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Dokument 32020O0634

Leitlinie (EU) 2020/634 der Europäischen Zentralbank vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2020/29)

ABl. L 148 vom 11.5.2020, S. 10–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 29/09/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2020/634/oj

11.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/10


LEITLINIE (EU) 2020/634 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Mai 2020

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2020/29)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), zur Errreichung der Ziele des ESZB Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) festgelegt.

(2)

Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat der EZB-Rat am 7. April 2020 und am 22. April 2020 zusätzlich zu den Lockerungsmaßnahmen in Bezug auf Sicherheiten eine Reihe ergänzender Beschlüsse erlassen. Ziel dieser neuen Maßnahmen ist es, negative Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Sicherheiten des Eurosystems durch potenzielle Herabstufungen von Ratings abzumildern. Zu diesen Herabstufungen könnte es im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Ausbruchs von COVID-19 kommen. Zusammen mit den am 7. April 2020 erlassenen Maßnahmen soll mit diesen neuen Maßnahmen gewährleistet werden, dass es den Geschäftspartnern des Eurosystems weiterhin möglich ist, ausreichende Sicherheiten vorzuhalten und aufzubringen, um an liquiditätszuführenden Geschäften des Eurosystems teilnehmen zu können und somit das Eurosystem in eine Lage zu versetzen, in der es die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet unterstützt. Dementsprechend sollte die Teilnahme an diesen Geschäften, die solche Sicherheiten betreffen, auf der Grundlage vorübergehend geänderter Kriterien für die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und vorübergehend geänderter Risikokontrollmaßnahmen erfolgen.

(3)

Diese Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den ernsten, durch den Ausbruch von COVID-19 entstandenen Risiken für die Preisstabilität, für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und für die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet entgegenzuwirken.

(4)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der EZB-Rat der Auffassung, dass das Eurosystem vorübergehend marktfähige Sicherheiten sowie deren Emittenten weiterhin zulassen kann, wenn diese trotz einer von im Eurosystem zugelassenen Ratingagenturen getroffenen Entscheidung zur Herabstufung die Mindestbonitätsanforderungen am 7. April 2020 erfüllten und solange die Ratings weiterhin oberhalb eines bestimmten Qualitätsniveaus verbleiben. Gleichzeitig ist der EZB-Rat der Auffassung, dass sich dies nicht auf die Zulassungskriterien für endgültigen Ankäufe im Rahmen der Programme der EZB zum Ankauf von Vermögenswerten auswirken sollte.

(5)

Zur Gewährleistung eines angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, dass die Geschäftspartner des Eurosystems, die an liquiditätszuführenden Geschäften teilnehmen oder teilnehmen werden, ausreichende Sicherheiten für diese Geschäfte vorhalten müssen, ist der EZB-Rat der Auffassung, dass die in dieser Leitlinie vorgesehenen zusätzlichen zeitlich befristeten Maßnahmen bis zum ersten, im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRG-III) festgelegten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung gelten sollten.

(6)

Als sofortige Reaktion auf die gegenwärtige Pandemiesituation sollte diese Leitlinie sobald wie möglich nach Erlass den NZBen bekannt gegeben werden.

(7)

Die Leitlinie EZB/2014/31 (2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Leitlinie EZB/2014/31

Die Leitlinie EZB/2014/31 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 8b wird eingefügt:

„Artikel 8b

Zulassung bestimmter am 7. April 2020 notenbank- und marktfähiger Sicherheiten sowie Emittenten

(1)   Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60).

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) stellen marktfähige Sicherheiten (mit Ausnahme von Asset-Backed Securities) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn sie am oder in der Zeit vor dem 7. April 2020 begeben wurden und am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügten, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn sie in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a)

über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht; und

b)

alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten weiterhin erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass das Eurosystem die in diesem Absatz genannte und in Form eines öffentlichen Ratings erfolgte Bonitätsbeurteilung vom 7. April 2020 nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83, Artikel 84 Buchstaben a und b, Artikel 85 und Artikel 86 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestimmt.

(3)   Erfolgt die Beurteilung, ob eine marktfähige Sicherheit am 7. April 2020 die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllt hat, auf der Grundlage eines ECAI-Emittentenratings oder eines ECAI-Garantenratings, so stellt diese marktfähige Sicherheit eine notenbankfähige Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a)

das jeweilige für die marktfähige Sicherheit geltende ECAI-Emittentenrating oder ECAI-Garantenrating mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b)

diese marktfähige Sicherheit alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten weiterhin erfüllt.

(4)   In der Zeit nach dem 7. April 2020 begebene marktfähige Sicherheiten (mit Ausnahme von Asset-Backed Securities) stellen notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn ihr jeweiliger Emittent bzw. Garant am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügte, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn diese marktfähigen Sicherheiten in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a)

über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b)

alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass das Eurosystem die in Buchstabe a dieses Absatzes genannte und in Form eines öffentlichen Ratings erfolgte Bonitätsbeurteilung nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83, Artikel 84 Buchstaben a und b, Artikel 85 und Artikel 86 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestimmt.

(5)   In der Zeit nach dem 7. April 2020 im Rahmen eines Ankaufprogramms für gedeckte Schuldverschreibungen begebene gedeckte Schuldverschreibungen stellen notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn dieses am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügte, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn

a)

das Ankaufprogramm für gedeckte Schuldverschreibungen in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügt, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht; und

b)

diese gedeckten Schuldverschreibungen alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

(6)   Ungeachtet ihres Emissionsdatums stellen die marktfähigen Sicherheiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, auch wenn sie am 7. April 2020 keine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von einem zugelassenen ECAI-System aufwiesen, am 7. April 2020 jedoch über ein implizite Bonitätsbeurteilung verfügten, die nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 87 Absätze 1 und 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) abgeleitet wurde und welche die Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn in der Zeit nach dem 7. April 2020

a)

der Emittent oder, soweit zutreffend, der Garant dieser marktfähigen Sicherheiten stets eine Bonitätsanforderung erfüllt, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b)

diese marktfähigen Sicherheiten stets alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

(7)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) stellen Asset-Backed Securities (ABS) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn sie am oder in der Zeit vor dem 7. April 2020 begeben wurden und am 7. April 2020 mindestens über zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügten, die von jeweils unterschiedlichen zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden und die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems nach der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllten, und wenn sie nach dem 7. April 2020 stets

a)

über mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügen, die von jeweils unterschiedlichen zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden und welche mindestens der Bonitätsstufe 4 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen; und

b)

alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für ABS weiterhin erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 3 Absatz 4 dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen nicht für die in diesem Absatz genannten ABS gelten.

(8)   ABS, die am 7. April 2020 vom Eurosystem gemäß Artikel 3 Absatz 1 als notenbankfähige Sicherheiten zugelassen waren, bleiben notenbankfähig, wenn sie in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a)

über zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 4 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen und von zwei zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden; und

b)

alle anderen für sie geltenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 (außer der Ratingstufe), Artikel 3 Absatz 2a und Artikel 3 Absatz 4 dieser Leitlinie weiterhin erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass Artikel 3 Absätze 2 und 5 dieser Leitlinie nicht für die in diesem Absatz genannten ABS gelten.

(9)   Solange die in den Absätzen 2 bis 6 genannten marktfähigen Sicherheiten, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, weiterhin als notenbankfähige Sicherheiten des Eurosystems im Sinne dieses Artikels zugelassen sind, unterliegen sie den in Anhang IIb dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen. Die in den Absätzen 7 und 8 genannten ABS unterliegen den in Anhang IIa dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen. Die Berechnung der Bewertungsabschläge erfolgt auf der Basis des tagesaktuellen Ratings in der Zeit nach dem 7. April 2020 gemäß den Regelungen zur Vorrangigkeit von ECAI-Bonitätsbeurteilungen, welche in den Artikeln 83 bis 88 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) enthalten sind.

(10)   Neben den in Absatz 9 genannten Bewertungsabschlägen finden die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge Anwendung:

a)

ABS, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Regelungen des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 4 %.

b)

Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 6,4 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 9,6 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 3, 4 und 5.

c)

Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet ‚Eigennutzung‘ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldverschreibungen durch einen Geschäftspartner.

d)

Kann der in Buchstabe b genannte zusätzliche Bewertungsabschlag in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.

(11)   Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die Bestimmungen dieses Artikels vom Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP) (*1), vom dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3) (*2), vom Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP) (*3), vom Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) (*4) und vom Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP) (*5) unabhängig sind und für die Zwecke der Bewertung der Zulassung zum endgültigen Ankauf im Rahmen dieser Programme nicht zu berücksichtigen sind.

(*1)  Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2020/9) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 12)."

(*2)  Beschluss EZB/2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 6)."

(*3)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed-Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4)."

(*4)  Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28)."

(*5)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).“"

2.

Anhang IIa erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIa

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8b dieser Leitlinie notenbankfähige Asset-Backed Securities (ABS)

Bonität

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (*6)

Bewertungsabschlag

Stufe 3

[0,1)

4,8

[1,3)

7,2

[3,5)

10,4

[5,7)

12,0

[7,10)

14,4

[10, ∞)

24,0

Stufe 4

[0,1)

11,2

[1,3)

15,2

[3,5)

18

[5,7)

24,8

[7,10)

30,4

[10, ∞)

43,2

.

3.

Anhang IIb erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIb

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für in den Artikeln 8a und 8b genannten marktfähigen Sicherheiten außer Asset-Backed Securities (ABS)

 

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Bonität

Rest-laufzeit (Jahre) (*7)

fest- und variable verzinslich

Nullkupon

fest- und variable verzinslich

Nullkupon

fest- und variable verzinslich

Nullkupon

fest- und variable verzinslich

Nullkupon

Stufe 4

[0,1)

6,4

6,4

8

8

12,8

12,8

20

20

[1,3)

9,6

10,4

12

15,2

16

18,4

28

30

[3,5)

11,2

12

16

20

19,2

23,6

33,6

37,2

[5,7)

12,4

13,6

20

24,8

22,4

28,4

36,8

40,4

[7,10)

13,2

14,4

21,6

28,4

24,8

32

40

44,8

[10,∞)

14,4

16,8

23,2

31,6

26,4

34,8

41,6

46,8

Stufe 5

[0,1)

8

8

12

12

22,4

22,4

24

24

[1,3)

11,2

12

16

19,2

25,6

28

32

34

[3,5)

13,2

14

22,4

26,4

28,8

33,2

38,4

42

[5,7)

14,4

15,6

27,2

32

31,6

37,6

43,2

46,8

[7,10)

15,2

16,4

28,8

35,6

33,2

40,4

46,4

51,2

[10,∞)

16,4

18,8

30,4

38,8

33,6

42

48

53,2

.

Artikel 2

Zu verwendende Referenzdaten

Für die Beurteilung, ob die für die in Artikel 8b Absätze 2 bis 8 der Leitlinie EZB/2014/31 genannten Sicherheiten, Emittenten und Garanten geltenden Bonitätsanforderungen im Zeitraum vom 7. April 2020 bis zum 18. Mai 2020 erfüllt wurden, ziehen die NZBen die für diese Sicherheiten, Emittenten und Garanten relevanten Referenzdaten zum 7. April 2020 heran, die von der EZB zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam und bleibt bis zum 29. September 2021 wirksam.

(2)   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung von Artikel 1 dieser Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 18. Mai 2020 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 11. Mai 2020 mit.

(3)   Die NZBen erfüllen Artikel 2 dieser Leitlinie ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Leitlinie.

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Mai 2020.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).

(*6)  d. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

(*7)  d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.


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