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Dokument 32008O0006
Guideline of the European Central Bank of 26 August 2008 amending Guideline ECB/2002/7 on the statistical reporting requirements of the European Central Bank in the field of quarterly financial accounts (ECB/2008/6)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. August 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2002/7 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2008/6)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. August 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2002/7 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2008/6)
ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 12–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 17 Band 002 S. 146 - 148
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/08/2014; Aufgehoben durch 32013O0024
27.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/12 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. August 2008
zur Änderung der Leitlinie EZB/2002/7 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen
(EZB/2008/6)
(2008/758/EG)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,
gestützt auf Artikel 9 der Leitlinie EZB/2002/7 vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (1),
gestützt auf Artikel 14.1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das geänderte Übermittlungsprogramm gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend als „ESVG 95“ bezeichnet) (2) hat die Einführung von wirksameren statistischen Datenkodierungsstandards beschleunigt. Um einen Beitrag zur Harmonisierung der Übermittlungsstandards für die Statistik der Finanzierungsrechnung in der Europäischen Union zu leisten, sollten die Kodierungsstandards gemäß Anhang II der Leitlinie EZB/2002/7 mit den Kodierungsstandards des Übermittlungsprogramms des ESVG 95 vereinheitlicht werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 der Leitlinie EZB/2002/7 ist das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) berechtigt, an den Anhängen der Leitlinie EZB/2002/7 technische Änderungen vorzunehmen, sofern diese weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast haben. |
(3) |
Die Harmonisierung von Kodierungsstandards gemäß dieser Leitlinie ist eine technische Änderung, die weder den konzeptionellen Rahmen ändert, der den statistischen Berichtspflichten und den Ausnahmeregelungen hierzu gemäß den Anhängen I und III der Leitlinie EZB/2002/7 zugrunde liegt, noch Auswirkungen auf die Berichtlast hat. |
(4) |
Das Direktorium hat den Standpunkt des Statistikausschusses berücksichtigt — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Ersetzung der Übermittlungs- und Kodierungsstandards
Anhang II der Leitlinie EZB/2002/7 erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. August 2008.
Für das EZB-Direktorium
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 24.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).
ANHANG
„ANHANG II
Übermittlungs- und Kodierungsstandards
Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der statistischen Daten gemäß Artikel 2 die vom ESZB bereitgestellten Einrichtungen, die auf dem Telekommunikationsnetz ‚ESCB-NET‘ beruhen. Für diesen Austausch statistischer Daten wurde das Nachrichtenformat ‚Gesmes/TS‘ entwickelt. Jede Zeitreihe wird unter Verwendung der nachstehenden schlüsselindizierten Zeitreihenfamilie (‚key family‘) ‚Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (Integrated Economic Accounts, IEA)‘ kodiert.
Schlüsselindizierte Zeitreihenfamilie IEA
Nummer |
Bezeichnung |
Beschreibung |
Kodierungsliste |
1 |
Häufigkeit |
Bezeichnet die Häufigkeit der Meldung der Zeitreihe |
CL_FREQ |
2 |
Referenzgebiet |
Alphanumerischer, zweistelliger ISO-Ländercode des Mitgliedstaats, der die Daten liefert |
CL_AREA_EE |
3 |
Berichtigungsindikator |
Gibt darüber Auskunft, ob Berichtigungen an der Zeitreihe vorgenommen wurden, darunter saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigungen |
CL_ADJUSTMENT |
4 |
Bewertung |
Liefert Daten über die Kursbewertung |
CL_ESA95TP_PRICE |
5 |
Transaktion |
Gibt die Art der Finanzierungsrechnung an (d. h. Bilanzen, finanzielle Transaktionen und sonstige Stromgrößen) |
CL_ESA95TP_TRANS |
6 |
Forderung |
Bezeichnet die Forderungs- oder Verbindlichkeitskategorie |
CL_ESA95TP_ASSET |
7 |
Sektor |
Bestimmt den berichtenden institutionellen Sektor |
CL_ESA95TP_SECTOR |
8 |
Partnergebiet |
Bestimmt die Gebietsansässigkeit des Partnersektors |
CL_AREA_EE |
9 |
Partnersektor |
Bestimmt den institutionellen Sektor des Partners |
CL_ESA95TP_SECTOR |
10 |
Soll/Haben |
Bestimmt (Änderungen von) Forderungen oder (Änderungen von) Verbindlichkeiten |
CL_ESA95TP_DC_AL |
11 |
Konsolidierung |
Gibt den Stand der Konsolidierung an |
CL_ESA95TP_CONS |
12 |
Währung |
Maßeinheit |
CL_ESA95TP_DENOM |
13 |
Zusatz |
Bestimmt in der Leitlinie EZB/2002/7 enthaltene Tabellen |
CL_ESA95TP_SUFFIX“ |