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Dokument 32013O0049

2014/54/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (EZB/2013/49)

ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014O0044

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/54(1)/oj

1.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/36


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Dezember 2013

zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten

(EZB/2013/49)

(2014/54/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2004/18 vom 16. September 2004 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (1) sah vor, dass das einheitliche Ausschreibungsverfahren des Eurosystems (single Eurosystem tender procedure, SETP) spätestens am 1. Januar 2012 beginnt.

(2)

Artikel 2 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2004/18 wurde durch die Leitlinie EZB/2011/3 vom 18. März 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (2) dahin gehend geändert, dass das SETP spätestens am 1. Januar 2014 beginnt, es sei denn, der EZB-Rat beschließt einen anderen Zeitpunkt für den Beginn dieses Verfahrens.

(3)

Nach Artikel 21 der Leitlinie EZB/2004/18 überprüft der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2004/18 zu Beginn des Jahres 2008 und alle zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt.

(4)

Im Rahmen seiner letzten Überprüfung der Leitlinie EZB/2004/18 hat der EZB-Rat beschlossen, aufgrund einer Änderung der Annahmen, auf denen der voraussichtliche Zeitpunkt für den Beginn des SETP basierte, einen späteren Zeitpunkt für den Beginn des SETP vorzusehen.

(5)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2004/18 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 2 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2004/18 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das einheitliche Ausschreibungsverfahren des Eurosystems beginnt an einem vom EZB-Rat festgelegten Zeitpunkt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 21.

(2)  ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 77.


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