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Dokument 31998D0001(01)

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 über die Methode zur Festlegung der prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/1)

ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/05/1998; Ersetzt durch 31998D0013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/1(3)/oj

31999D0031

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 über die Methode zur Festlegung der prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/1)

Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/1999 S. 0031 - 0032


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. Juni 1998 über die Methode zur Festlegung der prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/1) (1999/31/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf Artikel 29 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet);

unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 47.2 der Satzung eingeholten Ansichten des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die zur Festlegung des Schlüssels benötigten statistischen Daten sind von der Kommission gemäß den Regeln zur Verfügung gestellt worden, die vom Rat der Europäischen Union am 5. Juni 1998 festgelegt wurden (1).

In der Einsicht, daß eine wortgetreue Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 29.1 der Satzung ausgeschlossen ist, ist der EZB-Rat übereingekommen, daß die Verwendung der ursprünglichen (ungerundeten), vier Dezimalstellen umfassenden Zahlenangaben der Kommission die genaueste und damit gerechteste Methode zur Festlegung der Anteile der nationalen Zentralbanken im ersten Schlüssel des Kapitals der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet) darstellt.

Eine Abweichung in Fällen, in denen die Summe der Zahlenangaben der Kommission nicht 100 % ergibt, wird dadurch ausgeglichen, daß der kleinste Anteil bzw. die kleinsten Anteile bei einer Gesamtsumme von weniger als 100 % in ansteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht wird bzw. werden, bis sich genau 100 % ergibt, oder daß der größte Anteil bzw. die größten Anteile bei einer Gesamtsumme von mehr als 100 % in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte vermindert wird bzw. werden, bis sich genau 100 % ergibt.

Die von der Kommission zur Verfügung gestellten Daten werden im Oktober 1998 überprüft.

Die Gewichtung der einzelnen nationalen Zentralbanken im Schlüssel der EZB kann geändert werden, wenn sich der Anteil einer nationalen Zentralbank aufgrund der überprüften Daten um mindestens 0,01 % verändert -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Gewichtung der einzelnen nationalen Zentralbanken in dem in Artikel 29.1 der Satzung genannten Schlüssel wird wie folgt festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Der Schlüssel kann vor Beginn der dritten Stufe modifiziert werden, falls die Kommission vor Dezember 1998 überprüfte, zur Festlegung des Schlüssels benötigte statistische Daten zur Verfügung stellt, die zur Folge haben, daß sich die Gewichtung einer nationalen Zentralbank um mindestens 0,01 % ändert.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt rückwirkend zum 1. Juni 1998 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Juni 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

(1) Vgl. Beschluß 98/382/EG des Rates, ABl. L 171 vom 17. 6. 1998, S. 33.

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