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Dokument 32008D0028(01)

2009/58/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2008 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2008/28)

ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 81–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 183 - 184

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 28/12/2010; Aufgehoben durch 32010D0028(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/58(1)/oj

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/81


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2008

zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2008/28)

(2009/58/EG)

DER ERWEITERTE RAT DER EZB —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss EZB/2006/26 vom 18. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (1) wurde der Prozentsatz des gezeichneten Anteils am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt, den die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 2007 nicht eingeführt hatten, am 1. Januar 2007 als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB einzuzahlen verpflichtet waren.

(2)

Der Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des EZB-Kapitals (nachfolgend „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(3)

Das gezeichnete Kapital der EZB beträgt 5 760 652 402,58 EUR.

(4)

Der angepasste Schlüssel für die Kapitalzeichnung erfordert einen neuen EZB-Beschluss, der den Beschluss EZB/2006/26 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufhebt und den prozentualen Anteil am gezeichneten EZB-Kapital festlegt, den die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 2009 nicht eingeführt haben (nachfolgend „nicht teilnehmende NZBen“), mit Wirkung vom 1. Januar 2009 einzuzahlen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

Jede nicht teilnehmende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 7 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2008/23 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zahlt jede nicht teilnehmende NZB mit Wirkung vom 1. Januar 2009 den in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführten Betrag ein:

Nicht teilnehmende NZB

(EUR)

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

3 502 591,87

Česká národní banka

5 835 771,31

Danmarks Nationalbank

5 982 149,49

Eesti Pank

721 809,75

Latvijas Banka

1 144 007,96

Lietuvos bankas

1 716 213,56

Magyar Nemzeti Bank

5 587 371,98

Narodowy Bank Polski

19 740 488,44

Banca Națională a României

9 937 989,49

Sveriges Riksbank

9 106 093,68

Bank of England

58 539 980,14

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede nicht teilnehmende NZB gemäß dem Beschluss EZB/2006/26 bereits 7 % ihres bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, hat jede von ihnen entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB zu übertragen oder gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurückzuerhalten, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Alle Übertragungen nach dem vorliegenden Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2008/25 vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (3).

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2006/26 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf den Beschluss EZB/2006/26 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 15.

(2)  Siehe Seite 66 dieses Amtsblatts.

(3)  Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.


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