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Dokument 32012D0015(01)

2012/458/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. Juli 2012 über die Weiterübertragung der Befugnis zur Erteilung, Verlängerung oder Ausweitung von Zulassungen (EZB/2012/15)

ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 11/11/2016; Aufgehoben durch 32016D0039

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/458/oj

4.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/17


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Juli 2012

über die Weiterübertragung der Befugnis zur Erteilung, Verlängerung oder Ausweitung von Zulassungen

(EZB/2012/15)

(2012/458/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Beschluss EZB/2011/8 vom 21. Juni 2011 über Zulassungsverfahren für die Herstellung von Euro-Banknoten in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2010/22 vom 25. November 2010 zum Verfahren der Qualitätszulassung für Hersteller von Euro-Banknoten (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Direktorium ist nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2011/8 für den Erlass aller Entscheidungen hinsichtlich der Umwelt- und Gesundheits- und Sicherheitszulassung eines Herstellers sowie nach Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses EZB/2010/22 für den Erlass aller Entscheidungen hinsichtlich der Qualitätszulassung eines Herstellers (nachfolgend gemeinsam als „Zulassungen“ bezeichnet) sowie für die Weiterübertragung der Befugnis zur Erteilung, Verlängerung oder Ausweitung von Zulassungen auf eines oder mehrere seiner Mitglieder zuständig.

(2)

Die Beschlüsse EZB/2011/8 und EZB/2010/22 finden auf eine große Anzahl einzelner Zulassungen Anwendung, die jährlich erteilt oder verlängert werden. Das Direktorium ist deshalb der Auffassung, dass es zur Vereinfachung des Zulassungsverfahrens notwendig und angemessen ist, die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung oder Ausweitung von Zulassungen auf das Direktoriumsmitglied, dem die Direktion Banknoten berichtet, weiter zu übertragen.

(3)

Zur Gewährleistung der kollegialen Verantwortlichkeit des Direktoriums sollte das Direktoriumsmitglied, dem die Weiterübertragung erteilt wird, dem Direktorium einen Jahresbericht über die Zulassungsentscheidungen vorlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Weiterübertragung von Befugnissen

Das Direktorium überträgt dem Direktoriumsmitglied, dem die Direktion Banknoten berichtet, folgende Befugnisse:

a)

die Erteilung oder Verlängerung der vollen Qualitätszulassung nach Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 7 des Beschlusses EZB/2010/22;

b)

die Erteilung oder Verlängerung der befristeten Qualitätszulassung nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 des Beschlusses EZB/2010/22;

c)

die Erteilung oder Verlängerung der Umweltzulassung nach Artikel 6 des Beschlusses EZB/2011/8;

d)

die Erteilung oder Verlängerung der Gesundheits- und Sicherheitszulassung nach Artikel 8 des Beschlusses EZB/2011/8.

Artikel 2

Berichtspflicht

Das Direktoriumsmitglied, dem die Direktion Banknoten berichtet, legt dem Direktorium einen Jahresbericht über die gemäß Artikel 1 getroffenen Zulassungsentscheidungen vor.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Juli 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 52.

(2)  ABl. L 330 vom 15.12.2010, S. 14.


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