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Dokument 32006D0026

2007/47/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2006/26)

ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/01/2009; Aufgehoben durch 32008D0028(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/47(1)/oj

31.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/15


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Dezember 2006

zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2006/26)

(2007/47/EG)

DER ERWEITERTE RAT DER EZB —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss EZB/2004/10 vom 23. April 2004 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (1), wurde der Prozentsatz des gezeichneten Anteils am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt, den die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Mai 2004 nicht eingeführt hatten, am 1. Mai 2004 als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB einzuzahlen verpflichtet waren.

(2)

Im Hinblick darauf, dass Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitreten und ihre jeweiligen NZBen sich dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) anschließen, werden mit dem Beschluss EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die jeder NZB, die am 1. Januar 2007 ein Mitglied des ESZB sein wird, zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des erweiterten Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils als „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. als „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bezeichnet) festgelegt.

(3)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 beträgt das gezeichnete Kapital der EZB 5 760 652 402,58 EUR.

(4)

Aufgrund des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2004/10 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und zur Festlegung des Prozentsatzes des gezeichneten Kapitals der EZB, den die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro bis zum 1. Januar 2007 nicht eingeführt haben, (nachfolgend als „nicht teilnehmende NZBen“ bezeichnet) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 einzuzahlen verpflichtet sind, zu verabschieden.

(5)

Im Hinblick auf Artikel 3.5 und Artikel 6.6 der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank hatten die Präsidenten der Zentralbank von Bulgarien und der Banca Naţională a României Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss, bevor er verabschiedet wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

Jede nicht teilnehmende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 7 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2006/21 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zahlt deshalb jede nicht teilnehmende NZB mit Wirkung vom 1. Januar 2007 den in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführten Betrag ein:

Nicht teilnehmende NZB

EUR

Zentralbank von Bulgarien

3 561 868,99

Česká národní banka

5 597 049,87

Danmarks Nationalbank

6 104 332,92

Eesti Pank

686 727,37

Zentralbank von Zypern

503 653,84

Latvijas Banka

1 134 330,06

Lietuvos bankas

1 684 760,40

Magyar Nemzeti Bank

5 299 051,33

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

250 818,81

Narodowy Bank Polski

19 657 419,83

Banca Naţională a României

10 156 951,89

Národná banka Slovenska

2 727 956,95

Sveriges riksbank

9 400 866,26

Bank of England

56 187 041,67

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede nicht teilnehmende NZB, mit Ausnahme der Zentralbank von Bulgarien und der Banca Naţională a României, gemäß dem Beschluss EZB/2004/10 bereits 7 % ihres bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat. überträgt jede nicht teilnehmende NZB, mit Ausnahme der Zentralbank von Bulgarien und der Banca Naţională a României, entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder jede nicht teilnehmende NZB erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Die Zentralbank von Bulgarien und die Banca Naţională a României übertragen den neben ihrem Namen in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Betrag an die EZB.

(3)   Alle Übertragungen gemäß diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2006/23 vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (3).

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2004/10 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf den Beschluss EZB/2004/10 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 19.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


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