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Dokument 32017R2094
Regulation (EU) 2017/2094 of the European Central Bank of 3 November 2017 amending Regulation (EU) No 795/2014 on oversight requirements for systemically important payment systems (ECB/2017/32)
Verordnung (EU) 2017/2094 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/32)
Verordnung (EU) 2017/2094 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/32)
ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 11–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/11 |
VERORDNUNG (EU) 2017/2094 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. November 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/32)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems — CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und der Technische Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) veröffentlichten im April 2012 einen Prinzipienkatalog für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO Principles for Financial Market Infrastructures). (1) Der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures — CPMI), Nachfolger des CPSS, und der IOSCO haben im Anschluss Empfehlungen für diese Prinzipien veröffentlicht. Die Europäische Zentralbank hat beschlossen die CPMI-IOSCO-Prinzipien und anschließende Empfehlungen insoweit umzusetzen, als sie auf systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme (systemically important payment systems — SIPS) mittels der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) (2) anzuwenden sind. |
(2) |
Der EZB-Rat hat die allgemeine Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) gemäß Artikel 24 überprüft. Bei dieser Überprüfung wurden die Feststellungen der ersten umfassenden Bewertung der SIPS berücksichtigt. Die Bewertung ergab, dass einige Aspekte einer Verbesserung oder Klarstellung bedürfen und, in wenigen Fällen zur Sicherstellung der Anwendung der höchsten Standards für die Überwachung, ein Bedarf für grundlegendere Änderungen besteht. |
(3) |
Für die Zwecke dieser Verordnung werden Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Zugang zu SIPS über einen direkten Teilnehmer haben, als indirekte Teilnehmer behandelt. |
(4) |
Für die Sicherstellung einer effektiven Risikominderung ist es wichtig, eine klare Trennung zwischen operationellem Risikomanagement und Funktionen der internen Revision, einschließlich einer Mandatierung der Funktionsausübung durch unterschiedliche Personen, aufrechtzuerhalten. Für Betreiber eines Nicht-Eurosystem-SIPS sollte nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften sichergestellt werden, dass durch ein unabhängiges Mitglied in ihrem Rat dessen Effektivität verbessert wird. Da das Eurosystem ordnungspolitische Ziele, Verantwortlichkeiten und eine institutionelle Struktur hat, die im Vertrag und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt sind, sollte Betreibern eines Eurosystem-SIPS eine Ausnahme von dieser Anforderung gewährt werden. |
(5) |
Der EZB-Rat hat ferner einen weitergehenden Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Verantwortlichkeiten des Rates eines SIPS-Betreibers ermittelt, unter anderem hinsichtlich der Genehmigung von Entscheidungen, die eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines SIPS oder eines SIPS-Betreibers haben, wie auch hinsichtlich der wesentlichen Risikodokumentation zum Geschäftsbetrieb eines SIPS. |
(6) |
Der EZB-Rat stimmte allgemein damit überein, dass ein erheblicher Verbesserungsbedarf zur Verringerung des in Systemen mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich (deferred net settlement system — DNS) entstehenden Liquiditätsrisiko besteht, indem eine effektive Verringerung des Liquiditätsrisikos für sämtliche Zyklen ab dem Moment sichergestellt wird, in dem ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag zur Berechnung der Netto-Zahlungsausgleichpositionen hinzugefügt wurde und die Position für den Teilnehmer sichtbar ist. |
(7) |
Zur Ermöglichung eines reibungslosen Funktionierens eines SIPS müssen Teilnehmer über angemessene Instrumente zur effektiven Steuerung ihrer Liquidität verfügen. Der SIPS-Betreiber hat den ungehinderten Liquiditätsfluss auf Systemebene zu überwachen und zu verbessern. Dabei berücksichtigt er die Liquiditätsrisikopositionen eines jeden Teilnehmers. |
(8) |
Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt. Da diese Anforderung auch Anwendung findet, wenn ein SIPS in Krisensituationen eine Abwicklung in Zentralbankgeld anbietet, sollten sich SIPS-Betreiber, die Zahlungen für andere SIPS abwickeln, bemühen, eine endgültige Abwicklung auch in einer solchen Situation zu erlauben. |
(9) |
SIPS-Betreiber sollten von ihnen gehaltene Vermögenswerte zur Deckung von allgemeinen Geschäftsrisiken von den Vermögenswerten für den täglichen Geschäftsbetrieb trennen, um einen Schutz der Mittel des SIPS vor möglichen Geschäftsverlusten sicherzustellen. Darüber hinaus sollte zwischen einem Sanierungs- und geordneten Abwicklungsplan eines SIPS einerseits und einem Kapitalplan eines SIPS andererseits unterschieden werden. Während letzterer die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung berücksichtigen sollte, ist mit dem erstgenannten Plan der normale Betriebsablauf sicherzustellen und, dass die vorhandenen Mittel für einen Sanierungs- bzw. geordneten Abwicklungsplan nicht unter den Betrag fallen, der für deren Umsetzung erforderlich ist. |
(10) |
Die Sicherstellung eines effektiven operationellen Risikomanagements ist ein fortlaufender Prozess, der erfordert, dass betriebliche Vorgaben und Verfahren in regelmäßigen Abständen, wann immer notwendig, getestet und überprüft werden, insbesondere nach erheblichen Änderungen am System. Dies gilt insbesondere für die Steuerung von Cyberrisiken, die seit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) an Bedeutung gewonnen haben. Diese Verordnung regelt spezifische Anforderungen, die für die Verringerung von Cyberrisiken wichtig sind. |
(11) |
Damit eine zuständige Behörde ihre Überwachungsbefugnisse effektiv ausüben kann, sollten diese Befugnisse um zwei zusätzliche Instrumente ergänzt werden. Zum einen sollte die zuständige Behörde die Befugnis haben, SIPS-Betreiber zu verpflichten, einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung des Betriebs des SIPS zu beauftragen. Zudem sollten sie in der Lage sein, Anforderungen an die Art des zu beauftragenden Gutachters, den Inhalt und Umfang des anzufertigenden Berichts, die Behandlung des Berichts, einschließlich seiner Offenlegung und Veröffentlichung, und an die zeitliche Planung für die Anfertigung des Berichts zu stellen. Im Einklang mit der Verantwortlichkeit B aus den oben genannten Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen sollte es einer zuständigen Behörde möglich sein, Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen oder diese Aufgabe zu delegieren. |
(12) |
Obwohl Korrekturmaßnahmen lediglich für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) auferlegt werden können, mag es Situationen geben, die eine Einleitung eines Verfahrens zur Auferlegung solcher Maßnahmen aus Gründen einer vermuteten Nichteinhaltung rechtfertigen, sodass der SIPS-Betreiber die Gelegenheit erhält, angehört zu werden und sich zu erklären, bevor ein Verstoß festgestellt wird. Das Verfahren zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen sollte in einem Beschluss näher ausgeführt werden. Eine andere zuständige Behörde als die EZB sollte der EZB ihre Absicht mitteilen, Korrekturmaßnahmen unverzüglich anzuordnen. |
(13) |
Angesichts der Feststellungen aus der Überprüfung durch den EZB-Rat und in Umsetzung der CPMI-IOSCO-Empfehlungen, soweit sie auf SIPS Anwendung finden, sollte die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ein SIPS-Betreiber legt die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS fest. Der SIPS-Betreiber benennt bestimmte Szenarien, die das SIPS an der Fortführung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen hindern können, und prüft die Effektivität aller Möglichkeiten einer Sanierung und, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, einer geordneten Abwicklung. Er prüft die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS mindestenseinmal jährlich. Auf der Grundlage dieser Prüfung erarbeitet ein SIPS-Betreiber einen durchführbaren Plan für die Sanierung und, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, die geordnete Abwicklung des SIPS. Der Sanierungsplan und der Plan für die geordnete Abwicklung enthalten unter anderem eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung und eine geordnete Abwicklung, eine Neuformulierung der kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS und eine Beschreibung der zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlichen Maßnahmen. Ein SIPS-Betreiber stellt den relevanten Behörden gegebenenfalls Informationen zur Verfügung, die für die Abwicklungsplanung benötigt werden.“ |
5. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Kreditrisiko (1) Ein SIPS-Betreiber richtet einen robusten Rahmen zur Messung, Überwachung und Steuerung der Kreditrisikopositionen gegenüber seinen Teilnehmern sowie der Kreditrisikopositionen unter den Teilnehmern ein, die sich aus den Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergeben. (2) Ein SIPS-Betreiber ermittelt alle Ursachen für das Kreditrisiko. Kreditrisikopositionen werden über den ganzen Tag verteilt mit Hilfe von aktuellen Informationen und geeigneten Risikomanagement-Instrumenten gemessen und überwacht. (2a) Ein SIPS-Betreiber, der ein System mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich betreibt hat sicherzustellen, dass
(3) Ein SIPS-Betreiber, darunter ein Betreiber eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich mit Abrechnungsgarantie, der bei Geschäften des SIPS Kreditrisikopositionen gegenüber seinen Teilnehmern eingeht, deckt seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer durch die Verwendung von Sicherheiten, Sicherungsguthaben, Eigenkapital (nach Abzug des Betrags zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos) oder anderen entsprechenden finanziellen Mitteln ab. (4) Ein SIPS-Betreiber, darunter ein Betreiber eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich ohne Abrechnungsgarantie, bei dem sich für die Teilnehmer Kreditrisikopositionen aus Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergeben, verfügt über Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen mit diesen Teilnehmern. Diese Regelungen oder vertraglichen Vereinbarungen stellen sicher, dass die Teilnehmer ausreichende Mittel gemäß Absatz 3 zur Verfügung stellen, um sich aus Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergebende Kreditrisikopositionen gegenüber den zwei Teilnehmern zu minimieren, die zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen die größten Gesamtkreditrisikopositionen haben. (5) Ein SIPS-Betreiber legt die Regelungen und Verfahren zum Ausgleich von Verlusten fest, die sich unmittelbar daraus ergeben, dass ein oder mehrere Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem SIPS nicht nachkommen. Diese Regelungen und Verfahren regeln die Verteilung von potenziell ungedeckten Verlusten, einschließlich der Rückzahlung etwaiger Mittel, die sich ein SIPS-Betreiber gegebenenfalls von Liquiditätsgebern leiht. Sie enthalten die Regelungen und Verfahren des SIPS-Betreibers, wonach etwaige finanzielle Mittel, die das SIPS bei einem Stressereignis verwendet, bis zu der in den Absätzen 3 und 4 genannten Höhe aufgestockt werden.“ |
6. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Liquiditätsrisiko (1) Ein SIPS-Betreiber richtet einen umfassenden Rahmen zum Management von Liquiditätsrisiken ein, die Teilnehmer des SIPS, Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsgeber und andere entsprechende Stellen darstellen. Ein SIPS-Betreiber stellt Teilnehmern angemessene Instrumente zum effektiven Liquiditätsmanagement zur Verfügung und überwacht und befördert reibungslose Liquiditätsströme im System. (2) Ein SIPS-Betreiber setzt operative und analytische Instrumente ein, durch die er Verrechnungs- und Zahlungsströme, einschließlich der Verwendung von Innertagesliquidität, fortlaufend und rechtzeitig erkennen, messen und überwachen kann. (2a) Ein SIPS-Betreiber, der ein System mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich betreibt hat sicherzustellen, dass
(3) Ein SIPS-Betreiber verfügt jederzeit über ausreichend liquide Mittel in allen Währungen, in denen er seine Geschäfte ausübt, von dem Zeitpunkt an, in dem finanzielle Verpflichtungen entstehen, oder gewährleistet, dass Teilnehmer über diese Mittel verfügen, um in einer Vielzahl möglicher Stressszenarien einen taggleichen Ausgleich von finanziellen Verpflichtungen durchzuführen. Soweit angemessen umfasst dies eine Innertages-Abwicklung oder eine Abwicklung an mehreren Tagen. Die Stressszenarien umfassen: a) den Ausfall — unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen — des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte finanzielle Verpflichtung insgesamt hat, und b) andere Szenarien gemäß Absatz 11. (4) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 3 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel halten, um bei einem Ausfall des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte finanzielle Verpflichtung insgesamt im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a hat, finanzielle Verpflichtungen rechtzeitig wie folgt zu erfüllen:
(5) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, verfügt oder gewährleistet, dass Teilnehmer zusätzliche liquide Mittel gemäß Absatz 3 Buchstabe b halten, und zwar in einer in Absatz 4 genannten Form oder bei einer kreditwürdigen Geschäftsbank in Form eines oder mehrerer der folgenden Instrumente:
Für sämtliche dieser Instrumente müssen Barmittel in einem Zeitraum verfügbar sein, damit der Abschluss eines taggleichen Ausgleichs ermöglicht wird. Insbesondere muss der SIPS-Betreiber in der Lage sein, nachzuweisen, dass unbare Instrumente kurzfristig verfügbar und auf der Grundlage von vornherein bestimmten und äußerst zuverlässigen Finanzierungsbedingungen selbst bei angespannten Marktbedingungen taggleich in Barmittel umwandelbar sind. Der SIPS-Betreiber ist bereit, der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachzuweisen, dass die Geschäftsbank kreditwürdig ist. (6) Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 3 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel in einer in Absatz 5 genannten Form halten. (7) Ergänzt ein SIPS-Betreiber die in Absatz 3 genannten Mittel um weitere Vermögenswerte, sind diese Vermögenswerte voraussichtlich marktfähig oder als Sicherheiten (für z. B. Kreditlinien, Swaps oder Repo-Geschäfte) ad hoc nach einem Ausfall zugelassen, selbst wenn dies nicht zuverlässig unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen vorab vereinbart oder garantiert werden kann. Ergänzt ein Teilnehmer die in Absatz 3 genannten Mittel um weitere Vermögenswerte, stellt der SIPS-Betreiber sicher, dass diese weiteren Vermögenswerte die in Satz 1 dieses Absatzes festgelegten Anforderungen erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass Vermögenswerte voraussichtlich marktfähig oder als Sicherheiten zugelassen sind, wenn der SIPS-Betreiber den Regelungen und Vorgehensweisen der betreffenden Zentralbank hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten Rechnung getragen hat. (8) Ein SIPS-Betreiber darf nicht davon ausgehen, dass Notfallkredite der Zentralbank zur Verfügung stehen werden. (9) Ein SIPS-Betreiber prüft unter Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht, dass jeder Geber der in Absatz 3 genannten liquiden Mittel des SIPS: a) über ausreichende und aktuelle Informationen verfügt, um seine mit der Bereitstellung von Barmitteln oder Vermögenswerten verbundenen Liquiditätsrisiken zu verstehen und zu steuern, und b) in der Lage ist, Barmittel oder Vermögenswerte bei Bedarf bereitzustellen. Ein SIPS-Betreiber prüft mindestens einmal jährlich, ob er seine Sorgfaltspflicht einhält. Es werden nur Stellen mit Zugang zur Kreditaufnahme bei der emittierenden Zentralbank als Liquiditätsgeber zugelassen. Der SIPS-Betreiber testet die Verfahren des SIPS für den Zugang zu seinen liquiden Mitteln regelmäßig. (10) Ein SIPS-Betreiber mit Zugang zu Zentralbankkonten, Zahlungsdiensten oder Wertpapierdienstleistungen nimmt diese Dienste in Anspruch, soweit dies zweckmäßig ist. (11) Ein SIPS-Betreiber legt durch die Durchführung strenger Stresstests fest, wie viel Barmittel und andere Vermögenswerte zur Erfüllung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erforderlich sind. Bei der Durchführung von Stresstests trägt der SIPS-Betreiber einer Bandbreite von relevanten Szenarien Rechnung, einschließlich des Ausfalls einer oder mehrerer Teilnehmer am gleichen und an zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen. Bei der Berücksichtigung der Szenarien ist der Ausgestaltung und dem Geschäftsbetrieb des SIPS Rechnung zu tragen; zudem sind alle Stellen zu prüfen, die wesentliche Liquiditätsrisiken für das SIPS darstellen könnten, wozu Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsgeber und verbundene FMIs gehören. Gegebenenfalls umfassen die genannten Szenarien einen mehrtägigen Zeitraum. (12) Ein SIPS-Betreiber legt seine Gründe für die Bereithaltung der Barmittel und anderen Vermögenswerte, die beim SIPS-Betreiber oder bei Teilnehmern gehalten werden, schriftlich fest und verfügt über eine entsprechende angemessene Leitungsstruktur dafür. Er legt klare Verfahren für die Berichterstattung der Ergebnisse seiner Stresstests an den Rat fest und verwendet diese Ergebnisse, um die Angemessenheit seines Rahmens zur Steuerung des Liquiditätsrisikos zu bewerten und Anpassungen an diesem vorzunehmen. (13) Ein SIPS-Betreiber legt klare Regelungen und Verfahren fest, die dem SIPS ermöglichen, nach Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer einen taggleichen und gegebenenfalls einen zeitnahen Innertages-Ausgleich bzw. einen Ausgleich an mehreren Tagen von finanziellen Verpflichtungen durchzuführen. Diese Regelungen und Verfahren
(*5) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3)." (*6) Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl.L 240 vom 13.8.2014, S. 28).“" |
7. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt. Ein SIPS-Betreiber, der Zahlungen für andere SIPS-Betreiber abwickelt, bemüht sich, diese anderen SIPS in die Lage zu versetzen, Abwicklungen auch in Notfallsituationen vorzunehmen.“ |
8. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Allgemeines Geschäftsrisiko (1) Ein SIPS-Betreiber richtet solide Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Erkennung, Überwachung und Steuerung von allgemeinen Geschäftsrisiken ein, wozu Verluste aus einer mangelhaften Umsetzung der Unternehmensstrategie, negative Cashflows oder unerwartete und übermäßig hohe Betriebskosten gehören. (2) Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Sanierungsplan oder, mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS, einen durchführbaren Plan für eine geordnete Abwicklung, wie in Artikel 5 Absatz 4 gefordert, fest. (3) Ein SIPS-Betreiber legt anhand seines allgemeinen Geschäftsrisikoprofils und dem Zeitraum, welcher zur Durchführung einer Sanierung und/oder geordneten Abwicklung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen erforderlich ist, den Betrag an Vermögenswerten fest, der zur Durchführung des in Absatz 2 in Bezug genommenen Plans erforderlich ist. Dieser Betrag darf nicht weniger sein als die Betriebskosten, wie sie sich derzeit über sechs Monate darstellen. (4) Zur Deckung des in Absatz 3 genannten Betrags verfügt ein SIPS-Betreiber über liquides Nettovermögen, das durch Eigenkapital, z. B. Stammaktien, offene Rücklagen oder andere Gewinnrücklagen unterlegt ist, sodass er in der Lage ist, die Geschäfte und Dienstleistungen in einem Fortführungsszenario weiterzuführen. Dieses Vermögen besteht zusätzlich zu den Mitteln, die gehalten werden, um einen Ausfall von Teilnehmern oder andere, in den Artikeln 6 und 8 genannte Risiken abzudecken. Eine Zurechnung von Eigenkapital, das aufgrund von internationalen, risikobasierten Eigenkapitalanforderungen gehalten wird, ist zur Vermeidung einer Duplizierung von Kapitalanforderungen möglich. (5) Die in Absatz 4 genannten Vermögenswerte, die zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos gehalten werden und von ausreichender Liquidität und hoher Qualität zu sein haben, damit sie zeitnah zur Verfügung stehen, sind von den Vermögenswerten für den täglichen Geschäftsbetrieb zu trennen. Der SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, diese zur Deckung des allgemeinen Geschäftsrisikos vorgehaltenen Vermögenswerte mit geringem oder keinem negativen Preiseffekt zu verkaufen, sodass er in der Lage ist, den Geschäftsbetrieb in einem Fortführungsszenario weiterführen zu können, wenn er allgemeine Geschäftsverluste erleidet. (6) Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Kapitalplan zur Beschaffung von zusätzlichem Eigenkapital fest, falls sein Eigenkapital sich dem in Absatz 3 genannten Betrag annähert oder diesen unterschreitet. (7) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.“ |
9. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen (1) Ein SIPS-Betreiber legt objektive Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen für die Dienstleistungen des SIPS für direkte und gegebenenfalls indirekte Teilnehmer und für andere FMIs fest und macht sie öffentlich zugänglich. Er überprüft die Voraussetzungen mindestens einmal jährlich. (2) Die in Absatz 1 genannten Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen werden durch die Sicherheit und Effizienz des SIPS und der Märkte, die es bedient, gerechtfertigt und sie sind auf die spezifischen Risiken des SIPS zugeschnitten und in Bezug auf diese Risiken angemessen. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt ein SIPS-Betreiber Anforderungen fest, die den Zugang so wenig wie möglich einschränken. Wenn ein SIPS-Betreiber einer beantragenden Stelle den Zugang verweigert, muss er dies auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse schriftlich begründen. (3) Ein SIPS-Betreiber überwacht laufend, ob die Teilnehmer die Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen des SIPS einhalten. Er legt objektive Verfahren fest, auf deren Grundlage das Recht auf Teilnahme eines Teilnehmers suspendiert oder ordnungsgemäß beendet werden kann, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen nicht erfüllt, und macht die wichtigsten Aspekte dieses Verfahrens öffentlich zugänglich. Er überprüft die Verfahren mindestens einmal jährlich.“ |
11. |
Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Zum Zwecke des Risikomanagements stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen des SIPS ihm ermöglichen, Informationen in Bezug auf eine indirekte Teilnahme zu sammeln, um etwaige wesentliche Risiken, die sich für das SIPS aus der Teilnahme ergeben, zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes:
(2) Ein SIPS-Betreiber stellt wesentliche Abhängigkeiten zwischen direkten und indirekten Teilnehmern, die das SIPS betreffen könnten, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Informationen fest.“ |
12. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Definition der zuständigen Behörde (1) Eine zuständige Behörde hat die Befugnis,
(2) Die EZB erlässt einen Beschluss zu den Verfahren und Bedingungen zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse.“ |
13. |
Die folgenden Artikel 21a und 21b werden eingefügt: „Artikel 21a Organisation der Überwachungstätigkeiten Eine zuständige Behörde kann kontinuierlich bzw. ad hoc Tätigkeiten zur Überwachung ausführen um zu überprüfen, ob ein SIPS-Betreiber die Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 21 erfüllt, oder um ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern. Artikel 21b Vertraulichkeit Die von einem SIPS-Betreiber mit einer zuständigen Behörde auf vertraulicher Basis ausgetauschten Informationen können innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ausgetauscht werden. Solche Informationen sind von den Mitgliedern des ESZB im Einklang mit der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 37.1 der ESZB-Satzung vertraulich zu behandeln.“ |
14. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Korrekturmaßnahmen (1) Sollte ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhalten oder berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, dass ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhält, kann die zuständige Behörde
(2) Unter Berücksichtigung der vom SIPS-Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung und/oder zur Verhinderung der Wiederholung derselben auferlegen. (3) Die zuständige Behörde kann unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen, wenn sie feststellt, dass die Nichteinhaltung so schwerwiegend ist, dass ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Sie hat die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben. (4) Eine andere zuständige Behörde als die EZB sollte der EZB ihre Absicht mitteilen, dem SIPS-Betreiber unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen zu wollen. (5) Korrekturmaßnahmen können unabhängig von oder parallel zu Sanktionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (*7) angeordnet werden können. (6) Die EZB erlässt einen Beschluss zum einzuhaltenden Verfahren für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen. (*7) Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).“" |
15. |
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Sanktionen Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB Sanktionen verhängen. Solche Sanktionen ergehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (*8). Die EZB erlässt einen Beschluss zur Methodik zur Berechnung der Höhe der Sanktionen. (*8) Verordnung (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).“" |
16. |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Überprüfung Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und anschließend alle drei Jahre, und prüft, ob sie geändert werden muss.“ |
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) SIPS-Betreiber, denen der Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) vor Inkrafttreten dieser Verordnung mitgeteilt wurde, haben innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tag des Inkrafttretens und im Fall der in Artikel 1 Nummern 5 und 6 festgelegten Anforderungen innerhalb eines Zeitraum von achtzehn Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(3) SIPS-Betreiber, denen der Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitgeteilt wurde, haben innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tag der Mitteilung und im Fall der in Artikel 1 Nummern 5 und 6 festgelegten Anforderungen innerhalb eines Zeitraum von achtzehn Monaten ab dem Tag der Mitteilung, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2017.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Verfügbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.
(2) Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).
(3) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).