EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32010D0024

2011/10/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (Neufassung) (EZB/2010/24)

ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 004 S. 301 - 302

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2014; Aufgehoben durch 32014D0057(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/10(1)/oj

11.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/35


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. November 2010

über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren

(Neufassung)

(EZB/2010/24)

(2011/10/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2005/11 vom 17. November 2005 über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (1) muss erheblich geändert werden, um die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berücksichtigen, die aus Wertpapierkäufen gemäß dem Beschluss EZB/2010/5 vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte (2) stammen. Er sollte im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Der Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (3) legt die Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB fest. In Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 und im Anhang zu jenem Beschluss werden der EZB 8 % des Gesamtwerts des Euro-Banknotenumlaufs zugeteilt. Die EZB hat entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen entsprechend deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (4) werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf zum Referenzzinssatz verzinst. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2010/23 wird diese Verzinsung über TARGET2 vorgenommen.

(4)

Gemäß dem siebten Erwägungsgrund des Beschlusses EZB/2010/23 sollten die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte gemäß den Beschlüssen des EZB-Rates grundsätzlich im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, an die NZBen entsprechend deren Anteil im Kapitalzeichnungsschlüssel verteilt werden.

(5)

Genauso sollten die Einkünfte der EZB aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte („Securities Markets Programme“ — SMP) erworbenen Wertpapieren an die NZBen grundsätzlich im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, an die NZBen entsprechend deren Anteil im Kapitalzeichnungsschlüssel verteilt werden.

(6)

Bei der Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Banknotenumlauf und aus den SMP-Wertpapieren sollte die EZB eine Schätzung ihres finanziellen Ergebnisses für das jeweilige Jahr berücksichtigen, die dem Erfordernis, Mittel einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken zuzuweisen, und der Verfügbarkeit von Rückstellungen, die zum Ausgleich erwarteter Aufwendungen verwendet werden können, hinreichend Rechnung trägt.

(7)

Bei der Bestimmung des Nettogewinnbetrags der EZB, der gemäß Artikel 33.1 der ESZB-Satzung dem allgemeinen Reservefonds zugeführt wird, sollte der EZB-Rat berücksichtigen, dass jeglicher Teil des Nettogewinns, der den Einkünften aus dem Euro-Banknotenumlauf entspricht, vollständig an die NZBen verteilt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf“: die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 ergeben;

c)   „Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“: die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte, die sich aus der Anwendung von Artikel 2 des Beschlusses EZB/2010/23 ergeben.

d)   „Einkünfte der EZB aus SMP-Wertpapieren“: Nettoeinkünfte aus von der EZB gemäß dem Programm für die Wertpapiermärkte in Übereinstimmung mit dem Beschluss EZB/2010/5 erworbenen Wertpapieren.

Artikel 2

Vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Einkünfte aus den SMP-Wertpapieren

(1)   Die Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus den SMP-Wertpapieren stehen den NZBen im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, vollständig zu und werden an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB verteilt.

(2)   Die EZB verteilt ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf an die NZBen am zweiten Arbeitstag des darauf folgenden Jahres.

(3)   Die EZB verteilt ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus den SMP-Wertpapieren an die NZBen am letzten Arbeitstag im Januar des darauf folgenden Jahres.

(4)   Gemäß einem Beschluss des EZB-Rates auf der Grundlage der ESZB-Satzung kann der Betrag der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf in Bezug auf Aufwendungen, die der EZB im Zusammenhang mit der Ausgabe und Bearbeitung von Euro-Banknoten entstehen, verringert werden.

Artikel 3

Ausnahmeregelung zu Artikel 2

Abweichend von Artikel 2

1.

beschließt der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres, ob die Einkünfte der EZB aus den SMP-Wertpapieren ganz oder teilweise und, sofern erforderlich, die Einkünfte der EZB aus dem Banknotenumlauf ganz oder teilweise in dem Umfang nicht verteilt werden, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Betrag der verteilten Einkünfte den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt. Solche Beschlüsse werden gefasst, wenn der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung des Direktoriums erwartet, dass die EZB einen Verlust im Gesamtjahr oder einen Jahresnettogewinn ausweist, der geringer ist als der geschätzte Betrag ihrer Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf und der geschätzte Betrag ihrer Einkünfte aus den SMP-Wertpapieren;

2.

kann der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen, die Einkünfte der EZB aus den SMP-Wertpapieren ganz oder teilweise und, soweit erforderlich, die Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf ganz oder teilweise einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken zuzuführen.

Artikel 4

Aufhebung

Der Beschluss EZB/2005/11 wird hiermit aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf diesen Beschluss.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. November 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 41.

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2010, S. 8.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


nach oben