EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32017O0019

Leitlinie (EU) 2017/1404 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juni 2017 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/13 über TARGET2-Securities (EZB/2017/19)

ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 26–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2017/1404/oj

29.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/26


LEITLINIE (EU) 2017/1404 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Juni 2017

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/13 über TARGET2-Securities (EZB/2017/19)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1 und 12.3 sowie die Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. März 2016 billigte der EZB-Rat die Einrichtung eines Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB), eines neuen Führungs- und Verwaltungsorgans für technische und operative Leitungsaufgaben im Bereich Marktinfrastrukturen und -plattformen.

(2)

Am gleichen Datum billigte der EZB-Rat die Einrichtung eines Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC), der den Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Payment and Settlement Systems Committee — PSSC) ersetzt.

(3)

Es wurde eine Beratungsgruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten (Advisory group on Market Infrastructures for Securities and Collateral — AMI SeCo) eingerichtet, die die Verantwortlichkeiten der T2S-Beratergruppe übernimmt, um das Eurosystem zu Angelegenheiten in Bezug auf das Clearing und die Abrechnung von Wertpapieren, das Management von Sicherheiten und T2S zu beraten.

(4)

Die Leitlinie EZB/2012/13 (1) sollte deshalb geändert werden, um die Ersetzung des Ausschusses für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme durch den Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen, die Einrichtung des Marktinfrastrukturrats und die Ersetzung der T2S-Beratergruppe durch die AMI SeCo widerzuspiegeln —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2012/13 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

„25.

‚Beratungsgruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten‘ oder ‚AMI SeCo‘ das Beratungsgremium, dessen Aufgabe es ist, das Eurosystem zu Angelegenheiten in Bezug auf das Clearing und die Abrechnung von Wertpapieren, das Management von Sicherheiten und T2S zu beraten, und dessen Mandat auf der Website der EZB veröffentlicht ist;

26.

‚Marktinfrastrukturrat‘ oder ‚MIB‘ das Führungs- und Verwaltungsorgan, dessen Aufgabe es ist, den EZB-Rat zu unterstützen, indem es sicherstellt, dass die Marktinfrastrukturen und -plattformen des Eurosystems in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Management von Sicherheiten gemäß den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen des ESZB, dem technologischen Fortschritt sowie den regulatorischen und aufsichtlichen Anforderungen betrieben und weiterentwickelt werden;

27.

‚Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen‘ oder ‚MIPC‘ der Ausschuss des Eurosystems, der damit beauftragt ist, die Beschlussorgane des Eurosystems bei der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des ESZB hinsichtlich der Förderung des reibungslosen Betriebs von Zahlungssystemen einschließlich Aspekten der Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu unterstützen, oder seinen Rechtsnachfolger.“

2.

Artikel 2 Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18.

‚T2S-Vorstand‘ das gemäß dem Beschluss EZB/2012/6 errichtete Führungs- und Verwaltungsorgan des Eurosystems, dessen Aufgabe es ist, Vorschläge an den EZB-Rat hinsichtlich strategischer Schlüsselfragen zu entwickeln und Aufgaben rein technischer Natur in Bezug auf T2S auszuführen, und das als eines der speziellen Organe des MIB tätig ist;“.

3.

In Artikel 7 Absätze 1 bis 3 werden sämtliche Bezugnahmen auf die „T2S-Beratergruppe“ durch „AMI SeCo“ ersetzt.

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um Interessenkonflikte zwischen der Erbringung von T2S-Dienstleitungen durch das Eurosystem und den Aufsichtsfunktionen des Eurosystems zu vermeiden, stellen die Zentralbanken des Eurosystems Folgendes sicher:

a)

Die Mitglieder des TS2-Vorstands sind nicht unmittelbar in die Überwachung von T2S oder von CSDs einbezogen, die Abwicklungsgeschäfte an T2S auslagern, insoweit eine solche Einbeziehung Anlass zur Entstehung tatsächlicher oder möglicher Konflikte mit ihrer Funktion als Mitglied des T2S-Vorstands geben könnte. Zur Erkennung und Vermeidung solcher Konflikte sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

b)

Die Mitglieder des T2S-Vorstands gehören weder dem Ausschuss der internen Revisoren (Internal Auditors Committee — IAC) an, noch sind sie täglich in Level-3-Tätigkeiten einbezogen.

c)

Die T2S-Aufsichtstätigkeiten sind von den operativen T2S-Tätigkeiten zu trennen.“

5.

In Artikel 9 Absätze 3 und 4 werden sämtliche Bezugnahmen auf den „Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (PSSC)“ durch „Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (MIPC)“ ersetzt.

6.

Der Anhang wird durch den Anhang dieser Leitlinie ersetzt.

Artikel 2

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Juni 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).


ANHANG

ANHANG

NATIONALE NUTZERGRUPPEN

MANDAT

1.   Ziele

1.1.

Die Nationalen Nutzergruppen (National User Groups — NUGs) vereinigen Anbieter und Nutzer von Wertpapierabwicklungsdienstleistungen innerhalb ihrer nationalen Märkte, um die Entwicklung, Umsetzung und den Betrieb von TARGET2-Securities (T2S) zu unterstützen. Sie schaffen Foren für die Einbindung nationaler Marktteilnehmer in die Tätigkeit der Beratungsgruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten (nachfolgend ‚AMI SeCo‘) und stellen die formale Verbindung zwischen der AMI SeCo und den nationalen Märkten her. Sie fungieren sowohl als Resonanzboden für das T2S-Programme Office als auch als Lieferanten von Beiträgen für die AMI SeCo in Bezug auf alle von der AMI SeCo zu prüfenden Angelegenheiten. In dieser Funktion können sie auch Angelegenheiten zur Prüfung durch die AMI SeCo vorschlagen.

1.2.

Die NUGs können an dem Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren beteiligt werden und eine wichtige Rolle bei der Beurteilung dieser Anträge im Zusammenhang mit dem Funktionieren der nationalen Märkte spielen. Die NUGs sollten dem Leitprinzip von T2S Rechnung tragen, die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten in T2S zu vermeiden, und die Harmonisierung aktiv fördern.

2.   Zuständigkeiten und Aufgaben

2.1.

Die NUGs in den an T2S teilnehmenden Märkten sind dafür zuständig,

a)

den Effekt der T2S-Funktionalität und insbesondere jegliche Veränderungen der T2S-Nutzeranforderungen in ihrem nationalen Markt zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sollte das Konzept eines ‚schlanken T2S‘ (lean T2S), das darauf abzielt, nationale Besonderheiten zu vermeiden und die Harmonisierung zu fördern, angemessen berücksichtigt werden,

b)

zu den Überwachungs- und Umsetzungsaufgaben beizutragen, die mit den durch die AMI SeCo unterstützten T2S-Harmonisierungstätigkeiten einhergehen,

c)

die AMI SeCo auf wesentliche Bedenken des nationalen Marktes aufmerksam zu machen,

d)

das Bewusstsein für T2S in allen Bereichen des nationalen Wertpapiersektors zu erhöhen,

e)

die AMI SeCo-Mitglieder zu unterstützen, die den nationalen Sektor vertreten.

2.2.

Die NUGs müssen bei der Erfüllung ihrer Zuständigkeiten die hohen Transparenzstandards einhalten, die ein zentrales Element von T2S sind.

2.3.

Obwohl der Fokus dieses Mandats auf den an T2S teilnehmenden Märkten liegt, sind die noch nicht an T2S teilnehmenden Märkte ebenfalls eingeladen, NUGs einzurichten. Alle diese Märkte, die die Einrichtung einer NUG beschließen, haben ein vergleichbares Mandat zu befolgen, um den jeweiligen Markt auf die Teilnahme an T2S vorzubereiten.

3.   Zusammensetzung und Amtszeit

3.1.

Die NUGs setzen sich aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und den Mitgliedern zusammen.

3.2.

Der Vorsitzende der NUG sollte vorzugsweise ein Vollmitglied oder ein Beobachter der AMI SeCo sein. Diese Funktion wird üblicherweise durch einen hochrangigen Mitarbeiter der entsprechenden nationalen Zentralbank (NZB) ausgeübt. Stellt oder bestimmt die entsprechende NZB keinen Vorsitzenden der NUG, wird der Vorsitzende durch den AMI SeCo-Vorsitzenden ernannt, der den Konsens zwischen den Hauptbeteiligten des entsprechenden Marktes anstrebt. Sofern der Vorsitzende nicht Mitglied der AMI SeCo ist, sollte ein AMI SeCo-Mitglied zwischen dem Vorsitzenden der AMI SeCo und dem Vorsitzenden der NUG vermitteln, um eine enge Verbindung zwischen der AMI SeCo und der NUG sicherzustellen. Sofern kein NUG-Mitglied in der AMI SeCo vertreten ist, hat sich die NUG um eine enge Zusammenarbeit mit dem Sekretär der AMI SeCo zu bemühen, um über T2S-Entwicklungen informiert zu werden.

3.3.

Der Sekretär einer NUG wird in den Ländern des Euro-Währungsgebiets von der entsprechenden NZB gestellt; er wird in den anderen Ländern durch den Vorsitzenden der NUG ernannt und sollte idealerweise von der betreffenden NZB gestellt werden. Von dem Sekretär wird erwartet, dass er regelmäßige Informationsveranstaltungen besucht, die durch das T2S-Programme Office über das Netzwerk der NUG-Experten für die Sekretäre der NUG organisiert werden. Die NUG-Sekretäre aus Märkten, die nicht an T2S teilnehmen, dürfen als Gäste an dem Netzwerk der NUG-Experten teilnehmen.

3.4.

Die Mitglieder einer NUG umfassen die entsprechenden AMI SeCo-Mitglieder und -Beobachter (oder deren benannte hochrangige Vertreter, die für den Vorsitzenden der NUG akzeptabel sind) und zusätzliche Personen, die über das Fachwissen und den Status verfügen, in groben Zügen alle Nutzer- und Anbietergruppen des nationalen Marktes zu vertreten, einschließlich von Experten für Bargeldangelegenheiten. Zu den Mitgliedern der NUGs können daher CSDs, Wertpapierhändler, Banken, Investmentbanken, Verwahrstellen, Emittenten bzw. ihre Vertreter, zentrale Gegenparteien, Börsen, multilaterale Handelssysteme (MTF), die entsprechende NZB, Aufsichtsbehörden und die entsprechenden Bankenverbände zählen.

3.5.

Das Mandat der NUGs läuft zeitgleich mit dem Mandat der AMI SeCo ab, d. h. bei Ablösung der Rahmenvereinbarung und der Währungsteilnahmevereinbarung durch einen neuen Vertrag und/oder mit der Beendigung der Rahmenvereinbarung und der Währungsteilnahmevereinbarung mit allen unterzeichnenden CSDs und Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

4.   Arbeitsabläufe

4.1.

Die NUGs behandeln ausschließlich für T2S relevante Angelegenheiten. Sie sind aufgefordert, aktiv um Informationserteilung durch das T2S-Programme Office zu aktuellen Angelegenheiten nachzusuchen und in Angelegenheiten, die der Sekretär der AMI SeCo beantragt hat oder die von der NUG aufgeworfen wurden, nationale Ansichten zeitnah zu übermitteln. Das T2S-Programme Office versorgt die NUGs regelmäßig mit Informationen über die an T2S teilnehmenden Märkte und organisiert Sitzungen mit den Sekretären der NUG über das Netzwerk der NUG-Experten, um die Interaktion zwischen den NUGs und dem T2S-Programme Office zu fördern.

4.2.

Die NUGs streben an, regelmäßige Sitzungen abzuhalten, die auf den Zeitplan der AMI SeCo-Sitzungen abgestimmt sind, sodass sie nationale AMI SeCo-Mitglieder beraten können. Die Beratung ist jedoch für die AMI SeCo-Mitglieder nicht bindend. Die NUGs können auch über den AMI SeCo-Sekretär schriftliche Eingaben an die AMI SeCo übermitteln und ein AMI SeCo-Mitglied zum Vortrag seiner Ansicht auffordern.

4.3.

Der Sekretär der NUG ist bestrebt, die Tagesordnung und relevanten Unterlagen zur Erörterung in einer Sitzung der NUG mindestens fünf Geschäftstage vor der Sitzung zu übermitteln. Protokolle der NUG-Sitzungen werden auf der T2S-Website und gegebenenfalls auf der Website der jeweiligen nationalen Zentralbank veröffentlicht. Die Veröffentlichung sollte idealerweise in englischer und, falls erforderlich, in der betreffenden nationalen Sprache innerhalb von drei Wochen nach der NUG-Sitzung erfolgen.

4.4.

Die Mitglieder der NUGs werden auf der T2S-Website veröffentlicht. Die NUGs veröffentlichen auch eine Kontakt-E-Mail-Adresse zur NUG auf der T2S-Website, damit die Beteiligten in den nationalen Märkten wissen, an wen sie sich wenden können, um ihre Ansichten zu äußern.


nach oben