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Dokument 32019D0033
Decision (EU) 2019/2194 of the European Central Bank of 29 November 2019 on the granting of signing powers (ECB/2019/33)
Beschluss (EU) 2019/2194 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2019 zur Gewährung der Zeichnungsberechtigung (EZB/2019/33)
Beschluss (EU) 2019/2194 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2019 zur Gewährung der Zeichnungsberechtigung (EZB/2019/33)
ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 86–90
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
20.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/86 |
BESCHLUSS (EU) 2019/2194 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 29. November 2019
zur Gewährung der Zeichnungsberechtigung (EZB/2019/33)
DIE PRÄSIDENTIN DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 38,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 38 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) ist festgelegt, dass die Europäische Zentralbank (EZB) Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder durch zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehörig ermächtigter Bediensteter der EZB (nachfolgend „Mitarbeiter der EZB“) rechtswirksam verpflichtet wird. Zur Förderung effizienter Arbeitsabläufe sollten Mitarbeiter der EZB ermächtigt sein, die EZB kraft ihrer Funktion innerhalb der EZB Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten. |
(2) |
Mit diesem Beschluss wird der Chief Services Officer befugt, im Namen des Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen Mitarbeiter der EZB zu ermächtigen, die EZB Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten. |
(3) |
Mitunter kann es erforderlich sein, dass eine Person, die kein Mitarbeiter der EZB ist, als Vertreter der EZB handelt und Rechte im Namen der EZB ausübt oder die EZB Dritten gegenüber rechtswirksam verpflichtet, z. B. durch die Annahme von Leistungen von Dienstleistern der EZB oder im Falle einer gemeinsamen Beschaffung mit anderen Unionsorganen. Der im Namen des Präsidenten handelnde Chief Services Officer sollte daher ausnahmsweise befugt sein, solche Personen zu ermächtigen, die EZB entsprechend ihren Anweisungen Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten. |
(4) |
Dieser Beschluss gilt unbeschadet spezifischer gegenwärtiger oder künftiger Ermächtigungen durch den Präsidenten, die EZB Dritten gegenüber gemäß Artikel 38 der Satzung des ESZB rechtswirksam verpflichten zu dürfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zeichnungsberechtigung kraft Funktion
(1) Die in den Anhängen I und II aufgeführten Personen sind kraft ihrer Funktion ermächtigt, in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die EZB gegenüber Dritten rechtswirksam zu verpflichten.
(2) Zum Zwecke der Bestimmung der Kategorie gemäß Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Nettowert der eingegangenen Verpflichtung sich nicht eindeutig bestimmen lässt, eine vernünftige und vorsichtige Schätzung vorzunehmen. Diese Schätzung hat die für die EZB mit einer solchen Verpflichtung verbundenen potenziellen Risiken, insbesondere finanzielle und Reputationsrisiken, zu berücksichtigen.
Artikel 2
Zeichnungsberechtigung kraft spezieller Ermächtigung
(1) In begründeten und nicht von Artikel 1 erfassten Fällen ist der Chief Services Officer ausnahmsweise befugt, im Namen des Präsidenten andere Mitarbeiter der EZB (Mitarbeiter oder Beschäftigte mit Kurzzeitvertrag) zu ermächtigen, die EZB Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten.
(2) Der Chief Services Officer hat dem Präsidenten einen Jahresbericht zu den Entscheidungen vorzulegen, die auf der Grundlage der ihm gemäß Absatz 1 gewährten Befugnisse getroffen wurden.
Artikel 3
Ermächtigung Dritter zur Zeichnungsberechtigung
(1) Der Chief Services Officer ist befugt, für die seinem Verantwortungsbereich unterstehenden Angelegenheiten im Namen des Präsidenten Personen, die keine Mitarbeiter der EZB sind, ausnahmsweise zu ermächtigen, die EZB entsprechend ihren Anweisungen Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten, um die von der EZB eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen mit dieser Person oder Einrichtung, mit der diese Person verbunden ist, umzusetzen.
(2) Das Recht zur weiteren Unterermächtigung ist hiervon nicht umfasst.
Artikel 4
Verzeichnis der Zeichnungsberechtigten der EZB
Die Mitarbeiter der EZB, die ermächtigt sind, die EZB Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten, sind in dem Verzeichnis der Zeichnungsberechtigten der EZB im Sinne von Artikel 14.2 des Beschlusses EZB/2004/2 (1) aufgeführt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main, 29. November 2019.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).
ANHANG I
Kategorie |
Zeichnungsberechtigung kraft Funktion |
Nettowert |
B |
Mitglieder des Direktoriums außer dem Präsidenten; der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums; der Chief Services Officer |
Unbegrenzt, insoweit ein Zeichnungsberechtigter der Kategorie C oder höher mit unterzeichnet |
C |
Sämtliche Mitarbeiter, deren Funktion den Gehaltsspannen K oder L zugeordnet ist |
Über 2 000 000 EUR, wenn ein Zeichnungsberechtigter der Kategorie B mit unterzeichnet |
Bis zu 2 000 000 EUR, wenn ein Zeichnungsberechtigter der Kategorie D oder höher mit unterzeichnet |
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D |
Sämtliche Mitarbeiter, deren Funktion den Gehaltsspannen I oder J zugeordnet ist Der Sprecher der Personalvertretung |
Bis zu 2 000 000 EUR, wenn ein Zeichnungsberechtigter der Kategorie C oder höher mit unterzeichnet |
Bis zu 20 000 EUR, wenn ein Zeichnungsberechtigter der Kategorie E oder höher mit unterzeichnet |
||
E |
Projektmanager, die von einer Projektsteuerungsgruppe (Project Steering Group — PSG) benannt wurden |
Bis zu 20 000 EUR, wenn ein Zeichnungsberechtigter der Kategorie C oder höher mit unterzeichnet |
Bis zu 1 000 EUR, wenn ein Zeichnungsberechtigter der Kategorie E oder höher mit unterzeichnet |
ANHANG II
Für bestimmte Kategorien eingegangener Verpflichtungen gelten die folgenden Ausnahmen zu Anhang I.
Kategorien eingegangener Verpflichtungen |
Zeichnungsberechtigung |
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Beschäftigung |
Ermächtigte Zeichnungsberechtigte in der Generaldirektion Personal |
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Ernennungsschreiben, mit denen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird oder die zu einer Beförderung führen, für |
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Nachträgliche Änderungen des Ernennungsschreibens und anderer Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis ändern (z. B. Vertragsverlängerungen, Transfers oder andere Formen der Mobilität), für |
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Beschaffung |
Zeichnungsberechtigung |
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Unterlagen, die die Rechtsstellung von Lieferanten in Vergabeverfahren betreffen, insbesondere Schreiben zur Vergabe oder Ablehnung (mit Ausnahme der Unterzeichnung des Vertrags) |
In Vergabeverfahren, in denen kein Beschaffungsausschuss eingerichtet wurde: Ein Zeichnungsberechtigter der Kategorie D und ein Zeichnungsberechtigter der Kategorie E der für die Vergabe budgetverantwortlichen Einheit. |
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In Vergabeverfahren, in denen ein Beschaffungsausschuss eingerichtet wurde: Der Vorsitzende des Beschaffungsausschusses und in dessen Abwesenheit ein anderer Zeichnungsberechtigter der Kategorie D der für die Vergabe budgetverantwortlichen Einheit und ein ermächtigter Zeichnungsberechtigter der Abteilung Zentrales Beschaffungswesen. |
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Vertragsverwaltung |
Zeichnungsberechtigung in einer Einheit mit Budgetverantwortung |
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Vertragsänderungen |
In der Regel die Zeichnungsberechtigten in Abhängigkeit vom Wert der Vertragsänderung entsprechend Anhang I. Ausnahmen:
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Vertragsbeendigung |
Unterschriften von Zeichnungsberechtigten derselben Kategorie wie bei der ursprünglichen Vertragsunterzeichnung. |
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Andere Maßnahmen zur Vertragsverwaltung, z. B. Abnahmebescheinigungen, Aufrechnungen, Vertragsverlängerungen, welche im Vertrag vorgesehen sind. |
Erforderlich sind die Unterschriften mindestens eines Zeichnungsberechtigten der Kategorie D und eines Zeichnungsberechtigten der Kategorie E, es sei denn, der Wert oder die Bedeutung des Vertrags deutet auf eine höhere Kategorie hin. |