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Dokument 32009O0001
Guideline of the European Central Bank of 20 January 2009 amending Guideline ECB/2000/7 on monetary policy instruments and procedures of the Eurosystem (ECB/2009/1)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Januar 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2009/1)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Januar 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2009/1)
ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 59–61
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011O0014
5.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/59 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 20. Januar 2009
zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems
(EZB/2009/1)
(2009/101/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „ESZB-Satzung“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird. |
(2) |
Angesichts der jüngsten Entwicklungen in den Märkten für Asset-Backed Securities sind bestimmte Änderungen der Definition und der Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlich. Insbesondere ist es erforderlich, die Ratinganforderungen hinsichtlich Asset-Backed Securities zu ändern und eine bestimmte Kategorie von Asset-Backed Securities von der Verwendung in Kreditgeschäften des Eurosystems auszuschließen, um der Vorgabe von Artikel 18.1 der ESZB-Satzung zu entsprechen, wonach für Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. |
(3) |
Eine der Risikokontrollmaßnahmen, die von dem Eurosystem angewendet werden können, um eine angemessene Risikoabsicherung des Eurosystems im Einklang mit Artikel 18.1 der ESZB-Satzung sicherzustellen, ist die Einführung von Einschränkungen im Hinblick auf Emittenten oder verwendete Sicherheiten. Um das Eurosystem gegen Kreditrisiken zu schützen, ist es erforderlich, bei Verwendung von ungedeckten Bankschuldverschreibungen als Sicherheiten emittentenbezogene Anlagegrenzen einzuführen — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen des Anhangs I
Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.
Artikel 2
Überprüfung
Die NZBen legen der EZB bis spätestens 30. Januar 2009 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am 20. Januar 2009 in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. März 2009.
Artikel 4
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Januar 2009.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.
ANHANG
Anhang I zur Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Abschnitt 6.2.1 unter der Überschrift „Art der Sicherheit“ erhält Absatz 4 Buchstabe c folgende Fassung:
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(2) |
In Abschnitt 6.3.1 wird in Absatz 5 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Für ab dem 1. März 2009 ausgegebene Asset-Backed Securities werden die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems als ein Rating von ‚AAA‘ bei Ausgabe und einer Mindestratingstufe während der Laufzeit des Wertpapiers entsprechend einer Bonitätsbeurteilung von ‚Single A‘ definiert (2). |
(3) |
In Kapitel 6.4.2 Absatz 1 wird der folgende dritte Gedankenstrich eingefügt:
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(4) |
In Abschnitt 6.4.1 erhält Kasten 7 folgende Fassung: „KASTEN 7 Maßnahmen zur Risikokontrolle Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle wendet das Eurosystem an:
Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle kann das Eurosystem ebenfalls jederzeit anwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist:
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(5) |
Die Tabelle in Anlage 5 erhält folgende Fassung: „WEBSITES DES EUROSYSTEMS
|
(1) Diese Anforderung schließt keine Asset-Backed Securities aus, bei denen die Emissionsstruktur zwei Zweckgesellschaften enthält und das ‚True-Sale‘-Erfordernis in Bezug auf diese Zweckgesellschaften erfüllt ist, so dass die von der zweiten Zweckgesellschaft emittierten Schuldtitel unmittelbar oder mittelbar durch den ursprünglichen Sicherheitenpool ohne Tranching gedeckt sind. Darüber hinaus beinhaltet der Begriff ‚Tranchen anderer Asset-Backed Securities‘ keine gedeckten Schuldverschreibungen, die in Einklang stehen mit Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).“
(2) ‚AAA‘ bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens ‚AAA‘ gemäß Fitch und Standard & Poor’s oder DBRS oder ‚Aaa‘ von Moody’s.“;