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Dokument 32020D0637

Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (Neufassung)

ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 12–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 16/11/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/637/oj

12.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/12


BESCHLUSS (EU) 2020/637 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. April 2020

über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 16 und 34.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2013/54 (2) wurde mehrmals wesentlich geändert (3). Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte der Beschluss EZB/2013/54 im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Angesichts der von der Europäischen Zentralbank (EZB) aus der Anwendung des Beschlusses EZB/2013/54 gesammelten Erfahrungen sollte das Zulassungssystem vereinfacht werden, indem die Prüfungsstufe für die vorläufige Zulassung abgeschafft und ein einstufiges Prüfungsverfahren eingeführt wird.

(3)

Die EZB misst dem ethischen Geschäftsverhalten zugelassener Hersteller und ihrer kontrollierenden Stellen, die sämtliche ihrer Geschäftstätigkeiten im Einklang mit den höchsten berufsethischen Standards ausüben müssen, größte Bedeutung bei. Daher sollte das ethische Geschäftsverhalten zusätzlich zu Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen zu den Zulassungsanforderungen zählen.

(4)

Sicherheitsanforderungen zählen auch zu den Zulassungsanforderungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten Inspektionen und besondere Sicherheitskontrollen einer nationalen Zentralbank in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen in einen gesonderten Beschluss aufgenommen werden und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sein.

(5)

Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen zählen auch zu den Zulassungsanforderungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Anforderung, dass zugelassene Druckereien die Durchführung einer Analyse der chemischen Stoffe und Elemente der fertigen Euro-Banknoten veranlassen und der EZB Bericht erstatten, in einen gesonderten Beschluss aufgenommen werden und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sein.

(6)

Daher sollte der Beschluss EZB/2013/54 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. Um einen reibungslosen Übergang von den vorherigen Zulassungsverfahren auf jene des vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten, sollte ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten festgelegt werden. In Bezug auf die neuen Bestimmungen über das ethische Geschäftsverhalten sollte ein Übergangszeitraum von 30 Monaten festgelegt werden. Dies würde zugelassene Hersteller in die Lage versetzen, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der einschlägigen, in diesem Beschluss festgelegten Zulassungsanforderungen und Pflichten erforderlich sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:

1.

„Schaffung“: die Umsetzung des Grundkonzepts der Euro-Banknoten in Layouts, Farbtrennung, Grafik und Druckplatten sowie die Erarbeitung der Layouts und Prototypen der im Rahmen dieser Grundkonzepte vorgesehenen Bestandteile;

2.

„Hersteller“: eine juristische Person, die über die Fähigkeit verfügen kann, eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit auszuüben, mit Ausnahme von juristischen Personen, die nur am Transport oder an der Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien beteiligt sind;

3.

„für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit“: die Schaffung, Herstellung, Bearbeitung, Vernichtung, Lagerung, Analyse, interne Bewegung innerhalb einer Satzungsstätte von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder der Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien;

4.

„für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit“: die Herstellung von Euro-Materialien;

5.

„Fertigungsstätte“: das Gelände, das ein Hersteller für die Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit nutzt oder nutzen kann;

6.

„für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien“: a eine fertige Euro-Banknote; b) eine teilweise gedruckte Euro-Banknote; c) fertiges Papier für Euro-Banknoten; d) teilweise fertiges Papier für Euro-Banknoten; e) für die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Papier für Euro-Banknoten verwendete Sicherheitsdruckfarben; f) zur Herstellung von Papier für Euro-Banknoten verwendete Fasern und Folien; g) Sicherheitsfarben; h) ein Sicherheitssensor; i) eine Euro-Banknote, die zur Ersetzung der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten entwickelt wird oder aus dem Verkehr gezogen wird; j) sämtliche von der EZB gesondert festgelegten Bestandteile oder hiermit zusammenhängenden Informationen; Sämtliche für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien erfordern Sicherheitsvorkehrungen, da ihr Verlust, Diebstahl oder unbefugte Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnte;

7.

„Euro-Materialien“: a) eine fertige Euro-Banknote; b) eine teilweise gedruckte Euro-Banknote; c) fertiges Papier für Euro-Banknoten; d) teilweise fertiges Papier für Euro-Banknoten; e) eine für die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Papier für Euro-Banknoten verwendete Tinte; f) für die Herstellung von Papier für Euro-Banknoten verwendete Fasern und Folien;

8.

„Zulassung“: die Erlaubnis, die einem Hersteller durch Erlass einer Entscheidung der EZB erteilt wird, damit er eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Fertigungsstätte ausüben kann;

9.

„zugelassener Hersteller“: ein Hersteller, dem eine Zulassung gemäß diesem Beschluss erteilt wurde;

10.

„nationale Zentralbank“ (NZB): die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

11.

„verantwortliche nationale Zentralbank (NZB)“: eine NZB, die einen Auftrag zur Herstellung von Euro-Banknoten erteilt hat;

12.

„Zulassungsanforderung“: sämtliche in dem vorliegenden Beschluss oder in einem anderen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsinstrument festgelegten Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen sowie ethische oder Standortanforderungen und alle sonstige Anforderungen, deren Erfüllung die EZB von einem Hersteller verlangt, damit dieser eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben kann;

13.

„vertrauliche Informationen der EZB“: sämtliche Zulassungsanforderungen und alle damit zusammenhängenden Aufzeichnungen unabhängig von ihrem Speichermedium sowie sonstige Informationen oder urheberrechtlich geschützte technische und/oder Geschäftsinformationen, die als „ECB-Confidential“ gekennzeichnet sind;

14.

„Zulassungsverfahren“: ein Verfahren, mit dem geprüft wird, ob ein Hersteller die im vorliegenden Beschluss festgelegten Zulassungsanforderungen erfüllt. Das Zulassungsverfahren wird mit dem Antrag des Herstellers auf Erteilung einer Zulassung eingeleitet, läuft bis zur Erteilung der Zulassung und kann bei Nichterfüllung dieser Anforderungen zu Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, führen;

15.

„ethische Anforderung“: sämtliche in Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Anforderungen;

16.

„Standortanforderung“: sämtliche in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Beschlusses festgelegten Anforderungen;

17.

„Zertifikat“: eine Bescheinigung, die von einer durch eine nationale Akkreditierungsstelle zugelassene unabhängigen Anerkennungsstelle erteilt wurde, deren Zertifikate im Mitgliedstaat, in dem der Hersteller ansässig ist, anerkannt sind;

18.

„Managementsystem“: das Rahmenwerk für Strategien, Prozesse und Verfahren, das vom Hersteller zur Gewährleistung der Erfüllung sämtlicher Zulassungsanforderungen festgelegt wird;

19.

„Maßnahme“: eine vom Hersteller zur Erfüllung der Zulassungsanforderungen vorgenommene Handlung;

20.

„Extranet der EZB zu Banknoten“: ein IT-System, das von der EZB eingerichtet und betrieben wird, um Informationen im Zusammenhang mit den Zulassungsanforderungen bereitzustellen, und für zugelassene Hersteller zugänglich ist;

21.

„Vernichtung“: eine Handlung oder ein Prozess, mit der bzw. dem sichergestellt wird, dass Geldfälscher aus für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien keinen praktischen Nutzen ziehen können;

22.

„kontrollierende Stelle“: jedes Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Herstellers oder jede juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (4), die den Hersteller vertreten, in dessen Namen Entscheidungen treffen oder über den Hersteller Kontrolle ausüben kann;

23.

„kriminelle Vereinigung“: eine kriminelle Vereinigung im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI;

24.

„Bestechung und Bestechlichkeit“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI (5);

25.

„Betrug“: a) die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden; das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge; die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind; b) im Zusammenhang mit Einnahmen, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel rechtswidrig vermindert werden, das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge;

26.

„terroristische Straftat“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

27.

„Geldwäsche“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

28.

„Menschenhandel“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

29.

„Herstellung von Druckfarbe“: die Zubereitung von Druckfarbe, die durch Mischen und Mahlen von Rohstoffen bzw. Grundfarbe bereit ist, beim Druck von Euro-Banknoten verwendet zu werden. Diese Zubereitung schließt den Zusatz besonderer Druckfarbenbestandteile durch Druckmaschinen oder Hersteller von Papier für Euro-Banknoten nicht ein, wenn diese Bestandteile weniger als 12 % des ursprünglichen Gewichts der Druckfarbe ausmachen und deren Zusatz entweder die Aushärtung der Farbe nach einer vorgegebenen Formel ermöglicht, deren Rheologie oder Farbton anpasst oder deren Trocknung verbessert;

30.

„Rechtsträgerkennung“ (legal entity identifier — LEI): einer juristischen Person zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442;

31.

„unabhängiger Prüfer“: entweder die zuständige interne Stelle einer NZB oder eine anerkannte Stelle, die für die Prüfung und Erklärung der Konformität des unternehmensinternen Compliance-Programms eines Herstellers mit den Grundsätzen, Vorschriften und Verfahren für das ethische Geschäftsverhalten zuständig ist. Beide Stellen sind vom zugelassenen Hersteller unabhängig;

32.

„Inspektion“: ein Verfahren, mit dem geprüft wird, ob ein Hersteller die Zulassungsanforderungen erfüllt. Eine Inspektion wird entweder innerhalb oder außerhalb des Betriebs durchgeführt und endet mit der Erstellung eines Inspektionsberichts, in dem die im Rahmen der Prüfung getroffenen Feststellungen festgehalten werden;

33.

„Inspektion innerhalb des Betriebs“: eine Inspektion, die von der EZB innerhalb einer Fertigungsstätte durchgeführt wird;

34.

„Inspektion außerhalb des Betriebs“: eine von der EZB außerhalb der jeweiligen Fertigungsstätte durchgeführte Inspektion, die aus einer Prüfung der von einem Hersteller angeforderten Unterlagen besteht;

35.

„Geschäftstag“: jeder Tag, mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie den auf der Website der EZB veröffentlichten Feiertagen der EZB;

36.

„schwerer Fall der Nichterfüllung“:

a)

ein Fall der Nichterfüllung, aus dem sich unmittelbare und ernsthafte negative Auswirkungen auf die Erfüllung der Zulassungsanforderungen für eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit durch zugelassene Hersteller ergeben haben oder ergeben könnten oder

b)

mehrere Fälle der Nichterfüllung, die allein nicht als schwere Fälle der Nichterfüllung eingestuft würden, aus denen sich aber wegen ihres gleichzeitigen oder wiederkehrenden Auftretens im Rahmen eines Prozesses unmittelbare und ernsthafte negative Auswirkungen ergeben oder ergeben haben.

Artikel 2

Zulassungsgrundsätze

(1)   Ein Hersteller darf eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit nur in einer Fertigungsstätte durchführen, für die ihm die EZB eine Zulassung gemäß Artikel 7 erteilt hat.

(2)   Die Herstellung oder Lieferung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder Euro-Materialien durch einen zugelassenen Hersteller erfolgt nur bei Erteilung der relevanten Erlaubnis durch die EZB oder zur Erfüllung eines Auftrags, den eine der folgenden Stellen erteilt hat:

a)

ein anderer zugelassener Hersteller, der für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien oder Euro-Materialien benötigt, um seine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben zu können;

b)

eine verantwortliche NZB;

c)

vorbehaltlich einer Entscheidung des EZB-Rats eine künftige NZB des Eurosystems;

d)

die EZB.

(3)   Ein zugelassener Hersteller kann eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit in einer anderen Fertigungsstätte ausüben, sofern die EZB vorab geprüft hat, dass der zugelassene Hersteller in der neuen Fertigungsstätte sämtliche Zulassungsanforderungen erfüllt, und dem Hersteller eine Zulassung für die Ausübung der beantragten, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in der anderen Fertigungsstätte erteilt hat.

(4)   Bei der Prüfung der Anträge von Herstellern auf Erteilung einer Zulassung oder bei der Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch einen zugelassenen Hersteller beachtet die EZB die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz. Insbesondere darf die von der EZB vorgenommene Prüfung nicht zu einer Vorzugsbehandlung führen oder einem Hersteller einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

(5)   Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über das Extranet der EZB zu Banknoten über Neufassungen der Zulassungsanforderungen, welche die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit betreffen, für die den zugelassenen Herstellern eine Zulassung erteilt wurde.

(6)   Zugelassene Hersteller behandeln vertrauliche Informationen der EZB im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB, die im Extranet der EZB zu Banknoten abrufbar sind.

(7)   Die EZB kann sämtliche relevante Informationen, die sie von zugelassenen Herstellern erhalten hat, mit den NZBen austauschen.

(8)   Nur zugelassene Hersteller können an Ausschreibungen in Bezug auf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien oder Euro-Materialien teilnehmen.

(9)   Zugelassene Hersteller dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB ihre Zulassung an ihre Tochterunternehmen, an die mit ihnen verbundenen Unternehmen oder an Dritte nicht übertragen oder abtreten.

(10)   Alle Zulassungsverfahren sind in englischer Sprache durchzuführen, außer in Ausnahmefällen, in denen das Verfahren oder der Vertragsgegenstand die Verwendung einer anderen Sprache erfordert.

(11)   Die Hersteller tragen die ihnen aufgrund der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten und die damit verbundenen, von ihnen erlittenen Verluste.

Artikel 3

Zulassungsanforderungen

(1)   Ein zugelassener Hersteller hat die folgenden Zulassungsanforderungen zu erfüllen:

a)

die in dem vorliegenden Beschluss oder in einem damit im Zusammenhang stehenden anderen Rechtsinstrument festgelegten Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen, deren Erfüllung die EZB von einem Hersteller verlangt, damit dieser eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben kann;

b)

die in Artikel 4 festgelegten ethischen Anforderungen;

c)

die nachstehenden Standortanforderungen:

i)

sofern es sich bei dem Hersteller nicht um eine Druckerei handelt, muss sich die Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befinden;

ii)

sofern es sich beim Hersteller um eine Druckerei handelt, muss sich die Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der Union befinden;

d)

Besitz eines Zertifikats, mit dem bescheinigt wird, dass die Managementsysteme der für die jeweilige für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit relevanten Fertigungsstätte die Anforderungen folgender Normenreihen erfüllen:

i)

die ISO-Normenreihe 9001;

ii)

die ISO-Normenreihe 14001;

iii)

entweder die ISO-Normenreihe 45001 oder die Occupational Health and Safety Assessment Series 18001 (OHSAS-Normenreihe 18001) bis zum 11. März 2021, und danach nur die ISO-Normenreihe 45001.

(2)   Die Hersteller dürfen strengere Maßnahmen zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Anforderungen treffen.

(3)   Erfüllt ein Hersteller die in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Standortanforderungen, wird aber sein Unternehmen von einer außerhalb der Union oder der EFTA ansässigen juristischen Person kontrolliert, so trägt die EZB bei ihrer Erwägung zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung gemäß Artikel 6 oder zur Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe b zum Zwecke des Schutzes der Integrität von Euro-Banknoten dem Folgenden gebührend Rechnung:

a)

bereits geltenden Beschlüssen oder bereits geltenden Verordnungen des Rates der Europäischen Union über Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder der Absicht des Rates, einen solchen Beschluss oder eine solche Verordnung zu erlassen;

b)

in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Union festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Implementierung von Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie allen sich daraus ergebenden Bestimmungen, Maßnahmen und Pflichten;

c)

internationalen Vereinbarungen, die von den gesetzgebenden Organen der Union oder von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gebilligt wurden sowie allen sich daraus ergebenden bzw. daraus folgenden Bestimmungen, Maßnahmen und Pflichten.

(4)   Die EZB kann, sofern dies nach den Umständen gerechtfertigt ist, eine Ausnahme von den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen gewähren.

Artikel 4

Ethische Anforderungen

(1)   Ein zugelassener Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen dürfen im Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor der Beantragung der Zulassung nicht rechtskräftig verurteilt worden sein, und zwar wegen

a)

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung;

b)

Bestechung und Bestechlichkeit;

c)

Betrugs;

d)

terroristischer Straftaten;

e)

Geldwäsche;

f)

Menschenhandels;

g)

sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, der EZB oder der NZBen.

(2)   Für die Zwecke der Zulassung dürfen ein zugelassener Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen

a)

nicht gegen seine/ihre Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern nach den Rechtsvorschriften des Landes verstoßen, in dem der Hersteller ansässig ist oder in dem die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt wird;

b)

weder zahlungsunfähig sein noch sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befinden und keine Vermögenswerte halten, die von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, keinen Vergleich mit Gläubigern geschlossen haben; ihre gewerbliche Tätigkeit darf nicht eingestellt worden sein oder sich wegen eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

c)

im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Integrität in Frage stellt;

d)

keine Absprachen mit anderen Herstellern mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung treffen;

e)

sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, der nicht durch einen geringeren Eingriff beseitigt werden kann und

f)

nicht an Aktivitäten beteiligt sein, welche die Integrität oder das Ansehen von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen können.

(3)   Ein zugelassener Hersteller muss über ein vollständig umgesetztes und funktionsfähiges unternehmensinternes Compliance-Programm mit ordnungsgemäßen und angemessenen Standards verfügen, die zu erfüllen sind, um zu vermeiden, dass der Hersteller und seine kontrollierende Stelle in eine der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Situationen gerät oder sich an den dort genannten Aktivitäten beteiligt. Dieses unternehmensinterne Compliance-Programm hat mindestens die einschlägigen Grundsätze, Vorschriften und Verfahren zu erfüllen, die vorgesehen sind in

a)

Artikel 10 der Handlungsempfehlungen der Internationalen Handelskammer zur Korruptionsbekämpfung (International Chamber of Commerce Rules on Combating Corruption) (9);

b)

der Banknote Ethics Initiative (10);

c)

der ISO-37001-Normenreihe oder

d)

sonstigen gleichwertigen Programmen.

ABSCHNITT II

ZULASSUNGSVERFAHREN

Artikel 5

Antrag auf Erteilung einer Zulassung

(1)   Ein Hersteller, der beabsichtigt, eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Fertigungsstätte auszuüben, beantragt bei der EZB schriftlich die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung. Dies gilt auch für Hersteller, die an der Herstellung von Druckfarbe im Sinne von Artikel 1 Nummer 29 beteiligt sind.

(2)   Der schriftliche Antrag auf Erteilung der Zulassung enthält folgende Angaben:

a)

eine Beschreibung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit und der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder der für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit und der Euro-Materialien;

b)

den Namen der Herstellers und, soweit anwendbar, den Namen und, soweit vorhanden, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person, welche die Zulassung im Namen des Herstellers beantragt;

c)

den genauen Standort und die Adresse der Fertigungsstätte, in welcher der Hersteller beabsichtigt, die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit auszuüben;

d)

eine schriftliche, von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Hersteller die Zulassungsanforderungen vertraulich behandeln wird;

e)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Herstellers, einschließlich dessen kontrollierenden Stellen und deren Standorts;

f)

eine schriftliche, von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Hersteller sämtliche in Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Anforderungen erfüllt und gegen keine der in diesen Artikeln festgelegten Bestimmungen verstößt;

g)

eine schriftliche, von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Hersteller die in Artikel 4 festgelegten ethischen Anforderungen erfüllt;

h)

Kopien der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Zertifikate;

i)

eine Beschreibung der Tochterunternehmen des Herstellers und der damit verbundenen Unternehmen, die er in die Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit einzubeziehen beabsichtigt;

j)

eine Beschreibung der Dritten, einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der damit verbundenen Unternehmen, die der Hersteller als Subunternehmen einzusetzen oder in die Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit einzubeziehen beabsichtigt;

k)

eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen der Hersteller die Zulassung beantragt sowie der potenziellen Vorteile, die das Eurosystem aus der Erteilung der Zulassung ziehen würde.

(3)   Ein Antrag auf Zulassung für alle sonstigen für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten ist vom zugelassenen Hersteller bei der EZB schriftlich einzureichen. Die EZB hat den zugelassenen Hersteller über die in Absatz 2 aufgeführten und im Einzelfall einzureichenden Unterlagen zu unterrichten.

Artikel 6

Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen

(1)   Die EZB kann gemäß diesem Artikel einen Antrag auf Erteilung der Zulassung vor der Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch den Hersteller ablehnen, wenn sie feststellt, dass die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, für welche die Erteilung der Zulassung beantragt wurde, die Integrität und die Lieferkette für Euro-Banknoten beeinträchtigen würde.

(2)   Die EZB prüft die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d und Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Anforderungen anhand der gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses eingereichten Unterlagen.

(3)   Stellt die EZB fest, dass sich die Nichterfüllung der in Artikel 4 festgelegten Anforderungen durch den Hersteller nicht wesentlich auf dessen Verpflichtung zur Erfüllung der Zulassungsanforderungen, die Integrität von Euro-Banknoten oder das Ansehen der EZB auswirkt, kann die EZB in Ausnahmefällen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfüllung der in Artikel 4 festgelegten Anforderungen gewähren.

(4)   Erfüllt ein Hersteller die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 4 festgelegten Anforderungen oder wurde gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Ausnahme von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen gewährt, stellt die EZB dem Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a die Unterlagen zur Verfügung, in denen die Zulassungsanforderungen enthalten sind. Die EZB stellt dem Hersteller auch Fragebogen zur Verfügung, die von diesem auszufüllen sind und in denen er angibt, wie die Zulassungsanforderungen erfüllt werden. Der Hersteller füllt die Fragebogen aus und sendet die ausgefüllten Fragebogen der EZB innerhalb einer von der EZB festgelegten, angemessenen Frist zurück. Der Hersteller muss angeben, wie die Maßnahmen die einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllen, und etwaige Einschränkungen ausdrücklich offenlegen, die dem Hersteller daran hindern könnten, die Zulassungsanforderungen zu erfüllen, insbesondere nationale Rechtsvorschriften über die Nutzung spezialisierter Vernichtungsanlagen, wenn diese innerhalb der Fertigungsstätte nicht verfügbar gemacht werden können.

(5)   Im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen durch den Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a überprüft die EZB zunächst, ob der Hersteller sämtliche Sicherheitsanforderungen erfüllt, die in einem gesonderten Beschluss festgelegt sind. Sobald die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen durch den Hersteller überprüft wurde, überprüft die EZB die Erfüllung der anderen, in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Zulassungsanforderungen. Alle Prüfungen können in Form von Inspektionen innerhalb oder außerhalb des Betriebs gemäß Artikel 11erfolgen.

(6)   Soweit erforderlich kann die EZB vom Hersteller verlangen, innerhalb einer von der EZB festgesetzten, angemessenen Frist folgende Unterlagen bzw. Informationen einzureichen, klarzustellen oder zu vervollständigen:

a)

die gemäß Artikel 5 einzureichenden Unterlagen;

b)

die gemäß Absatz 4 dieses Artikels einzureichenden Unterlagen;

c)

die gemäß Absatz 5 dieses Artikels einzureichenden Informationen.

(7)   Die EZB lehnt Anträge auf Erteilung einer Zulassung ab, die nicht vollständig oder fehlerhaft sind oder nicht innerhalb der im Rahmen des Ersuchens der EZB um weitere Informationen, Klarstellung oder Vervollständigung gemäß Absatz 6 festgesetzten Frist vervollständigt werden. Die EZB lehnt Anträge auf Erteilung einer Zulassung auch in Fällen ab, in denen der Antrag und die einzureichenden Unterlagen zwar vollständig sind, aus denen aber hervorgeht, dass der Hersteller die in Artikeln 3 und 4 festgelegten Zulassungsanforderungen nicht erfüllt.

Artikel 7

Erteilung der Zulassung

(1)   Die EZB erteilt einem Hersteller eine Zulassung für die Ausübung der beantragten, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in einer Fertigungsstätte, sofern der Hersteller nachgewiesen hat, dass er die in Artikel 3 und 4 festgelegten Zulassungsanforderungen erfüllt, oder die EZB eine Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 gewährt.

(2)   Die Erteilung der Zulassung durch die EZB erfolgt durch Erlass einer Entscheidung, in der die juristische Person, die Fertigungsstätte und die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, für welche die Zulassung erteilt wurde, angegeben werden.

(3)   Der zugelassene Hersteller unterrichtet die EZB zeitnah vor dem Zeitpunkt der Aufnahme der relevanten, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit über den Eingang der Entscheidung zur Erteilung der Zulassung, damit die EZB während der Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit die relevanten Inspektionen durchführen kann.

Artikel 8

EZB-Zulassungsregister

(1)   Die EZB führt ein Zulassungsregister, das über das Extranet der EZB zu Banknoten den NZBen, künftigen NZBen des Eurosystems und zugelassenen Herstellern zur Verfügung gestellt wird. Das Zulassungsregister enthält Folgendes:

a)

Eine Liste aller Hersteller, denen eine Zulassung erteilt wurde;

b)

Folgende Informationen zu jedem zugelassenen Hersteller:

i)

Angabe zu der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit, für welche die Zulassung erteilt wurde;

ii)

Die Fertigungsstätte, innerhalb der die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt wird und für welche die Zulassung erteilt wurde und

iii)

Informationen über die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien innerhalb jeder Fertigungsstätte.

(2)   Die EZB aktualisiert das Zulassungsregister regelmäßig anhand des jeweiligen Zulassungsstatus von zugelassenen Herstellern sowie anhand der Informationen, die die zugelassenen Hersteller nach Maßgabe dieses Beschlusses übermitteln. Zum Zweck der regelmäßigen Aktualisierung des Zulassungsregisters kann die EZB bei den zugelassenen Herstellern, den NZBen und den künftigen NZBen des Eurosystems weitere relevante Daten erheben, die die EZB zur Wahrung der Genauigkeit und Richtigkeit der in dem Zulassungsregister enthaltenen Informationen für erforderlich erachtet.

(3)   Trifft die EZB eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17, vermerkt sie unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung an den zugelassenen Hersteller folgende Informationen im Zulassungsregister:

a)

den Anwendungsbereich und die Laufzeit der vorübergehenden Außerkraftsetzung;

b)

alle Statusänderungen des zugelassenen Herstellers in Bezug auf:

i)

seinen Namen;

ii)

die betreffende Fertigungsstätte und

iii)

die von der Entscheidung betroffenen, für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien und die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten nach Maßgabe der in der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung getroffenen Feststellungen.

(4)   Trifft die EZB eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18, löscht sie unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung an den zugelassenen Hersteller und nach Maßgabe der in der Aufhebungsentscheidung getroffenen Feststellungen folgende Informationen aus dem Zulassungsregister:

a)

den Namen des zugelassenen Herstellers;

b)

die Fertigungsstätte;

c)

die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit und

d)

die Euro-Materialien oder die für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit.

(5)   Zugelassene Hersteller unterrichten die EZB über unvollständige oder fehlerhafte Informationen über sich im Zulassungsregister. Stellt die EZB fest, dass solche Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind, ändert die EZB die entsprechenden Stellen im Zulassungsregister.

Artikel 9

Von zugelassenen Herstellern zur Beibehaltung ihrer Zulassung zu erfüllende Anforderungen

Zugelassene Hersteller müssen zur Beibehaltung ihrer Zulassung für die betreffende Fertigungsstätte die folgenden Anforderungen erfüllen:

(1)

Zugelassene Hersteller müssen die Zulassungsanforderungen vertraulich behandeln und die im Extranet der EZB zu Banknoten angegebene Vertraulichkeitsklassifizierung sämtlicher Dokumente der EZB beachten.

(2)

Zugelassene Hersteller müssen die EZB über etwaige Erneuerungen bzw. Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Zertifikate schriftlich unterrichten und der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Erneuerung bzw. Änderung eine Kopie des betreffenden erneuerten oder geänderten Zertifikats zur Verfügung stellen.

(3)

Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn eines der Zertifikate in Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder, soweit zutreffend, in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Zulassungsanforderungen aufgehoben wird.

(4)

Zugelassene Hersteller müssen jährlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende eines Kalenderjahres eine Erklärung eines unabhängigen Prüfers zur Verfügung stellen, in der bescheinigt wird:

a)

dass das in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführte unternehmensinterne Compliance-Programm eingeführt und umgesetzt wird;

b)

dass die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 aufgeführten Sachverhalte bei dem zugelassenen Hersteller nicht vorliegen.

(5)

Hat ein zugelassener Hersteller während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten weder eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit — mit Ausnahme der Vernichtung, Lagerung, Analyse oder internen Bewegung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien innerhalb einer Fertigungsstätte — noch eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ausgeübt, muss er die EZB unverzüglich über das Ende dieses Zeitraums schriftlich unterrichten.

(6)

Zugelassene Hersteller müssen der EZB im Rahmen der Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit über etwaige Mengenunstimmigkeiten bei für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, die bei der Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit innerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte festgestellt werden, schriftlich Bericht erstatten.

(7)

Ein zugelassener Hersteller unterrichtet die EZB umgehend und beantragt ihre vorherige schriftliche Zustimmung, wenn er beabsichtigt, eine der folgenden Handlungen vorzunehmen:

a)

Änderungen einer der Maßnahmen in der jeweiligen Fertigungsstätte in einer Weise, die die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen betrifft oder betreffen kann;

b)

Änderungen seiner Eigentümerstruktur;

c)

die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung des zugelassenen Herstellers oder vergleichbarer Verfahren;

d)

die Umstrukturierung seines Geschäfts oder seiner Struktur in einer Weise, die die Tätigkeit betreffen kann, für die die Zulassung erteilt wurde;

e)

den Einsatz von Subunternehmern oder die Mitwirkung von Dritten, einschließlich Tochterunternehmen des zugelassenen Herstellers oder mit dem Hersteller verbundener Unternehmen, bei einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit, für die der Hersteller die Zulassung erhalten hat, unabhängig davon, ob der Einsatz oder die Mitwirkung von Dritten bei einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in der jeweiligen Fertigungsstätte oder an einem anderen Ort erfolgt.

(8)

Zugelassene Hersteller müssen den verantwortlichen NZBen unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn eine der in Absatz 7 Buchstabe e aufgeführten Umstände eintritt.

(9)

Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn:

a)

der zugelassene Hersteller oder eine seiner kontrollierenden Stellen wegen einer der in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde;

b)

bei dem zugelassenen Hersteller oder einer seiner kontrollierenden Stellen einer der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Umstände eintritt.

(10)

Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn sie beabsichtigen, ein Qualifizierungsverfahren in Bezug auf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien bzw. auf Euro-Materialien gemäß den gesondert von der EZB festgelegten, einschlägigen Qualitätsanforderungen zu starten. Die Mitteilung enthält Informationen über das geplante Anfangs- und Enddatum des Qualifizierungsverfahrens.

(11)

Zugelassene Hersteller müssen die erforderlichen Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die endgültigen Fassungen sämtlicher relevanten Dokumente, die den zugelassenen Herstellern im Extranet der EZB zu Banknoten zur Verfügung stehen, innerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte ordnungsgemäß verteilt werden.

Artikel 10

Vorherige schriftliche Zustimmung der EZB

(1)   Die EZB gewährt ihre vorherige schriftliche Zustimmung für die in Artikel 9 Absatz 7 vorzunehmenden Handlungen innerhalb einer angemessenen Frist und nur insofern, als alle einschlägigen Zulassungsanforderungen und Pflichten vom antragstellenden zugelassenen Hersteller erfüllt werden.

(2)   Die EZB kann ihre vorherige schriftliche Zustimmung unter der Bedingung gewähren, dass der zugelassene Hersteller alle Einschränkungen oder Pflichten erfüllt, welche die EZB dem antragstellenden zugelassenen Hersteller auferlegt.

(3)   Die EZB kann ihre vorherige schriftliche Zustimmung verweigern, wenn sie feststellt, dass die Fähigkeit des zugelassenen Herstellers, die Zulassungsanforderungen oder Pflichten zu erfüllen, durch die in Artikel 9 Absatz 7 aufgeführten Handlungen beeinträchtigt wird.

Artikel 11

Inspektionen

(1)   Die EZB führt Inspektionen zur Überprüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch zugelassene Hersteller innerhalb und außerhalb des Betriebs durch.

(2)   Die EZB führt Inspektionen außerhalb des Betriebs in Bezug auf alle von der EZB angeforderten Unterlagen durch, die für die Überprüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch einen zugelassenen Hersteller relevant sind. Mit einem von der EZB an einen zugelassenen Hersteller gerichtetes Ersuchen um Unterlagen geht eine Inspektion außerhalb des Betriebs nur dann einher, wenn im Ersuchen auf eine solche Inspektion ausdrücklich verwiesen wird.

(3)   Durch die EZB durchgeführte Inspektionen innerhalb des Betriebs können vorab angekündigt werden oder ohne Vorankündigung erfolgen.

(4)   Bei Inspektionen innerhalb des Betriebs wird geprüft, ob ein zugelassener Hersteller die einschlägigen Zulassungsanforderungen in der Fertigungsstätte erfüllt.

(5)   Die EZB leitet angekündigte Inspektionen innerhalb des Betriebs zu einem von dem zugelassenen Hersteller und ihr im Vorhinein einvernehmlich vereinbarten Termin ein. Der zugelassene Hersteller stellt sicher, dass die betreffende, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit während der Inspektion in der Fertigungsstätte ausgeübt wird.

(6)   Die EZB beschließt über die Dauer der angekündigten bzw. unangekündigten Inspektion innerhalb des Betriebs, um sicherzustellen, dass die erhaltenen Informationen für die Prüfung der Erfüllung sämtlicher Zulassungsanforderungen durch den zugelassenen Hersteller ausreichen. Die EZB kann eine laufende Inspektion innerhalb des Betriebs vorläufig einstellen, damit der zugelassene Hersteller Nachweise für die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen vorlegen kann.

(7)   Der zugelassene Hersteller gewährt der EZB Zugang zu allen Bereichen der Fertigungsstätte und Zugriff auf sämtliche Unterlagen, die nach Auffassung der EZB für die Inspektion relevant sind.

(8)   Der zugelassene Hersteller sendet mindestens zehn Geschäftstage vor dem geplanten Anfangsdatum der Inspektion innerhalb des Betriebs oder zu dem anderweitig von der EZB festgesetzten Zeitpunkt alle für die Inspektion relevanten Unterlagen — beispielweise den ausgefüllten Inspektionsfragebogen, der im Extranet der EZB zu Banknoten abrufbar ist, sowie sonstige Unterlagen, welche die EZB dem zugelassenen Hersteller vor der Inspektion zur Verfügung stellt — an die EZB zurück.

Artikel 12

Fälle der Nichterfüllung

(1)   Die nachstehenden Handlungen eines zugelassenen Herstellers stellen jeweils eine Nichterfüllung dar:

a)

Nichterfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Zulassungsanforderungen;

b)

Nichtdurchführung der mit der EZB vereinbarten Verbesserungen in Bezug auf zuvor festgestellte Fälle der Nichterfüllung innerhalb der mit der EZB vereinbarten Fristen;

c)

Nichterfüllung der in Artikel 9 aufgeführten Pflichten;

d)

Verweigerung des sofortigen Zugangs der EZB zu der Fertigungsstätte oder zu Unterlagen, die nach Auffassung der EZB für die Inspektion erforderlich sind;

e)

Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, die auf einen Verstoß des zugelassenen Herstellers gegen die Sicherheitsanforderungen zurückzuführen sind;

f)

Einreichung von Erklärungen, die sich als falsch oder irreführend erwiesen haben, oder von Unterlagen, die sich als gefälscht erwiesen haben, bei der EZB und gegebenenfalls bei einer NZB im Rahmen eines in diesem Beschluss vorgesehenen Verfahrens;

g)

alle Verstöße des zugelassenen Herstellers gegen seine Pflicht zur Beachtung der Vertraulichkeitsklassifizierung sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Beschluss.

(2)   Nachdem die EZB über Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen, in Artikeln 3 und 4 aufgeführten Zulassungsanforderungen oder der in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen Kenntnis erlangt hat, unterrichtet sie den zugelassenen Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist.

(3)   Jeder Fall der Nichterfüllung ist innerhalb der gemäß Artikel 13 Absatz 3 mit der EZB vereinbarten Frist vom zugelassenen Hersteller zu beseitigen.

Artikel 13

Ergebnis der Inspektion

(1)   Die EZB übermittelt dem zugelassenen Hersteller einen vorläufigen Inspektionsbericht, in dem alle Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen aufgeführt werden, die im Rahmen der Inspektion festgestellt wurden. Der Bericht ist innerhalb einer der nachstehenden Fristen zu übermitteln:

a)

30 Geschäftstage nach Abschluss der betreffenden Inspektion innerhalb des Betriebs;

b)

40 Geschäftstage nach Eingang der relevanten Unterlagen bei der EZB, die ihr im Rahmen einer Inspektion außerhalb des Betriebs — insbesondere bezüglich der fortlaufenden Pflichten nach Artikel 9 — vorgelegt werden.

(2)   Die EZB kann im vorläufigen Inspektionsbericht Empfehlungen an den zugelassenen Hersteller aussprechen. Bei diesen Empfehlungen handelt es sich um Vorschläge zur Verbesserung einer Maßnahme, die dennoch die Zulassungsanforderungen erfüllt.

(3)   Innerhalb einer Frist von 15 Geschäftstagen nach Eingang des vorläufigen Inspektionsberichts hat der zugelassene Hersteller die Möglichkeit, gegenüber der EZB eine schriftliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Inspektion festgestellten Fällen der Nichterfüllung sowie den gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgegebenen Empfehlungen abzugeben. Der zugelassene Hersteller hat detaillierte Angaben zu den Maßnahmen zu machen, die er im Hinblick auf die Fälle der Nichterfüllung durchzuführen beabsichtigt, und Fristen für die Umsetzung dieser Maßnahmen vorzuschlagen. Die EZB bewertet die Vorschläge und setzt Fristen fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung stehen.

(4)   Die EZB übermittelt dem zugelassenen Hersteller den Inspektionsbericht innerhalb von 40 Geschäftstagen nach:

a)

Eingang der schriftlichen Stellungnahme des zugelassenen Herstellers zum vorläufigen Inspektionsbericht sowie sonstiger relevanten Informationen, welche die EZB angefordert hat, um ihre Prüfung abzuschließen, bei der EZB oder

b)

dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorläufigen Inspektionsbericht, sofern keine solche Stellungnahme eingegangen ist.

(5)   In den Inspektionsbericht der EZB sind die Inspektionsergebnisse, die einschlägigen Inspektionsunterlagen, die Stellungnahme des zugelassenen Herstellers, eine Bewertung der Maßnahmen oder Verbesserungen, deren Umsetzung der zugelassene Hersteller beabsichtigt sowie die relevanten Umsetzungsfristen aufzunehmen. In den Inspektionsbericht ist auf Grundlage der Inspektionsergebnisse eine Beurteilung aufzunehmen, ob der zugelassene Hersteller die Zulassungsanforderungen bereits erfüllt oder ob er innerhalb der vorgeschlagenen Fristen die Erfüllung dieser Anforderungen sicherstellen kann und ob die EZB eine der in Artikeln 16 bis 18 vorgesehenen Entscheidungen treffen sollte.

(6)   Innerhalb einer Frist von 15 Geschäftstagen nach Eingang des in Absatz 4 dieses Artikels genannten Inspektionsberichts hat der zugelassene Hersteller die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Bericht gegenüber der EZB abzugeben.

(7)   Die EZB hat die vom zugelassenen Hersteller abgegebene Stellungnahme zu bewerten und die Inspektion abzuschließen, indem sie die Ergebnisse des Inspektionsberichts umsetzt und den zugelassenen Hersteller sowie gegebenenfalls alle anderen zugelassenen Hersteller unterrichtet.

(8)   Folgeinspektionen zur Überprüfung der wirksamen Umsetzung der im Inspektionsbericht aufgeführten Maßnahmen sowie der Erfüllung aller einschlägigen Zulassungsanforderungen können gemäß Artikel 11 Absatz 1 innerhalb oder außerhalb des Betriebs durchgeführt werden.

(9)   Bei schweren Fällen der Nichterfüllung der Zulassungsanforderungen, die eine dringende Entscheidung der EZB erforderlich machen und aufgrund deren davon ausgegangen werden darf, dass eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17 oder eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18 angemessen ist, kann die EZB das in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Verfahren in der Weise abkürzen, dass die Frist für eine Stellungnahme des zugelassenen Herstellers zu den betreffenden schweren Fällen der Nichterfüllung höchstens fünf Geschäftstage beträgt. Die EZB hat die Dringlichkeit zu begründen.

(10)   Die EZB kann die in diesem Artikel festgesetzten Fristen verlängern.

Artikel 14

Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit

(1)   Stellt die EZB einen schweren Fall der Nichterfüllung fest, der zu Verlust oder Diebstahl von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder zur unbefugten Veröffentlichung von Informationen über für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien führen könnte, welche die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnten und sofern nicht sofortige Abhilfe geschaffen wird, kann die EZB den zugelassenen Hersteller verpflichten, die betreffende für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit mit sofortiger Wirkung bis zur Beseitigung des schweren Falls der Nichterfüllung einzustellen. In diesem Fall darf der zugelassene Hersteller die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nicht wiederaufnehmen.

(2)   Ein zugelassener Hersteller, der zur Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung verpflichtet wurde, übermittelt der EZB Angaben zu allen sonstigen zugelassenen Herstellern, die als Abnehmer oder Lieferanten mittelbar durch die Einstellung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit betroffen sein könnten. Die EZB kann von dem zugelassenen Hersteller auch die in Artikel 18 Absatz 5 bezeichneten Maßnahmen verlangen, um zu gewährleisten, dass der zugelassene Hersteller während des Zeitraums der Einstellung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit bestimmte für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien nicht mehr besitzt.

(3)   Wird eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit eines zugelassenen Herstellers nach Absatz 1 eingestellt, informiert die EZB die in Absatz 2 bezeichneten möglicherweise betroffenen zugelassenen Hersteller entsprechend. In diesem Fall benachrichtigt die EZB diese zugelassenen Hersteller über Änderungen des Status des zugelassenen Herstellers, der zur Einstellung seiner für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit gemäß Absatz 1 verpflichtet wurde.

(4)   Unbeschadet der gemäß Artikeln 16 bis 18 getroffenen Entscheidungen hebt die EZB die Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit so bald wie möglich auf, wenn im Rahmen einer gemäß Artikel 11 durchgeführten Inspektion festgestellt wird, dass sämtliche betreffenden schweren Fälle der Nichterfüllung, die in Absatz 1 aufgeführt sind, behoben wurden.

ABSCHNITT III

FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG

Artikel 15

Entscheidungen der EZB bei Nichterfüllung

(1)   Tritt bei einem zugelassenen Hersteller ein Fall der Nichterfüllung ein, kann die EZB die in Artikeln 16 bis 19 aufgeführten Entscheidungen treffen. In diese Entscheidungen sind folgende Angaben aufzunehmen:

a)

der Fall der Nichterfüllung und gegebenenfalls die Stellungnahme des zugelassenen Herstellers;

b)

die Fertigungsstätte, das für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material bzw. das Euro-Material sowie die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, auf die sich die Entscheidung bezieht;

c)

der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung in Kraft tritt, und gegebenenfalls auch Folgendes:

i)

der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung außer Kraft tritt bzw.

ii)

die Umstände, unter denen die Entscheidung außer Kraft tritt;

d)

gegebenenfalls die Frist, innerhalb der die Nichterfüllung zu beheben ist und

e)

die Gründe für den Erlass der Entscheidung.

(2)   Die Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung stehen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

Die bisherige Bilanz des zugelassenen Herstellers bezüglich Häufigkeit und Beseitigung etwaiger anderer Fälle der Nichterfüllung;

b)

Alle einschlägigen, vom zugelassenen Hersteller zur Erklärung angeführten Ausführungen in Bezug auf den betreffenden Fall der Nichterfüllung;

c)

Eine Beschreibung, wie der zugelassene Hersteller die Nichterfüllung beseitigt hat bzw. wie er beabsichtigt, die Nichterfüllung zu beseitigen.

(3)   Die EZB stellt sicher, dass die festgesetzten Fristen in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der betreffenden Nichterfüllung stehen.

(4)   Die EZB teilt dem betreffenden zugelassenen Hersteller die getroffene Entscheidung schriftlich mit.

(5)   Die EZB kann die NZBen und sonstige betreffende zugelassene Hersteller über alle gemäß Artikeln 16 bis 19 getroffenen Entscheidungen unterrichten, beispielsweise über das Zulassungsregister oder in Schriftform. Die von der EZB zur Verfügung gestellten Informationen können gegebenenfalls Angaben zu der Identität des zugelassenen Herstellers, der Art der Nichterfüllung sowie der Gültigkeit der Entscheidung umfassen.

Artikel 16

Abmahnung

(1)   Die EZB kann einen zugelassenen Hersteller abmahnen, wenn

a)

ein schwerer Fall der Nichterfüllung vorliegt;

b)

Fälle der Nichterfüllung wiederholt auftreten oder

c)

ein Fall der Nichterfüllung nicht rechtzeitig und wirksam behoben wird.

(2)   In einer Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass von den Befugnissen nach den Artikeln 17 oder 18 Gebrauch gemacht wird, wenn die Nichterfüllung nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wird.

(3)   Gelangt die EZB zu der Auffassung, dass angesichts der Schwere des festgestellten Falls der Nichterfüllung eine Abmahnung allein nicht ausreicht, kann sie eine Entscheidung nach den Artikeln 17 oder 18 treffen.

Artikel 17

Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung hinsichtlich neuer Aufträge

(1)   Kommt der zugelassene Hersteller einer gemäß Artikel 14 getroffenen Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit nicht nach, kann die EZB gegen diesen zugelassenen Hersteller eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung treffen. Der zugelassene Hersteller darf bis zur Rücknahme der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung keine neuen Aufträge annehmen.

(2)   Behebt ein zugelassener Hersteller nicht innerhalb der festgesetzten Frist einen in einer gemäß Artikel 16 erlassenen Abmahnung bezeichneten Fall der Nichterfüllung, kann die EZB in Bezug auf diesen zugelassenen Hersteller eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung treffen. Der zugelassene Hersteller darf einen laufenden Herstellungsauftrag zu Ende führen, er darf aber bis zur Rücknahme der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung keine neuen Aufträge annehmen.

(3)   In einer Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung wird darauf hingewiesen, dass von den Befugnissen nach Artikel 18 Gebrauch gemacht wird, wenn die Nichterfüllung nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wird.

(4)   Gelangt die EZB zu der Auffassung, dass angesichts der Schwere des festgestellten Falls der Nichterfüllung eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung allein nicht ausreicht, kann sie eine Entscheidung nach Artikel 18 treffen.

(5)   Eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung wird nur dann zurückgenommen, wenn alle Fälle der Nichterfüllung nach Durchführung einer Inspektion gemäß Artikel 11 für beseitigt erklärt worden sind.

Artikel 18

Entscheidung zur Aufhebung einer Zulassung

(1)   Kommt der zugelassene Hersteller einer gemäß Artikel 17 getroffenen Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nicht nach, kann die EZB eine Entscheidung zur Aufhebung seiner Zulassung treffen.

(2)   Die EZB kann eine Aufhebungsentscheidung treffen, wenn

a)

ein zugelassener Hersteller die Verlagerung seiner für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit an eine neue Fertigungsstätte beantragt. In diesem Fall erstreckt sich die Aufhebung auch auf die alte Fertigungsstätte, aus der die betreffende Tätigkeit verlagert wird;

b)

eine Änderung der Eigentümerstruktur des zugelassenen Herstellers bevorsteht, sofern diese Änderung eine an der beabsichtigten Änderung der Eigentümerstruktur beteiligten Stelle unmittelbar oder mittelbar in die Lage versetzt, Zugang zu vertraulichen Informationen der EZB im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss, sowie zu anwendbaren EZB-Rechtsakten oder zu vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EZB, einer oder mehreren NZBen oder einem oder mehreren zugelassenen Herstellern zu erlangen;

c)

ein zugelassener Hersteller die Rücknahme seiner Zulassung beantragt.

(3)   Die EZB trifft eine Aufhebungsentscheidung, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung erforderlich ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Schwere eines besonderen Falls der Nichterfüllung;

b)

der Umfang des tatsächlichen oder möglichen Verlustes oder Diebstahls von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien;

c)

etwaige Vermögensschäden oder Rufschädigung, die sich aus der unbefugten Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien ergeben haben;

d)

die Adäquanz der Reaktion, Kapazität und Fähigkeit des zugelassenen Herstellers zur Begrenzung der Folgen der Nichterfüllung und

e)

besondere Umstände in der Fertigungsstätte, welche die Integrität von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnten.

(4)   Hat ein zugelassener Hersteller während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten keine für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien hergestellt, kann die EZB eine Entscheidung zur Aufhebung seiner Zulassung treffen. Die EZB berücksichtigt beim Erlass einer Aufhebungsentscheidung auf dieser Grundlage die besonderen Umstände, die für den zugelassenen Hersteller gelten.

(5)   Wenn nach Wirksamwerden der Aufhebung die Integrität von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel dadurch gefährdet werden könnte, dass der zugelassene Hersteller sich im Besitz von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien befindet, kann die EZB von dem Hersteller Maßnahmen wie die Vernichtung bestimmter für die Sicherheit des Euro bedeutsamer Materialien oder deren Ablieferung bei der EZB oder einer NZB verlangen, um zu gewährleisten, dass der Hersteller nach Wirksamwerden der Aufhebung keine solchen Materialien mehr besitzt. Die EZB kann Inspektionen innerhalb des Betriebs durchführen, um die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen zu überprüfen.

(6)   In der Aufhebungsentscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem der Hersteller wieder eine Zulassung beantragen kann. Dieser Zeitpunkt wird nach den Umständen festgelegt, die zur Aufhebung geführt haben, und liegt frühestens ein Jahr ab dem Datum des Wirksamwerdens der Aufhebungsentscheidung.

Artikel 19

Finanzielle Sanktionen im Fall von Mengenunstimmigkeiten bei Euro-Banknoten oder Papier für Euro-Banknoten

(1)   Erlangt die EZB gemäß Artikel 9 Absatz 6 Kenntnis von einer Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedrucktem oder fertigem Papier für Euro-Banknoten bzw. von einer Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten oder kommt es zu einer solchen Mengenunstimmigkeit im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der Fertigungsstätte des zugelassenen Herstellers, kann die EZB unbeschadet der nach Artikeln 16, 17 und 18 getroffenen Entscheidungen eine finanzielle Sanktion gegen den zugelassenen Hersteller verhängen, wenn nachgewiesen wurde, dass:

a)

der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit nicht festgestellt hat;

b)

der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 6 nicht gemeldet hat;

c)

der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 6 zwar gemeldet hat, die Ursache für die Unstimmigkeit jedoch innerhalb der in dem gesonderten Beschluss zu Sicherheitsanforderungen festgesetzten Frist weder festgestellt noch der EZB gemeldet hat.

(2)   Vor dem Erlass einer Entscheidung über finanzielle Sanktionen überprüft die EZB, ob die Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten bzw. die Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedrucktem oder fertigem Papier für Euro-Banknoten auf einen Fall der Nichterfüllung der in einem gesonderten Beschluss festgelegten Sicherheitsanforderungen zurückzuführen ist.

(3)   Bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Sanktion, die aufgrund einer nachgewiesenen Mengenunstimmigkeit zu verhängen ist, berücksichtigt die EZB den Nennwert der:

a)

teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten oder

b)

Euro-Banknoten, die unter Verwendung des teilweise fertigen oder fertigen Papiers für Euro-Banknoten gedruckt hätten werden können.

(4)   Die EZB kann im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Schwere der Nichterfüllung der Sicherheitsanforderungen eine finanzielle Sanktion verhängen, deren Höhe nicht dem gemäß Absatz 3 festgesetzten Nennwert bzw. entsprechenden Nennwert entspricht.

(5)   Eine finanzielle Sanktion darf den Betrag von 500 000 EUR nicht übersteigen.

(6)   Entscheidungen der EZB über finanzielle Sanktionen ergehen im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (11).

Artikel 20

Übertragung und Weiterübertragung von Befugnissen

(1)   Der EZB-Rat überträgt die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7, Artikel 7, Artikel 10, Artikel 14 Absätze 1 und 4 und Artikel 16 bis 19 auf das Direktorium.

(2)   Das Direktorium kann die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7 sowie Artikel 7 auf eines seiner Mitglieder weiterübertragen.

(3)   Das Direktorium kann diese Befugnis auf die operative Ebene der EZB für folgende Zwecke weiterübertragen:

a)

zur Gewährung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EZB gemäß Artikel 10 Absatz 1, sofern der zugelassene Hersteller sämtliche Zulassungsanforderungen nach den Artikeln 3 und 4 und alle nach Artikel 9 auferlegten Pflichten erfüllt hat und

b)

zum Erlass einer Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit gemäß Artikel 14.

(4)   Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über alle Entscheidungen, die im Wege der Übertragung oder Weiterübertragung von Befugnissen getroffen wurden.

Artikel 21

Überprüfungsverfahren

(1)   Die EZB prüft die von Herstellern eingereichten Anträge und Informationen, die sich auf diesen Beschluss beziehen, und teilt den Herstellern ihre Entscheidung, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen bzw. die Richtigkeit der Informationen zu akzeptieren oder zurückzuweisen, schriftlich innerhalb einer Frist von 50 Geschäftstagen mit, die zu laufen beginnt ab Eingang:

a)

des Antrags auf Erteilung einer Zulassung oder

b)

der von der EZB gegebenenfalls angeforderten zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen.

(2)   Der Hersteller kann beim EZB-Rat einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung der EZB einreichen, die nach den folgenden Artikeln getroffen wurde:

a)

Artikel 6 Absätze 1 und 7 und Artikel 7 oder

b)

Artikel 14 und Artikel 16 bis 18.

Der Hersteller hat den Überprüfungsantrag innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Entscheidung einzureichen. Der Hersteller begründet diesen Antrag und fügt alle ergänzenden Informationen bei.

(3)   Die Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann ausnahmsweise die Anwendung der zu überprüfenden Entscheidung vorübergehend aussetzen, wenn der Hersteller dies ausdrücklich in seinem Überprüfungsantrag unter Angabe von Gründen hierfür verlangt.

(4)   Der EZB-Rat überprüft die in Absatz 1 genannte Entscheidung anhand des Überprüfungsantrags des Herstellers. Gelangt der EZB-Rat zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannte Entscheidung gegen diesen Beschluss verstößt, ordnet er entweder die erneute Durchführung des betreffenden Verfahrens an oder trifft eine abschließende Entscheidung. Gelangt der EZB-Rat zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannte Entscheidung nicht gegen diesen Beschluss verstößt, wird der Überprüfungsantrag des Herstellers abgelehnt. Dem Hersteller wird das Ergebnis der Überprüfung innerhalb von 60 Geschäftstagen ab Eingang des Überprüfungsantrags bei der EZB schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung des EZB-Rats wird mit Gründen versehen.

(5)   Für diesen Beschluss betreffende Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und einem Hersteller ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Ist ein Überprüfungsverfahren nach Absatz 2 möglich, hat der Hersteller die Überprüfungsentscheidung des EZB-Rats abzuwarten, ehe er den Gerichtshof anrufen kann. Die im Vertrag festgelegten Fristen gelten ab dem Zugang der Überprüfungsentscheidung.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wird das Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung zur Verhängung finanzieller Sanktionen nach Artikel 19 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) durchgeführt.

(7)   Bei beiderseitiger Zustimmung können alle für die Anwendung des vorliegenden Beschlusses betreffende Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und dem Hersteller im Rahmen eines Schiedsverfahrens beigelegt werden. Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und einem zugelassenen Hersteller werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren nach dieser Schiedsgerichtsordnung bestellten Schiedsrichtern endgültig beigelegt. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Aufhebung

(1)   Der Beschluss EZB/2013/54 wird hiermit mit Wirkung vom 18. Mai 2021 aufgehoben.

(2)   Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 23

Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss EZB/2013/54 gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorliegenden Beschlusses weiterhin.

(2)   Zulassungen oder vorläufige Zulassungen, die zugelassenen Herstellern gemäß dem Beschluss EZB/2013/54 erteilt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorliegenden Beschlusses als gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilte Zulassungen.

(3)   Sämtliche bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit den gemäß dem Beschluss EZB/2013/54 erteilten Zulassungen werden gemäß dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen. Dies gilt insbesondere für alle bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit:

a)

Sicherheits-Erstinspektionen, Sicherheits-Folgeinspektionen oder Qualitätsinspektionen gemäß Artikel 11;

b)

der Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen nach Artikel 6;

c)

der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 7;

d)

dem Erlass einer Entscheidung nach den Artikeln 16 bis 19 und

e)

der Überprüfung der nach den Buchstaben a bis d erfolgten Handlungen oder getroffenen Entscheidungen.

Sämtliche bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren werden innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist abgeschlossen.

Artikel 24

Wirksamwerden

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

(2)   Er gilt ab dem 18. Mai 2021.

(3)   Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 4 gelten ab dem 16. November 2022.

Artikel 25

Adressaten

Dieser Beschluss ist an Hersteller und zugelassene Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. April 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2)  Beschluss EZB/2013/54 vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 29).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(5)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

(6)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(7)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(8)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(9)  Abrufbar auf der Website der Internationalen Handelskammer unter: www.iccwbo.org.

(10)  Abrufbar auf der Website der Banknote Ethics Initiative unter: www.bnei.com.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).


ANHANG I

Aufgehobener Beschluss mit chronologischer Liste der Änderungen

(wie in Artikel 22 genannt)

Beschluss EZB/2013/54 vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 29).

Beschluss (EU) 2016/955 der Europäischen Zentralbank vom 6. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/12) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 19).

Beschluss (EU) 2016/1734 der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/25) (ABl. L 262 vom 29.9.2016, S. 30).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss EZB/2013/54

Dieser Beschluss

ABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

-

Artikel 2 Absätze 3, 4, 7 und 11

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 2 Absatz 3

-

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2

-

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 11

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

-

Artikel 20 Absatz 3

-

Artikel 4

ABSCHNITT II - ZULASSUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT II - ZULASSUNGSVERFAHREN

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und c

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

-

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b, e, g, i, j und k

-

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 Satz 1

Artikel 6 Absätze 2 und 6

Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 Satz 2

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4 Sätze 1, 2, 3 und 4

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4 Satz 4

-

Artikel 6 Absätze 1, 3 und 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

-

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7

-

Artikel 8

-

-

Artikel 9 Absätze 8, 9, 10 und 11

ABSCHNITT III - INSPEKTIONEN UND BESONDERE SICHERHEITSKONTROLLEN EINER NZB

ABSCHNITT III - FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Satz 1

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 3 Satz 2

-

Artikel 9 Absatz 4 Sätze 1 und 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4 Satz 2

Artikel 11 Absatz 5 Satz 1

-

Artikel 11 Absatz 5 Satz 2

-

Artikel 11 Absatz 6 und 7

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 9 Absatz 6

-

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

-

Artikel 10 Absatz 3 einleitender Satz und Buchstaben b und c

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a

-

Artikel 10 Absatz 3 Sätze 2 und 3

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 13 Absätze 3 und 4

Artikel 10 Absatz 4 Satz 2

Artikel 13 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1

Artikel 13 Absatz 8

Artikel 10 Absatz 5 Satz 2

-

-

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 9

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 13 Absatz 10

Artikel 11

-

ABSCHNITT IV - FORTDAUERNDE PFLICHTEN

ABSCHNITT IV - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 2 Satz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 Satz 2

Artikel 9 Absatz 3

-

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben f und g und Artikel 12 Absatz 4 Satz 1

Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe e und Artikel 9 Absatz 8

Artikel 12 Absatz 4 Sätze 2 und 3

-

Artikel 12 Absatz 5 Satz 1

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 12 Absatz 5, einleitender Wortlaut von Satz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben b Ziffern i, ii und iii

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2

-

 

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 6, einleitender Wortlaut

Artikel 9 Absatz 7, einleitender Wortlaut

Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe c

-

Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 8

-

Artikel 12 Absatz 9

-

Artikel 13

Artikel 2 Absatz 5

ABSCHNITT V - FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG

-

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 14 Absatz 2 Satz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Satz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 2 Satz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 1 Nummer 36

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2, einleitender Satz und Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 3 und 4

Artikel 16 Absatz 2 und 3

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 4 und 5

Artikel 17 Absatz 4 und 5

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b

-

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben a, b und c

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d

-

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e

-

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 3

-

Artikel 18 Absatz 4 und 5

Artikel 18 Absatz 5 und 6

Artikel 19

Artikel 14

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 3 Sätze 1, 2 und 3

Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 20 Absatz 3 Satz 4

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 20 Absatz 4 Satz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 4 Satz 2

Artikel 19 Absatz 6

Artikel 20 Absatz 4 Satz 3

-

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 8

ABSCHNITT VI - ÄNDERUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

-

Artikel 23

-

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25

Artikel 23

Artikel 26

Artikel 24

Artikel 27

Artikel 25


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