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Dokument 32011D0005(01)

2011/295/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. April 2011 zur Auswahl von TARGET2-Securities-Netzwerkdienstleistern (EZB/2011/5)

ABl. L 134 vom 21.5.2011, S. 22–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 117 - 121

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/295/oj

21.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/22


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. April 2011

zur Auswahl von TARGET2-Securities-Netzwerkdienstleistern

(EZB/2011/5)

(2011/295/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 3.1 und 12.1 sowie die Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

TARGET2-Securities (nachfolgend „T2S“) zielt darauf ab, die Integration in der Nachhandelsphase zu fördern, indem T2S eine grundlegende, neutrale und grenzenlose europaweite Zahlungs- und Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld anbietet, so dass Zentralverwahrer ihre Kunden mit harmonisierten und standardisierten Wertpapierabwicklungsdienstleistungen nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in einem integrierten technischen Umfeld mit grenzüberschreitenden Kooperationsmöglichkeiten versorgen können.

(2)

Der T2S-Programmvorstand entschied im Februar 2010 im Zusammenhang mit dem dritten T2S-Fortschritts-Zwischenbericht (Third Interim T2S Progress Report), dass die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France und die Banca d’Italia (nachfolgend die „4ZB“) die notwendigen Vorbereitungen treffen, damit bis zu drei T2S-Netzwerkdienstleister zur Verfügung stehen, die Verbindungsdienste für die T2S-Plattform bereitstellen, und dass die Banca d’Italia das Auswahlverfahren leiten würde.

(3)

Der EZB-Rat beschloss in seiner Sitzung vom 21. April 2010 im Zusammenhang mit dem vierten T2S-Fortschrittsbericht (Fourth Progress Report), dass die Bereitstellung des Netzwerks in T2S öffentlich ausgeschrieben werden soll und dass höchstens drei Lizenzen vergeben werden sollen.

(4)

Der T2S-Programmvorstand beschloss im Juli 2010 im Zusammenhang mit dem fünften T2S-Fortschrittsbericht (Fifth Progress Report), dass die Banca d’Italia für das Auswahlverfahren als operativer Arm des Eurosystems handeln soll. Er entschied ebenfalls, dass der T2S-Programmvorstand für die Benennung der Mitglieder des Auswahlausschusses verantwortlich ist, da die Zentralbanken des Eurosystems für die Auswahlkriterien verantwortlich sind und dafür haften, ebenso wie für das Ergebnis der auf den Auswahlkriterien basierenden Entscheidung des Auswahlausschusses. Die Banca d’Italia ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens verantwortlich und ihre besondere Haftung hinsichtlich des Auswahlverfahrens unterscheidet sich von der von den 4ZB unter der Level 2-Level 3-Vereinbarung übernommenen Haftung.

(5)

Am 13. August 2010 entschied der T2S-Programmvorstand, dass die Haftung der Banca d’Italia im Rahmen eines Mandats der Zentralbanken des Eurosystems an die Banca d’Italia zur Durchführung des Auswahlverfahrens näher festgelegt werden sollte.

(6)

Der Zweck des Auswahlverfahrens ist es, Netzwerkdienstleister mit der Bereitstellung einiger vordefinierter Verbindungsdienste zu betrauen, auf deren Grundlage die T2S-Netzwerkdienstleister Verbindungslösungen entwerfen, umsetzen, liefern und ausführen, die dafür bestimmt sind, Geschäftsinformationen sicher zwischen direkt verbundenen T2S-Akteuren und der T2S-Plattform auszutauschen.

(7)

Obwohl Auswahlverfahren für T2S-Netzwerkdienstleister nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) fallen, sollten die in der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Regelungen, die im Beschluss EZB/2008/17 vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (2) festgelegten Verfahren und die in Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie auf die beauftragte Zentralbank anwendbar sind, als generelle Leitlinien verwendet werden.

(8)

Die Banca d’Italia wurde vom EZB-Rat mit der Durchführung des Auswahlverfahrens für T2S-Netzwerkdienstleister betraut.

(9)

Die Banca d’Italia hat dies angenommen und ihre Bereitschaft bestätigt, entsprechend diesem Beschluss zu handeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Zentralbank“ bezeichnet die Europäische Zentralbank (EZB) oder eine nationale Zentralbank des Euro-Währungsgebiets (NZB) oder eine andere Zentralbank, die ihre Währung in T2S bereitstellt;

b)

„Zentralverwahrer“ bezeichnet ein Rechtssubjekt, das: a) die Bearbeitung und Abwicklung von Wertpapiertransaktionen durch buchmäßige Übertragung ermöglicht, b) Verwahrungsleistungen, wie z. B. die Verwaltung von Kapitalmaßnahmen sowie Tilgungen durch Unternehmen, bereitstellt, und c) aktiv zur Sicherstellung der Integrität von Wertpapieremissionen beiträgt;

c)

„T2S-Programmvorstand“ bezeichnet das gemäß dem Beschluss EZB/2009/6 vom 19. März 2009 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Programmvorstands (TARGET2-Securities Programme Board) (3) eingerichtete Leitungsorgan des Eurosystems, dessen Funktion es ist, Vorschläge für den EZB-Rat hinsichtlich strategischer Schlüsselfragen zu entwickeln und Aufgaben rein technischer Natur in Bezug auf T2S oder dessen Rechtsnachfolger auszuführen;

d)

„T2S-Netzwerkdienstleister“ bezeichnet einen Netzwerkdienstleister, der eine Lizenzvereinbarung unterzeichnet hat, um Verbindungsdienste bereitzustellen;

e)

„Verbindungsdienste“ bezeichnet die direkte Netzwerkverbindung zur T2S-Plattform, die ein direkt verbundener T2S-Akteur von einem T2S-Netzwerkdienstleister benötigt, um T2S-Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder Aufgaben und Pflichten in Verbindung mit diesen zu übernehmen;

f)

„Lizenz“ bezeichnet die Übertragung des durch die Zentralbanken des Eurosystem gewährten Rechts zur Bereitstellung vordefinierter Verbindungsdienste für direkt verbundene T2S-Akteure auf einen T2S-Netzwerkdienstleister, auf dessen Grundlage der T2S-Netzwerkdienstleister Lösungen entwirft, umsetzt, liefert und ausführt, die elektronische Daten sicher zwischen den direkt verbundenen T2S-Akteuren und der T2S-Plattform austauschen sollen;

g)

„Auswahlausschuss“ bezeichnet einen Ausschuss von fünf Fachleuten, bestehend aus je einem Vertreter der beauftragten Zentralbank (dieser handelt als Vorsitzender), der 4ZB und des EPCO, sowie zwei Vertretern der Zentralbanken des Eurosystems, von denen beide vom T2S-Programmvorstand bestimmt und von der beauftragten Zentralbank förmlich ernannt werden;

h)

„Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem“ (Eurosystem Procurement Coordination Office (EPCO)) bezeichnet die zur Koordinierung des zentralen Beschaffungswesens gemäß Beschluss EZB/2008/17 eingerichtete Stelle;

i)

„Zentralbank des Eurosystems“ bezeichnet entweder eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB;

j)

„Level 2-Level 3-Vereinbarung“ bezeichnet die Liefer- und Betriebsvereinbarung, die zwischen dem T2S-Programmvorstand und den 4ZB ausgehandelt, vom EZB-Rat gebilligt und anschließend von den Zentralbanken des Eurosystems und den 4ZB unterschrieben wird. Sie enthält die zusätzlichen Einzelheiten hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten der 4ZB, des T2S-Programmvorstands und der Zentralbanken des Eurosystems;

k)

„direkt verbundener T2S-Akteur“ bezeichnet jedes Rechtssubjekt, das befugt ist, elektronische Daten über die T2S-Plattform auszutauschen;

l)

„beauftragte Zentralbank“ bezeichnet die NZB des Euro-Währungsgebiets, die vom EZB-Rat ernannt wurde, um das Auswahlverfahren für die T2S-Netzwerkdienstleister durchzuführen, und die von den Zentralbanken des Eurosystems mit der Befugnis ausgestattet wurde, die Lizenzvereinbarungen mit den ausgewählten Teilnehmern im Namen und im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems zu unterschreiben;

m)

„T2S-Dienstleistungen“ bezeichnet die Dienstleistungen, die von den Zentralbanken des Eurosystems gegenüber den Zentralverwahrern und den Zentralbanken erbracht werden;

n)

„Lizenzvereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung nach deutschem Recht entsprechend dem vom EZB-Rat genehmigten Vorschlag des T2S-Programmvorstands, die die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems und des entsprechenden T2S-Netzwerkdienstleisters festlegt;

o)

„ausgewählter Teilnehmer“ bezeichnet einen Teilnehmer am Auswahlverfahren für die T2S-Netzwerkdienstleister, der den Zuschlag für eine Lizenzvereinbarung erhalten hat;

p)

„Vergabebekanntmachung“ bezeichnet die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die im Amtsblatt der Europäischen Union und in den amtlichen Bekanntmachungen des Mitgliedstaats, in der die beauftragte Zentralbank ihren Sitz hat, veröffentlicht wird;

q)

„Vergaberegeln“ bezeichnet die detaillierten Regelungen zum Auswahlverfahren, die Teil der zu veröffentlichenden Auswahlunterlagen sind;

r)

„Auswahlunterlagen“ bezeichnet die Vergabeankündigung, die Vergabebekanntmachung sowie die Vergaberegeln, einschließlich deren Anhänge und Anlagen;

s)

„NZB des Euro-Währungsgebiets“ bezeichnet die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

t)

„Konzeptnachweis“ bezeichnet einen vom T2S-Netzwerkdienstleister nach der Unterschrift der Lizenzvereinbarung durchzuführenden Test zur Überprüfung, ob dessen angebotene Lösung grundlegende Anforderungen an Funktionalität, Systemstabilität und Sicherheit erfüllt;

u)

„Datum der Inbetriebnahme“ bezeichnet den Tag, an dem der erste Zentralverwahrer mit der Nutzung der T2S-Dienstleistungen beginnt.

Artikel 2

Beauftragte Zentralbank

Die beauftragte Zentralbank führt zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems folgende Tätigkeiten aus:

a)

Durchführung des Auswahlverfahrens für T2S-Netzwerkdienstleister in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit dem T2S-Programmvorstand und dem Auswahlausschuss im eigenen Namen und im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems, indem sie das Material und das Personal zur Verfügung stellt, das notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Auswahlverfahren dem Recht des Mitgliedstaats der beauftragten Zentralbank entspricht, und

b)

Unterzeichnung der entsprechenden Lizenzvereinbarung im Namen und im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems entsprechend der Entscheidung des Auswahlausschusses, wobei die Gesamtzahl der T2S-Netzwerkdienstleister zu keiner Zeit mehr als zwei beträgt.

Artikel 3

Auswahl- und Vergabebedingungen

(1)   Die beauftragte Zentralbank führt das Auswahlverfahren für die T2S-Netzwerkdienstleister entsprechend den allgemeinen Grundsätzen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch, einschließlich dem Transparenzgebot, Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Grundsatz gleicher Zugangsrechte und der Nichtdiskriminierung.

(2)   Die Gesamtzahl der T2S-Netzwerkdienstleister beträgt zu keiner Zeit mehr als zwei.

(3)   Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens beachtet die beauftragte Zentralbank insbesondere folgende Voraussetzungen:

a)

sie führt ein offenes Verfahren für die Vergabe von Lizenzen durch, in dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot übermitteln darf;

b)

alle Auswahlunterlagen werden von den Zentralbanken des Eurosystems und der beauftragten Zentralbank zusammen erstellt und vom T2S-Programmvorstand genehmigt;

c)

die T2S-Netzwerkdienstleister werden auf der Grundlage des niedrigsten Höchstpreises für einen Standardsatz von Dienstleistungen ausgewählt, die den direkt verbundenen T2S-Akteuren entsprechend dem vom T2S-Programmvorstand genehmigten Modell zur Verfügung gestellt werden;

d)

alle Auswahlunterlagen werden auf Englisch veröffentlicht. Die beauftragte Zentralbank kann die Vergabebekanntmachung auch in ihrer Amtssprache veröffentlichen. Die Teilnehmer des Auswahlverfahrens übermitteln ihre Angebote und alle ergänzenden Dokumente auf Englisch;

e)

die beauftragte Zentralbank hält in der Vergabebekanntmachung fest, dass das Auswahlverfahren im Namen sowie im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems durchgeführt wird;

f)

die beauftragte Zentralbank veröffentlicht die Vergabebekanntmachung mindestens: i) im Amtsblatt der Europäischen Union; ii) im nationalen Amtsblatt, das für Bekanntmachungen der beauftragten Zentralbank genutzt wird; iii) in zwei nationalen Zeitungen; und iv) in der Financial Times und im Economist. Die Auswahlunterlagen werden auf der Website der beauftragten Zentralbank veröffentlicht. Die Vergabebekanntmachung wird darüber hinaus auf der Website der EZB mit einem Link zu der Website der beauftragten Zentralbank veröffentlicht, um den Zugriff auf alle Auswahlunterlagen zu ermöglichen;

g)

die beauftragte Zentralbank beantwortet die an die in der Vergabebekanntmachung angegebene E-Mail-Adresse gesendeten Anträge auf Klarstellungen im Auswahlverfahren. Jede dieser Antworten wird von der beauftragten Zentralbank und der EZB auf ihren jeweiligen Websites veröffentlicht;

h)

die Mitglieder des Auswahlausschusses werden vom T2S-Programmvorstand bestimmt und sofort nach dem Ende des Bietzeitraums von der beauftragten Zentralbank formell ernannt;

i)

die Mitglieder des Auswahlausschusses sind verpflichtet, die vom T2S-Programmvorstand genehmigte Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten zu unterzeichnen;

j)

die beauftragte Zentralbank übernimmt die operationellen Aspekte des Auswahlverfahrens;

k)

der Auswahlausschuss überprüft u. a. die administrativen und technischen Unterlagen und entscheidet über den Ausschluss von Teilnehmern vom Auswahlverfahren, die nicht die Teilnahmebedingungen erfüllen. Der Auswahlausschuss bewertet ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß den Vorschriften der Auswahlunterlagen. Der Auswahlausschuss ordnet die nicht ausgeschlossenen Teilnehmer des Auswahlverfahrens in aufsteigender Reihenfolge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Angebote;

l)

die beauftragte Zentralbank teilt den betreffenden Teilnehmern alle Entscheidungen des Auswahlauschusses unter Verwendung einer sicheren und schnellen schriftlichen Mitteilungsform förmlich mit.

(4)   Sobald der Auswahlausschuss die Teilnehmer entsprechend Absatz 3 Buchstabe k geordnet hat (vorläufige Vergabe), nimmt die beauftragte Zentralbank in eigener Verantwortung eine interne Legitimitätsprüfung vor, um zu verifizieren, dass das Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sobald diese Überprüfung erfolgreich beendet wurde, beschließt die beauftragte Zentralbank die endgültige Vergabe und verifiziert, dass die gewählten Teilnehmer die Teilnahmebedingungen erfüllen und dass ihre Eigenerklärungen wahrheitsgemäß sind. Sollte die Legitimitätsprüfung erfolglos sein, so wird die endgültige Vergabe zurückgestellt und die beauftragte Zentralbank sucht um Rat hierzu beim T2S-Programmvorstand nach.

(5)   Die beauftragte Zentralbank handelt hinsichtlich aller sich aus dem Auswahlverfahren ergebenden Rechte und Pflichten im eigenen Namen und Interesse sowie im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems. Sie berichtet dem T2S-Programmvorstand hiervon und richtet sich nach den von diesem erlassenen Entscheidungen.

(6)   Die beauftragte Zentralbank trägt alle eigenen Kosten im Zusammenhang mit den von ihr im Auswahlverfahren ausgeführten Aufgaben.

Artikel 4

Lizenzvereinbarung

(1)   Sobald das Auswahl- und Vergabeverfahren von der beauftragten Zentralbank unter den oben genannten Voraussetzungen abgeschlossen wurde, führen die beauftragte Zentralbank und der Auswahlausschuss alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen durch, um die beauftragte Zentralbank in die Lage zu versetzen, die Lizenzvereinbarung mit allen ausgewählten Teilnehmern im Namen und im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems abzuschließen. Zu diesem Zweck räumen die Zentralbanken des Eurosystems der beauftragten Zentralbank mittels separater Vollmacht zum Handeln im Namen und Interesse der Zentralbanken des Eurosystems (offene Stellvertretung) die Befugnis ein, die Lizenzvereinbarungen zu unterzeichnen.

(2)   Nach der Unterzeichnung der Lizenzvereinbarung führt ein T2S-Netzwerkdienstleister einen Konzeptnachweis. Wenn der T2S-Netzwerkdienstleister den Konzeptnachweis nicht erfolgreich führt, wird die Lizenzvereinbarung beendet. In diesem Fall erteilt die beauftragte Zentralbank dem Teilnehmer die Lizenz, der im Auswahlverfahren in der Rangfolge an nächster Stelle nach den ausgewählten Teilnehmern war.

(3)   Unbeschadet der folgenden Absätze erlischt eine im ursprünglichen Auswahlverfahren gewährte Lizenz nach sieben Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme.

(4)   Wird eine Lizenzvereinbarung mit einem T2S-Netzwerkdienstleister vor dem Ende ihrer Geltungsdauer, aber nach der erfolgreichen Durchführung des Konzeptnachweises beendet, so wird nach Ermessen des T2S-Programmvorstands entweder dem Teilnehmer eine Lizenzvereinbarung angeboten, der in der Rangliste als nächster nach den ausgewählten Teilnehmern aufgeführt ist, oder nach einem neuen Auswahlverfahren, das von der beauftragten Zentralbank oder einer anderen, vom EZB-Rat ernannten Zentralbank des Eurosystems durchgeführt wird, an einen anderen Netzwerkdienstleister vergeben. Die neue Lizenzvereinbarung hat eine Laufzeit von sieben Jahren.

(5)   Auf Aufforderung des T2S-Programmvorstands verlängert die beauftragte Zentralbank die Laufzeit aller Lizenzvereinbarungen zweimal für ein Jahr.

(6)   Die beauftragte Zentralbank wird mandatiert, die Zentralbanken des Eurosystems gemeinschaftlich gegenüber den T2S-Netzwerkdienstleistern und anderen Dritten im Zusammenhang mit den Verbindungsdienstleistungen zu vertreten sowie die Lizenzvereinbarungen im Namen und Interesse der Zentralbanken des Eurosystems auf laufender Basis zu verwalten, u. a. durch die Geltendmachung, einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung, von Rechten und Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems, insbesondere Vertragsverletzungen, Schadensersatz, Beendigung, Einwendungen oder andere Vertragsänderungen. Die beauftragte Zentralbank berichtet darüber dem T2S-Programmvorstand und beachtet die von diesem erlassenen Anweisungen.

(7)   Die beauftragte Zentralbank trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der im Zusammenhang mit den Lizenzvereinbarungen bestehenden Verpflichtungen der Zentralbanken des Eurosystems sowie gegebenenfalls der beauftragten Zentralbank, berichtet dem T2S-Programmvorstand darüber und befolgt alle dessen damit zusammenhängenden Anweisungen.

(8)   Die beauftragte Zentralbank erhält alle Kündigungen, Erklärungen und Klageschriften im Verbindung mit einer Lizenzvereinbarung, einschließlich der Zustellungsurkunden, um sie in die Lage zu versetzen, die mit der Lizenzvereinbarung zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems und gegebenenfalls der beauftragten Zentralbank zu erfüllen.

(9)   Unbeschadet von Artikel 5 erstatten die Zentralbanken des Eurosystems der beauftragten Zentralbank alle angemessenen Ausgaben, die ihr im Rahmen der Verwaltung und Überwachung der Lizenzvereinbarungen gemäß den Absätzen 6 bis 8 anfallen.

Artikel 5

Entschädigungsansprüche

(1)   Die beauftragte Zentralbank haftet gegenüber den Zentralbanken des Eurosystems unbegrenzt für alle Verluste und Schäden, die durch Vorsatz bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten gemäß diesem Beschluss entstehen. Sie haftet gegenüber den Zentralbanken des Eurosystems für alle Verluste und Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Beschluss entstehen, wobei ihre Haftung auf einen Höchstbetrag von 2 000 000 EUR pro Kalenderjahr beschränkt wird.

(2)   Erleiden Dritte Verluste oder Schäden durch Arglist oder vorsätzliches Fehlverhalten der beauftragten Zentralbank bei der Ausübung ihrer Pflichten gemäß diesem Beschluss, ist die beauftragte Zentralbank für die an den Dritten zu zahlende Entschädigung verantwortlich.

(3)   Erleiden Dritte Verluste oder Schäden aufgrund von einfacher oder grober Fahrlässigkeit der beauftragten Zentralbank bei der Ausübung ihrer Pflichten gemäß diesem Beschluss, ist die beauftragte Zentralbank für die an den Dritten zu zahlende Entschädigung verantwortlich. Die Zentralbanken des Eurosystems stellen die beauftragte Zentralbank auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung oder einer Vergleichsvereinbarung zwischen der beauftragten Zentralbank und dem Dritten von der Entschädigung frei, die einen Gesamtbetrag von 2 000 000 EUR pro Kalenderjahr übersteigt, vorausgesetzt, dass die Vergleichsvereinbarung vorher vom T2S-Progammvorstand genehmigt wurde.

(4)   Die Zentralbanken des Eurosystems stellen die beauftragte Zentralbank in vollem Umfang und unverzüglich für von ihr an Dritte gezahlte Entschädigungen frei, die sich aus Folgendem ergeben: a) den Teilnahmebedingungen und Vergabekriterien; b) einer Entscheidung des Auswahlausschusses auf der Grundlage der Teilnahmebedingungen und Vergabekriterien; c) dem nicht ordnungsgemäßen Verhalten des Auswahlausschusses, außer er handelte gemäß einer schriftlichen Empfehlung der beauftragten Zentralbank oder er hatte vorher keine schriftliche Empfehlung der beauftragten Zentralbank zu der betreffenden Frage erhalten; d) Entscheidungen oder Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle der beauftragten Zentralbank liegen, einschließlich derer, die sich auf die Wirksamkeit der gewährten Lizenzen auswirken können.

(5)   Die beauftragte Zentralbank wird von den Zentralbanken des Eurosystems nicht von an Dritte geleisteten Entschädigungen freigestellt, die sich aus den operativen Tätigkeiten und anderen Verfahrenshandlungen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen, ergeben, außer die beauftragte Zentralbank handelte entgegen ihres eigenen Rates im Einklang mit den Anweisungen des T2S-Programmvorstands gemäß Artikel 3 Absatz 5.

(6)   Beziehen sich von Dritten eingeleitete Gerichtsverfahren auf Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf das Auswahlverfahren, für die die Zentralbanken des Eurosystems ausschließlich haften, so weisen die Zentralbanken des Eurosystems die beauftragte Zentralbank nach deren Konsultation rechtzeitig bezüglich der von ihr zu treffenden Maßnahmen an, z. B. der Vertretung durch einen externen Rechtsberater oder die interne Rechtsabteilung der beauftragten Zentralbank. Sobald eine Entscheidung hinsichtlich der Maßnahmen in einem solchen Verfahren getroffen wurde, werden die Kosten und Gebühren, die sich aus diesem Verfahren ergeben, von den Zentralbanken der Eurosystems getragen.

(7)   Die Zentralbanken des Eurosystems übernehmen die Haftung für Handlungen und Unterlassungen einzelner Mitglieder des Auswahlausschusses im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren.

(8)   Werden Gerichtsverfahren von Dritten wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren eingeleitet, für die die beauftragte Zentralbank ausschließlich haftet, so kooperiert die beauftragte Zentralbank in vollem Umfang mit den Zentralbanken des Eurosystems bezüglich der von ihr zu ergreifenden Maßnahmen, z. B. der Vertretung durch einen externen Rechtsberater oder ihre interne Rechtsabteilung, und trägt die Folgekosten.

(9)   Haften die Zentralbanken des Eurosystems und die beauftragte Zentralbank gemeinschaftlich für erlittene Verluste und Schäden Dritter, so tragen beide die Kosten zu gleichen Teilen.

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1)   Ein Mandat bleibt für sieben Jahre ab dem Tag der Inbetriebnahme in Kraft.

(2)   Das Außerkrafttreten eines Mandats wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit der betreffenden Lizenzvereinbarungen aus.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt zwei Tage nach seiner Verabschiedung in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. April 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(2)  ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 76.

(3)  ABl. L 102 vom 22.4.2009, S. 12.


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