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Dokument 32020O0381
Guideline (EU) 2020/381. of the European Central Bank of 21 February 2020 amending Guideline (EU) 2017/2335 on the procedures for the collection of granular credit and credit risk data (ECB/2020/11)
Leitlinie (EU) 2020/381 der Europäischen Zentralbank vom 21. Februar 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/2335 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2020/11)
Leitlinie (EU) 2020/381 der Europäischen Zentralbank vom 21. Februar 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/2335 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2020/11)
ABl. L 69 vom 6.3.2020, S. 46–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
6.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/46 |
LEITLINIE (EU) 2020/381 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. Februar 2020
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/2335 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2020/11)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (1) können nationale Zentralbanken (NZBen) den Berichtspflichtigen granulare Kreditdaten und Kreditrisikodaten (nachfolgend „Kreditdaten“), einschließlich von einer anderen NZB erhobener Kreditdaten, zur Verfügung stellen, indem sie Rückmeldeverfahren oder sonstige Informationsdienste von zentralen Kreditregistern an Berichtspflichtige einrichten oder erweitern. |
(2) |
Zweck dieser Rückmeldeverfahren ist es, die Berichtspflichtigen bei der Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Schuldner zu unterstützen und außerdem ihr Kreditrisikomanagement zu verbessern. Die Rückmeldeverfahren ermöglichen es den Berichtspflichtigen, einen besseren Überblick über die Verschuldung eines Schuldners oder künftigen Schuldners zu erhalten, da verfügbare Informationen nicht nur durch die maßgebliche NZB sondern auch durch andere NZBen erfasst werden. Durch die Bereitstellung von Kreditdaten an NZBen zur Einrichtung oder Erweiterung von Rückmeldeverfahren an Berichtspflichtige wird das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gemäß seinem gesetzlich festgelegten Auftrag nach Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags einen weiteren Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems leisten. Wenngleich die Anzahl der zunächst am Rückmeldeverfahren teilnehmenden NZBen begrenzt ist, könnte sie sich künftig erhöhen, da die Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgt. In jedem Fall sind die im Rahmen der Rückmeldeverfahren bereitgestellten Informationen auch in diesem zunächst begrenzten Umfang zur Vermeidung möglicher Störungen im Finanzintermediationsprozess unerlässlich, da sie zur Verbesserung der Kreditrisikoanalysen von Kreditinstituten, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Schuldner, und daher schließlich zur Finanzstabilität beitragen. |
(3) |
Innerhalb des derzeitigen rechtlichen Rahmens können die NZBen auf freiwilliger Basis Teilmengen von Kreditdaten zu dem Zweck austauschen und verwenden, Berichtspflichtigen über Rückmeldeverfahren Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Das ESZB hat sich die Aktualisierung des rechtlichen Rahmens zur Aufgabe gemacht, um die Rückmeldeverfahren, die Berichtspflichtigen von NZBen zur Verfügung gestellt werden, weiter zu harmonisieren. |
(4) |
Es ist deshalb erforderlich, für diese Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Rechte und Pflichten von NZBen im Zusammenhang mit Rückmeldeverfahren den Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (ECB/2016/13) unterliegen, einen angemessenen Rahmen zu schaffen. Dieser Rahmen sollte die Pflichten der EZB und der NZBen, die an diesem Rahmen für das Rückmeldeverfahren teilnehmen („teilnehmende NZBen“) — einschließlich der Testphase vor dem Datum, ab dem die jeweilige NZB an diesem Rahmen teilnimmt — darlegen und die Einschränkungen berücksichtigen, die sich aus der vertraulichen Natur der Daten und der für die Umsetzung erforderlichen Zeit ergeben. |
(5) |
Für die teilnehmenden NZBen sollte der Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren auch den Umfang der Daten festlegen, die für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) bereitgestellt werden. Insbesondere ist es erforderlich, dass in diesem Umfang Kreditdaten und damit im Zusammenhang stehende Vertragspartner-Stammdaten enthalten sind, damit die Berichtspflichtigen in der Lage sind, die Kreditwürdigkeit eines Schuldners besser zu beurteilen. |
(6) |
Für den Rahmen gelten die in Artikel 8 bis Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (2) festgelegten Standards für den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten. |
(7) |
Die an dem Rahmen für das Rückmeldeverfahren teilnehmenden NZBen sollten in einem Anhang aufgeführt werden, in dem auch das Datum angegeben ist, ab dem die jeweilige NZB an diesem Rahmen teilnimmt und somit eine teilnehmende NZB wird. Es ist erforderlich, das von einer in dem betreffenden Anhang nicht aufgeführten NZB, die eine teilnehmende NZB werden möchte, zu befolgende Verfahren einzurichten sowie das Verfahren mit dem eine teilnehmende NZB ihre Teilnahme beenden kann. Es ist ebenfalls erforderlich, das Verfahren einzurichten, das zu befolgen ist, wenn eine teilnehmende NZB die Parameter für den Austausch der Daten in der im betreffenden Anhang aufgeführten Tabelle ändern möchte. Alle derartigen Änderungen dieser Liste (einschließlich des Datums, an dem eine NZB eine teilnehmende NZB wird) und Tabelle in den betreffenden Anhängen sind durch technische Änderungen gemäß Artikel 20 der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (3) durchzuführen. |
(8) |
Die im betreffenden Anhang aufgeführten NZBen sollten die Möglichkeit haben, die erforderlichen Verfahren vor ihrer Einführung zu testen. Zu diesem Zweck sollte die EZB den genannten NZBen den Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren vor dem Datum übermitteln, an dem diese NZBen teilnehmende NZBen werden, wobei die Übermittlung ausschließlich zu Testzwecken erfolgt und nicht zur Verwendung im Rückmeldeverfahren. |
(9) |
Die Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Geltungsbereich Diese Leitlinie enthält ausführliche Informationen über die Verpflichtungen der NZBen zur Übermittlung von gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten an die EZB, darunter auch die Verantwortung der NZBen für die Eintragung der Vertragspartner in RIAD, sowie über die Verfahren zur Übermittlung solcher Daten. Diese Leitlinie errichtet außerdem für NZBen einen Rahmen für die freiwillige Beteiligung an Vereinbarungen über die Übermittlung und den Austausch bestimmter Teilmengen von Kreditdaten und damit im Zusammenhang stehenden Vertragspartner-Stammdaten, mit dem Ziel, Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige (nachstehend auch als „Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren“ bezeichnet) zu errichten oder zu verbessern.“ |
(2) |
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
|
(3) |
Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Wurde zwischen zwei betreffenden NZBen eine Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) getroffen, die dazu führt, dass nur eine von ihnen alle Daten (Meldevorlagen 1 und 2) von einer ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat erhebt und an die EZB übermittelt, so gilt:
|
(4) |
Das folgende Kapitel Va wird eingefügt: „KAPITEL Va RAHMEN FÜR DAS ANACREDIT-RÜCKMELDEVERFAHREN Artikel 16a Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren und Beendigung der Teilnahme (1) Die NZBen können auf freiwilliger Basis am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren teilnehmen. Die in Anhang IV aufgeführten NZBen werden ab dem in diesem Anhang genannten Datum teilnehmende NZBen im Sinne dieser Leitlinie (2) Eine NZB, die in nicht in Anhang IV aufgeführt ist, kann einen Antrag auf Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren stellen, indem sie dem EZB-Rat vorher eine schriftliche Mitteilung übermittelt, in dem das von ihr vorgeschlagene Datum angegeben ist, ab dem sie eine teilnehmende NZB wird. Die NZB wird in der in Anhang IV enthaltenen Liste aufgeführt, indem eine technische Änderung dieses Anhangs und, falls erforderlich, des Anhangs III gemäß Artikel 20 vorgenommen wird. Eine technische Änderung im Sinne dieses Absatzes besteht aus der Aufnahme des Namens der NZB in Anhang IV und, falls erforderlich, der Angabe derjenigen Datenattribute des Datensatzes im EZB-Rückmeldeverfahren, für die diese NZB gemäß Artikel 16c keine Zustimmung zum Austausch von damit zusammenhängenden Daten, durch die Berichtspflichtigen Rückmeldeverfahren zur Verfügung gestellt werden sollen, erteilt. (3) Eine teilnehmende NZB kann eine Änderung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 aufgeführten Angabe von Datenattributen beantragen. Die Änderung wird im Anschluss an eine technische Änderung des Anhangs III gemäß Artikel 20 wirksam. (4) Eine teilnehmende NZB kann die Beendigung ihrer Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren durch schriftliche Kündigung gegenüber dem EZB-Rat mit einer Frist von mindestens neunzig Tagen beantragen. Die Beendigung wird im Anschluss an eine technische Änderung des Anhangs IV und, falls erforderlich, des Anhangs III gemäß Artikel 20 wirksam. Die Beendigung der Teilnahme berührt nicht die Fortgeltung und das Fortbestehen von Rechten und Pflichten der jeweiligen anderen NZBen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung bestehen oder davor bestanden. Artikel 16b Anforderungen für die Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren Gemäß dem Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren haben teilnehmende NZBen:
Artikel 16c Austausch der Daten, die den variablen Attributen entsprechen (1) Eine teilnehmende NZB kann nach eigenem Ermessen die Zustimmung dazu verweigern, dass empfangende NZBen variable Attribute in die Daten für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens aufnehmen, die sie mit ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen austauschen. Die Entscheidungen der teilnehmenden NZBen sind in Anhang III aufgeführt. Für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens darf eine empfangende NZB solche variablen Attribute nicht in die Daten aufnehmen, die sie ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen mitteilt. (2) Entscheidet sich eine teilnehmende NZB für die Zwecke eines Rücknahmeverfahrens, nicht zuzustimmen, dass empfangende NZBen ein oder mehrere variable Attribute in die Daten aufnehmen, die sie ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen mitteilen, wird die teilnehmende NZB den entsprechenden Datensatz, der von anderen teilnehmenden NZBen erfasst wurde, ihren eigenen Berichtspflichtigen ebenfalls nicht zur Verfügung stellen. (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 kann eine empfangende NZB nach eigenem Ermessen entscheiden, variable Attribute in die Daten aufzunehmen, die sie mit ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen teilt, oder solche variablen Attribute von diesen Daten auszuschließen. (4) Ist eine NZB gemäß Artikel 6 dieser Leitlinie für die Meldung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten in Verbindung mit einer ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat an die EZB verantwortlich, können die Daten, die den variablen Attributen entsprechen, die sich auf diese ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat beziehen, für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens von der teilnehmenden NZB in dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist, an die Berichtseinheit gemeldet werden oder von der teilnehmenden NZB in dem Mitgliedsstaat der Hauptverwaltung des Unternehmens der ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat. Artikel 16d Datenübermittlung durch die EZB (1) Ab dem 1. April 2020 übermittelt die EZB den Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren an jede in Anhang IV aufgeführte NZB vor dem in Anhang IV genannten Datum, an dem sie eine teilnehmende NZB wird. Die NZB ist nicht zur Nutzung der Daten berechtigt, die sie von der EZB gemäß Artikel 16e für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens empfangen hat, bis sie an dem in Anhang IV angegebenen Datum eine teilnehmende NZB wird. Die NZB nutzt die von der EZB empfangenen Daten ausschließlich zu dem Zweck, die in Artikel 16b Buchstabe b genannten Vorkehrungen zu testen, bevor diese an dem Datum eingeführt werden, an dem die betreffende NZB eine teilnehmende NZB wird, und die Nutzung der Daten erfolgt gemäß Artikel 16e Absatz 9. (2) Die EZB wird unmittelbar nach Erzeugung der Golden Copy einen Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren an jede empfangende NZB regelmäßig übermitteln. (3) Jeder regemäßig übermittelter Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren darf sich nur auf Instrumente beziehen, bei denen mindestens ein Schuldner Rechtsträger oder Teil eines Rechtsträgers ist, der eine der nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
(4) Die EZB wird den empfangenden NZBen gemäß den in Anhang V Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) genannten Richtlinien alle Revisionen übermitteln, die sie im Hinblick auf Informationen erhält, die zuvor in regelmäßigen Übermittlungen enthalten waren. (5) Eine teilnehmende NZB kann der EZB eine Ad-hoc-Anfrage in Bezug auf einen künftigen Schuldner übersenden, der bei einem Berichtspflichtigen oder einer ihrer beobachteten Einheiten, die im Mitgliedstaat der anfragenden teilnehmenden NZB ansässig sind, ein Instrument beantragt hat. (6) Die EZB wird den Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren, der sich auf den einschlägigen künftigen Schuldner bezieht, in Beantwortung einer Ad-hoc-Anfrage an die anfordernde teilnehmende NZB übermitteln, vorausgesetzt die Ad-hoc-Anfrage bezieht sich auf einen künftigen Schuldner, dessen Daten an die EZB gemeldet werden. (7) Die EZB wird eine Ad-hoc-Anfrage bis zum Ende des Arbeitstags beantworten, der auf den Tag folgt, an dem die Ad-hoc-Anfrage eingegangen ist. (8) Die EZB wird sicherstellen, dass die gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen genau denen entsprechen, die von den NZBen an die EZB gemeldet wurden, und dass die Informationen, die den jeweiligen empfangenden NZBen übermittelt wurden, sich nur auf die Instrumente in Bezug auf Schuldner oder künftige Schuldner beziehen, die in den vorstehenden Absätzen 3 oder 5 spezifiziert wurden. Artikel 16e Mitteilung von Daten von den empfangenden NZBen an die Berichtspflichtigen und geltende Beschränkungen (1) Eine empfangende NZB hat das Recht, die von der EZB gemäß Artikel 16d für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens empfangenen Daten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu nutzen. (2) Ein Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 kann von einer empfangenden NZB mit gebietsansässigen Berichtspflichtigen eingerichtet werden, darunter auch kleine Berichtspflichtige, für die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) eine Ausnahmeregelung gewährt wird, und Berichtspflichtige, die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) mit verminderter Meldefrequenz melden. (3) Die in den Rückmeldeverfahren verwendeten Daten müssen mindestens den Mindestdatensatz enthalten. Die in den Rückmeldeverfahren verwendeten Daten können darüber hinaus die Daten enthalten, die den variablen Attributen entsprechen, mit der Maßgabe, dass die empfangenden NZBen von anderen teilnehmenden NZBen erfasste Daten ausschließen müssen, wenn diese anderen teilnehmenden NZBen gemäß Artikel 16c dem Austausch dieser Daten nicht zugestimmt haben. (4) Eine empfangende NZB darf einem Berichtspflichtigen keine Kreditdaten oder Vertragspartner-Stammdaten zur Verfügung stellen, die nicht dem Umfang des von ihr erhaltenen Datensatzes im EZB-Rückmeldeverfahren entsprechen. Die empfangenden NZBen werden ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen keine operationellen Attribute mitteilen. (5) Eine teilnehmende NZB kann bestimmte Informationen für einen begrenzten Zeitraum aufgrund von Beschränkungen in der nationalen Gesetzgebung oder der Qualität der Informationen auf Instrumentenebene als für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens nicht nutzbar kennzeichnen. Die von der EZB an die empfangenden NZBen übermittelten Daten werden eine solche Kennzeichnung beinhalten. Eine empfangende NZB darf die gekennzeichneten Informationen nicht in die Rückmeldeverfahren an ihre ansässigen Berichtspflichtigen aufnehmen. (6) Daten, die von NZBen erfasst werden, die nicht am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren teilnehmen, dürfen von teilnehmenden NZBen nicht zum Zweck der Einrichtung oder Durchführung eines Rückmeldeverfahrens genutzt werden, außer gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), wenn gemäß Artikel 6 Absatz 5 davon ausgegangen wird, dass eine nicht teilnehmende NZB den Zugang für diese Zwecke nicht verweigert hat oder wenn die Daten eine institutionelle Einheit eines in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Berichtspflichtigen betreffen und immer für Rückmeldeverfahren durch die betreffende NZB des Berichtspflichtigen verwendet werden dürfen, unabhängig davon, wo die institutionelle Einheit gebietsansässig ist. (7) Eine empfangende NZB kann die von der EZB empfangenen Daten gemäß diesem Artikel mit ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen austauschen; sie kann die Daten mit demselben Grad der Granularität zur Verfügung stellen, der in der Datenübermittlung durch die EZB enthalten war, oder mit einem höheren Aggregationsgrad. (8) Bei der Bereitstellung von Rückmeldeverfahren an die Berichtspflichtigen haben die empfangenden NZBen sicherzustellen, dass beobachtete Einheiten, Berichtspflichtige, Gläubiger, Servicer und Originatoren, über die die EZB Informationen an die empfangenden NZBen übermittelt hat, nicht identifiziert werden können. (9) Empfangende NZBen werden die von der EZB empfangenen Informationen gemäß dem nationalen Rechtsrahmen über die Vertraulichkeit von Daten und Artikel 8 bis 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 behandeln. (10) Eine empfangende NZB hat ihre gebietsansässigen Berichtspflichtigen darüber zu informieren, dass gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13)
Artikel 16f Verantwortung der teilnehmenden NZBen für die Gewährung des Zugangs zu Daten (1) Eine empfangende NZB ist ausschließlich für die Einrichtung eines Rückmeldeverfahrens oder sonstiger Informationsdienste ihres zentralen Kreditregisters an die Berichtspflichtigen verantwortlich. Hierzu zählt auch das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu den Daten für Berichtspflichtige und die Durchsetzung der Einhaltung der Anforderungen von Artikel 16e durch die Berichtspflichtigen. (2) Haben Rechtsträger oder Teile von Rechtsträgern, über die Kreditdaten gemeldet wurden, ein Recht auf Zugang zu diesen Daten oder ein Recht, die Berichtigung und/oder Löschung solcher Daten zu fordern, darunter auch in Fällen, in denen das entsprechende zentrale Kreditregister den Berichtspflichtigen solche Daten für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens oder sonstiger Informationsdienste zur Verfügung stellt, muss die entsprechende NZB Verfahren umsetzen, durch die a) Zugang zu den Daten gewährt wird, b) die Berichtigung unrichtiger Daten von den Berichtspflichtigen beantragt wird und c) den Berichtspflichtigen mitgeteilt wird, wem die Informationen mitgeteilt wurden. (3) Bei Forderungen im Zusammenhang mit Informationen, die im Rückmeldeverfahren enthalten sind und aus der Datenübermittlung einer anderen NZB stammen, wird sich die NZB, bei der die Forderungen eingehen, mit der NZB in Verbindung setzen, die die Daten an die EZB übermittelt hat, und bei der Untersuchung der Richtigkeit der Informationen sowie bei der Beantwortung der Forderung des Schuldners mitwirken.“ |
(5) |
Der in Anhang I dieser Leitlinie enthaltene Text wird der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) als Anhang III angefügt. |
(6) |
Der in Anhang II dieser Leitlinie enthaltene Text wird der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) als Anhang IV angefügt. |
Artikel 2
Wirksamwerden
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. April 2020.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Februar 2020.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(3) Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66).
ANHANG
„ANHANG III
Datenattribute für Rückmeldeverfahren
Datenattribute, die in den von der EZB gemäß Artikel 16d übermittelten Datensätzen enthalten sind, sowie Vereinbarungen für den Austausch von Daten zwecks Bereitstellung von Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige |
||
Datenattribute |
Datensätze (Mindestdatensatz oder Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren (1)) |
Teilnehmende NZBen (2), die dem Austausch von Daten gemäß Artikel 16c Absatz 1 nicht zustimmen |
Referenzdaten (*1) |
||
Land der NZB |
Mindestdatensatz |
Nicht zutreffend |
Land des Schuldners |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
ES stimmt dem Austausch nicht zu |
Schuldner: Name |
Mindestdatensatz |
Nicht zutreffend |
Schuldner: Rechtsträgerkennung (LEI) |
Mindestdatensatz |
Nicht zutreffend |
Schuldner: Land |
Mindestdatensatz |
Nicht zutreffend |
Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Kennung des obersten Mutterunternehmens |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
IT stimmt dem Austausch nicht zu |
Rechtsform |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Institutioneller Sektor |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Stand von Gerichtsverfahren und Datum der Eröffnung von Gerichtsverfahren |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
SK und ES stimmen dem Austausch beider Attribute nicht zu AT stimmt dem Austausch beider Attribute nicht zu, wenn diese sich auf ‚sonstige rechtliche Maßnahmen‘ beziehen |
Instrumentendaten |
||
Kennung der beobachteten Einheit (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Vertragskennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Instrumentenkennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Art des Instruments |
Mindestdatensatz |
Nicht zutreffend |
Währung |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
AT stimmt dem Austausch nicht zu |
Datum des Vertragsabschlusses |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
AT und ES stimmen dem Austausch nicht zu |
Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
AT erteilt keine Zustimmung zum Austausch von Daten, die sich auf Instrumente beziehen, deren Attributwert ‚Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument‘ ist, d. h. Instrumente, die treuhänderisch verwahrt werden und von einem Berichtspflichtigen (oder einer beobachteten Einheit) gemeldet werden, die nicht der Gläubiger des Instruments ist. |
Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
AT und ES stimmen dem Austausch nicht zu |
Anfangsbetrag des Engagements |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Zweck |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
AT stimmt dem Austausch nicht zu |
Rückgriff (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
AT erteilt keine Zustimmung zum Austausch von Daten, die sich auf Instrumente der Art ‚Forderungen aus Lieferungen und Leistungen‘ beziehen, wenn dieser Attributwert ‚Kein Rückgriff‘ ist. PT erteilt keine Zustimmung zum Austausch von Daten, die sich auf Factoring-Instrumente beziehen, wenn das Attribut ‚Kein Rückgriff‘ lautet und das Attribut ‚Zahlungsrückstände‘ null ist oder die Überfälligkeit seit weniger als 90 Tage besteht. |
Finanzdaten |
||
Kennung der beobachteten Einheit (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Vertragskennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Instrumentenkennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Ausstehender Nominalwert |
Mindestdatensätze |
Nicht zutreffend |
Außerbilanzieller Wert |
Mindestdatensätze |
Nicht zutreffend |
Rückstände für das Instrument |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
ES stimmt dem Austausch dieses Attributs nicht zu, wenn es sich auf Instrumente bezieht, bei denen die Überfälligkeit seit weniger als 90 Tage besteht AT stimmt dem Austausch dieses Attributs nicht zu, wenn es nach dem Datum der Überfälligkeit gefiltert ist |
Datum der Überfälligkeit für das Instrument |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
AT und ES stimmen dem Austausch nicht zu ES behandelt dieses Attribut als operationelles Attribut, um Instrumente mit Überfälligkeit von weniger als 90 Tagen auszuwählen. |
Übertragener Betrag (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Aufgelaufene Zinsen |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Daten zum Vertragspartner-Instrument |
||
Kennung der beobachteten Einheit (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Vertragskennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Instrumentenkennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Vertragspartnerkennung: Gläubiger, Servicer, Originator (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Vertragspartnerkennung: Schuldner |
Mindestdatensatz |
Nicht zutreffend |
Rolle der Vertragspartner (operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung |
||
Kennung der beobachteten Einheit (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Vertragskennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Instrumentenkennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Vertragspartnerkennung (3) |
Mindestdatensatz |
Nicht zutreffend |
Betrag der Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung |
Mindestdatensatz |
Nicht zutreffend |
Rechnungslegungsdaten |
||
Kennung der beobachteten Einheit (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Vertragskennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Instrumentenkennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Kumulierte Abschreibungen |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
AT stimmt dem Austausch nicht zu |
Daten empfangener Sicherheiten |
||
Kennung der beobachteten Einheit (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Kennung der Sicherheit (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Kennung des Sicherungsgebers (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Art der Sicherheit |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
AT stimmt dem Austausch nicht zu |
Daten zu der für das Instrument empfangenen Sicherheit (4) |
||
Kennung der beobachteten Einheit (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Vertragskennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Instrumentenkennung (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
Kennung der Sicherheit (Operationelles Attribut) |
Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren |
|
(*1) Die NZBen entnehmen diese Attribute aus RIAD nur dann, wenn diese mit ‚F‘ (freigegeben) gekennzeichnet sind, d. h. nicht vertraulich sind, und veröffentlicht werden können oder wenn diese mit ‚R‘ gekennzeichnet sind, d. h., dass ein Attributwert zusätzlich zu neben den Verwendungsarten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b ein Attributwert mit dem Berichtspflichtigen geteilt werden darf, der die Informationen bereitgestellt hat, und — vorbehaltlich sonstiger geltender Vertraulichkeitsbeschränkungen — mit anderen Berichtspflichtigen, geteilt werden darf, d. h., die lediglich eingeschränkte Freigabe ist Weitergabe gemäß Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3) beschränkt.
(1) Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 2.
(2) Die teilnehmenden NZBen werden mit den ISO-Ländercodes ihrer entsprechenden Mitgliedstaaten gekennzeichnet.
(3) Auf nationaler Ebene tauscht die empfangende NZB bei der regelmäßigen Übermittlung mit den ansässigen Berichtspflichtigen nur solche Mitschuldner aus (Kennung und Betrag aus der mitschuldnerischen Haftung), die Kredite bei den gebietsansässigen Berichtspflichtigen aufgenommen haben.
(4) Die NZBen können diese Attribute verwenden, um die mit Sicherheitspositionen verknüpften Instrumente in den Rückmeldeverfahren zu kennzeichnen.“
ANHANG II
„ANHANG IV
Teilnahme am rahmen für das AnaCredit-rückmeldeverfahren
Die nachstehenden NZBen gelten ab dem angegebenen Datum des Teilnahmebeginns als teilnehmende NZBen im Sinne dieser Leitlinie.
Nach dem 1. April 2020 und vor dem betreffenden Datum des Teilnahmebeginns werden die NZBen gemäß Artikel 16d Absatz 1 den Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren zu Testzwecken empfangen.
NZBen |
Datum des Teilnahmebeginns |
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
1. Juli 2021 |
Banco de España |
1. Juli 2021 |
Banca d'Italia |
1. Juli 2021 |
Oesterreichische Nationalbank |
1. Juli 2021 |
Banco de Portugal |
1. Juli 2021 |
Národná banka Slovenska |
1. Juli 2021 |