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Dokument 32006R1027

Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 der Europäischen Zentralbank vom 14. Juni 2006 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2006/8)

ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 12–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, S. 106–118 (MT)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 260 - 272
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 260 - 272
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 008 S. 12 - 24

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32013R1074

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1027/oj

6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1027/2006 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Juni 2006

über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen

(EZB/2006/8)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ist ferner festgelegt, dass Postgiroämter (POGI), soweit dies zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der Geld- und Bankenstatistik erforderlich ist, zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (2) wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erlassen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen monetären Finanzinstituten (MFI).

(3)

Die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihre Gegenposten werden primär von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) erhobenen MFI-Bilanzdaten abgeleitet. Dabei schließen die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets nicht nur monetäre Verbindlichkeiten von MFI gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFI (außer Zentralstaat) ein, sondern auch monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFI (außer Zentralstaat). Daher werden derzeit ergänzende statistische Daten über vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen sowie dessen Bargeldbestände und Bestände an von MFI ausgegebenen Wertpapieren gemäß der Leitlinie EZB/2003/2 vom 6. Februar 2003 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik (3) erhoben.

(4)

In einigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zählen POGI nicht mehr zum Sektor Zentralstaat gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft („ESVG 95“) (4) und sind nicht auf die ausschließliche Entgegennahme von Einlagen für ihre Finanzministerien beschränkt, sondern dürfen auch Einlagen auf eigene Rechnung entgegennehmen. Es ist daher nicht mehr möglich, dass statistische Daten über solche Einlagen im Rahmen der Leitlinie EZB/2003/2 gemeldet werden.

(5)

POGI, die Einlagen entgegennehmen, üben in dieser Hinsicht eine Tätigkeit aus, die derjenigen von MFI ähnlich ist. Daher sollten beide Arten von Rechtssubjekten insofern ähnlichen statistischen Berichtspflichten unterliegen, als diese Berichtspflichten für ihre wirtschaftliche Tätigkeit relevant sind.

(6)

Um eine solche harmonisierte Behandlung sicherzustellen und die Verfügbarkeit statistischer Daten über von POGI entgegengenommene Einlagen zu gewährleisten, ist der Erlass einer neuen Verordnung erforderlich, in der diesen Rechtssubjekten Berichtspflichten auferlegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

Die Begriffe „teilnehmender Mitgliedstaat“, „Berichtspflichtige“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

Unter „Postgiroamt (POGI)“ ist ein Postdienstleistungsunternehmen zu verstehen, das zum Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ (Sektor 11 des ESVG 95) gehört und neben Postdienstleistungen Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFI zur Erbringung von Geldtransferleistungen für seine Einleger entgegennimmt.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen POGI.

(2)   Das Direktorium der EZB kann eine Liste der POGI erstellen und führen, die dieser Verordnung unterliegen. Die NZBen und die EZB machen den betreffenden POGI die Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet, oder — auf Antrag des betreffenden POGI — auch in gedruckter Form. Die Liste hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein POGI, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

(3)   Die NZBen können POGI unter der Bedingung, dass die erforderlichen statistischen Daten bereits aus anderen verfügbaren Quellen bezogen werden, eine Ausnahmeregelung von der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet monatlich statistische Daten zur Bilanz zum Monatsende hinsichtlich der Bestände an die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das POGI gebietsansässig ist.

(2)   Die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I und II festgelegt und beziehen sich auf Geschäfte, die ein POGI auf eigene Rechnung durchführt.

(3)   Die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen gemeldet.

(4)   Die Berichtsverfahren, die vom Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptuelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.

(5)   Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 4

Vorlagefrist

Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sie sich beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

Artikel 5

Rechnungslegungsvorschriften

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind die von POGI für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (5) sowie in sonstigen geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards festgelegt, soweit diese jeweils auf POGI Anwendung finden. Unbeschadet der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis gemeldet.

(2)   Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu dem am Monatsende ausstehenden Nominalwert auf Bruttobasis gemeldet. Unter Nominalwert ist der Kapitalbetrag zu verstehen, den an den Gläubiger zurückzuzahlen ein Schuldner vertraglich verpflichtet ist.

(3)   Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen und diese erforderlich sind, um die Kontinuität der statistischen Bewertung von Krediten mit den für Zeiträume vor Januar 2005 gemeldeten Daten zu wahren.

Artikel 6

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten liefern, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein POGI aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Juni 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 (EZB/2004/21) (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42).

(3)  ABl. L 241 vom 26.9.2003, S. 1. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/4 (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 6).

(4)  In der Fassung der vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

DEFINITIONEN IN BEZUG AUF DIE STATISTISCHEN BERICHTSPFLICHTEN

Allgemeine Definitionen

POGI konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.

Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige POGI, so ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren. Tochtergesellschaften sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt, während Zweigstellen nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Rechtssubjekte sind, die vollständig zum Unternehmen gehören.

Hat ein POGI innerhalb des Staatsgebiets der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietansässigen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Hat ein POGI außerhalb des Staatsgebiets teilnehmender Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen.

In Off-Shore-Finanzzentren ansässige POGI werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.

Definition von Sektoren

Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die Abgrenzung der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner der POGI erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer Zuordnung im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFI und dem im geld- und bankenstatistischen Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung enthaltenen Leitfaden für die Zuordnung von Kunden („Guidance for the statistical classification of customers“), dessen Klassifizierungskriterien so weit wie möglich dem ESVG 95 folgen.

Zu den „MFI“ gehören die folgenden Sektoren und Teilsektoren:

—   monetäre Finanzinstitute (MFI): gebietsansässige Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie andere gebietsansässige Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFI entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren;

—   Kreditinstitute: im Sinne des Gemeinschaftsrechts (1) a) ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen (2) und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder b) ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (3);

—   Zentralbanken: die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

—   Geldmarktfonds: Investmentfonds, deren Anteile liquiditätsmäßig enge Einlagensubstitute darstellen und die ihre Mittel hauptsächlich in Geldmarktinstrumenten und/oder Geldmarktfondsanteilen und/oder sonstigen übertragbaren Schuldtiteln mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und/oder in Bankeinlagen investieren, und/oder die eine Rendite anstreben, die den Zinsen von Geldmarktinstrumenten nahe kommt;

—   sonstige monetäre Finanzinstitute: andere gebietsansässige monetäre Finanzinstitute, die die MFI-Definition unabhängig von der Art ihrer Geschäftstätigkeit erfüllen.

Bankinstitute außerhalb der Mitgliedstaaten werden als „Banken“ und nicht als MFI bezeichnet. Ebenso bezieht sich der Begriff „Nicht-MFI“ nur auf die Mitgliedstaaten; für andere Länder ist die Bezeichnung „Nichtbanken“ richtig. Zu den „Nicht-MFI“ gehören die folgenden Sektoren und Teilsektoren:

—   öffentliche Haushalte (Staat): gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (ESVG 95, 2.68 bis 2.70);

—   Zentralstaat: alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.71):

—   Länder: separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der Gemeinden, die staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.72);

—   Gemeinden: öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.73);

—   Sozialversicherung: alle institutionellen Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht (ESVG 95, 2.74).

Die sonstigen Gebietsansässigen, d. h. gebietsansässige Nicht-MFI ohne den Teilsektor öffentliche Haushalte (Staat), umfassen:

—   sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen: nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen im engeren Sinne haben (ESVG 95, 2.53 bis 2.67). Ebenfalls eingeschlossen sind Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, zu denen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gehören, die grundsätzlich in Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten engagiert sind (ESVG 95, 2.57 bis 2.59);

—   Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen: nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (ESVG 95, 2.60 bis 2.67);

—   nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben und die als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (ESVG 95, 2.21 bis 2.31);

—   private Haushalte: Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (ESVG 95, 2.75 bis 2.88).

Nähere Informationen zur Sektoreneinteilung von Geschäftspartnern von Nicht-MFI, die nicht im Inland ansässig sind, können dem geld- und bankenstatistischen Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung („Money and Banking Statistics Sector Manual“) entnommen werden.

Definitionen der Instrumentenkategorien

Die Definitionen der Kategorien von Aktiva und Passiva berücksichtigen die Besonderheiten der verschiedenen Finanzsysteme. Bestimmte Aktiva- und Passiva-Kategorien werden nach ihrer Ursprungslaufzeit aufgeschlüsselt. Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht (z. B. Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bestimmte Einlagearten) getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, die Anlage zu kündigen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann nach der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.

Die im Folgenden abgedruckten Tabellen enthalten eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung so verwendet werden, dass sie den nationalen Gegebenheiten entsprechen (4).

Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der aggregierten Monatsbilanz

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Kassenbestand

Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden

2.

Kredite

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, die die Berichtspflichtigen Schuldnern ausgeliehen haben und die nicht durch Papiere verbrieft oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Diese Position schließt Aktiva in Form von Einlagen mit ein:

Einlagen bei MFI

uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden

Als uneinbringliche Forderungen gelten Kredite, deren Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise als Not leidend einzustufen sind. Die NZBen legen fest, ob uneinbringliche Forderungen brutto oder netto nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden.

Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können, siehe auch „handelbare Kredite“.

handelbare Kredite

De facto handelbar gewordene Kredite sollten unter der Aktivposition „Kredite“ ausgewiesen werden, solange sie durch ein einziges Dokument verbrieft sind und in der Regel nur gelegentlich gehandelt werden:

nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Darlehen

Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite) befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von „Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen“ verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen daher entsprechend der Art des Finanzinstruments zu behandeln, d. h., sie sollten entweder als „Kredite“ oder „Wertpapiere außer Aktien“ eingestuft werden. In Fällen, in denen POGI-Bestände für statistische Zwecke derzeit als ein einziger Einzelwert aus sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen ermittelt werden, ist dieser Einzelwert deshalb unter der Position „Wertpapiere außer Aktien“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen.

Forderungen aus reverse Repos

Gegenposten zu von Berichtspflichtigen gegen gekaufte Wertpapiere ausgezahlten Barmitteln

Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:

auf Treuhandbasis gewährte Kredite

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite („Treuhandkredite“) sind im Namen einer Partei („Treuhänder“) an einen Dritten („Begünstigter“) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile verbleiben dann beim Begünstigten, wenn i) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt (d. h., der Treuhänder ist nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich) oder ii) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen (d. h., der Treuhandkredit gehört nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttbaren Aktiva des Treuhänders).

3.

Wertpapiere außer Aktien

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, die börsenfähig sind und in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen

handelbare Kredite, die in eine große Anzahl an gleichartigen Finanzinstrumenten umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden können (siehe auch „handelbare Kredite“ in Kategorie 2)

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Darlehen“ in Kategorie 2)

zur Gewährleistung der Kontinuität in der Behandlung von repoähnlichen Geschäften werden Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden, weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts (und nicht nur eine bloße Option hierauf) besteht

3a.

Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

Bestände an börsenfähigen (verbrieften oder nicht verbrieften) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

Handelbare Kredite mit bis zu einjähriger Ursprungslaufzeit einschließlich, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden

Nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

3b.

Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

Bestände an börsenfähigen (verbrieften oder nicht verbrieften) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

Handelbare Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren einschließlich, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden

Nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

4.

Geldmarktfondsanteile

Diese Aktivposition umfasst Bestände an Geldmarktfondsanteilen. Geldmarktfonds sind Investmentunternehmen, deren Anteile liquiditätsmäßig Einlagensubstitute im engeren Sinne darstellen und die hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und/oder Geldmarktfondsanteile bzw. in sonstige übertragbare Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich bzw. in Bankeinlagen investieren, bzw. die eine Rendite anstreben, die den Zinsen für Geldmarktinstrumente nahe kommt.


PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

9.

Verbindlichkeiten aus Einlagen

Beträge, die die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden (ohne Beträge aus der Ausgabe von übertragbaren Wertpapieren). Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Repogeschäfte untergliedert.

Unter „Einlagen“ fallen ferner „Kredite“ als Verbindlichkeiten von MFI. Vom Prinzip her stellen Kredite von POGI entgegengenommene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen“ strukturiert sind. Das ESVG 95 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten“ und „Einlagen“ (geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage), wenngleich die Relevanz dieser Unterscheidung in der Praxis je nach nationaler Finanzstruktur unterschiedlich ist. Innerhalb des Berichtssystems werden Kredite nicht als Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als Kredite angesehen werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen, sofern sie nicht durch börsenfähige Wertpapiere verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen“.

Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren. Entsprechende Instrumente können insoweit als „nicht börsenfähig“ angesehen werden, als Einschränkungen in Bezug auf die Übertragung des Eigentums an einem Instrument bestehen, d. h., dass sie nicht vermarktet oder trotz vorhandener Börsenfähigkeit auf Grund des Fehlens eines organisierten Marktes nicht gehandelt werden können. Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die später börsenfähig werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden.

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, wenn es sich um bei POGI hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Auf der Basis der aktuellen Marktpraxis wird ferner vorgeschlagen, dass vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden sollten, in dem das POGI die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält. Muss ein Teil des vom POGI entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden (z. B. an das Clearinginstitut), so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem POGI weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es schwierig machen zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem POGI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse entsprechend den nationalen Praktiken unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen.

„Zweckgebundene Mittel, z. B. aus Leasingverträgen“, werden als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ entsprechend der Laufzeit/den Bestimmungen des zu Grunde liegenden Vertrages klassifiziert.

Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) sind nicht in der POGI-Bilanzstatistik auszuweisen (siehe „auf Treuhandbasis gewährte Kredite“ unter Kategorie 2).

9.1

Täglich fällige Einlagen

Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Verbindlichkeiten aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit elektronischem Geld aus von POGI ausgegebenem, entweder in Form von „Hardware“- (z. B. Geldkarten) oder „Software“-gestütztem elektronischen Geld werden in diese Position einbezogen. Nicht enthalten in dieser Position sind nicht übertragbare Einlagen, über die jederzeit, jedoch nur unter Zahlung erheblicher Vertragsstrafen, technisch verfügt werden kann.

(Verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung

(Verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die bis zum Geschäftsschluss des auf die Platzierung der Einlage folgenden Tages sofort in Bargeld umgewandelt werden können, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung, die aber nicht übertragbar sind

(Verzinsliche oder nicht verzinsliche) Verbindlichkeiten aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit auf „Hardware“ — (z. B. Geldkarten) oder „Software“-gestütztem elektronischen Geld

Aufgenommene Gelder, die bis zum Geschäftsschluss des auf die Geldaufnahme folgenden Tages zurückzuzahlen sind

9.2

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen ohne Fälligkeit (zu erfassen in der Fristenkategorie „über zwei Jahre“). Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.

9.2a

Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

Einlagen mit einer festen Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich (außer Einlagen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag), die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können

Einlagen mit einer festen Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; bei Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen unter Punkt 9.3a. einzuordnen

Einlagen mit einer festen Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber auf Verlangen zurückgezahlt werden können, wobei bestimmte Vertragsstrafen in Rechnung gestellt werden

Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb bis zu einem Jahr einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, hingegen das Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind

Durch ein einziges Papier verbriefte Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

Nicht börsenfähige, von POGI ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

Nachrangige Verbindlichkeiten von POGI in Form von Einlagen oder aufgenommenen Geldern mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

9.2b

Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

Einlagen mit einer festen Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können

Einlagen mit einer festen Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; bei Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen unter Punkt 9.3a. einzuordnen

Einlagen mit einer festen Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber auf Verlangen zurückgezahlt werden können, wobei bestimmte Vertragsstrafen in Rechnung gestellt werden

Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind

Durch ein einziges Papier verbriefte aufgenommene Gelder mit einer Ursprungslaufzeit zwischen einem Jahr und zwei Jahren

Nicht börsenfähige, von POGI ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

Nachrangige Verbindlichkeiten von POGI in Form von Einlagen oder aufgenommenen Geldern mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren einschließlich

9.3

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können und bei denen vor Ablauf dieser Kündigungsfrist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich ist. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar nach dem Gesetz jederzeit verfügt werden kann, die aber nach den nationalen Gepflogenheiten Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (zu erfassen in der Fristenkategorie „bis zu drei Monaten einschließlich“), sowie Anlagekonten ohne vereinbarte Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch sehr restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (zu erfassen in der Fristenkategorie „über drei Monate“).

9.3a

Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten einschließlich

Einlagen ohne eine feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von über drei Monaten verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar sofort) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen

Nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar nach dem Gesetz täglich fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen

Einlagen mit befristeter Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von weniger als drei Monaten zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind


(1)  Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/29/EG (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 50), in der jeweils gültigen Fassung.

(2)  Einschließlich der Erlöse aus dem Verkauf von Bankschuldverschreibungen an das Publikum.

(3)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39. Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

(4)  Mit anderen Worten sind diese Tabellen keine Listen einzelner Finanzinstrumente.


ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB die folgenden Mindeststandards einhalten:

1.   Mindestanforderungen für die Übermittlung

a)

Die Meldungen an die NZBen müssen rechtzeitig und innerhalb der von den diesen gesetzten Fristen erfolgen.

b)

Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen.

c)

Die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen benannt werden.

d)

Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen beachtet werden.

2.   Mindestanforderungen für die Exaktheit

e)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein:

Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben).

Die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein.

f)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

g)

Alle statistischen Daten müssen vollständig sein: Lücken sollten erwähnt und den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.

h)

Die statistischen Daten dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen.

i)

Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

j)

Die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.

3.   Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung

k)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen.

l)

Sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.

m)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.   Mindestanforderungen für Korrekturen

n)

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


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