france.fr

Banca d'Italia

www.bancaditalia.it

Zentralbank von Zypern

www.centralbank.gov.cy

Banque centrale du Luxembourg

www.bcl.lu

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

www.centralbankmalta.com

De Nederlandsche Bank

www.dnb.nl

Österreichische Nationalbank

www.oenb.at

Banco de Portugal

www.bportugal.pt

Banka Slovenije

www.bsi.si

Suomen Pankki

www.bof.fi“


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