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Dokument 31998D0014

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken nicht teilnehmender Mitgliedstaaten erforderlich sind (EZB/1998/14)

ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2003; Aufgehoben durch 32003D0019(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/14/oj

31999D0285

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken nicht teilnehmender Mitgliedstaaten erforderlich sind (EZB/1998/14)

Amtsblatt Nr. L 110 vom 28/04/1999 S. 0033 - 0034


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Dezember 1998

zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken nicht teilnehmender Mitgliedstaaten erforderlich sind

(EZB/1998/14)

(1999/285/EG)

DER ERWEITERTE RAT DER EZB -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), und zwar insbesondere auf Artikel 48;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde am 1. Juni 1998 errichtet.

(2) Das Kapital der EZB beträgt bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit zum 1. Juni 1998 5 Mrd. ECU.

(3) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten sind alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der EZB.

(4) Die Zeichnung des Kapitals der EZB erfolgt gemäß Artikel 1 des Beschlusses der EZB über die Methode zur Festlegung der prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/1).

(5) Der EZB-Rat bestimmt, in welcher Höhe und welcher Form das Kapital einzuzahlen ist.

(6) Die nationalen Zentralbanken nicht teilnehmender Mitgliedstaaten zahlen das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, der Erweiterte Rat der EZB beschließt, daß als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muß.

(7) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates wird der Ecu mit Wirkung vom 1. Januar 1999 im Verhältnis von 1:1 durch den Euro ersetzt -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe des von den nationalen Zentralbanken der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten einzuzahlenden Kapitals

1.1. Die nationalen Zentralbanken der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zahlen 5 % des von ihnen gezeichneten Anteils am Kapital der EZB ein. Die Beträge sind am 1. Juni 1998 fällig.

1.2. Die einzelnen Beträge, die jede der nationalen Zentralbanken der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten einzuzahlen hat, sind dem Anhang zu diesem Beschluß zu entnehmen.

Artikel 2

Verfahren, nach dem das Kapital einzuzahlen ist

Die der EZB von den nationalen Zentralbanken der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß vorstehendem Artikel zu zahlenden Beträge werden beglichen, indem sie mit der Rückzahlung ihrer jeweiligen Beiträge zu den Eigenmitteln des Europäischen Währungsinstituts verrechnet werden, und diese Verrechnung gilt als Einzahlung des gezeichneten Kapitals der EZB.

Artikel 3

Schlußbestimmung

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

ANHANG

Am 1. Juni 1998 von den nationalen Zentralbanken der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten an die EZB zu zahlende Beträge in Höhe von 5 % des von ihnen gezeichneten Kapitals gemäß den im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugewiesenen Gewichtsanteilen am Kapital der EZB von 5 Mrd. ECU

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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