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Dokument 32019D0002

Beschluss (EU) 2019/137 der Europäischen Zentralbank vom 23. Januar 2019 zur Auswahl von Netzwerkdienstleistern für das Zugangsportal zur Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems (Eurosystem Single Market Infrastructure Gateway — ESMIG) (EZB/2019/2)

ABl. L 25 vom 29.1.2019, S. 34–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/137/oj

29.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/34


BESCHLUSS (EU) 2019/137 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Januar 2019

zur Auswahl von Netzwerkdienstleistern für das Zugangsportal zur Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems (Eurosystem Single Market Infrastructure Gateway — ESMIG) (EZB/2019/2)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und 12.1 sowie Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beim Zugangsportal zur Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems (Eurosystem Single Market Infrastructure Gateway — ESMIG) handelt es sich um eine technische Komponente im Rahmen des T2/T2S-Konsolidierungsprojekts, die den Zugang von direkt verbundenen Marktteilnehmern zu allen Finanzmarktinfrastrukturen des Eurosystems konsolidiert. ESMIG wird diesen Marktteilnehmern den Zugang zu TARGET2 (T2), einschließlich TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), TARGET2-Securities (T2S), dem Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) und potenziell weiteren Diensten und Anwendungen der Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems, über ein und dieselbe technische Struktur ermöglichen.

(2)

In seiner Sitzung vom 23. bis 24. April 2018 beschloss der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board), dass die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France und die Banca d'Italia (nachfolgend die „bereitstellenden NZBen“) die notwendigen Vorbereitungen treffen, damit bis zu drei Netzwerkdienstleister zur Verfügung stehen, die Verbindungsdienste für ESMIG bereitstellen, und dass die Banca d'Italia das Auswahlverfahren leiten würde.

(3)

Ferner beschloss der Marktinfrastrukturrat in dieser Sitzung, dass die Banca d'Italia für das Auswahlverfahren als operativer Arm des Eurosystems handeln soll. Er entschied ebenfalls, dass der Marktinfrastrukturrat für die Benennung der Mitglieder des Auswahlausschusses verantwortlich ist, da die Zentralbanken des Eurosystems für die Auswahlkriterien verantwortlich sind und dafür haften, ebenso wie für das Ergebnis der auf den Auswahlkriterien basierenden Entscheidung des Auswahlausschusses. Die Banca d'Italia ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens verantwortlich, wobei ihre besondere Haftung hinsichtlich des Auswahlverfahrens von der Haftung der bereitstellenden NZBen aus der Level 2-Level 3-Vereinbarung unabhängig ist.

(4)

Der Zweck des Auswahlverfahrens ist es, Netzwerkdienstleister mit der Bereitstellung einiger vordefinierter Verbindungsdienste zu betrauen, auf deren Grundlage die ESMIG-Netzwerkdienstleister Verbindungslösungen entwickeln, umsetzen, bereitstellen und ausführen, die dafür bestimmt sind, Geschäftsinformationen zwischen direkt verbundenen Marktteilnehmern und den Finanzmarktinfrastrukturen des Eurosystems über ESMIG sicher auszutauschen.

(5)

Das Auswahlverfahren für ESMIG-Netzwerkdienstleister fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und deren Umsetzung im nationalen Recht des Mitgliedstaats der beauftragten Zentralbank.

(6)

Die Banca d'Italia wurde vom EZB-Rat mit der Durchführung des Auswahlverfahrens für ESMIG-Netzwerkdienstleister betraut.

(7)

Die Banca d'Italia hat diese Aufgabe angenommen und ihre Bereitschaft bestätigt, entsprechend diesem Beschluss zu handeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„Marktinfrastrukturrat“ bezeichnet das Leitungsorgan, dessen Aufgabe es ist, den EZB-Rat zu unterstützen, indem es sicherstellt, dass die Finanzmarktinfrastrukturen und -plattformen des Eurosystems in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement gemäß den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen des ESZB, dem technologischen Fortschritt sowie den jeweils gültigen regulatorischen und aufsichtlichen Anforderungen betrieben und weiterentwickelt werden;

b)

„ESMIG-Netzwerkdienstleister“ bezeichnet einen Netzwerkdienstleister, der einen Konzessionsvertrag zur Bereitstellung von Verbindungsdiensten unterzeichnet hat;

c)

„Verbindungsdienste“ bezeichnet die direkte Netzwerkverbindung zu ESMIG, die ein direkt verbundener Marktteilnehmer von einem ESMIG-Netzwerkdienstleister benötigt, um Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems in Anspruch zu nehmen oder Aufgaben und Pflichten in Verbindung mit diesen zu übernehmen;

d)

„Konzession“ bezeichnet das einem ESMIG-Netzwerkdienstleister von den Zentralbanken des Eurosystems gewährte Recht zur Bereitstellung vordefinierter Verbindungsdienste für direkt verbundene Marktteilnehmer, auf dessen Grundlage der ESMIG-Netzwerkdienstleister Verbindungslösungen entwickelt, umsetzt, bereitstellt und ausführt, um elektronische Daten sicher zwischen den direkt verbundenen Marktteilnehmern und den Finanzmarktinfrastrukturen des Eurosystems über ESMIG auszutauschen;

e)

„Auswahlausschuss“ bezeichnet einen Ausschuss von drei Fachleuten, bestehend aus je zwei Vertretern der beauftragten Zentralbank (einschließlich eines Vorsitzenden), sowie einem Vertreter einer Zentralbank des Eurosystems, die alle vom Marktinfrastrukturrat bestimmt und von der beauftragten Zentralbank förmlich ernannt werden;

f)

„Zentralbank des Eurosystems“ bezeichnet entweder die Europäische Zentralbank (EZB) oder die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

g)

„Level 2-Level 3-Vereinbarung“ bezeichnet die Liefer- und Betriebsvereinbarung, die zwischen dem Marktinfrastrukturrat und den bereitstellenden NZBen ausgehandelt, vom EZB-Rat gebilligt und anschließend von den Zentralbanken des Eurosystems und den bereitstellenden NZBen unterzeichnet wird. Sie enthält die zusätzlichen Einzelheiten hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeiten der bereitstellenden NZBen, des Marktinfrastrukturrats und der Zentralbanken des Eurosystems;

h)

„direkt verbundener Marktteilnehmer“ bezeichnet jedes Rechtssubjekt, das befugt ist, elektronische Daten mit einer Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems auszutauschen;

i)

„beauftragte Zentralbank“ bezeichnet die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, die vom EZB-Rat ernannt wurde, um das Auswahlverfahren für die ESMIG-Netzwerkdienstleister durchzuführen, und der von den Zentralbanken des Eurosystems die Befugnis übertragen wurde, Konzessionsverträge mit den ausgewählten Teilnehmern im Namen und im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems zu unterzeichnen;

j)

„Finanzmarktinfrastrukturen des Eurosystems“ bezeichnet über die Marktinfrastrukturen der Zentralbanken des Eurosystems bereitgestellte Dienste, die aus den TARGET-Diensten (einschließlich T2, TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), und TARGET2-Securities (T2S)), dem ECMS sowie weiteren Diensten bestehen, die von den Marktinfrastrukturen, Plattformen und Anwendungen des Eurosystems in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement zur Verfügung gestellt werden.

k)

„Konzessionsvertrag“ bezeichnet eine Vereinbarung nach nationalem Recht des Mitgliedstaats der beauftragten Zentralbank entsprechend dem vom EZB-Rat genehmigten Vorschlag des Marktinfrastrukturrats, die die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems und des entsprechenden ESMIG-Netzwerkdienstleisters festlegt;

l)

„ausgewählter Teilnehmer“ bezeichnet einen Teilnehmer am Auswahlverfahren für die ESMIG-Netzwerkdienstleister, der den Zuschlag für einen Konzessionsvertrag erhalten hat;

m)

„Vergabebekanntmachung“ bezeichnet die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, die von der beauftragten Bank gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e zu veröffentlichen ist;

n)

„Vergaberegeln“ bezeichnet die detaillierten Regelungen zum Auswahlverfahren, die Teil der zu veröffentlichenden Auswahlunterlagen sind;

o)

„Auswahlunterlagen“ bezeichnet die Vergabeankündigung, die Vergabebekanntmachung sowie die Vergaberegeln, einschließlich deren Anhänge und Anlagen;

p)

„Netzwerkakzeptanztest“ bezeichnet einen vom ESMIG-Netzwerkdienstleister nach Unterzeichnung des Konzessionvertrags durchzuführenden Test zur Überprüfung, ob dessen angebotene Lösung grundlegende Anforderungen an Funktionalität, Systemstabilität und Sicherheit erfüllt;

q)

„Inbetriebnahme“ bezeichnet das Datum, zu dem die erste Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems die Verbindungsdienste für den täglichen Gebrauch in der Produktion erstmals einsetzt.

Artikel 2

Beauftragte Zentralbank

(1)   Die Banca d'Italia ist die vom EZB-Rat mit der Durchführung des Auswahlverfahrens für ESMIG-Netzwerkdienstleister und mit der Unterzeichnung von Konzessionsverträgen mit den ausgewählten Teilnehmern im Einklang mit diesem Beschluss betraute Zentralbank des Eurosystems.

(2)   Die beauftragte Zentralbank führt zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems folgende Tätigkeiten aus:

a)

Planung des Auswahlverfahrens und Erarbeitung der Auswahlunterlagen sowie aller relevanten Dokumente im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b;

b)

Durchführung des Auswahlverfahrens für ESMIG-Netzwerkdienstleister in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit dem Auswahlausschuss im eigenen Namen und im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems, indem sie das Material und das Personal zur Verfügung stellt, das notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Auswahlverfahren dem Recht des Mitgliedstaats der beauftragten Zentralbank entspricht;

c)

entsprechend dem Beschluss des Auswahlausschusses, Unterzeichnung aller Konzessionsverträge, wobei die Gesamtzahl der ESMIG-Netzwerkdienstleister gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu keiner Zeit mehr als drei beträgt;

d)

Vertretung der Zentralbanken des Eurosystems gegenüber den ESMIG-Netzwerkdienstleistern und anderen Dritten und Verwaltung der Konzessionsverträge gemäß Artikel 4 Absatz 5.

Artikel 3

Auswahl- und Vergabebedingungen

(1)   Die beauftragte Zentralbank führt das Verfahren für die Auswahl von ESMIG-Netzwerkdienstleistern im Einklang mit der Richtlinie 2014/23/EU und deren Umsetzung im nationalen Recht des Mitgliedstaats der beauftragten Zentralbank durch. Die Gesamtzahl der ESMIG-Netzwerkdienstleister beträgt zu keiner Zeit mehr als drei.

(2)   Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens beachtet die beauftragte Zentralbank insbesondere folgende Voraussetzungen:

a)

sie führt ein offenes Verfahren für die Vergabe von Konzessionen durch, in dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben darf;

b)

alle Auswahlunterlagen werden von den Zentralbanken des Eurosystems und der beauftragten Zentralbank zusammen erstellt und vom Marktinfrastrukturrat genehmigt;

c)

die ESMIG-Netzwerkdienstleister werden auf der Grundlage des niedrigsten Höchstpreises für einen Standardsatz von Dienstleistungen ausgewählt, die der Gruppe der direkt verbundenen Marktteilnehmer entsprechend dem vom Marktinfrastrukturrat genehmigten Modell zur Verfügung gestellt werden; alle Auswahlunterlagen sind in Englisch zu veröffentlichen. Die beauftragte Zentralbank kann die Vergabebekanntmachung auch in ihrer Amtssprache veröffentlichen. Die Teilnehmer des Auswahlverfahrens übermitteln ihre Angebote und alle ergänzenden Dokumente auf Englisch;

d)

die beauftragte Zentralbank hält in der Vergabebekanntmachung fest, dass das Auswahlverfahren im Namen sowie im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems durchgeführt wird;

e)

die beauftragte Zentralbank veröffentlicht die Vergabebekanntmachung mindestens: a) im Amtsblatt der Europäischen Union; b) in den relevanten amtlichen Bekanntmachungen des Mitgliedstaats, in der die beauftragte Zentralbank ihren Sitz hat; c) in zwei nationalen Zeitungen; und d) in der Financial Times und The Economist. Die Auswahlunterlagen werden auf der Webseite der beauftragten Zentralbank veröffentlicht. Die Vergabebekanntmachung wird darüber hinaus auf der Webseite der EZB mit einem Link zur Webseite der beauftragten Zentralbank veröffentlicht, um den Zugriff auf alle Auswahlunterlagen zu ermöglichen;

f)

die beauftragte Zentralbank beantwortet die an die in der Vergabebekanntmachung angegebene E-Mail-Adresse gesendeten Anträge auf Klarstellung im Rahmen des Auswahlverfahrens. Antworten, die von allgemeinem Interesse sind, werden von der beauftragten Zentralbank und der EZB auf ihren jeweiligen Webseiten veröffentlicht;

g)

die Mitglieder des Auswahlausschusses werden vom Marktinfrastrukturrat bestimmt und unmittelbar nach Ende des Angebotszeitraums von der beauftragten Zentralbank formell ernannt;

h)

die Mitglieder des Auswahlausschusses sind verpflichtet, die vom Marktinfrastrukturrat genehmigte Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten zu unterzeichnen;

i)

die beauftragte Zentralbank übernimmt die operationellen Aspekte des Auswahlverfahrens;

j)

der Auswahlausschuss überprüft u. a. die administrativen Unterlagen und entscheidet über den Ausschluss von Teilnehmern vom Auswahlverfahren, die nicht die Teilnahmebedingungen erfüllen. Der Auswahlausschuss bewertet ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß den Vorschriften der Auswahlunterlagen. Der Auswahlausschuss ordnet die nicht ausgeschlossenen Teilnehmer des Auswahlverfahrens in aufsteigender Reihenfolge entsprechend ihren wirtschaftlichen Angeboten;

k)

Die beauftragte Zentralbank teilt den betreffenden Teilnehmern alle Entscheidungen des Auswahlausschusses unter Verwendung einer sicheren und schnellen schriftlichen Mitteilungsform förmlich mit.

(3)   Sobald der Auswahlausschuss die Teilnehmer entsprechend Absatz 2 Buchstabe j geordnet hat (Vergabevorschlag), nimmt die beauftragte Zentralbank in eigener Verantwortung eine interne Legitimitätsprüfung vor, um zu verifizieren, dass das Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sobald diese Überprüfung erfolgreich beendet wurde, beschließt die beauftragte Zentralbank die endgültige Vergabe und verifiziert, dass alle gewählten Teilnehmer die Teilnahmebedingungen erfüllen und dass ihre Eigenerklärungen wahrheitsgemäß sind. Fällt die Legitimitätsprüfung negativ aus, wird die endgültige Vergabe verschoben und die beauftragte Zentralbank ergreift alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, um sicherzustellen, dass die Unregelmäßigkeit beseitigt wird und eine neue Legitimitätsprüfung erfolgt sowie erfolgreich abgeschlossen wird. Unbeschadet der Unabhängigkeit der beauftragten Zentralbank als Vergabebehörde gemäß den nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, kann sie bei Grundsatzangelegenheiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Unregelmäßigkeiten den Marktinfrastrukturrat zu Rate ziehen.

(4)   Die beauftragte Zentralbank handelt hinsichtlich aller sich aus dem Auswahlverfahren ergebenden Rechte und Pflichten im eigenen Namen und Interesse sowie im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems. Sie erstattet dem Marktinfrastrukturrat Bericht über den Fortschritt des Auswahlverfahrens und — unbeschadet ihrer Unabhängigkeit als Vergabebehörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat — berät sich bei Vorkommnissen, die negative Auswirkungen auf den Projektplan haben, mit dem Marktinfrastrukturrat.

(5)   Die beauftragte Zentralbank trägt alle eigenen Kosten im Zusammenhang mit den von ihr im Rahmen des Auswahlverfahrens erfüllten Aufgaben.

Artikel 4

Konzessionsvertrag

(1)   Sobald die Auswahl- und Vergabeverfahren von der beauftragten Zentralbank unter den oben genannten Voraussetzungen abgeschlossen wurden, führt die beauftragte Zentralbank alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen durch, um mit allen ausgewählten Teilnehmern im Namen und im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems einen Konzessionsvertrag abzuschließen. Zu diesem Zweck übertragen die Zentralbanken des Eurosystems der beauftragten Zentralbank mittels separater Vollmacht zum Handeln im Namen und Interesse der Zentralbanken des Eurosystems (offene Stellvertretung) die Befugnis, die Konzessionsverträge zu unterzeichnen.

(2)   Nach der Unterzeichnung des Konzessionsvertrags führt ein ESMIG-Netzwerkdienstleister einen Netzwerkakzeptanztest durch. Wenn der ESMIG-Netzwerkdienstleister den Netzwerkakzeptanztest nicht erfolgreich durchführt, wird der Konzessionsvertrag beendet. In diesem Fall vergibt die beauftragte Zentralbank eine Konzession an den an nächster Stelle nach dem ausgewählten Teilnehmer stehenden Teilnehmer, zu denselben Bedingungen, die für den ursprünglichen Konzessionsvertrag galten, und auf Grundlage des Angebots, das der an nächster Stelle stehende Teilnehmer während des Auswahlverfahrens abgegeben hat.

(3)   Unbeschadet der folgenden Absätze beträgt die Laufzeit für eine im Rahmen des Auswahlverfahrens erteilte Konzession zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sodass der ESMIG-Netzwerkdienstleister die Möglichkeit hat, die für die Durchführung der Dienstleistungen getätigten Investitionen auszugleichen und — unter Berücksichtigung der erforderlichen Investitionen zur Erreichung der spezifischen vertraglichen Ziele — einen Rendite aus dem investierten Kapital zu erzielen.

(4)   Wird ein Konzessionsvertrag mit einem ESMIG-Netzwerkdienstleister vor Ablauf ihrer Laufzeit, jedoch nach der erfolgreichen Durchführung des Netzwerkakzeptanztests, beendet, so kann der Marktinfrastrukturrat nach eigenem Ermessen entweder auf die Vergabe einer Ersatzkonzession verzichten, die Konzession demjenigen Teilnehmer des Auswahlverfahrens anbieten, der an nächster Stelle in der Rangliste steht, oder, sofern die vorgenannte Option durch die Rangliste ausgeschlossen ist, im Anschluss an ein neues von der beauftragten Bank durchzuführendes Vergabeverfahren einen neuen Konzessionsvertrag an einen anderen Netzwerkdienstleister vergeben. Der neue Konzessionsvertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren.

(5)   Der beauftragten Zentralbank wird die Befugnis übertragen, die Zentralbanken des Eurosystems gegenüber den ESMIG-Netzwerkdienstleistern und anderen Dritten im Zusammenhang mit den Verbindungsdienstleistungen zu vertreten sowie die Konzessionsverträge im Namen und Interesse der Zentralbanken des Eurosystems auf laufender Basis zu verwalten, u. a. durch die Geltendmachung, einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung, von Rechten und Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems, insbesondere im Hinblick auf Vertragsverletzungen, Schadensersatz, Beendigung oder Anfechtung eines Vertrags oder andere Vertragsänderungen. Die beauftragte Zentralbank berichtet dem Marktinfrastrukturrat darüber und befolgt die von diesem erteilten Anweisungen.

(6)   Die beauftragte Zentralbank trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der im Zusammenhang mit den Konzessionsverträgen bestehenden Verpflichtungen der Zentralbanken des Eurosystems sowie gegebenenfalls der beauftragten Zentralbank, berichtet dem Marktinfrastrukturrat darüber und befolgt alle dessen damit zusammenhängenden Anweisungen.

(7)   Die beauftragte Zentralbank nimmt sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Klageschriften in Verbindung mit einem Konzessionsvertrag entgegen und ist zur Annahme der Klagezustellung ermächtigt, um ihr die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems und gegebenenfalls der beauftragten Zentralbank im Zusammenhang mit einem Konzessionsvertrag zu ermöglichen.

(8)   Unbeschadet von Artikel 5 erstatten die Zentralbanken des Eurosystems der beauftragten Zentralbank alle angemessenen Ausgaben, die ihr im Rahmen der Verwaltung und Überwachung der Konzessionsverträge gemäß den Absätzen 5 bis 7 anfallen.

Artikel 5

Entschädigungsansprüche

(1)   Die beauftragte Zentralbank haftet gegenüber den Zentralbanken des Eurosystems unbegrenzt für alle Verluste und Schäden, die durch Vorsatz bei der Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten gemäß diesem Beschluss entstehen. Sie haftet gegenüber den Zentralbanken des Eurosystems für alle Verluste und Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Beschluss entstehen, wobei ihre Haftung auf einen Höchstbetrag von 2 000 000 EUR pro Kalenderjahr beschränkt wird.

(2)   Erleiden Dritte Verluste oder Schäden durch Arglist oder vorsätzliches Fehlverhalten der beauftragten Zentralbank bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß diesem Beschluss, ist die beauftragte Zentralbank für die Zahlung der Entschädigung an den Dritten verantwortlich.

(3)   Erleiden Dritte Verluste oder Schäden aufgrund von einfacher oder grober Fahrlässigkeit der beauftragten Zentralbank bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß diesem Beschluss, ist die beauftragte Zentralbank für die Zahlung der Entschädigung an den Dritten verantwortlich. Die Zentralbanken des Eurosystems erstatten der beauftragten Zentralbank aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder einer Vergleichsvereinbarung zwischen der beauftragten Zentralbank und dem Dritten sämtliche zu zahlende Entschädigungsbeträge, die einen Gesamtbetrag von 2 000 000 EUR pro Kalenderjahr übersteigen, vorausgesetzt, die Vergleichsvereinbarung wurde vorab vom Marktinfrastrukturrat genehmigt.

(4)   Entschädigungszahlungen an Dritte werden der beauftragten Zentralbank unverzüglich in vollem Umfang von den Zentralbanken des Eurosystems erstattet, sofern sich diese aus Folgendem ergeben: a) den Teilnahmebedingungen und Vergabekriterien; b) einer Entscheidung des Auswahlausschusses auf der Grundlage der Teilnahmebedingungen und Vergabekriterien; c) dem nicht ordnungsgemäßen Verhalten des Auswahlausschusses, es sei denn, er handelte gemäß einer schriftlichen Empfehlung der beauftragten Zentralbank oder er hatte vorab keine schriftliche Empfehlung der beauftragten Zentralbank zu der betreffenden Frage erhalten, sofern solch eine Empfehlung frühzeitig erbeten wurde; d) Entscheidungen oder Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der beauftragten Zentralbank liegen, einschließlich derer, die sich auf die Wirksamkeit der gewährten Konzessionen auswirken könnten.

(5)   Entschädigungszahlungen an Dritte, die sich aus den operativen Tätigkeiten und anderen Verfahrenshandlungen ergeben, die in den Verantwortungsbereich der beauftragten Zentralbank fallen, werden der beauftragten Zentralbank von den Zentralbanken des Eurosystems nicht erstattet, es sei denn, die beauftragte Zentralbank handelte entgegen ihrem eigenen Rat im Einklang mit den Anweisungen des Marktinfrastrukturrats gemäß Artikel 3 Absatz 5.

(6)   Beziehen sich von Dritten eingeleitete Gerichtsverfahren auf Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf das Auswahlverfahren, für die die Zentralbanken des Eurosystems ausschließlich haften, so weisen die Zentralbanken des Eurosystems die beauftragte Zentralbank nach deren Konsultation rechtzeitig bezüglich der von ihr zu treffenden Maßnahmen an, z. B. der Vertretung durch einen externen Rechtsberater oder die interne Rechtsabteilung der beauftragten Zentralbank. Sobald eine Entscheidung hinsichtlich der Maßnahmen in einem solchen Verfahren getroffen wurde, werden die Kosten und Gebühren, die sich aus diesem Verfahren ergeben, von den Zentralbanken der Eurosystems getragen.

(7)   Die Zentralbanken des Eurosystems übernehmen die Haftung für Handlungen und Unterlassungen einzelner Mitglieder des Auswahlausschusses im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren.

(8)   Werden rechtliche Schritte von Dritten aufgrund Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren eingeleitet, für die die beauftragte Zentralbank ausschließlich haftet, so kooperiert die beauftragte Zentralbank in vollem Umfang mit den Zentralbanken des Eurosystems bezüglich der von ihr zu ergreifenden Maßnahmen, z. B. der Vertretung durch einen externen Rechtsberater oder ihre interne Rechtsabteilung, und trägt die Folgekosten.

(9)   Haften die Zentralbanken des Eurosystems und die beauftragte Zentralbank gemeinschaftlich für erlittene Verluste und Schäden Dritter, so tragen beide die Kosten zu gleichen Teilen.

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Mandat bleibt für zehn Jahre ab dem Tag der Inbetriebnahme in Kraft.

(2)   Das Auslaufen eines Mandats berührt nicht die Wirksamkeit der betreffenden Konzessionsverträge.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 25. Januar 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Januar 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).


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