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Dokument 32000O0004

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. Mai 2000 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität sowie des Auslandsvermögensstatus (EZB/2000/4)

ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 25–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/05/2003; Aufgehoben durch 32003O0007

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2001/476/oj

32000O0004

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. Mai 2000 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität sowie des Auslandsvermögensstatus (EZB/2000/4)

Amtsblatt Nr. L 168 vom 23/06/2001 S. 0025 - 0047


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 11. Mai 2000

über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität sowie des Auslandsvermögensstatus

(EZB/2000/4)

(2001/476/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Erfuellung seiner Aufgaben muss das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und zuverlässige monatliche, vierteljährliche und jährliche Zahlungsbilanzstatistiken, monatliche Statistiken zu den Beständen an Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität sowie eine jährliche Statistik zum Auslandsvermögensstatus erstellen, in denen die Hauptpositionen ausgewiesen sind, welche die monetäre Lage und die Devisenmärkte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten beeinflussen, sofern diese als ein einheitliches Wirtschaftsgebiet angesehen werden.

(2) Die Satzung verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB benötigten statistischen Informationen mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Gemäß Artikel 5.2 der Satzung werden die in Artikel 5.1 der Satzung bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(3) Nach Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1) kann es in den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets aufgrund vorhandener Beschränkungen der Erhebungssysteme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erforderlich sein, Übergangsregelungen zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten der EZB zuzulassen. Dies bedeutet insbesondere im Fall der Wertpapieranlagen und der Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen in der Zahlungsbilanz und im Auslandsvermögensstatus, dass die Daten über die grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten oder grenzüberschreitenden Transaktionen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten unter Verwendung sämtlicher Positionen oder Transaktionen zwischen den Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats und Gebietsansässigen anderer Länder erstellt werden können.

(4) Die gegenwärtig erhobenen Daten über die Positionen und Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten werden auch nach Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Übereinstimmung mit nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis erhoben. Diese Daten sind in den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets zur Erfuellung der statistischen Anforderungen der EZB erforderlich. Eine zusätzliche Meldebelastung für den Kreis der Berichtspflichtigen ergibt sich daraus nicht.

(5) Die im Hinblick auf die Daten zum Auslandsvermögensstatus erforderliche endgültige geografische Aufschlüsselung der Geschäftspartner, die innerhalb der in Anhang III der vorliegenden Leitlinie festgelegten Fristen vorzulegen ist, legt die EZB im Laufe des Jahres 2001 fest. Die für die Zahlungsbilanzdaten erforderliche Frist sowie die endgültige geografische Aufschlüsselung der Geschäftspartner legt die EZB im Laufe des Jahres 2001 fest.

(6) In einigen Mitgliedstaaten meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen gemäß bewährter nationaler Praxis nicht der NZB, sondern einer anderen zuständigen nationalen statistischen Behörde. Zur Erfuellung der statistischen Anforderungen der EZB arbeiten die NZBen dieser Mitgliedstaaten und die anderen zuständigen nationalen statistischen Behörden nach Maßgabe der Empfehlung EZB/2000/5 vom 11. Mai 2000 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität sowie des Auslandsvermögensstatus(2) zusammen.

(7) Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten seitens der nationalen Zentralbanken an die EZB erfolgt in dem Umfang und Detaillierungsgrad, die zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB erforderlich sind. Es gelten die Bestimmungen zur Vertraulichkeit, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegt und in der Leitlinie EZB/1998/17 vom 1. Dezember 1998 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank in den Bereichen Zahlungsbilanz und Auslandsvermögensstatus(3) näher ausgeführt sind.

(8) Es ist erforderlich, ein Verfahren einzurichten, um technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie, die weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben, in effektiver Weise durchzuführen. Hierbei wird der Meinung des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen. Die NZBen können technische Änderungen der Anhänge der vorliegenden Leitlinie über den Ausschuss für Statistik vorschlagen.

(9) Vor dem Hintergrund der erreichten weiteren Entwicklung im Bereich Statistik wurde eine Überarbeitung der Leitlinie EZB/1998/17 erforderlich. Dies bietet zugleich die Gelegenheit, gegebenenfalls technische Änderungen vorzunehmen.

(10) Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "teilnehmender Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

- "Gebietsansässiger" bzw. "gebietsansässig": ein Berichtspflichtiger, der einen Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet eines in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 genannten Landes hat;

- "Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten": die teilnehmenden Mitgliedstaaten als ein einheitliches Wirtschaftsgebiet betrachtet;

- "Euro-Währungsgebiet": das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

- "Eurosystem": die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

- "grenzüberschreitende Transaktion": jede Transaktion, die Forderungen oder Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise begründet oder erfuellt, bzw. jede Transaktion, durch die ein Recht an einer Sache zwischen Gebietsansässigen der teilnehmenden, als ein einheitliches Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten und Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. Gebietsansässigen von Drittländern übertragen wird. "Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten": der Bestand an finanziellen Forderungen und finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. Gebietsansässigen von Drittländern. Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten umfassen darüber hinaus auch Grund und Boden, sonstige Immobilien sowie sonstiges unbewegliches Vermögen, die sich physisch außerhalb des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Eigentum von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden bzw. innerhalb des Wirtschaftgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Eigentum von Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. Gebietsansässigen von Drittländern, darüber hinaus Gold und Sonderziehungsrechte (SZRe) in der Hand von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Bis zum 31. Dezember 2005 schließen die Begriffe "grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten" und "grenzüberschreitende Transaktionen" jedoch auch Positionen und Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten ein, soweit dies für die Erstellung der "Wertpapieranlagen" und der "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen" innerhalb der Zahlungsbilanz und der "Wertpapieranlagen" innerhalb des Auslandsvermögensstatus, die das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten abdecken, erforderlich ist;

- "Währungsreserven": hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die vom Eurosystem gegenüber Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets bzw. Gebietsansässigen von Drittländern gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten. Sie schließen ferner Gold, Sonderziehungsrechte (SZRe) und die Reservepositionen beim Internationalen Währungsfonds (IWF) mit ein;

- "sonstige Fremdwährungsaktiva": Forderungen des Eurosystems gegenüber Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten, sowie auf Fremdwährung lautende Forderungen gegenüber Gebietsansässigen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten bzw. Gebietsansässigen von Drittländern, die die Kriterien der Liquidität, Marktfähigkeit und einwandfreien Bonität nicht erfuellen;

- "reservenbezogene Verbindlichkeiten": feststehende kurzfristige Netto-Abfluesse und eventuelle kurzfristige Netto-Abfluesse innerhalb des Eurosystems, die den Währungsreserven und sonstigen Fremdwährungsaktiva des Eurosystems ähnlich sind;

- "Zahlungsbilanz": die Statistik, die in sachgemäßer Gliederung Auskunft über die grenzüberschreitenden Transaktionen während eines Berichtszeitraums gibt;

- "Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität" (nachfolgend als "Offenlegungstableau" bezeichnet): die statistische Aufstellung über die Bestände an Währungsreserven, sonstigen Fremdwährungsaktiva sowie reservenbezogenen Verbindlichkeiten des Eurosystems zu einem Stichtag;

- "Auslandsvermögensstatus": die jährliche Aufstellung der Bestände an grenzüberschreitenden finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten zu einem Stichtag.

Artikel 2

Statistische Pflichten der NZBen

(1) Die NZBen stellen der EZB die Daten über die grenzüberschreitenden Transaktionen, die Bestände an Währungsreserven, sonstigen Fremdwährungsaktiva und die reservenbezogenen Verbindlichkeiten sowie über die grenzüberschreitenden Forderungen und Verbindlichkeiten zur Verfügung, die erforderlich sind, damit die EZB die aggregierte Zahlungsbilanz, das Offenlegungstableau sowie den Auslandsvermögensstatus des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellen kann.

(2) Die erforderlichen statistischen Daten werden der EZB nach Maßgabe der Anhänge I, II und III zur Verfügung gestellt. Diese Anhänge entsprechen geltenden internationalen Standards, insbesondere der 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuchs des IWF (BPM5).

(3) Die erforderlichen statistischen Daten zur Zahlungsbilanz werden für monatliche, vierteljährliche und jährliche Kalenderperioden zur Verfügung gestellt, Daten zum Offenlegungstableau zum Ende des Monats, auf den sie sich beziehen, und Daten zum Auslandsvermögensstatus zum Ende des betrachteten Kalenderjahrs.

Artikel 3

Vorlagefristen

(1) Die Daten zu den Schlüsselaggregaten für die monatliche Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden der EZB bis Geschäftsschluss des 30. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

(2) Die detaillierte Gliederung der vierteljährlichen Daten für die Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Vierteljahrs, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

(3) Die jährlichen Daten zur aggregierten Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, in derselben Gliederung wie für die vierteljährlichen Daten zur Verfügung gestellt.

(4) Die Daten zum Offenlegungstableau werden der EZB innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

(5) Die Daten zum Auslandsvermögensstatus werden der EZB innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

(6) Die Erhebung der Daten auf nationaler Ebene wird so organisiert, dass diese Fristen eingehalten werden können.

Artikel 4

Übermittlungsstandard

(1) Die geforderten statistischen Daten werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang IV genannten Anforderungen entspricht.

(2) Die NZBen nutzen für die elektronische Übermittlung der von der EZB geforderten statistischen Daten zur Zahlungsbilanz, dem Offenlegungstableau und dem Auslandsvermögensstatus die Einrichtungen des ESZB, die sich auf ein Telekommunikationsnetz ("ESZB-Netz") stützen. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Informationen wurde das statistische Nachrichtenformat "Gesmes/CB" entwickelt. Als Notfall-Lösung steht der Nutzung anderer Medien zur Übertragung statistischer Daten an die EZB jedoch nichts entgegen.

Artikel 5

Qualität der statistischen Daten

(1) Unbeschadet der in Anhang V festgelegten Überwachungsaufgabe der EZB sind die NZBen für die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich.

(2) Dieses Verfahren kann die Übermittlung von revidierten Daten durch die NZBen beinhalten, um erstens die aktuellste Auswertung der statistischen Daten zur Verbesserung der Qualität zu berücksichtigen und um zweitens eine möglichst weit gehende Konsistenz zwischen den entsprechenden Zahlungsbilanzpositionen für die verschiedenen Berichtsfrequenzen zu gewährleisten.

Artikel 6

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausschusses für Statistik ist das Direktorium der EZB berechtigt, an den Anhängen zu der vorliegenden Leitlinie technische Änderungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Meldebelastung beeinflussen.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1) Diese Leitlinie tritt an die Stelle der Leitlinie EZB/1998/17.

(2) Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(3) Diese Leitlinie tritt am 11. Mai 2000 in Kraft.

(4) Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Mai 2000.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 47.

ANHANG I

DIE STATISTISCHEN ANFORDERUNGEN DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

1. Zahlungsbilanz

Die Europäische Zentralbank (EZB) schreibt Zahlungsbilanzstatistiken für drei verschiedene Berichtszeiträume vor: monatlich, vierteljährlich und jährlich für die jeweiligen Kalenderberichtsperioden. Sie sollen so weit wie möglich mit anderen Statistiken, die für die Durchführung der Geldpolitik zur Verfügung gestellt werden, konsistent sein.

1.1. Monatliche Zahlungsbilanz - Schlüsselaggregate

Zweck

Ziel ist eine monatliche Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit den Hauptpositionen, die Einfluss auf die monetäre Entwicklung und die Devisenmärkte ausüben.

Anforderungen

Es ist unerlässlich, dass sich die Daten zur Aufstellung der Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten eignen.

Für geld- und währungspolitische Zwecke beschränken sich die Anforderungen der EZB bezüglich der monatlichen Zahlungsbilanz auf weit gefasste Aggregate oder "Schlüsselaggregate" (vgl. Anhang II Tabelle 1). Die kurze Frist für die Bereitstellung der monatlichen Hauptposten, ihre hochaggregierte Form und ihre Verwendung als Entscheidungshilfe für die Geld- und Währungspolitik lassen, wo es unvermeidlich ist, gewisse Abweichungen von internationalen Standards (vgl. Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Leitlinie) zu. Die Ermittlung von Daten auf durchgehender Periodenabgrenzungs- oder Transaktionsbasis ist nicht erforderlich. In Abstimmung mit der EZB können die nationalen Zentralbanken (NZBen) der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Daten zur Leistungs- und Kapitalbilanz auf der Basis von Zahlungsströmen zur Verfügung stellen. Falls zur Einhaltung der Meldefrist notwendig, werden auch Schätzungen oder vorläufige Daten akzeptiert.

Für alle Schlüsselaggregate müssen Angaben über Forderungen und Verbindlichkeiten (bzw. Einnahmen und Ausgaben für die Positionen der Leistungsbilanz) gemacht werden. Dies erfordert im Allgemeinen, dass die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsistent bei den außenwirtschaftlichen Transaktionen zwischen Transaktionen mit Gebietsansässigen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten und Transaktionen mit Gebietsfremden des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterscheiden. Wenn sich der Teilnehmerkreis des Euro-Währungsgebiets ändert, müssen die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre Abgrenzung der Definition der Länderzusammensetzung des Euro-Währungsgebiets ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird, anpassen. Verlässliche Schätzwerte zu den historischen Daten über das erweiterte Euro-Währungsgebiet sind von den NZBen der Mitgliedstaaten, die bisher am Euro-Währungsgebiet teilgenommen haben, sowie den NZBen der neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten zu liefern.

Um im Bereich der Wertpapieranlagen eine aussagekräftige Aggregation für das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf monatlicher Basis sicherzustellen, muss die berichtende NZB Wertpapiertransaktionen, bei denen der Emittent (Schuldner) in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig ist, von Wertpapiertransaktionen unterscheiden, bei denen der Emittent (Schuldner) Gebietsansässiger eines der übrigen Länder ist. Somit muss gesondert festgestellt werden, ob der Emittent des Wertpapiers ein Gebietsansässiger eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist oder nicht. Die Nettotransaktionen in "Wertpapieranlagen" des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden wie folgt errechnet: auf der Aktivseite durch Aggregation der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren, die von Gebietsfremden ausgegeben wurden, auf der Passivseite durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten an Wertpapieren und der Nettotransaktionen jener Wertpapiere, die von Gebietsansässigen des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben und erworben wurden.

Für die aggregierten "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen" gelten analoge Berichtsanforderungen und Berechnungsmethoden.

1.2. Vierteljährliche und jährliche Zahlungsbilanz

Zweck

Ziel der vierteljährlichen und jährlichen Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist es, durch die Bereitstellung detaillierterer Daten eine tiefer gehende Analyse der außenwirtschaftlichen Transaktionen zu ermöglichen. Dieses Zahlenmaterial wird insbesondere für die in Vorbereitung befindliche Finanzierungsrechnung sowie für die in Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) geplante gemeinsame Veröffentlichung der Zahlungsbilanz für das Euro-Währungsgebiet bzw. für die gesamte Europäische Union verwendet werden. Eine sektorale Gliederung ist die Basis für die Ergänzung der geldpolitischen Analyse durch eine monetäre Darstellung der Zahlungsbilanzstatistik für das Euro-Währungsgebiet.

Anforderungen

Die von der EZB geforderten vierteljährlichen und jährlichen Zahlungsbilanzdaten stimmen so weit wie möglich mit den Grundsätzen internationaler Standards überein (vgl. Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Leitlinie). Die von der EZB geforderte Gliederung der vierteljährlichen und jährlichen Zahlungsbilanzdaten ist in Anhang II Tabelle 2 dargestellt. Eigens auf EU-Ebene harmonisierte Konzepte und Definitionen der Vermögensübertragungs- und Kapitalbilanz sind in Anhang III aufgeführt.

Die Gliederung der vierteljährlichen/jährlichen Leistungsbilanz entspricht im Großen und Ganzen den Anforderungen für die Monatsdaten. Für die Positionen "Warenhandel", "Dienstleistungen" und "Laufende Übertragungen" sind nur Schlüsselaggregate erforderlich. Für die Position "Erwerbs- und Vermögenseinkommen" ist eine detailliertere Gliederung notwendig.

Bei der Erstellung der Kapitalbilanz gelten die Anforderungen der Standardkomponenten des Internationalen Währungsfonds (IWF) der 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuchs (BPM5) für die Position "Übriger Kapitalverkehr" in vereinfachter Form. In diesem Sinne wird auf die Unterscheidung zwischen Finanzkrediten und Bankeinlagen sowohl bei Forderungen als auch Verbindlichkeiten sowie auf eine Gliederung nach Fristigkeit verzichtet, außerdem wurde das Präsentationsschema abgeändert (d. h. primäre Gliederung nach Sektoren). Diese Aufschlüsselung nach Sektoren ist mit dem BPM5 vereinbar, allerdings nicht identisch, da das BPM5 Instrumenten Priorität einräumt.

Mitgliedstaaten sollen in ihren vierteljährlichen und jährlichen Zahlungsbilanzstatistiken zwischen Transaktionen mit anderen teilnehmenden Ländern und Transaktionen mit allen übrigen Ländern unterscheiden. Wie bei der monatlichen Statistik ist auch bei der vierteljährlichen und jährlichen Aufstellung in den Bereichen Wertpapieranlagen die folgende Trennung erforderlich: zum einen Wertpapiertransaktionen, bei denen der Schuldner in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig ist, zum anderen Wertpapiertransaktionen, bei denen der Emittent (Schuldner) Gebietsansässiger eines der übrigen Länder ist. Dasselbe gilt für die Position "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen".

Für die Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind periodengerecht ermittelte Vermögenseinkommensdaten auf vierteljährlicher Basis zu melden. In Übereinstimmung mit dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen empfiehlt das BPMS die Erfassung von Zinszahlungen auf Periodenabgrenzungsbasis, wobei diese Empfehlung sowohl die Leistungsbilanz (Vermögenseinkommen) als auch die Kapitalbilanz betrifft.

2. Offenlegungstableau

Zweck

Ziel ist die Erstellung einer monatlichen Bestandsstatistik der Währungsreserven, sonstiger Fremdwährungsaktiva sowie reservenbezogener Verbindlichkeiten der teilnehmenden NZBen und der EZB, die der Vorlage des IWF/Bank für Internationalen Zahlungsausgleich-(BIZ)-Offenlegungstableaus folgt. Diese Daten ergänzen die in der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets und dem Auslandsvermögensstatus enthaltenen Angaben über Währungsreserven.

Anforderungen

Die Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets sind hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die von der EZB ("zusammengelegte Währungsreserven") und den nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ("nicht zusammengelegte Währungsreserven") gegenüber Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten. Sie schließen ferner Gold, Sonderziehungsrechte (SZRe) und die Reservepositionen beim IWF ein und können auch Finanzderivate umfassen. Die Währungsreserven werden auf Bruttobasis ohne Verrechnung der reservenbezogenen Verbindlichkeiten erfasst. Die Gliederung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gefordeten Daten ist in Anhang II Tabelle 3 Abschnitt I.A dargestellt.

Fremdwährungsaktiva des Eurosystems, die diese Definition nicht erfuellen, d. h. Fordererungen gegenüber Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Forderungen gegenüber Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets, die die Kriterien der Liquidität, Marktfähigkeit und einwandfreien Bonität nicht erfuellen, werden in der Position "Sonstige Fremdwährungsaktiva" des Offenlegungstableaus erfasst (Anhang II Tabelle 3 Abschnitt I.B).

Auf Euro lautende Forderungen gegenüber Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets und auf Fremdwährung lautende Guthaben der Regierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zählen nicht zu den Währungsreserven, sondern werden unter der Position "Übriger Kapitalverkehr" erfasst, wenn sie Forderungen gegenüber Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets darstellen.

Außerdem werden Daten über feststehende kurzfristige Netto-Abfluesse und eventuelle kurzfristige Netto-Abfluesse des Eurosystems im Zusammenhang mit Währungsreserven und sonstigen Fremdwährungsaktiva des Eurosystems, den so genannten "reservenbezogenen Verbindlichkeiten" in Anhang II Tabelle 3 Abschnitte II bis IV erfasst.

3. Auslandsvermögensstatus

Zweck

Ziel ist die Erstellung einer jährlichen Bestandsstatistik der außenwirtschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Ganzes zur Analyse der Geld- und Währungspolitik. Die EZB benötigt die Statistik zum Auslandsvermögensstatus auf der Basis von Kalenderjahr-Endständen. Diese statistischen Informationen können auch zur Errechnung der Stromgrößen in der Zahlungsbilanz herangezogen werden.

Anforderungen

Die von der EZB geforderte Statistik zum Auslandsvermögensstatus stimmt so weit wie möglich mit den Grundsätzen internationaler Standards überein (vgl. Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Leitlinie). Die EZB erstellt den Auslandsvermögensstatus für das Wirtschaftsgebiet der teilnehme Mitgliedstaaten als Ganzes. Die Gliederung des Auslandsvermögensstatus für das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist in Anhang II Tabelle 4 dargestellt.

Die EZB kann zur Durchführung der Geldpolitik auch bestimmte, dafür besonders entscheidende Bestandsdaten anfordern, insbesondere zu den Positionen des "Übrigen Kapitalverkehrs", die derzeit der BIZ auf vierteljährlicher Basis für ihre internationalen Bankenstatistiken zur Verfügung gestellt werden.

Der Auslandsvermögensstatus weist die Vermögensbestände zum Ende der jeweiligen Referenzperiode aus, bewertet zu den Marktpreisen am Periodenende. Die Bestandsänderungen im Laufe der Referenzperiode sind zum Teil durch finanzielle Transaktionen bedingt, die in der Zahlungsbilanz erfasst sind. Daneben ergibt sich ein Teil der Bestandsänderungen zwischen zwei Stichtagen aus Preisänderungen. Falls Vermögensbestände auf andere Währungen als auf die für den Auslandsvermögensstatus verwendete Recheneinheit lauten, so werden Wechselkursschwankungen ebenfalls den Wert dieser Bestände beeinflussen. Schließlich wird jede andere Änderung der Bestände, die nicht in den oben erwähnten Faktoren begründet ist, als sonstige Vermögensänderungen berücksichtigt.

Eine genauer Abgleich der Kapitalströme und der Vermögensbestände des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten würde einen gesonderten Ausweis der Wertänderungen aufgrund von Preisänderungen, Wechselkursschwankungen sowie sonstigen Vermögensänderungen erfordern.

Aus praktischen Gründen werden diese Änderungen jedoch zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion per Saldo in einer einzigen Position ausgewiesen, und der Auslandsvermögensstatus wird auf Nettobasis aus den aggregierten nationalen Daten errechnet. Darüber hinaus können für die Bewertung von Beteiligungskapital bei Direktinvestitionen spezielle Regeln zur Anwendung kommen, insbesondere bei nicht börsennotierten Aktien.

Die Abgrenzung des Auslandsvermögensstatus hält sich möglichst eng an das Schema für die vierteljährlichen/jährlichen Zahlungsbilanzströme. Konzepte, Definitionen und Untergliederungen stimmen mit jenen, die bei den vierteljährlichen/jährlichen Zahlungsbilanzströmen verwendet werden, überein. Daten zum Auslandsvermögensstatus sollten so weit wie möglich mit anderen Statistiken vereinbar sein, wie beispielweise mit der Geld- und Bankenstatistik, der Finanzierungsrechnung und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Diese Bestandsangaben schließen die Daten zum Bestand an Direktinvestitionen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) erstellt wurden, mit ein.

Die Aktiva an "Wertpapieranlagen" des Auslandsvermögensstatus werden aus reinen Bestandsdaten - bezogen auf Jahresendstände - aus Dividendenwerten sowie kurz- und langfristigen Schuldverschreibungen erfasst, die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, wobei jede Kategorie getrennt ausgewiesen wird. Die Datenanforderungen der EZB stimmen vollständig mit den für den "Co-ordinated Portfolio Investment Survey" des IWF beschlossenen Anforderungen überein.

ANHANG II

VORGESCHRIEBENE GLIEDERUNG

Tabelle 1

Monatliche Schlüsselaggregate für die Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets

"extra": bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets (bei "Forderungen aus Wertpapieranlagen" und damit verbundenden "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen" wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

"intra": bezeichnet grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb des Euro-Währungsgebiets.

"national": bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus dem Wertpapierverkehr und dem Saldo (netto) der Position "Finanzderivate" verwendet).

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Tabelle 2

Vierteljährliche und jährliche Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets

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Tabelle 3

Monatliche Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität des Eurosystems; reservenbezogene Verbindlichkeiten des Euro-Währungsgebiets

I. Währungsreserven und sonstige Fremdwährungsaktiva (ungefährer Marktwert)

A. Währungsreserven

1. Devisenreserven

a) Wertpapiere, deren Emittenten ihren Hauptsitz im Euro-Währungsgebiet haben

b) Sorten und Einlagen bei

i) anderen Währungsbehörden, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und dem IWF

ii) außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Niederlassungen von Geschäftsbanken mit Hauptsitz im Euro-Währungsgebiet

iii) außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Niederlassungen von Geschäftsbanken mit Hauptsitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2. Reserveposition im IWF

3. SZRe

4. Gold (einschließlich Goldeinlagen und Goldswaps)

5. sonstige Währungsreserven

a) Finanzderivate

b) Kredite an gebietsfremde Nichtbanken

c) übrige

B. Sonstige Fremdwährungsaktiva

a) nicht in die Währungsreserven einbezogene Wertpapiere

b) nicht in die Währungsreserven einbezogene Einlagen

c) nicht in die Währungsreserven einbezogene Kredite

d) nicht in die Währungsreserven einbezogene Finanzderivate

e) nicht in die Währungsreserven einbezogenes Gold

f) übrige

II. Feststehende kurzfristige Netto-Abfluesse von Fremdwährungsaktiva (Nominalwerte)

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III. Eventuelle kurzfristige Netto-Abfluesse von Fremdwährungsaktiva (Nominalwerte)

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IV. Sonstige Angaben

1. Regelmäßig und fristgerecht zu melden sind

a) kurzfristige, in inländischer Währung denominierte Verbindlichkeiten, wechselkursindiziert

b) in Fremdwährung denominierte Finanzinstrumente, deren Erfuellung in anderer Weise (zum Beispiel in inländischer Währung) erfolgt

- nicht lieferfähige Devisentermingeschäfte

i) Short-Positionen

ii) Long-Positionen

- übrige Instrumente

c) verpfändete Aktiva

- in Währungsreserven enthalten

- in anderen Fremdwährungsbeständen enthalten

d) verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte Aktiva

- verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte und in Abschnitt I enthaltene Aktiva

- verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte, jedoch nicht in Abschnitt I enthaltene Aktiva

- geliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend erworbene und in Abschnitt I enthaltene Aktiva

- geliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend erworbene, jedoch nicht in Abschnitt I enthaltene Aktiva

e) Finanzderivate (netto, Marktwerte)

- Devisentermingeschäfte

- Futures

- Swaps

- Optionsgeschäfte

- übrige

f) Finanzderivate (Devisentermingeschäfte, Futures oder Optionenkontrakte), mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die Margin-Zahlungen ("margin payments") unterliegen

- gesamte Short- und Long-Positionen aus Devisentermingeschäften und Futures in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung (einschließlich Terminpositionen bei Devisenswaps)

i) Short-Positionen

ii) Long-Positionen

- gesamte Short- und Long-Positionen aus Optionsgeschäften in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung

i) Short-Positionen

- erworbene Verkaufsoptionen

- Stillhalterpositionen aus Kaufoptionen

ii) Long-Positionen

- erworbene Kaufoptionen

- Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen

2. In größeren Zeitabständen offen zu legen (z. B. einmal im Jahr)

a) Struktur der Währungsreserven (nach Währungsgruppen)

- Währungen aus dem SZR-Währungskorb

- sonstige Währungen

Tabelle 4

Jährlicher Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets

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Der Auslandsvermögensstatus für Ende 1999 und Ende 2000 bezieht sich auf "nationale" Angaben.

"extra": bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets (bei "Wertpapieranlagen" und damit verbundenen "Einkommen aus Wertpapieranlagen" wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

"intra": bezeichnet grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Euro-Währungsgebiets.

"national": bezeichnet alle grenzüberschreitenden Forderungen und Verbindlichkeiten von den Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus dem Wertpapierverkehr und dem Saldo (netto) der Position "Finanzderivate" verwendet).

ANHANG III

KONZEPTE UND DEFINITIONEN ZUR ERSTELLUNG DER AN DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK ZU MELDENDEN ANGABEN IM RAHMEN DER ZAHLUNGSBILANZ, DEM OFFENLEGUNGSTABLEAU UND DEM AUSLANDSVERMÖGENSSTATUS

Um aussagekräftige aggregierte außenwirtschaftliche Statistiken für das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellen zu können, wurden die Konzepte und Definitionen für die Bereiche Zahlungsbilanzstatistik (Erwerbs- und Vermögenseinkommen, Vermögensübertragungen und Kapitalverkehr), Offenlegungstableau und Auslandsvermögensstatus festgelegt. Diesen Vorschriften liegen das "Implementation Package" (Juli 1996) und ergänzende, vom EZB-Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) verabschiedete Dokumente zugrunde. Die Festlegung der Konzepte und Definitionen erfolgte in Anlehnung an die geltenden internationalen Standards wie die Empfehlungen zur Zahlungsbilanz des Internationalen Währungsfonds (IWF) (Zahlungsbilanzhandbuch (BPM5), IWF/Bank für Internationalen Zahlungsausgleich-(BIZ)-Offenlegungstableau). Die wichtigsten Harmonisierungsvorschläge sind im Folgenden aufgelistet. Weitere Anhaltspunkte bieten die einschlägigen Berichte, auf die sich die in Klammern angeführten Kürzel beziehen. Diese Berichte sind nicht Bestandteil des Rechtstextes, sondern haben lediglich informativen Charakter.

1. Konzepte und Definitionen ausgewählter Positionen

1.1. Vermögenseinkommen (ST/SC/BP/INC09801)

Begriffsbestimmung

Als Vermögenseinkommen gelten Einkommen Gebietsansässiger aus Kapitalanlagen im Ausland sowie Einkommen Gebietsfremder aus Kapitalanlagen im Inland.

Abgrenzung

In der Position "Vermögenseinkommen" werden Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Direktinvestitionen und Wertpapieranlagen, übrige Vermögenseinkommen sowie Erträge aus Währungsreserven erfasst. Die Anforderungen für die monatlichen Schlüsselaggregate sowie für die vierteljährliche und jährliche Zahlungsbilanz decken sich nahezu vollständig mit den im Zahlungsbilanzhandbuch des IWF (BPM5) definierten Standardkomponenten. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die EZB bei den Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen keine Aufgliederung der Erträge aus Beteiligungskapital in ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne verlangt.

Zeitpunkt der Erfassung

Zinserträge werden auf Periodenabgrenzungsbasis erfasst (für die Monatsbilanz nicht erforderlich). Dividenden werden zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem sie ausgeschüttet werden.

1.2. Vermögensübertragungen (STA/WGS/BOP/CAPITAL96)

Begriffsbestimmung

Nach der Definition besteht die Vermögensübertragungsbilanz aus den Positionen "Vermögensübertragungen" und "Erwerb/Veräußerung von immateriellen nicht produzierten Vermögensgütern". Die "Laufenden Übertragungen" sind hingegen in der Leistungsbilanz zu erfassen.

Abgrenzung

Gemäß den Standardkomponenten ist die Vermögensübertragungsbilanz nach Sektoren in die Positionen "Staat" und "Übrige Sektoren" und darunter jeweils funktional gegliedert. Die EZB erhebt nur den Saldo der Vermögensübertragungen insgesamt; es wird keine Aufgliederung verlangt. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen "Laufenden Übertragungen" und "Vermögensübertragungen", die sich in der Praxis aus dem Verwendungszweck der Transfermittel im Empfängerland ergibt.

1.3. Direktinvestitionen (STA/WGS/BOP/DI95)

Begriffsbestimmung

Nach internationalen Standards (IWF/OECD) gilt eine Unternehmensbeteiligung von 10 % oder mehr als ein langfristiges Interesse seitens des Investors und stellt daher eine Direktinvestition dar. Eine Direktinvestitionsbeziehung, die dieses Kriterium erfuellt, kann als unmittelbare Unternehmensbeteiligung zwischen zwei Rechtssubjekten oder als mittelbare Unternehmensbeteiligung über Dritte, die wiederum über eine Direktinvestition mit den beiden anderen Rechtssubjekten verbunden sind, auftreten. Folglich kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und sie kann sich auf mittelbare Investitionen wie beispielsweise Direktinvestitionen von Unternehmen an ihre Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und Beteiligungsgesellschaften sowie Schwestergesellschaften erstrecken.

Abgrenzung

So genannte "Special Purpose Entities" (z. B. Holdinggesellschaften) gelten als reguläre Direktinvestoren bzw. Direktinvestitionsunternehmen. Die nationalen Zentralbanken jener teilnehmenden Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, vorliegender Empfehlung zu folgen, melden Daten über "Special Purpose Entities" gesondert. Zur Vermeidung von Diskrepanzen und nach Maßgabe der Empfehlungen des IWF und der Richtlinien von Eurostat/der OECD ist für die Einordnung der Direktinvestitionsbeziehungen das zugrunde liegende Eigentumsverhältnis ("directional principle") maßgeblich. Um eine konsistente Erfassung der reinvestierten Gewinne zu erreichen, wurden die Berechnungsmethode und der Zeitpunkt der Erfassung vereinbart. Finanztransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen - einschließlich Handelskredite - gelten als Direktinvestitionen.

1.4. Wertpapieranlage (STA/WGS/BOP/PORT95)

Begriffsbestimmung

Die Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets umfassen i) Dividendenwerte und ii) Schuldverschreibungen in Form von Anleihen und Geldmarktpapieren, sofern diese nicht unter der Position "Direktinvestitionen" oder "Währungsreserven" erfasst sind. Finanzderivate sowie Repos und Wertpapieranleihen gehören nicht zu den Wertpapieranlagen.

Abgrenzung

Die Position "Dividendenwerte" erfasst alle Instrumente, die Forderungen auf den Liquidationswert von Kapitalgesellschaften darstellen, nachdem die Forderungen aller Gläubiger befriedigt wurden. Aktien, Vermögensbestände, Vorzugsaktien, Beteiligungen und ähnliche Dokumente bezeichnen grundsätzlich den Besitz von Dividendenwerten. Transaktionen in bzw. der Besitz von Anteilen an Investmentfonds werden hier ebenfalls erfasst.

Anleihen sind grundsätzlich begebene Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr, die dem Inhaber üblicherweise i) das uneingeschränkte Recht auf ein festes finanzielles Einkommen bzw. auf ein vertraglich festgelegtes, variables finanzielles Einkommen verleihen (wobei die Zinszahlung vom Gewinn des Schuldners unabhängig ist) sowie ii) das uneingeschränkte Recht auf Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kapitalsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Im Unterschied zu Anleihen sind Geldmarktpapiere begebene Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich. Im Allgemeinen verleihen sie dem Inhaber das uneingeschränkte Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen vereinbarten, festen Geldbetrag zu erhalten. Im Normalfall werden diese Instrumente mit einem Abschlag an organisierten Märkten gehandelt, wobei sich der Abschlag nach dem Zinssatz und der Restlaufzeit richtet.

Zeitpunkt der Erfassung

Die Erfassung der Kapitalbilanztransaktionen erfolgt in der Periode, in der sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner die Forderung bzw. die Verbindlichkeit verbuchen (in Übereinstimmung mit dem BPM5).

Für Methoden zur Aufstellung der Zahlungsbilanz auf durchgehender Periodenabgrenzungsbasis wurden Empfehlungen vereinbart (STA/WGS/BOP/ACC9711). Für die Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind periodengerecht ermittelte Vermögenseinkommen nur für die vierteljährliche und jährliche Zahlungsbilanz zu melden. Für die Aufstellung der monatlichen Schlüsselaggregate der Zahlungsbilanz ist eine Erfassung auf durchgehender Periodenabgrenzungsbasis nicht erforderlich.

1.5. Finanzderivate (April 1997, Oktober 1997, April 1998: STA/WG/BOP/SG59802)

Begriffsbestimmung

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die mit einem bestimmten Basiswert (Finanzinstrument, Index oder Ware) gekoppelt sind und mittels derer bestimmte finanzielle Risiken eigenständig auf den Finanzmärkten gehandelt werden können. Transaktionen in Finanzderivaten werden als eigenständige Geschäfte und nicht als integraler Bestandteil des Werts der Basistransaktionen behandelt, auf den sie sich beziehen.

Abgrenzung

In dieser Position der Zahlungsbilanz, der Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität und des Auslandsvermögensstatus werden Transaktionen/Positionen im Zusammenhang mit Devisentermingeschäften, Futures, Swaps, Optionsgeschäften, Kreditderivaten und eingebetteten Derivaten erfasst.

Einschüsse ("initial margins") werden als zusätzliche Einlage angesehen und sollen, soweit identifizierbar, in der Position "Übriger Kapitalverkehr" erfasst werden. Die Verbuchung von Nachschüssen ("variation margins") hängt von der Art der Nachschusszahlung ab. Nachschusszahlungen bei Optionsgeschäften gelten grundsätzlich als Veränderung der Einlagen und sollen, soweit identifizierbar, unter "Übriger Kapitalverkehr" erfasst werden. Nachschusszahlungen bei Futures-Positionen gelten grundsätzlich als Transaktionen in Derivaten und sollen deshalb der Position "Finanzderivate" zugeordnet werden.

Im Fall von Optionen soll die volle Prämie (d. h. der Kauf-/Verkaufspreis einer Option und die enthaltene Bearbeitungsgebühr) unter "Finanzderivate" erfasst werden.

Die Nettozahlungsströme bei Zinsderivaten sollen als "Finanzderivate" verbucht werden.

Eingebettete Derivate sollen zusammen mit ihrem Basisinstrument erfasst werden; sie sollen in der Zahlungsbilanz, den Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität und im Auslandsvermögensstatus nicht gesondert ausgewiesen und bewertet werden.

Über die Zuordnung bestimmter Kreditderivate soll im Einzelfall entschieden werden.

Die Bewertung von Finanzderivaten soll nach dem Marktwertprinzip erfolgen.

Zeitpunkt der Erfassung

Die Erfassung der Finanztransaktionen erfolgt in der Periode, in der sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner die Forderung bzw. die Verbindlichkeit verbuchen (in Übereinstimmung mit dem BPM5). In Anbetracht der Schwierigkeiten, bei gewissen Derivaten in der Praxis Forderungen und Verbindlichkeiten sinnvoll voneinander zu trennen, werden sämtliche Transaktionen in Finanzderivaten in der Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten bis auf weiteres netto verbucht. Für den Auslandsvermögensstatus werden Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Finanzderivaten hingegen brutto erfasst, mit Ausnahme der Finanzderivate, die unter die Kategorie "Währungsreserven" fallen und netto verbucht werden.

1.6. Übriger Kapitalverkehr (STA/WG/BOP/OTH95)

Begriffsbestimmung

Der "Übrige Kapitalverkehr" wird als eine Restgröße definiert, unter die sämtliche nicht als "Direktinvestitionen", "Wertpapieranlagen", "Finanzderivate" oder "Währungsreserven" klassifizierte Kapitalverkehrstransaktionen fallen.

Abgrenzung

Unter den "Übrigen Kapitalverkehr" fallen "Handelskredite", "Finanzkredite und Bankeinlagen" sowie "sonstige Aktiva"/"sonstige Passiva" (in Übereinstimmung mit dem BPM5).

Salden und Transaktionen zwischen NZBen, die von TARGET-Operationen herrühren, sind netto unter den Aktiva der Finanzkredite und Bankeinlagen des "Übrigen Kapitalverkehrs" der Währungsbehörden zu erfassen.

Die Buchführungspraxis der Banken stellt die Richtschnur für die Verbuchung von Repos, "Sell/Buy-Back-Geschäften" und Wertpapierleihen in der Zahlungsbilanz dar; das Kriterium des "Eigentumsübergangs" hat hier nur untergeordnete Bedeutung. In Fällen, in denen keine anerkannten internationalen Buchführungsrichtlinien einschlägig sind, wird nach Abstimmung mit der EZB eine allgemein übliche Erfassungsweise vereinbart, die die statistischen Anforderungen erfuellt. Diese Empfehlung führt dazu, dass echte Repos, Sell/Buy-Back-Geschäfte und Wertpapierleihen als besicherte Kredite erfasst werden.

Zeitpunkt der Erfassung

Die Grundsätze "Eigentumsübergang", "Zeitpunkt der Abrechnung" und "Zeitpunkt der Zahlung" stimmen mit den Empfehlungen des IWF überein.

Damit die nationalen Daten zu konsistenten Aggregaten für das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammengeführt werden können, wird innerhalb der einzelnen Sektoren weder zwischen Finanzkrediten und Bankeinlagen noch nach Fristigkeit differenziert. Für die vierteljährlichen und jährlichen Daten wird eine sektorale Aufgliederung im Sinne der Standardkomponenten des IWF verwendet. Den Mitgliedstaaten steht es frei, ihre nationalen Statistiken tiefer zu gliedern.

Für die Aufstellung der monatlichen Schlüsselaggregate sind die kurzfristigen und die langfristigen Anlagen des Bankensektors getrennt auszuweisen.

1.7. Währungsreserven

Begriffsbestimmung

Entsprechend den Empfehlungen des BPM5 gelten als Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die von der EZB ("zusammengelegte Währungsreserven") und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ("nicht zusammengelegte Währungsreserven") gegenüber Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten. Sie schließen ferner Gold, Sonderziehungsrechte (SZRe) und die Reservepositionen beim IWF ein. Reservenbezogene Forderungen des Eurosystems, die dieser Definition nicht entsprechen, wie auf Euro lautende Forderungen gegenüber Gebietsfremden (z. B. TARGET-Salden) und auf Fremdwährungen lautende Forderungen gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets, z. B. auf Fremdwährung lautende Einlagen bei Bankinstituten mit Sitz im Euro-Währungsgebiet, werden daher in der Zahlungsbilanz und dem Auslandsvermögensstatus nicht als Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets behandelt. Ebenso gelten auch Fremdwährungsguthaben von Regierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht als Währungsreserven.

Abgrenzung

Transaktionen/Positionen in Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets werden in der Zahlungsbilanz bzw. dem Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets erfasst. Die Darstellung folgt den Standardkomponenten des BPM5, mit Ausnahme einer gesonderten Kategorie für Finanzderivate, in Anlehnung an einen IWF-Beschluss. Bestände an Währungsreserven einschließlich Goldbestände sollen im Auslandsvermögensstatus unter Verwendung von Marktpreisen zum Geschäftsschluss am Ende der entsprechenden Perioden bewertet und unter Verwendung der entsprechenden Devisenmittelkurse am Bewertungsstichtag in Euro umgerechnet werden. Transaktionen in Währungsreserven sollen zu Marktpreisen und zum Zeitpunkt der Transaktion in der Zahlungsbilanz erfasst und unter Verwendung der Wechselkurse, die zum Zeitpunkt der Transaktion gültig waren, in Euro umgerechnet werden. Einkommen aus Währungsreserven ist ohne weitere Unterscheidung unter der Position "Übrige Vermögenseinkommen" der Vermögenseinkommensbilanz zu erfassen, einschließlich Zinserträge aus Währungsreservebeständen an Schuldverschreibungen, und mindestens vierteljähnlich periodengerecht abzugrenzen. Mit Ausnahme der auf Nettobasis zu erfassenden Finanzderivate sind Währungsreserven in der Zahlungsbilanz und im Auslandsvermögensstatus brutto auszuweisen, d. h. ohne Verrechnung von reservenbezogenen Verbindlichkeiten.

Die Auffassung, dass so genannte "usable reserves" (Summe der Währungsreserven und sonstigen Auslandsforderungen abzüglich der Auslandsverbindlichkeiten einer Währungsbehörde) besseren Aufschluss über die Fähigkeit eines Landes zur Erfuellung seiner Fremdwährungsverpflichtungen geben könnten als die in der Zahlungsbilanz und im Auslandsvermögensstatus ausgewiesenen Bruttowährungsreserven, hat an Bedeutung gewonnen und wurde in den "Special Data Dissemination Standard" (SDDS) des IWF aufgenommen. Zur Berechnung der "usable reserves" müssen die Daten über Bruttowährungsreserven um Angaben über "sonstige Fremdwährungsaktiva" sowie "reservenbezogene Verbindlichkeiten " ergänzt werden. Dementsprechend werden die monatlichen Daten zu den Bruttowährungsreserven des Eurosystems um Daten über sonstige Fremdwährungsaktiva sowie feststehende kurzfristige Netto-Abfluesse und eventuelle kurzfristige Netto-Abfluesse von Bruttofremdwährungsaktiva, die nach Restlaufzeiten eingeteilt sind, ergänzt. Darüber hinaus wird eine Aufteilung der Währungen in Bruttowährungsaktiva, die auf die im SZR-Währungskorb enthaltenen Währungen (insgesamt) lauten und solchen, die auf andere Währungen (insgesamt) lauten, im Abstand von drei Monaten verlangt.

Im Hinblick auf spezifische einzelne Positionen sollen Bestände an Gold bei allen liquiditätsentziehenden Goldtransaktionen (Goldswapgeschäfte, Repos, Finanzkredite und Bankeinlagen) unverändert bleiben. Repos bei Fremdwährungsschuldverschreibungen führen zu Erhöhungen im Gesamtbetrag der Währungsreserven der kreditnehmenden NZB, was darauf zurückzuführen ist, dass die im Rahmen von Repos vorübergehend verkauften Wertpapiere weiterhin in der Bilanz erscheinen. Bei Reverse-Repos verzeichnet die kreditgewährende Währungsbehörde keine Veränderung im Gesamtbetrag der Währungsreserven, wenn es sich bei dem gebietsfremden Geschäftspartner ebenfalls um eine Währungsbehörde oder ein Finanzinstitut handelt, da in diesem Fall die Forderung gegenüber dem Kreditnehmer als Währungsreserve angesehen wird.

2. Methoden zur Umsetzung der geografischen Gliederung (STA/WGS/BOP/GEO96)

Die Schwierigkeiten bei der Erstellung geografisch gegliederter Zahlungsbilanzen und Statistiken zum Auslandsvermögensstatus werden mit einem stufenweisen Ansatz gelöst. Im Rahmen eines Dreistufenmodells werden die statistischen Anforderungen schrittweise erweitert. Die "Wertpapieranlagen", das "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen" bzw. die "Finanzderivate" werden im Folgenden ausführlicher dargestellt.

2.1. Allgemeiner Ansatz (auf alle Posten der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus anzuwenden - gilt nicht für die nachstehend genannten Ausnahmen)

Stufe 1

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der nationalen Gesamtsalden der Transaktionen/Positionen.

Seit 1999 für den Auslandsvermögensstatus umgesetzt.

Stufe 2

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: getrennte Addition der Transaktionen/Positionen mit Gebietsfremden für Einnahmen und Ausgaben oder für Nettowerte der Forderungen und Verbindlichkeiten (Zahlungsbilanz)/Aktiva und Passiva (Auslandsvermögensstatus).

Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: getrennte Erhebung der Transaktionen/Positionen zwischen Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets.

Seit Januar 1999 für die Zahlungsbilanz umgesetzt.

Umsetzungsfrist für den Auslandsvermögensstatus: Ende September 2002 für Daten, die sich auf Ende 2001 beziehen.

Stufe 3

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets und Erhebungsbedarf auf der Ebene der Mitgliedstaaten: analog zu Stufe 2, darüber hinaus geografische Gliederung dieser Transaktionen/Positionen nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Diese Anforderung gilt nur für die vierteljährliche und jährliche Statistik.

Umsetzungsfrist für den Auslandsvermögensstatus: Ende September 2004 für Daten, die sich auf Ende 2003 beziehen.

2.2. Wertpapieranlagen

Stufe 1

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der nationalen Gesamtsalden aus Wertpapieranlagen (Transaktionen/Positionen).

Seit 1999 für den Auslandsvermögensstatus umgesetzt.

Stufe 2

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: auf der Aktivseite Addition der Anlagen in Wertpapieren (Nettowert der aktivseitigen Transaktionen/Positionen), die von Gebietsfremden begeben wurden. Auf der Passivseite Saldierung der gesamten nationalen Verbindlichkeiten an Wertpapieren (Nettowerte der passivseitigen Transaktionen/Positionen), deren Emittenten im jeweiligen Berichtsland ansässig sind, und jener Transaktionen/Positionen, die sich auf Wertpapiere beziehen, die von Ansässigen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten begeben und erworben wurden.

Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: Erhebung der Transaktionen/Positionen der "Forderungen aus Wertpapieranlagen" gegenüber dem Ausland, untergliedert nach Anlagen in Wertpapieren des Euro-Währungsgebiets (begeben von Gebietsansässigen teilnehmender Mitgliedstaaten) und sonstigen Wertpapieranlagen. Zu diesem Zweck muss der Emittent (Schuldner) des Wertpapiers erhoben werden, damit angegeben werden kann, ob der Emittent in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig oder ein Gebietsfremder ist. Für "Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen" des Berichtslands ist nur der nationale Gesamtsaldo der Transaktionen/Positionen zu melden.

Wertpapieranlagen (Bestände) im Auslandsvermögensstatus werden auf der Basis reiner Bestandsdaten erfasst, die sich auf die Jahresendstände an Dividendenwerten sowie auf von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begebenen kurz- und langfristigen Schuldverschreibungen beziehen, wobei von Vorteil ist, dass die von der EZB festgelegten statistischen Anforderungen in allen Aspekten mit dem "Co-ordinated Portfolio Investment Survey" des IWF übereinstimmen.

Seit Januar 1999 für Transaktionen bezüglich Wertpapieranlagen umgesetzt.

Umsetzungsfrist für Bestandsangaben der Wertpapieranlagen: Ende September 2002 für Daten, die sich auf Ende 2001 beziehen.

Stufe 3

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets und Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: analog zu Stufe 2, darüber hinaus auf der Aktivseite geografische Gliederung (bisher noch nicht genauer festgelegt) der Transaktionen/Positionen nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Für die Passivseite ist keine geografische Gliederung der Transaktionen/Positionen nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu melden. Stufe 3 gilt nur für die vierteljährliche und die jährliche Statistik zu Transaktionen sowie für die jährliche Statistik zu Beständen.

Umsetzungsfrist für Wertpapieranlagen (nur Aktivseite): Ende September 2004 für Daten, die sich auf Ende 2003 beziehen.

2.3. Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen

Stufe 1

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der nationalen Gesamtsalden (Nettowerte) der Transaktionen zu Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen.

Stufe 2

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der Einnahmen, die auf von Gebietsfremden begebenen Wertpapieranlagen zurückzuführen sind. Saldierung der Ausgaben, die aus dem Gesamtsaldo der nationalen Verbindlichkeiten (Nettowerte) abgeleitet sind, mit den Einnahmen, die aus Wertpapieranlagen abgeleitet sind, die von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten begeben wurden.

Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: Einnahmen aus Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen, untergliedert nach Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets (begeben von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten) und Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (begeben von Gebietsfremden). Zu diesem Zweck muss der Emittent (Schuldner) des Wertpapiers erhoben werden, damit angegeben werden kann, ob der Emittent in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig oder ein Gebietsfremder ist. Für Ausgaben, die aus Verbindlichkeiten an Wertpapieren abgeleitet sind, ist nur der nationale Gesamtsaldo zu melden.

Seit Januar 2000 umgesetzt.

Stufe 3

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets und Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: analog zu Stufe 2, darüber hinaus geografische Gliederung der Einnahmen nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Eine geografische Aufgliederung der Transaktionen aus "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen" für die Passivseite ist nicht notwendig. Die Anforderungen der Stufe 3 gelten nur für die vierteljährlichen und die jährlichen Statistiken.

2.4. Finanzderivate

Transaktionen

Stufe 1

Die Anforderungen für Transaktionen in Finanzderivaten mit Geschäftspartnern, die nicht im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, umfassen lediglich den Ausweis der Nettowerte dieser Position.

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der nationalen Gesamtsalden der Transaktionen in Finanzderivaten.

Positionen

Stufe 1

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der nationalen Gesamtsalden der Bestände an Finanzderivaten.

Seit 1999 umgesetzt.

Stufe 2

Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: getrennte Addition der Aktiv- und Passivseite der Bestände an Finanzderivaten (Nettowerte) gegenüber Gebietsfremden.

Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: getrennte Erhebung von Beständen gegenüber Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und von Beständen gegenüber Gebietsfremden (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) je nach dem Standort des Marktes - falls zutreffend - bzw. des tatsächlichen Geschäftspartners für OTC-Finanzderivate.

Umsetzungsfrist: Ende September 2002 für Daten, die sich auf Ende 2001 beziehen.

Stufe 3

Geografische Gliederung nach Beständen an Finanzderivaten nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Diese Anforderung gilt nur für die vierteljährliche und die jährliche Statistik.

3. Klassifizierung nach institutionellem Sektor in den Aggregaten des Euro-Währungsgebiets

Die sektorale Gliederung der Aggregate des Euro-Währungsgebiets erfolgt nach "Währungsbehörden", "Staat", "monetären Finanzinstituten (MFI)" und "übrigen Sektoren".

Währungsbehörden

Der Sektor "Währungsbehörden" in der Statistik des Euro-Währungsgebiets umfasst das Eurosystem, d. h. die EZB und die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Staat

Der Sektor "Staat" in der Statistik des Euro-Währungsgebiets stimmt mit der Definition dieses Sektors nach dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 93) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) überein und beinhaltet daher folgende Einheiten:

- Zentralstaat,

- Länder,

- Gemeinden,

- Sozialversicherung.

MFI ohne Währungsbehörden

Dieser Sektor deckt sich mit dem MFI-Sektor der Geld- und Bankenstatistik (ohne Währungsbehörden). Er umfasst

i) Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts, d. h. Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen (einschließlich der Erlöse aus dem Verkauf von Bankschuldverschreibungen an das Publikum) und Kredite auf eigene Rechnung zu gewähren, sowie

ii) alle anderen gebietsansässigen Finanzinsitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Stellen außer den MFIs entgegenzunehmen und, zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht, auf eigene Rechnung Kredite zu gewähren bzw. in Wertpapiere zu investieren.

Übrige Sektoren

Die Kategorie "Übrige Sektoren" in der Statistik des Euro-Währungsgebiets umfasst unterschiedliche Institutionen, insbesondere

i) sonstige Finanzinstitute, die nicht von der MFI-Definition erfasst werden, wie zum Beispiel nicht zu den Geldmarktfonds zählende Investmentfonds, Immobilieninvestmentfonds, Wertpapierhändler, Hypothekenkreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen, Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, sowie

ii) Nicht-Finanzinstitute, wie zum Beispiel nichtfinanzielle Unternehmen des öffentlichen und privaten Sektors, Organisationen ohne Erwerbszweck und private Haushalte.

ANHANG IV

ÜBERMITTLUNG DER DATEN AN DIE EUPOPÄISCHE ZENTRALBANK

Die von der Europäischen Zentralbank (EZB) geforderten statistischen Daten werden über die Einrichtungen des ESZB-Netzes übermittelt, wobei dem innerhalb des ESZB durchgeführten Datenaustausch ein einheitliches konzeptuelles Datenmodell zugrunde liegt.

Die nationalen Zentralbanken berücksichtigen die nachstehenden Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Datenübermittlung reibungslos funktioniert und insbesondere folgende Kriterien erfuellt werden:

- Vollständigkeit: Die nationalen Zentralbanken melden sämtliche Reihen mit den vorgesehenen Kennungen. Keine Meldungen bzw. Meldungen mit nicht verzeichneten Reihenkennungen gelten als unvollständig. Wenn ein Beobachtungwert fehlt, soll dies mittels der Setzung des entsprechenden Statusparameters gekennzeichnet werden. Wenn sich darüber hinaus Revisionen nur auf bestimmte Reihenkennungen beziehen, ist die gesamte Zahlungsbilanz gemäß den Validierungsregeln zu überprüfen.

- Vorzeichenregelung: Die Datenübertragung der nationalen Zentralbanken an die EZB wie auch an die Europäische Kommission (Eurostat) folgt einer vereinbarten einheitlichen Vorzeichenregelung für alle zu meldenden Daten. In Übereinstimmung mit dieser Konvention müssen Einnahmen und Ausgaben in der Leistungsbilanz und in der Vermögensübertragungsbilanz mit einem Pluszeichen gemeldet werden, während Salden als Einnahmen minus Ausgaben zu berechnen und zu melden sind. In der Kapitalbilanz müssen Verringerungen in Nettoforderungen/Erhöhungen in Nettoverbindlichkeiten mit einem Pluszeichen versehen sein, während Erhöhungen in Nettoforderungen/Verringerungen in Nettoverbindlichkeiten ein Minuszeichen tragen müssen. Salden sind als Nettoänderungen in Forderungen zuzüglich Nettoänderungen in Verbindlichkeiten zu berechnen und zu melden.

Bei der Übermittlung des Auslandsvermögensstatus sind die Nettobestände als Bestände an Forderungen abzüglich der Bestände an Verbindlichkeiten zu berechnen und zu melden.

- Saldenmechanische Identitäten der Daten: Vor der Übermittlung an die EZB müssen die nationalen Zentralbanken die Richtigkeit der Daten durch eine umfassende Prüfung anhand der einschlägigen Validierungsregeln, die verteilt werden und auf Anfrage erhältlich sind, sicherstellen.

ANHANG V

ÜBERWACHUNG DER STATISTISCHEN ERHEBUNGSMETHODEN

Die Europäische Zentralbank (EZB) wird die Erhebungsmethoden, auf denen die Meldungen zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus beruhen, sowie die Konzepte und Definitionen, die die am Euro-Währungsgebiet teilnehmenden Mitgliedstaaten regelmäßig anwenden, überwachen. Die Überwachung wird im Rahmen der Aktualisierung und Pflege des Dokuments mit dem Titel "European Union balance of payments/international investment position statistical methods" ("B.o.p. Book") und des halbjährlichen Überprüfungsverfahrens ("six-monthly review procedure") erfolgen.

Das "B.o.p. Book" umfasst Angaben zur Struktur statistischer Daten zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus aller Mitgliedstaaten. Es enthält detaillierte Bechreibungen der Erhebungsmethoden und der verwendeten Konzepte und Definitionen sowie Informationen über nationale Abweichungen von den für die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus vereinbarten Definitionen.

Das "B.o.p. Book" wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jährlich aktualisiert.

Der "six-monthly review" ist Teil des Aktualisierungsprozesses des "B.o.p. Book". Dieses halbjährliche Verfahren stützt sich auf Berichte über die statistische Aufbereitung der Vermögenseinkommen und der Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz und im Auslandsvermögensstatus, die vom EZB-Rat verabschiedet werden müssen, und stellt die Grundlage für die EZB zur Beurteilung der Qualität jener Daten dar, die der EZB für die Zahlungsbilanzstatistik gemeldet werden.

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