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Dokument 32018O0017
Guideline (EU) 2018/877 of the European Central Bank of 1 June 2018 amending Guideline ECB/2014/15 on monetary and financial statistics (ECB/2018/17)
Leitlinie (EU) 2018/877 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2018/17)
Leitlinie (EU) 2018/877 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2018/17)
ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 22–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/01/2022; Aufgehoben durch 32021O0835
18.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/22 |
LEITLINIE (EU) 2018/877 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 1. Juni 2018
zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2018/17)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Übertragung der Geldpolitik und insbesondere die Auswirkung von Zinsänderungen bei Hauptrefinanzierungsgeschäften und gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften sowie der im Rahmen der Programme zum Ankauf von Vermögenswerten getätigten Ankäufe auf die Kreditvergabebedingungen an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften muss von der Europäischen Zentralbank (EZB) überwacht werden. Dafür sind monatliche statistische Daten zu Verbriefungen und anderen Kreditübertragungen von monetären Finanzinstituten (MFIs) an private Haushalte mit einer Aufgliederung nach Verwendungszweck erforderlich. Zudem sind statistische Daten zum fiktiven Cash-Pooling erforderlich, damit die Auswirkung solcher Positionen von denen der anderen Einlagen und Krediten in der Bilanz der MFIs unterschieden werden kann. Im Zuge der Errichtung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board — SRB), der seit 1. Januar 2015 voll funktionsfähig ist, ist es darüber hinaus erforderlich, dass Positionen gegenüber dem SRB gemeldet werden. Es sind daher notwendigerweise die Formate und Verfahren festzulegen, an die sich die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bei der Meldung solcher Daten an die EZB zu halten haben. |
(2) |
Die EZB führt ein Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data — RIAD) als zentrales Archiv für Referenzdaten über institutionelle Stellen, die für statistische Zwecke relevant sind. Im RIAD-System sind u. a. Verzeichnisse der MFIs, der Investmentfonds (IFs), der finanziellen Mantelkapitalgesellschaften sowie der für die Zahlungsverkehrsstatistik bedeutsamen Institute gespeichert. Die Regelungen und Verfahren, die bestimmen, in welcher Weise NZBen die erforderlichen Daten mittels RIAD an die EZB melden, sind in einer eigenständigen Leitlinie festgelegt, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit die Bestimmungen der Leitlinie EZB/2014/15 (1), die diese Regelungen und Verfahren zum Gegenstand haben, zu streichen sind. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (2) legt die Meldeanforderungen für Statistiken über Aktiva und Passiva von IFs fest. Die NZBen müssen diese Daten klassifizieren und aggregieren. Innerhalb der Statistik der IFs ist insbesondere eine Ermittlung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erforderlich, wobei im Hinblick auf diese eine Neuklassifizierung der bestehenden Daten auf der Grundlage von Daten aus RIAD erforderlich sein wird. |
(4) |
Die Leitlinie EZB/2014/15 soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2014/15 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 4 wird gestrichen. |
2. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Sämtliche Positionen sind obligatorisch; für die Felder, die in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets entsprechen, gelten die in Nummer 8 aufgeführten besonderen Bestimmungen. Im Zuge der Errichtung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board — SRB) im Jahr 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) sind die NZBen auch verpflichtet, für das Feld „ausgewählte Einrichtungen der EU“ in der Tabelle 3 die Positionen gegenüber dem SRB zu übermitteln. Darüber hinaus können die NZBen die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) vorgesehenen Berichtsanforderungen für verbriefte und ausgebuchte Kredite, die von MFIs verwaltet werden, auf anderweitig übertragene Kredite ausweiten, die von MFIs verwaltet werden. Soweit diese zusätzlichen Angaben nicht in den Meldungen nach Anhang I Teil 5 Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthalten sind, den NZBen aber zur Verfügung stehen, werden die Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 4 dieser Leitlinie aufgenommen. Stehen Angaben zu verbrieften oder anderweitig übertragenen Krediten, die nicht von MFIs verwaltet werden, den NZBen (z. B. von als Verwaltern tätigen SFIs oder Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen) zur Verfügung, werden diese Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 4 aufgenommen. Soweit den NZBen statistische Daten zu fiktivem Cash-Pooling zur Verfügung stehen, werden diese Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 5 aufgenommen. (*1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).“" |
3. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Berichtsfrequenz und Frist Die Statistik über die Mindestreservebasis umfasst für Kreditinstitute sechs Zeitreihen, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen und bis spätestens zu dem NZB-Arbeitstag, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, über das Datenaustauschsystem des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) an die EZB übermittelt werden. Kreditinstitute, die in das sogenannte ‚cutting off the tail‘-Verfahren einbezogen sind, übermitteln den NZBen vierteljährlich eine eingeschränkte Aufgliederung. Für diese Kreditinstitute, die in das „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, wird eine vereinfachte Statistik über die Mindestreservebasis für die drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden verwendet. Die NZBen verwenden die Daten über die Mindestreservebasis, die vierteljährlich von den Kreditinstituten gemeldet werden, die in das ‚cutting off the tail‘-Verfahren einbezogen sind, für die monatlichen Meldungen an die EZB in den drei Datenübermittlungen, die sich an die Bekanntgabe der vierteljährlichen Daten dieser Kreditinstitute anschließen.“ |
4. |
Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Die drei Zeitreihen für die Kreditinstitute, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen, werden bis spätestens zu dem NZB-Arbeitstag, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, an die EZB übermittelt.“ |
5. |
Artikel 17a Absatz 1 fünfter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Die NZBen nehmen die erforderlichen Änderungen der in RIAD erfassten Informationen vor, sofern diese den Teilnehmerkreis betreffen.“ |
6. |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 20 Absatz 6 wird gestrichen. |
8. |
Artikel 20 Absatz 7 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Wenn die NZBen Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs unmittelbar von FMKGs und gegebenenfalls auf der Grundlage von Daten, die von inländischen MFIs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldet werden, zusammenstellen und den FMKGs Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gewähren, führen die NZBen für alle FMKGs bei der Erstellung der Daten über die vierteljährlichen Aktiva und Passiva von FMKGs, die der EZB für ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen gemeldet werden, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.“ |
9. |
Artikel 24 wird gestrichen. |
10. |
Artikel 25 wird gestrichen. |
11. |
Die Anhänge II, III und IV sowie das Glossar werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert. |
12. |
Die Anhänge V und VI werden gestrichen. |
Artikel 2
Wirksamwerden
Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Juni 2018
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie EZB/2014/15 vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV sowie das Glossar der Leitlinie EZB/2014/15 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
3. |
Der zweite Satz des Anhangs IV Teil 3 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „Die NZBen müssen die Anforderungen auf der Grundlage der von den MFIs gemeldeten Daten erfüllen.“ |
4. |
Das Glossar wird wie folgt ergänzt: „Die Unterpositionen von ‚Kapital und Rücklagen‘ sind die Folgenden:
Eigene Wertpapierbestände eines MFIs umfassen Wertpapiere, die bei Emission von einem anderen Anleger erworben und dann vom ursprünglichen Emittenten zurückgekauft wurden sowie effektiv ausgegebene Wertpapiere, die vom Inhaber bei Emission einbehalten wurden. Sämtliche Arten eigener Bestände sollen wie folgt erfasst werden:
Reinvermögen ist der Saldo einer Vermögensbilanz (B.90) (ESVG 2010, Nummer 7.02). Die Bestände der in der Vermögensbilanz ausgewiesenen Aktiva und Passiva sind zu adäquaten Preisen — in der Regel zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen — zu bewerten. In einem System mit Leistungszusagen richtet sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssicherungsleistungen dagegen nach einer im Voraus vereinbarten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungssystems mit Leistungszusagen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen. Daher kann das Reinvermögen eines Alterssicherungssystems mit Leistungszusagen einen anderen Wert als Null haben. In einem System mit Beitragszusagen hängen die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung der durch das Alterssicherungssystem erworbenen Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungssystems. Das Reinvermögen des Alterssicherungssystems ist immer gleich null. Fiktives Cash-Pooling im Sinne dieser Leitlinie sind Vereinbarungen zur Liquiditätsbündelung durch ein MFI (oder mehrere MFIs) für eine Unternehmensgruppe (nachfolgend die ‚Pool-Teilnehmer‘) bei der: a) jeder Pool-Teilnehmer eigenständige Konten unterhält, b) die vom MFI gezahlten oder erhaltenen Zinsen auf der Grundlage der Nettopositionen sämtlicher Konten im Pool berechnet und c) die Pool-Teilnehmer Überziehungskredite in Anspruch nehmen dürfen, die durch Einlagen der anderen Pool-Teilnehmer besichert sind, ohne dass eine Mittelübertragung zwischen den Konten erfolgen muss.“ |
(*1) Bereinigungen aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen treffen nur auf Teil 2 zu; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung treffen durchgängig zu.
(1) Die NZBen können die für diese Position vorgesehenen Berichtsanforderungen entsprechend der in Anhang I Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zugrunde gelegten Praxis auf alle von MFIs verwalteten Kredite erstrecken, die anderweitig übertragen oder aus der MFI-Bilanz ausgebucht wurden.
(2) Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.“
(3) Die NZBen melden für die von den MFIs ausgebuchten Kredite diejenigen verfügbaren Daten, die nicht in den gemäß Anhang I Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten Daten enthalten sind.
(4) Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.“
(*2) Bereinigungen aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen treffen nur auf Kredite zu; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung treffen durchgängig zu.“
(*3) Bestände müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung nur für die mit einem # markierten Felder. Mit einem Kreuz (†) markierte Felder bezeichnen nachrichtliche Positionen mit niedriger Priorität.
(5) Auf eine frühere nationale Währung lautende Banknoten und Münzen, die nach Einführung des Euro weiterhin zum Bestand gehören. Die Daten sollten für mindestens 12 Monate nach der Erweiterung gemeldet werden.
(6) Von der NZB ausgegebene Schuldverschreibungen sind nur zu melden, wenn der Vorgang einschlägig ist.
(7) Nettopositionen gegenüber dem Eurosystem, die a) durch die Verteilung der von der EZB ausgegebenen Euro-Banknoten (8 % der gesamten Ausgaben) und b) durch die Anwendung des Kapitalanteilsmechanismus („capital share mechanism“) bedingt sind. Die Zuordnung der Nettohabenposition bzw. Nettosollposition der einzelnen NZBen und der EZB zu der Aktiv- bzw. Passivseite der Bilanz muss entsprechend dem Vorzeichen erfolgen, d. h. eine positive Nettoposition gegenüber dem Eurosystem muss auf der Aktivseite gemeldet, eine negative Nettoposition muss auf der Passivseite gemeldet werden.“
(*4) Bestände müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung nur für die mit einem # markierten Felder. Mit einem Kreuz (†) markierte Felder bezeichnen nachrichtliche Positionen mit niedriger Priorität.
(8) Diese Positionen stellen die Gegenverbindlichkeit zu verbrieften, nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften aber nicht aus der MFI-Bilanz ausgebuchten Krediten dar.
(9) Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der NZB ist dieser Datensatz von denjenigen NZBen nicht zu melden, bei denen die EZB über alternative Datenquellen verfügt.
(10) Bestände an eigenen Geldmarktfondsanteilen sind nur soweit zutreffend zu melden.“