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Dokument 32007O0006

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Juli 2007 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/28 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2007/6)

ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 24/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008O0005

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2007/536/oj

28.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/46


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Juli 2007

zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/28 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven

(EZB/2007/6)

(2007/536/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1 und 30.6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30.1 der Satzung wird die Europäische Zentralbank (EZB) von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, mit Währungsreserven ausgestattet und hat das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten.

(2)

Gemäß Artikel 9.2 und Artikel 12.1 der Satzung kann die EZB die NZBen mit der Wahrnehmung bestimmter ihr übertragener Tätigkeiten beauftragen und die NZBen für die Durchführung bestimmter Geschäfte, die zu ihren Aufgaben gehören, in Anspruch nehmen. Die EZB ist daher der Auffassung, dass die NZBen die der EZB übertragenen Währungsreserven im Auftrag und Namen der EZB verwalten sollten.

(3)

Gemäß der Leitlinie EZB/2006/28 vom 21. Dezember 2006 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (1) ist jede NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats verpflichtet, Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB als im Auftrag und Namen der EZB Handelnde unter Verwendung der in dieser Leitlinie festgelegten Rechtsdokumentation durchzuführen.

(4)

Die Begriffsbestimmung von „Europäischen Ländern“ in der Leitlinie EZB/2006/28 sollte geändert werden, um dem künftigen Beitritt von Mitgliedstaaten zur WWU Rechnung zu tragen.

(5)

Um in das Verzeichnis zugelassener Instrumente ein neues Instrument in Bezug auf Zinsswaps einzubeziehen, die als Geschäfte mit OTC-Derivaten angesehen werden, wenn ein Ausfallrisiko bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte besichert ist, sollte die Leitlinie EZB/2006/28 dahingehend geändert werden, zu gewährleisten, dass Zinsswaps als Geschäfte mit OTC-Derivaten dokumentiert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2006/28 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachstehend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

‚Europäische Länder‘: die Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß dem Vertrag eingeführt haben, sowie Dänemark, Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich (nur England und Wales);

‚teilnehmende NZB‘: die NZB eines Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat.“

2.

Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB sind unter Verwendung der standardisierten Rechtsdokumentation nach Maßgabe dieses Artikels durchzuführen. Das Direktorium der EZB kann jedoch entscheiden, einen in Nummer 1 Buchstabe c oder Nummer 2 Buchstabe c des Anhangs I dargelegten Rahmenvertrag anstatt den in Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs I zu dieser Leitlinie dargelegten Vertrag für einen Mitgliedstaat bei Einführung des Euro zu verwenden, falls der EZB in Bezug auf die Verwendung des erwähnten Rahmenvertrags in diesem Mitgliedstaat ein in Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten nicht zur Verfügung steht. Das Direktorium der EZB unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über sämtliche Entscheidungen gemäß dieser Bestimmung.

(2)   Besicherte Geschäfte, einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften, beziehungsweise sämtlicher OTC-Derivategeschäfte mit den Währungsreserven der EZB sind mittels der in Anhang I aufgeführten Rahmenverträge in der jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form zu dokumentieren.“

3.

Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Sämtliche Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB (und einschließlich Zinsswaps, wenn das Ausfallrisiko besichert ist) werden mittels folgender Rahmenverträge in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert:

a)

der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für Geschäfte mit Vertragspartnern, die in einem der Europäischen Länder ansässig sind;

b)

das ‚1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multicurrency — cross-border, New York law version)‘ für Geschäfte mit in den Vereinigten Staaten ansässigen Vertragspartnern und

c)

das ‚1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multicurrency — cross-border, English law version)‘ für Geschäfte mit Vertragspartnern, die in sonstigen, nicht unter den Buchstaben a oder b genannten Ländern ansässig sind.“

Artikel 2

Diese Leitlinie tritt am 27. Juli 2007 in Kraft.

Artikel 3

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Juli 2007.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. C 17 vom 28.1.2007, S. 5.


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