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Dokument 32013D0013(01)

2013/220/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. Mai 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2013/13)

ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 27/06/2013; Aufgehoben durch 32013D0021(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/220(1)/oj

17.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/26


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Mai 2013

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2013/13)

(2013/220/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt 1.6 sowie Abschnitte 6.3.1, 6.3.2 und 6.4.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2013/4 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 sowie die Artikel 5 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardkriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Anforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Marktfähige Schuldtitel, die von der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, erfüllen die in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für marktfähige Schuldtitel derzeit nicht.

(4)

Der EZB-Rat hat das von den Mitgliedstaaten gebilligte Memorandum of Understanding zwischen der Republik Zypern und der Europäischen Kommission sorgfältig geprüft, welches das Anpassungsprogramm Zyperns in den Bereichen Wirtschaft und öffentliche Finanzen widerspiegelt.

(5)

Der EZB-Rat hält dieses Programm für angemessen, sodass die von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard aufweisen, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen ausreicht, um ihre Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zu gewährleisten.

(6)

Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems wiederherzustellen ist, wobei auf diese Schuldtitel besondere Abschläge anzuwenden sind, die sich von den in Anhang I Abschnitt 6.4.2 der Leitlinie EZB/2011/14 vorgesehenen Abschlägen unterscheiden.

(7)

Nach Artikel 7 der Leitlinie EZB/2013/4 gilt der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung bzw. dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt. Nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Leitlinie gelten jedoch nur Irland, die Hellenische Republik und die Portugiesische Republik im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 als Mitgliedstaaten der Euro-Währungsgebiets, die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllen. Aus diesem Grund ist ein weiterer Beschluss des EZB-Rates erforderlich, um den Bonitätsschwellenwert für marktfähige Schuldtitel auszusetzen, die von der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert sind.

(8)

Diese außergewöhnliche Maßnahme gilt vorübergehend, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die normale Anwendung der Kriterien des Eurosystems für die Notenbankfähigkeit und des Risikokontrollrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems wieder eingeführt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 und Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonität gemäß den Bestimmungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem für bestimmte marktfähige Sicherheiten in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 werden für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel ausgesetzt. Die Republik Zypern gilt somit als Mitgliedstaat der Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 der Leitlinie EZB/2013/4 ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

(2)   Marktfähige Schuldtitel, die von der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, unterliegen den besonderen Abschlägen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses.

(3)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2011/14 sowie der Leitlinie EZB/2013/4 gemäß ihrer jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2013 in Kraft.

Geschehen zu Bratislava am 2. Mai 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23.


ANHANG

System der Sicherheitsabschläge für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel

Staatsanleihen

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

14,5

14,5

1-3

27,5

29,5

3-5

37,5

40,0

5-7

41,0

45,0

7-10

47,5

52,5

> 10

57,0

71,0

Staatlich garantierte Bankanleihen und staatlich garantierte Anleihen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

23,0

23,0

1-3

37,0

39,0

3-5

47,5

50,5

5-7

51,5

55,5

7-10

58,0

63,0

> 10

68,0

81,5


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