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Dokument 32008D0003

2008/402/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 15. Mai 2008 zu Verfahren der Sicherheitszulassung für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien für Euro-Banknoten (EZB/2008/3)

ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 26–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 52 - 60

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 26/02/2015; Aufgehoben durch 32013D0054(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/402/oj

30.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/26


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Mai 2008

zu Verfahren der Sicherheitszulassung für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien für Euro-Banknoten

(EZB/2008/3)

(2008/402/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der ESZB-Satzung hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Zuständigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen.

(2)

Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu gewährleisten, ist es erforderlich, Mindestsicherheitsvorschriften für die Herstellung, Bearbeitung, Lagerung und den Transport von Euro-Banknoten und ihrer Bestandteile sowie anderer hiermit zusammenhängender Materialien und Informationen, die Sicherheitsvorkehrungen erfordern, zu bestimmen, deren Verlust, Diebstahl oder Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten schädigen oder zur Herstellung von gefälschten Euro-Banknoten oder deren Bestandteilen beitragen könnte. Alle an diesen Tätigkeiten beteiligten Stellen sollen die Sicherheitsvorschriften einhalten, deren Inhalt allerdings je nach der Art der Tätigkeit unterschiedlich sein kann.

(3)

Es ist erforderlich, ein Sicherheitszulassungsverfahren festzulegen, das die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die Hersteller bestätigt, sowie Verfahren festzulegen, die die fortlaufende Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gewährleisten und zusätzlich verschiedene Folgen im Falle ihrer Nichteinhaltung vorzusehen. Diese Folgen reichen von einer Warnung bis hin zur Aufhebung der Sicherheitszulassung und sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der festgestellten Nichteinhaltung stehen.

(4)

Die EZB ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Systems verantwortlich, das gewährleistet, dass für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien nur an nationale Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets, nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, die die Einführung des Euro vorbereiten (vorbehaltlich einer Entscheidung des EZB-Rats), sonstige zugelassene Hersteller und/oder die EZB geliefert werden können.

(5)

Es ist erforderlich, die Leitlinie EZB/2004/18 vom 16. September 2004 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (1) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat,

b)

„künftige NZB des Eurosystems“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, der den Euro noch nicht eingeführt, aber die für die Einführung des Euro festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat, und hinsichtlich dessen eine Entscheidung über die Aufhebung der Ausnahmeregelung (gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags) getroffen wurde,

c)

„für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien“: die erste Euro-Banknotenserie und ihre Bestandteile sowie andere hiermit zusammenhängende Materialien und Informationen, die Sicherheitsvorkehrungen erfordern und deren Verlust, Diebstahl oder Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten schädigen oder zur Herstellung von gefälschten Euro-Banknoten oder deren Bestandteilen beitragen könnte,

d)

„Sicherheitsvorschriften“: die in anderen Regelungen der EZB jeweils festgelegten materiellen Vorschriften für den Erwerb von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien sowie für jede für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit,

e)

„Käufer“: Unternehmen, Organisationen oder nationale Zentralbanken, die auf irgendeine Weise als Käufer am Vertragsschluss zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien beteiligt sind,

f)

„Fertigungsstätte“: das Gelände, das ein Hersteller für die Herstellung, Bearbeitung (einschließlich Vernichtung) oder Lagerung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien vor ihrem Transport zum Käufer oder gegebenenfalls zu einer spezialisierten Vernichtungsanlage nutzt oder zu nutzen beabsichtigt,

g)

„für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit“: die Herstellung, Bearbeitung (einschließlich Vernichtung), Lagerung oder den Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien,

h)

„Hersteller“: jede Stelle, die an einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit beteiligt ist oder dies beabsichtigt, mit Ausnahme von Stellen, die nur am Transport oder an der Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien beteiligt sind oder nur dies beabsichtigen. Ein „zugelassener Hersteller“ ist ein Hersteller, dem die volle Sicherheitszulassung erteilt wurde,

i)

„volle Sicherheitszulassung“: der einem Hersteller von der EZB für eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf ein für die Sicherheit des Euro bedeutsames Material verliehene Status, dessen Anwendungsbereich in Artikel 3 festgelegt ist,

j)

„Nichteinhaltung“: ein Fall, in dem eine der folgenden Handlungen nicht den einschlägigen Abschnitten der Sicherheitsvorschriften entspricht: i) die gemäß diesem Beschluss von einem Hersteller ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen, ii) Handlungen eines zugelassenen Herstellers, der eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit durchführt, oder iii) Handlungen eines Herstellers mit einer befristeten Sicherheitszulassung, der die Durchführung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit vorbereitet,

k)

„Sicherheitsinspektion“: die Inspektion einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit, um zu überprüfen, ob die in einer Fertigungsstätte ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen den Sicherheitsvorschriften entsprechen, und

l)

„befristete Sicherheitszulassung“: der einem Hersteller von der EZB verliehene Status, dessen Anwendungsbereich in Artikel 4 festgelegt ist, der bestätigt, dass der Hersteller die Durchführung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in Bezug auf ein für die Sicherheit des Euro bedeutsames Material vorbereiten kann.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die von der EZB erlassenen Sicherheitsvorschriften sind Mindestregelungen. Die Hersteller können zwar strengere Maßstäbe anlegen und einhalten, allerdings überprüft die EZB lediglich die Einhaltung ihrer eigenen Sicherheitsvorschriften.

(2)   Ungeachtet anderweitiger von der EZB erlassener Vorschriften, die diesen Beschluss auf bestimmte Verfahren in Bezug auf Euro-Banknoten anwenden, findet dieser Beschluss keine Anwendung auf die Bearbeitung und Lagerung von Euro-Banknoten, die bei einer NZB als hergestellt, aber nicht ausgegeben registriert sind.

(3)   Ein zugelassener Hersteller darf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien nur an folgende Stellen liefern:

a)

einen anderen zugelassenen Hersteller,

b)

eine NZB,

c)

vorbehaltlich einer Entscheidung des EZB-Rats eine künftige NZB des Eurosystems oder

d)

die EZB.

(4)   Das Direktorium erlässt alle Entscheidungen hinsichtlich der Sicherheitszulassung der Hersteller unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses. Außerdem ist es zuständig für die Erteilung von Zustimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 6.

(5)   Alle einem Hersteller aufgrund der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten und die damit verbundenen von ihm erlittenen Verluste sind von dem Hersteller zu tragen.

Artikel 3

Volle Sicherheitszulassung

(1)   Ein zugelassener Hersteller darf nur dann eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf ein für die Sicherheit des Euro bedeutsames Material durchführen, wenn die EZB ihm die volle Sicherheitszulassung für diese Tätigkeit erteilt hat.

(2)   Einem Hersteller kann die volle Sicherheitszulassung für eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf ein für die Sicherheit des Euro bedeutsames Material erteilt werden, wenn:

a)

die an einer bestimmten Fertigungsstätte vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen für die geplante für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit den einschlägigen Abschnitten der Sicherheitsvorschriften entsprechen,

b)

die an der geplanten für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit beteiligten Druckereien in einem Mitgliedstaat ansässig sind und

c)

die an der geplanten für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit beteiligten Fertigungsstätten, die keine Druckereien sind, in einem Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig sind.

(3)   Das Direktorium kann den Anwendungsbereich der Standortbedingung gemäß Absatz 2 Buchstabe c unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses ändern. Diese Beschlüsse werden umgehend dem EZB-Rat zur Kenntnis gebracht und das Direktorium kommt allen Beschlüssen des EZB-Rats hierzu nach.

(4)   Die volle Sicherheitszulassung wird einem Hersteller unbefristet erteilt, aber sein Status kann durch eine Entscheidung gemäß den Artikeln 13 bis 15 eingeschränkt oder aufgehoben werden.

(5)   Ein zugelassener Hersteller darf eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit nur an der Fertigungsstätte durchführen, für die ihm die Sicherheitszulassung erteilt wurde und in Bezug auf die bestimmten für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, die für diese Fertigungsstätte festgelegt wurden. Ein zugelassener Hersteller darf den Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien zu einem Käufer und, falls erforderlich, ihre Vernichtung in seinem Auftrag (einschließlich aller hiermit verbundenen Transporte) in einer spezialisierten Vernichtungsanlage gemäß der einschlägigen Abschnitte der Sicherheitsvorschriften organisieren. Jede Nichteinhaltung der oben erwähnten Abschnitte der Sicherheitsvorschriften, die während dieser Vernichtung oder dieses Transports auftritt, wird als ein Fall der Nichteinhaltung durch den zugelassenen Hersteller behandelt.

(6)   Ein zugelassener Hersteller darf die Herstellung, die Bearbeitung (einschließlich Vernichtung) oder Lagerung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nicht auf eine andere Fertigungsstätte oder an Dritte (einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der mit dem Hersteller verbundenen Unternehmen) auslagern oder übertragen.

Artikel 4

Befristete Sicherheitszulassung

(1)   Einem Hersteller, dem keine volle Sicherheitszulassung erteilt wurde, kann eine befristete Sicherheitszulassung für eine geplante für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf ein für die Sicherheit des Euro bedeutsames Material für einen Zeitraum erteilt werden, der ein Jahr nicht überschreitet. Wenn der Hersteller während dieses Zeitraums ein Angebot in Bezug auf eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit abgibt oder mit einer solchen beauftragt wird, kann seine befristete Sicherheitszulassung verlängert werden, bis die EZB eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob ihm eine volle Sicherheitszulassung erteilt wird.

(2)   Einem Hersteller kann eine befristete Sicherheitszulassung für eine geplante für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf ein für die Sicherheit des Euro bedeutsames Material erteilt werden, wenn:

a)

die an einer bestimmten Fertigungsstätte vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen für die geplante für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit mit Ausnahme der Prozessüberwachungs- und Buchungskontrollverfahren für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, für die die Zulassung beantragt wird, den einschlägigen Abschnitten der Sicherheitsvorschriften entsprechen,

b)

der Hersteller nachweisen kann, dass er imstande ist, die unter Buchstabe a beschriebenen Prozessüberwachungs- und Buchungskontrollverfahren zu entwickeln und einzurichten, die den Sicherheitsvorschriften entsprechen werden,

c)

die an der geplanten für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit beteiligten Druckereien in einem Mitgliedstaat ansässig sind und

d)

die an der geplanten für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit beteiligten Fertigungsstätten, die keine Druckereien sind, in einem Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig sind.

(3)   Ein Hersteller mit befristeter Sicherheitszulassung für eine für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in Bezug auf ein für die Sicherheit des Euro bedeutsames Material darf vertrauliche Herstellungsmerkmale in Bezug auf Euro-Banknoten erhalten und die Durchführung dieser Tätigkeit vorbereiten.

(4)   Ein Hersteller mit befristeter Sicherheitszulassung für eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf ein für die Sicherheit des Euro bedeutsames Material darf diese oder andere für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeiten, für die ihm noch keine Sicherheitszulassung erteilt wurde, nicht durchführen und seine befristete Sicherheitszulassung nicht auf Dritte (einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen) übertragen oder abtreten.

(5)   Unbeschadet der Höchstfrist für den Ablauf der befristeten Zulassung und deren Verlängerung gemäß Artikel 4 Absatz 1 läuft die befristete Sicherheitszulassung automatisch an dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d von der EZB festgelegten Zeitpunkt ab, außer: a) dem Hersteller wird die volle Sicherheitszulassung für eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf das entsprechende für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material vor diesem Zeitpunkt erteilt; in diesem Fall gilt die befristete Sicherheitszulassung als an dem Zeitpunkt abgelaufen, an dem die volle Sicherheitszulassung erteilt wird, oder b) sie wird durch eine Entscheidung gemäß Artikel 14 aufgehoben.

(6)   Die befristete Sicherheitszulassung kann auch durch eine Entscheidung gemäß Artikel 12 oder Artikel 15 eingeschränkt werden.

ABSCHNITT II

SICHERHEITSZULASSUNGSVERFAHREN

Artikel 5

Einleitungsantrag und Benennung des Sicherheitsinspektionsteams

(1)   Ein Hersteller, der beabsichtigt, eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf ein oder mehrere für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien durchzuführen, muss die Einleitung des Sicherheitszulassungsverfahrens bei der EZB schriftlich beantragen. Dieser Antrag muss

a)

das/die für die Sicherheit des Euro bedeutsame(n) Material(ien), die Fertigungsstätte einschließlich ihres Standorts und die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit angeben, für die der Hersteller die Sicherheitszulassung beantragt,

b)

Informationen enthalten, die nachweisen, dass seine Betriebsmittel das/die für die Sicherheit des Euro bedeutsame(n) Material(ien) herstellen können, für das/die die Zulassung beantragt wurde,

c)

Informationen hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen an der Fertigungsstätte enthalten,

d)

eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Herstellers, wonach er alle geltenden Vorschriften dieses Beschlusses in seiner jeweils gültigen Fassung einhalten wird, sowie eine Erklärung enthalten, dass er den Inhalt der Sicherheitsvorschriften vertraulich behandeln wird,

e)

falls der Hersteller eine spezialisierte Vernichtungsanlage zu nutzen beabsichtigt, Informationen über die Gründe des Herstellers hierfür und die hinsichtlich dieser Anlage getroffenen Maßnahmen enthalten. Insbesondere muss der Hersteller Auskunft über die geplanten Maßnahmen für den Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien zu und von der spezialisierten Vernichtungsanlage und über die geplanten Mittel zur Überwachung der Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien in dieser Anlage geben und

f)

eindeutig angeben, ob der Hersteller einen Antrag auf volle oder befristete Sicherheitszulassung für eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf ein für die Sicherheit des Euro bedeutsames Material stellt.

(2)   Die EZB überprüft den Einleitungsantrag anhand der in Absatz 1 enthaltenen Anforderungen und informiert den Hersteller über das Ergebnis dieser Überprüfung innerhalb von 20 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Einleitungsantrags gemäß der Verfahren nach den Absätzen 3 und 4. Diese Frist kann von der EZB einmal verlängert werden, allerdings muss die EZB den Hersteller hierüber schriftlich in Kenntnis setzen. Während die EZB diese Überprüfung durchführt, kann sie im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Materialien zusätzliche Informationen von dem Hersteller verlangen. Wenn die EZB zusätzliche Informationen verlangt, informiert sie den Hersteller von dem Ergebnis der Überprüfung innerhalb von 20 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

(3)   Die EZB lehnt den Einleitungsantrag ab und informiert den Hersteller schriftlich von ihrer Ablehnungsentscheidung und den Gründen hierfür innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Fristen, wenn:

a)

der Hersteller die Informationen oder die schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 1 nicht vorlegt,

b)

der Hersteller die von der EZB gemäß Absatz 2 verlangten zusätzlichen Informationen nicht vorlegt,

c)

die Sicherheitszulassung des Herstellers aufgehoben wurde und die in der Aufhebungsentscheidung festgelegte Sperrfrist für einen Neuantrag noch nicht abgelaufen ist oder

d)

die Standorte der beteiligten Druckereien und der Fertigungsstätte nicht den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c bei einem Antrag auf volle Sicherheitszulassung oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d bei einem Antrag auf befristete Sicherheitszulassung entsprechen.

(4)   Wenn der Hersteller die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt und die gemäß Absatz 2 verlangten zusätzlichen Informationen vorlegt, benachrichtigt die EZB den Hersteller innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 über den Zeitpunkt der Sicherheits-Erstinspektion. Die EZB stellt dem Hersteller gleichzeitig folgende Unterlagen zur Verfügung:

a)

eine vertrauliche Liste aller für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, die Teil der Sicherheitsvorschriften ist, und

b)

eine Kopie der Abschnitte der Sicherheitsvorschriften, die sich auf die Herstellung, die Bearbeitung (einschließlich Vernichtung) und Lagerung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien beziehen, für die der Hersteller die Sicherheitszulassung beantragt. Die EZB stellt dem Hersteller Neufassungen dieser Vorschriften zur Verfügung, die während des Sicherheitszulassungsverfahrens erlassen werden.

(5)   Die EZB benennt ein Sicherheitsinspektionsteam, das aus Experten der EZB und der NZBen besteht. Diese Benennungen müssen den Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten einhalten. Wenn ein Interessenskonflikt nach der Benennung auftritt, ersetzt die EZB sofort das betreffende Mitglied mit einem Experten, bei dem kein Interessenskonflikt vorliegt.

Artikel 6

Sicherheits-Erstinspektion

(1)   Die Sicherheits-Erstinspektion beginnt innerhalb von 20 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Hersteller die Benachrichtigung gemäß Artikel 5 Absatz 4 von der EZB erhalten hat. Bei Antrag eines Herstellers auf volle Sicherheitszulassung untersucht das Sicherheitsinspektionsteam während der Sicherheits-Erstinspektion die hinsichtlich der geplanten für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit ergriffenen Maßnahmen, besucht die Fertigungsstätte, für die der Hersteller die volle Sicherheitszulassung beantragt hat und überprüft die in Bezug auf eine spezialisierte Vernichtungsanlage getroffenen Maßnahmen.

(2)   Das Sicherheitsinspektionsteam überprüft, ob die Sicherheitsmaßnahmen, die der Hersteller für alle Aspekte der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit ergriffen hat oder vorschlägt, den einschlägigen Abschnitten der Sicherheitsvorschriften entsprechen. Falls der Hersteller vorschlägt, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen oder Verbesserungen der Sicherheit vorzunehmen, um den einschlägigen Abschnitten der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen, wird die volle Sicherheitszulassung nicht vor der Vornahme dieser Maßnahmen oder Verbesserungen gewährt. Das Sicherheitsinspektionsteam kann eine zusätzliche Inspektion durchführen, um nachzuprüfen, ob diese vorgeschlagenen Maßnahmen oder Verbesserungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen, bevor der Bericht gemäß Absatz 5 an den Hersteller übermittelt wird.

(3)   Bei Antrag eines Herstellers auf lediglich befristete Sicherheitszulassung besucht das Sicherheitsinspektionsteam die Fertigungsstätte, für die der Hersteller die befristete Sicherheitszulassung beantragt hat und überprüft, ob die durch den Hersteller ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen mit Ausnahme der Prozessüberwachungs- und Buchungskontrollverfahren in Bezug auf die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, für die die befristete Sicherheitszulassung beantragt wird, den einschlägigen Abschnitten der Sicherheitsvorschriften entsprechen. Das Sicherheitsinspektionsteam überprüft außerdem, ob der Hersteller nachweist, dass er imstande ist, den Sicherheitsvorschriften entsprechende Prozessüberwachungs- und Buchungskontrollverfahren zu entwickeln und einzurichten.

(4)   Nach Abschluss der Sicherheits-Erstinspektion (oder gegebenenfalls der zusätzlichen Sicherheitsinspektion) und vor Verlassen der Fertigungsstätte fasst das Sicherheitsinspektionsteam die vorläufigen Untersuchungsergebnisse für den Hersteller informell und mündlich zusammen. Wenn das Sicherheitsinspektionsteam Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften feststellt, teilt die EZB dem Hersteller innerhalb von 10 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherheits-Erstinspektion (oder gegebenenfalls der zusätzlichen Sicherheitsinspektion) diese Abweichungen in einem Schreiben mit. Der Hersteller äußert sich gegenüber der EZB schriftlich innerhalb von 10 EZB-Werktagen ab dem Zugang des Schreibens zum Inhalt des Schreibens und teilt ihr alle von ihm vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen oder Verbesserungen der Sicherheit mit.

(5)   Das Sicherheitsinspektionsteam legt seine Ergebnisse in einem Berichtsentwurf unter Berücksichtigung der von dem Hersteller erhaltenen Anmerkungen gemäß Absatz 4 dar. Dieser Berichtsentwurf enthält insbesondere Angaben zu:

a)

den in der Fertigungsstätte ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen, die den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

b)

allen Fällen der Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften, die das Team festgestellt hat,

c)

allen während der Inspektion von dem Hersteller ergriffenen Maßnahmen,

d)

allen vom Hersteller vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen oder Verbesserungen der Sicherheit und, falls eine zusätzliche Sicherheitsinspektion durchgeführt wird, die Überprüfung des Sicherheitsinspektionsteams, ob diese Maßnahmen oder Verbesserungen durchgeführt wurden, und

e)

der Überprüfung des Sicherheitsinspektionsteams, ob eine volle oder befristete Sicherheitszulassung gemäß den Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 erteilt werden soll.

(6)   Dieser Berichtsentwurf muss dem Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherheits-Erstinspektion (oder gegebenenfalls der zusätzlichen Sicherheitsinspektion) zugesandt werden. Der Hersteller kann sich innerhalb einer Frist von 30 EZB-Werktagen ab Zugang des Berichtsentwurfs zu diesem Berichtsentwurf äußern. Die EZB schließt den Berichtsentwurf unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Herstellers ab, bevor sie eine Entscheidung gemäß Artikel 7 trifft.

Artikel 7

Entscheidung über die Sicherheitszulassung

(1)   Die EZB setzt den Hersteller schriftlich von ihrer Entscheidung über den Antrag des Herstellers auf Sicherheitszulassung innerhalb 30 EZB-Werktagen ab Erhalt der Anmerkungen des Herstellers zum Berichtsentwurf oder ab dem Ablauf der Frist zur Abgabe von Anmerkungen gemäß Artikel 6 Absatz 6 in Kenntnis. Diese Entscheidung hält Folgendes fest:

a)

die Gründe für die Entscheidung,

b)

den Hersteller,

c)

die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in der Fertigungsstätte, für die die Sicherheitszulassung erteilt wird,

d)

ob eine volle oder befristete Sicherheitszulassung erteilt wird und, bei einer befristeten Sicherheitszulassung, ihr Ablaufdatum,

e)

die Maßnahmen zur Vernichtung in einer spezialisierten Anlage, wenn vorgesehen ist, dass eine solche Vernichtung durchgeführt werden darf,

f)

die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, für die die Sicherheitszulassung erteilt wird, und

g)

alle besonderen Bedingungen im Hinblick auf die in den Buchstaben a bis f dargelegten Punkte.

Die Entscheidung muss auf den Angaben beruhen, die im endgültigen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 6 enthalten sind, der der Entscheidung beigefügt wird. Die Entscheidung über die Sicherheitszulassung enthält ferner eine Kopie des Abschnitts der Sicherheitsvorschriften, der den Transport der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien zum Gegenstand hat, für die die Sicherheitszulassung erteilt wird.

(2)   Wenn der Antrag auf Sicherheitszulassung abgelehnt wird oder der Hersteller die volle Sicherheitszulassung beantragt, ihm aber nur eine befristete Sicherheitszulassung erteilt wird, kann der Hersteller das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 17 einleiten.

ABSCHNITT III

FORTDAUERNDE PFLICHTEN

Artikel 8

Fortdauernde Pflichten der zugelassenen Hersteller und der EZB

(1)   Ein zugelassener Hersteller informiert die EZB schriftlich und unverzüglich über:

a)

die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung oder Umstrukturierung des Herstellers oder ähnliche Verfahren,

b)

die Bestellung eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters, Sequesters oder einer vergleichbaren Person für den Hersteller,

c)

die Absicht, Subunternehmer oder Dritte bei den für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeiten einzusetzen, für die der Hersteller die Sicherheitszulassung erhalten hat,

d)

Veränderungen, die nach der Erteilung der Sicherheitszulassung vorgenommen wurden und die von der Sicherheitszulassung umfassten Sicherheitsmaßnahmen betreffen oder betreffen könnten, oder

e)

Kontrollwechsel des zugelassenen Herstellers aufgrund einer Änderung der Eigentümerstruktur oder durch sonstige Maßnahmen.

(2)   Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über Neufassungen der Sicherheitsvorschriften, die die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit betreffen, für die ihnen die Sicherheitszulassung erteilt worden ist.

ABSCHNITT IV

SICHERHEITS-FOLGEINSPEKTIONEN

Artikel 9

Verfahren für Sicherheits-Folgeinspektionen

(1)   Nach der Erteilung einer vollen oder befristeten Sicherheitszulassung für einen Hersteller führt die EZB Sicherheits-Folgeinspektionen von zugelassenen Fertigungsstätten durch.

(2)   Diese Sicherheits-Folgeinspektionen können mit oder ohne Ankündigung durchgeführt werden. Sie werden an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr Ortszeit durchgeführt, wenn nicht eine andere Zeit mit dem Hersteller vereinbart wurde. Bei angekündigten Inspektionen setzt die EZB den Hersteller über den Zeitplan der Inspektion in Kenntnis und übermittelt ihm mindestens 30 EZB-Werktage vor der Inspektion einen Vor-Inspektions-Fragebogen. Der Hersteller füllt diesen Fragebogen aus und sendet ihn mindestens 10 EZB-Werktage vor der Inspektion an die EZB zurück.

(3)   Artikel 6 Absätze 2 bis 4 und Artikel 6 Absatz 5 bis auf Buchstabe e werden entsprechend auf diese Sicherheits-Folgeinspektionen angewendet. Außerdem enthält der Bericht des Sicherheitsinspektionsteams Angaben über die Beurteilung des Sicherheitsinspektionsteams, ob die volle oder befristete Sicherheitszulassung weitergelten oder die EZB eine der Entscheidungen gemäß Artikel 12 bis 14 erlassen soll. Wenn das Sicherheitsinspektionsteam den Standpunkt vertritt, dass Artikel 15 anzuwenden ist, muss sein Bericht, wie auch das Schreiben der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 4, die Gründe hierfür angeben. Die Maßnahmenvorschläge des Sicherheitsinspektionsteams müssen zu der Schwere der Nichteinhaltung in angemessenem Verhältnis stehen.

(4)   Ein Berichtsentwurf wird dem Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherheits-Folgeinspektion zugesandt. Der Hersteller kann innerhalb einer Frist von 15 EZB-Werktagen ab Zugang des Berichtsentwurfs seine Anmerkungen zu diesem Berichtsentwurf abgeben. Die EZB schließt den Bericht unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Herstellers ab, bevor sie den Hersteller über das Ergebnis der Sicherheits-Folgeinspektion gemäß Artikel 10 informiert.

Artikel 10

Ergebnis von Sicherheits-Folgeinspektionen

(1)   Wenn der Bericht gemäß Artikel 9 zu dem Ergebnis kommt, dass keine Nichteinhaltung vorliegt, informiert das Sicherheitsinspektionsteam den Hersteller über den positiven Abschluss der Sicherheits-Folgeinspektion.

(2)   Wenn der Bericht gemäß Artikel 9 eine Nichteinhaltung feststellt, die das Sicherheitsinspektionsteam nicht für eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Integrität der Euro-Banknoten oder ihrer Bestandteile hält, bleibt die volle oder befristete Sicherheitszulassung des Herstellers hiervon unberührt.

(3)   In einem Fall gemäß Absatz 2 informiert das Sicherheitsinspektionsteam den Hersteller:

a)

über den Fall der Nichteinhaltung,

b)

darüber, dass die EZB derzeit nicht beabsichtigt, eine der Entscheidungen gemäß Artikel 12 bis 15 zu erlassen, und

c)

dass er die Nichteinhaltung innerhalb einer der Schwere der Nichteinhaltung angemessenen Frist zu beheben hat.

(4)   Wenn der Bericht gemäß Artikel 9 einen Fall der Nichteinhaltung feststellt, der die EZB verpflichtet, eine der Entscheidungen gemäß Artikel 12 bis 15 zu erlassen, erlässt die EZB eine solche Entscheidung nach dem Verfahren und der Frist gemäß Artikel 11.

(5)   Hinsichtlich der Fälle gemäß der Absätze 1 bis 3 beträgt die Frist für das Sicherheitsinspektionsteam zur schriftlichen Benachrichtigung des Herstellers über das Ergebnis der Sicherheits-Folgeinspektion 20 EZB-Arbeitstage ab dem Erhalt der Anmerkungen des Herstellers zu dem Berichtsentwurf gemäß Artikel 9 Absatz 4 oder dem Ablauf der Frist für die Abgabe dieser Anmerkungen gemäß diesem Absatz. Das Sicherheitsinspektionsteam fügt seiner Mitteilung an den Hersteller den abgeschlossenen Bericht bei.

ABSCHNITT V

FOLGEN DER NICHTEINHALTUNG

Artikel 11

Entscheidungsverfahren

(1)   Im Rahmen der Entscheidungen gemäß Artikel 12 bis 15 muss die EZB

a)

den Fall der Nichteinhaltung unter Berücksichtigung des endgültigen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 4 überprüfen und

b)

den Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Erhalt der Anmerkungen des Herstellers zu dem Berichtsentwurf gemäß Artikel 9 Absatz 4 schriftlich über die erlassene Entscheidung einschließlich folgender Angaben informieren:

i)

den Fall der Nichteinhaltung,

ii)

die Fertigungsstätte, das für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material und die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit, auf die sich die Entscheidung bezieht,

iii)

den Zeitpunkt, an dem die Entscheidung in Kraft tritt, und

iv)

die Gründe für die Entscheidung.

(2)   In allen Fällen, in denen die EZB eine Entscheidung gemäß Artikel 13 bis 15 erlässt, muss die Entscheidung in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Nichteinhaltung stehen. Die EZB kann die NZBen und alle zugelassenen Hersteller von der Entscheidung, ihrem Anwendungsbereich sowie ihrer Laufzeit informieren und kündigt in diesem Falle an, die NZBen über weitere Änderungen des Status des Herstellers zu benachrichtigen.

Artikel 12

Warnung

(1)   Wenn a) der endgültige Bericht gemäß Artikel 9 Absatz 4 zumindest einen Fall der Nichteinhaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 feststellt und b) diese Art der Nichteinhaltung bereits zweimal im Rahmen der letzten drei in der Fertigungsstätte durchgeführten Sicherheitsinspektionen aufgetreten ist (unabhängig davon, ob diese Fälle dieselbe Bestimmung der Sicherheitsvorschriften betreffen), spricht die EZB eine Warnung an den Hersteller aus.

(2)   Eine gemäß Absatz 1 erlassene schriftliche Warnung bestimmt, dass die EZB bei einem weiteren Fall der Nichteinhaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 (unabhängig davon, ob ein solcher Fall dieselbe Bestimmung der Sicherheitsvorschriften wie die vorherigen Fälle der Nichteinhaltung betrifft), eine Entscheidung gemäß Artikel 14 erlassen wird.

Artikel 13

Vorübergehende Außerkraftsetzung der vollen Sicherheitszulassung hinsichtlich neuer Aufträge

Wenn der endgültige Bericht gemäß Artikel 9 Absatz 4 einen Fall der Nichteinhaltung feststellt, den das Sicherheitsinspektionsteam für eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Integrität der Euro-Banknoten oder ihrer Bestandteile hielt, aber der Hersteller während der Sicherheitsinspektion nachweisen konnte, dass keine für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien verloren gingen, gestohlen oder veröffentlicht wurden, erlässt die EZB eine Entscheidung, in der sie:

a)

dem Hersteller eine angemessene Frist zur Behebung der Nichteinhaltung setzt,

b)

die volle Sicherheitszulassung des Herstellers bis zum Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a hinsichtlich der Annahme neuer Aufträge für das betreffende für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material (einschließlich der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren in Bezug auf dieses Material) vorübergehend außer Kraft setzt, und

c)

festlegt, dass die volle Sicherheitszulassung des Herstellers automatisch nach Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a aufgehoben wird, wenn der Hersteller der EZB nicht vor Ablauf der Frist nachweist, dass die Nichteinhaltung behoben wurde.

Artikel 14

Aufhebung der vollen oder befristeten Sicherheitszulassung

(1)   Die EZB entscheidet in den folgenden Fällen, die volle Sicherheitszulassung eines Herstellers aufzuheben:

a)

wenn der endgültige Bericht gemäß Artikel 9 Absatz 4 eine Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften feststellt, die

i)

als unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Integrität der Euro-Banknoten oder ihrer Bestandteile angesehen wird und der Hersteller während der Sicherheitsinspektion nicht nachweisen konnte, dass keine für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien verloren gingen, gestohlen oder veröffentlicht wurden,

ii)

das Sicherheitsinspektionsteam darauf hinweist, dass eine Nichteinhaltung, die Anlass für eine Entscheidung EZB gemäß Artikel 13 war, nicht innerhalb der in dieser Entscheidung der EZB gesetzten Frist behoben wurde, oder

iii)

dieselbe Art der Nichteinhaltung betrifft wie eine Nichteinhaltung, aufgrund deren bereits eine Warnung gemäß Artikel 12 ausgesprochen wurde, oder

b)

in denen:

i)

ein Hersteller sich weigert, einem Sicherheitsinspektionsteam sofortigen Zutritt zu einer Fertigungsstätte zu gewähren,

ii)

ein Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 1, 5 oder 6 vorliegt oder

iii)

die EZB aus anderen Gründen annehmen kann, dass das Verhalten des Herstellers die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel gefährden könnte.

(2)   Die EZB erlässt eine Entscheidung über die Aufhebung der befristeten Sicherheitszulassung eines Herstellers, wenn:

i)

ein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 vorliegt oder

ii)

die EZB aus anderen Gründen annehmen kann, dass das Verhalten des Herstellers die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel gefährden könnte.

(3)   In ihrer Aufhebungsentscheidung gibt die EZB den Zeitpunkt an, ab dem der Hersteller wieder gemäß Artikel 5 eine volle oder befristete Sicherheitszulassung beantragen kann.

(4)   Wenn der Besitz des Herstellers von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien nach der Aufhebung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel gefährden könnte, kann die EZB von dem Hersteller Maßnahmen wie die Ablieferung bestimmter für die Sicherheit des Euro bedeutsamer Materialien bei der EZB oder einer NZB oder die Vernichtung dieser Materialien verlangen, um zu gewährleisten, dass der Hersteller nach Wirksamwerden der Aufhebung keine solchen Materialien mehr besitzt.

Artikel 15

Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in Ausnahmefällen

(1)   In Ausnahmefällen, in denen das Sicherheitsinspektionsteam einen Fall der Nichteinhaltung feststellt, den es als so schwer ansieht, dass die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel gefährdet sein könnte, wenn nicht sofortige Maßnahmen ergriffen werden, kann das Sicherheitsinspektionsteam die betreffende für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit mit sofortiger Wirkung vorübergehend aussetzen. Eine solche vorübergehende Aussetzung muss zu der Schwere der Nichteinhaltung in angemessenem Verhältnis stehen. Das Sicherheitsinspektionsteam kann den zugelassenen Hersteller auch dazu verpflichten, die Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 zu ergreifen, um sicherzustellen, dass er während des Aussetzungszeitraums keine für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien besitzt. Der zugelassene Hersteller informiert das Sicherheitsinspektionsteam über andere Hersteller, die als Kunden oder Lieferanten mittelbar von der vorübergehenden Aussetzung betroffen sein können.

(2)   So bald wie möglich nach einer vorübergehenden Aussetzung gemäß Absatz 1 überprüft die EZB die Maßnahme und erlässt eine Entscheidung gemäß den Artikeln 12 bis 14 oder entscheidet, dass die vorübergehende Aussetzung aufgehoben werden soll. Im Rahmen dieser Entscheidung führt die EZB das Verfahren gemäß Artikel 11 durch.

Artikel 16

EZB-Sicherheitszulassungsregister

(1)   Die EZB führt ein Register für Sicherheitszulassungen. Das Register

a)

führt die Hersteller, denen eine volle oder befristete Sicherheitszulassung erteilt wurde, sowie die betreffenden Fertigungsstätten auf,

b)

gibt für jede Fertigungsstätte die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit und die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien an, für die die volle oder befristete Sicherheitszulassung erteilt wurde,

c)

gibt besondere Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g an und

d)

verzeichnet den Ablauf befristeter Sicherheitszulassungen.

(2)   Die EZB verschafft allen NZBen und anderen zugelassenen Herstellern Zugang zu den in dem Register enthaltenen Informationen.

(3)   Wenn die EZB eine Entscheidung gemäß Artikel 13 erlässt, verzeichnet sie die Dauer der Maßnahme und alle Statusänderungen hinsichtlich des Namens des Herstellers, der betreffenden Fertigungsstätte und des betreffenden für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materials bzw. der betreffenden für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit.

(4)   Wenn die EZB eine Entscheidung gemäß Artikel 14 erlässt, löscht sie den Namen des Herstellers, die Fertigungsstätte, das für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material sowie die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit aus dem Register.

(5)   Wenn eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit in Ausnahmefällen gemäß Artikel 15 vorübergehend ausgesetzt wird, informiert die EZB alle potenziell betroffenen anderen Hersteller gemäß Artikel 15 Absatz 1 von der vorübergehenden Aussetzung und darüber, dass ihnen weitere Informationen über den Status des suspendierten zugelassenen Herstellers zur Verfügung gestellt werden, nachdem die EZB die vorübergehende Aussetzung überprüft und eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen hat.

ABSCHNITT VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Überprüfungsverfahren

(1)   Wenn die EZB eine Entscheidung erlassen hat,

i)

einen Antrag auf Einleitung des Sicherheitszulassungsverfahrens abzulehnen,

ii)

die Erteilung einer vollen oder befristeten Sicherheitszulassung abzulehnen,

iii)

auf einen Antrag auf volle Sicherheitszulassung eine befristete Sicherheitszulassung zu erteilen oder

iv)

gemäß den Artikeln 12 bis 15,

kann der Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zugang dieser Entscheidung einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung beim EZB-Rat einreichen. Der Hersteller begründet diesen Antrag und fügt alle ergänzenden Informationen bei.

(2)   Der EZB-Rat kann die Anwendung der zu überprüfenden Entscheidung vorübergehend aussetzen, wenn der Hersteller dies ausdrücklich in seinem Überprüfungsantrag unter Angabe von Gründen hierfür verlangt.

(3)   Der EZB-Rat überprüft die Entscheidung anhand des Antrags des Herstellers und übermittelt dem Hersteller schriftlich eine begründete Entscheidung innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang des Antrags.

(4)   Die Anwendung der Absätze 1 bis 3 erfolgt unbeschadet der Rechte gemäß den Artikeln 230 und 232 des Vertrags.

Artikel 18

Folgeänderung

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2004/18 erhält folgende Fassung:

„c)

den Druckereien wurde die volle oder befristete Sicherheitszulassung durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2008/3 vom 15. Mai 2008 zu Verfahren der Sicherheitszulassung für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien für Euro-Banknoten erteilt und sie sind vom EZB-Rat auf der Grundlage der Beurteilung des Direktoriums hinsichtlich der Erfüllung folgender Anforderungen als geeignet bestätigt worden:

i)

den EBQR, die vom Direktorium unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert festgelegt werden,

ii)

der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die vom Direktorium unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert festgelegt werden, und

iii)

den Anforderungen hinsichtlich der umweltfreundlichen Produktion von Euro-Banknoten, die vom Direktorium unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert festgelegt werden,“.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 2. Juni 2008 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Mai 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 21.


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