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Dokument 32013D0022(01)

2013/388/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2013/22)

ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 19/08/2014; Aufgehoben durch 32014D0032

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/388/oj

18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/27


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juli 2013

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2013/22)

(2013/388/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt 1.6 sowie Abschnitte 6.3.1, 6.3.2 und 6.4.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2013/4 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 sowie die Artikel 5 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardkriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Anforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Durch den Beschluss EZB/2013/13 vom 2. Mai 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (3) wurden als außergewöhnliche Maßnahme die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel vorübergehend ausgesetzt. Nach der Einleitung einer Maßnahme des Schuldenmanagements durch die Republik Zypern bezüglich ihrer marktfähigen Schuldtitel entschied der EZB-Rat, dass die Angemessenheit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems negativ beeinflusst wurde und beschloss, den Beschluss EZB/2013/13 am 28. Juni 2013 aufzuheben (4).

(4)

Nach Abschluss der Maßnahme des Schuldenmanagements und nach der Bestätigung, dass die Republik Zypern die Auflagen des für sie geltenden Anpassungsprogramms in den Bereichen Wirtschaft und öffentliche Finanzen erfüllt, ist der EZB-Rat ferner zu dem Urteil gelangt, dass von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel derzeit einen Qualitätsstandard aufweisen, der ausreicht, um ihre Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zu gewährleisten.

(5)

Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems wiederhergestellt werden sollte, wobei diese Schuldtitel besonderen Abschlägen unterliegen, die sich von den in Anhang I Abschnitt 6.4.2 der Leitlinie EZB/2011/14 vorgesehenen Abschlägen unterscheiden.

(6)

Gemäß Artikel 7 der Leitlinie EZB/2013/4 gilt der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung bzw. dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt. Nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Leitlinie gelten jedoch nur Irland, die Hellenische Republik und Portugal im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 als Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllen. Aus diesem Grund ist ein weiterer Beschluss des EZB-Rates erforderlich, um den Bonitätsschwellenwert des Eurosystems für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel auszusetzen.

(7)

Diese außergewöhnliche Maßnahme gilt vorübergehend, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die normale Anwendung der Kriterien des Eurosystems für die Notenbankfähigkeit und des Risikokontrollrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems wieder eingeführt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 und Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems an die Bonität gemäß den Bestimmungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem für bestimmte marktfähige Sicherheiten in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 werden für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel ausgesetzt. Die Republik Zypern gilt somit als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 der Leitlinie EZB/2013/4 ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

(2)   Von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel unterliegen den besonderen Abschlägen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses.

(3)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2011/14 sowie der Leitlinie EZB/2013/4 gemäß ihrer jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2013 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juli 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23.

(3)  ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 26.

(4)  Beschluss EZB/2013/21 vom 28. Juni 2013 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/13 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel. (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 75).


ANHANG

System der Sicherheitsabschläge für von der Republik ZYPERN begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel

Staatsanleihen

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

14,5

14,5

1-3

27,5

29,5

3-5

37,5

40,0

5-7

41,0

45,0

7-10

47,5

52,5

> 10

57,0

71,0

Staatlich garantierte Bankanleihen und staatlich garantierte Anleihen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

23,0

23,0

1-3

37,0

39,0

3-5

47,5

50,5

5-7

51,5

55,5

7-10

58,0

63,0

> 10

68,0

81,5


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