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Dokument 32000D0007(01)

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 12. Oktober 1999 hinsichtlich der Geschäftsordnung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/7)

ABl. L 314 vom 8.12.1999, S. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 14 - 15
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 14 - 15
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 4 - 5

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/7(4)/oj

32000D0007(01)

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 12. Oktober 1999 hinsichtlich der Geschäftsordnung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/7)

Amtsblatt Nr. L 314 vom 08/12/1999 S. 0034 - 0035


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. Oktober 1999

hinsichtlich der Geschäftsordnung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

(EZB/1999/7)

(1999/811/EG)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK -

gestützt auf die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 24;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um sicherzustellen, daß Beschlüsse der EZB jederzeit vom Direktorium verabschiedet werden können, ist es erforderlich, ein Verfahren für die Verabschiedung von Beschlüssen im Wege einer Telekonferenz und ein Verfahren für die Übertragung von Befugnissen zu errichten, wobei beide das Prinzip der kollegialen Verantwortlichkeit des Direktoriums wahren -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Ergänzender Charakter

Dieser Beschluß ergänzt die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank. Die in diesem Beschluß verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung, die sie in der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben.

Artikel 2

Teilnahme an Sitzungen des Direktoriums

(1) Der Präsident ernennt einen Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Sekretär. Der Sekretär ist für die Organisation und das Erstellen der Ergebnisprotokolle von sämtlichen Sitzungen des Direktoriums zuständig.

(2) Sind sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident verhindert, so führt das Direktoriumsmitglied mit der längsten Amtszeit den Vorsitz. Trifft dies auf zwei oder mehr Mitglieder zu, dann führt das Mitglied mit dem höchsten Lebensalter unter ihnen den Vorsitz.

(3) Das Direktorium kann Mitarbeiter der EZB zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 3

Tagesordnung und Verfahren

(1) Die Tagesordnung einer jeden Sitzung wird vom Direktorium genehmigt. Dazu erstellt der Präsident eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des Direktoriums zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen prinzipiell mindestens zwei Werktage vor der jeweiligen Sitzung zuzuleiten ist, wobei Notfälle, in denen der Präsident den Umständen entsprechend zu verfahren hat, ausgenommen sind.

(2) Die Ergebnisprotokolle der Sitzungen des Direktoriums werden den Mitgliedern des Direktoriums bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

Artikel 4

Telekonferenz

(1) Auf Ersuchen des Präsidenten können Beschlüsse vom Direktorium im Wege einer Telekonferenz gefaßt werden, es sei denn, mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums erheben Einwände dagegen. Besondere Umstände sind erforderlich, damit ein Beschluß im Wege einer Telekonferenz gefaßt wird. Der Präsident legt die Art dieser Umstände fest, und die Mitglieder des Direktoriums können verlangen, vorab sowohl über die Telekonferenz als auch über die Angelegenheit, über die ein Beschluß gefaßt wird, unterrichtet zu werden.

(2) Die Entscheidung des Präsidenten über die besonderen Umstände und die vom Direktorium im Wege einer Telekonferenz gefaßten Beschlüsse werden in den Ergebnisprotokollen der Sitzungen des Direktoriums festgehalten.

Artikel 5

Übertragung von Befugnissen

(1) Das Direktorium kann eines oder mehrere seiner Mitglieder ermächtigen, in seinem Namen und unter seiner Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsordnung und der Verwaltung zu treffen, insbesondere zur Vorbereitung von Beschlüssen, die kollektiv von den Mitgliedern des Direktoriums zu einem späteren Zeitpunkt zu fassen sind, und zur Umsetzung von endgültigen vom Direktorium gefaßten Beschlüssen.

(2) Das Direktorium kann auch eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, im Einvernehmen mit dem Präsidenten i) den Wortlaut eines Beschlusses im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 endgültig anzunehmen, vorausgesetzt, der wesentliche Inhalt eines solchen Beschlusses ist bereits in Beratungen festgelegt worden, und/oder ii) endgültige Beschlüsse zu fassen, bei denen eine solche Übertragung begrenzte und eindeutig definierte Durchführungsbefugnisse umfaßt, deren Ausübung einer strikten Prüfung im Lichte der vom Direktorium festgelegten objektiven Kriterien unterliegt.

(3) Die Übertragung von Befugnissen und die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 verabschiedeten Beschlüsse werden in den Ergebnisprotokollen der Sitzungen des Direktoriums festgehalten.

(4) Die so übertragenen Befugnisse können nur weiterübertragen werden, soweit eine diesbezügliche Bestimmung im Ermächtigungsbeschluß dies vorsieht.

Artikel 6

Veröffentlichung

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Oktober 1999.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

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