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Dokument 32020D0506

Beschluss (EU) 2020/506 der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems und Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2020/20)

ABl. L 109I vom 7.4.2020, S. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/506/oj

7.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 109/1


BESCHLUSS (EU) 2020/506 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. April 2020

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems und Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2020/20)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei ausreichende Sicherheiten für Darlehen zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) festgelegt.

(2)

Die durch das Coronavirus bedingte Krankheit (COVID-19) wurde von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestuft und ist Ursache eines kollektiven Gesundheitsnotstands, der in der jüngsten Geschichte beispiellos ist. Dieser hat zu einem extrem gravierenden wirtschaftlichen Schock geführt, der eine ambitionierte, koordinierte und sofortige Reaktion an allen politischen Fronten erfordert, damit die gefährdeten Unternehmen und Arbeitnehmer Unterstützung erhalten. Infolge der Pandemie ist die wirtschaftliche Entwicklung im Euro-Währungsgebiet rückläufig und wird zwangsläufig einen erheblichen Einbruch erleiden, zumal sich immer mehr Länder zu einer Verschärfung der Eindämmungsmaßnahmen gezwungen sehen. Diese Maßnahmen führen zu einer akuten Belastung für die Cashflows von Unternehmen und Arbeitnehmern und sie bedrohen die Existenz von Unternehmen und gefährden Arbeitsplätze. Zudem ist klar, dass die gegenwärtige Situation die Transmission geldpolitischer Impulse beeinträchtigt und für die relevanten Inflationsaussichten erhebliche Abwärtsrisiken birgt.

(3)

Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, welche das Ziel der Preisstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren des geldpolitischen Transmissionsmechanismus gefährden könnte, hat der EZB-Rat am 7. April 2020 eine Reihe weiterer Beschlüsse erlassen. Diese sehen unter anderem Lockerungsmaßnahmen in Bezug auf Sicherheiten vor, die es den Geschäftspartnern des Eurosystems erleichtern sollen, ausreichende notenbankfähige Sicherheiten vorzuhalten, um weiterhin an sämtlichen liquiditätszuführenden Geschäften teilnehmen zu können. Diese Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den ernsten, durch den Ausbruch und die rasant zunehmende Ausbreitung von COVID-19 entstandenen Risiken für die Preisstabilität, für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und für die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet entgegen zu wirken. Solche Maßnahmen dürfen nur vorübergehend gelten, bis der EZB-Rat der Auffassung ist, dass die vorstehend genannten Risiken abgenommen haben.

(4)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Ferner hat der EZB-Rat beschlossen, vorübergehend seine Bereitschaft zur Übernahme von Risiken zu erhöhen, um damit die über Refinanzierungsgeschäfte erfolgende Kreditversorgung zu unterstützen. Insbesondere werden die für Sicherheiten geltenden Bewertungsabschläge um einen festen Faktor gesenkt.

(6)

Die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (2) sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Als sofortige Reaktion auf die gegenwärtige Pandemiesituation sollten diese Änderungen im Wege eines Beschlusses erfolgen, der am Tag seiner Bekanntgabe an die NZBen wirksam wird und unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte, damit diese Änderungen von den NZBen an den genannten Tagen unmittelbar angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 93 erhält folgende Fassung:

Artikel 93

Mindestbetrag von Kreditforderungen

Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 0 EUR oder einen höheren Betrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500 000 EUR.“

2.

In Artikel 141 Absatz 1 wird der Prozentwert „2,5 %“ mit dem Prozentwert „10 %“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35)

Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten:

a)

Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften von Artikel 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 4 %.

b)

Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 6,4 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 9,6 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3.

c)

Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet „Eigennutzung“ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldverschreibungen durch einen Geschäftspartner.

d)

Kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.“

2.

Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (non-marketable retail mortgage-backed debt instruments) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 25,2 %.“

3.

Im Anhang erhalten die Tabellen 2, 2a und 3 folgende Fassung:

„Tabelle 2

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

fest verzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

fest verzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

fest verzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

fest verzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

Stufen 1 und 2

[0,1)

0,4

0,4

0,4

0,8

0,8

0,8

0,8

0,8

0,8

6,0

6,0

6,0

[1,3)

0,8

1,6

0,4

1,2

2,0

0,8

1,6

2,4

0,8

8,0

8,4

6,0

[3,5)

1,2

2,0

0,4

2,0

2,8

0,8

2,4

3,6

0,8

10,4

10,8

6,0

[5,7)

1,6

2,4

0,8

2,8

3,6

1,2

3,6

4,8

1,6

11,6

12,4

8,0

[7,10)

2,4

3,2

1,2

3,6

5,2

2,0

4,8

6,4

2,4

13,2

14,4

10,4

[10, ∞)

4,0

5,6

1,6

6,4

8,4

2,8

7,2

10,4

3,6

16,0

20,4

11,6

Stufe 3

[0,1)

4,8

4,8

4,8

5,6

5,6

5,6

6,4

6,4

6,4

10,4

10,4

10,4

[1,3)

5,6

6,4

4,8

7,6

10,8

5,6

9,6

12,0

6,4

18,0

20,0

10,4

[3,5)

7,2

8,0

4,8

10,8

14,8

5,6

13,2

17,6

6,4

22,4

26,0

10,4

[5,7)

8,0

9,2

5,6

11,2

16,0

7,6

14,8

20,8

9,6

24,4

28,0

18,0

[7,10)

9,2

10,4

7,2

12,8

19,6

10,8

15,2

22,4

13,2

24,8

29,6

22,4

[10, ∞)

10,4

12,8

8,0

15,2

23,6

11,2

15,6

24,0

14,8

25,2

30,4

24,4


Tabelle 2a

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V

 

 

Kategorie V

Bonität

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (*2)

Bewertungsabschlag

Stufen 1 und 2

[0,1)

3,2

[1,3)

3,6

[3,5)

4,0

[5,7)

7,2

[7,10)

10,4

[10, ∞)

16,0


Tabelle 3

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige Keditforderungen

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*3)

Feste Zinszahlung

Variable Zinszahlung

Stufen 1 und 2

[0,1)

6,4

6,4

[1,3)

9,6

6,4

[3,5)

12,8

6,4

[5,7)

14,8

9,6

[7,10)

19,2

12,8

[10, ∞)

28

14,8

Stufe 3

[0,1)

12

12

[1,3)

22,4

12

[3,5)

29,2

12

[5,7)

34,4

22,4

[7,10)

36

29,2

[10, ∞)

38,4

34,4

Artikel 3

Wirksamwerden und Anwendung

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die NZBen wirksam. Er wird unmittelbar nach seinem Erlass bekannt gegeben und unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Artikel 1 gilt ab dem 8. April 2020 und Artikel 2 ab dem 20. April 2020.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die NZBen gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. April 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).

(*1)  d. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

(*2)  d. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

(*3)  d. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“


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