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Dokument 32017D0041

Beschluss (EU) 2017/2444 der Europäischen Zentralbank vom 8. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2332 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2017/41)

ABl. L 344 vom 23.12.2017, S. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2444/oj

23.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/63


BESCHLUSS (EU) 2017/2444 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. Dezember 2017

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2332 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2017/41)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 128 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/43) (1) legt die Vorschriften über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen fest.

(2)

Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die Befugnis, Beschlüsse zu den von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, jährlichen und auf Ad-hoc-Basis gestellten Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe zu erlassen, auf das Direktorium übertragen werden sollte, sofern keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist.

(3)

Ist das Direktorium der Auffassung, dass der von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, beantragte Umfang der Münzausgabe zu ändern ist, so sollte das Direktorium dem EZB-Rat einen die notwendigen Änderungen begründenden Vorschlag übermitteln. Der EZB-Rat sollte für die Verabschiedung eines Beschlusses zuständig bleiben.

(4)

Der Beschluss (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Ist das Direktorium der Auffassung, dass die jährlichen Genehmigungsanträge keine Änderung des jährlichen von allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beantragten Umfangs der Münzausgabe erfordern, so erlässt das Direktorium einen Beschluss über die Genehmigung des jährlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen für das Euro-Währungsgebiet vor Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Genehmigungsanträge gestellt wurden.“

b)

Der folgende Absatz 10 wird angefügt:

„(10)   Ist das Direktorium der Auffassung, dass der von einem oder mehreren beantragenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beantragte Umfang der Münzausgabe einer Änderung bedarf, übermittelt das Direktorium dem EZB-Rat, nach Beratungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat, einen die notwendigen Änderungen begründenden Vorschlag. In diesen Fällen erlässt der EZB-Rat unverzüglich den Beschluss über die Genehmigung des jährlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen für das Euro-Währungsgebiet.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Ist das Direktorium der Auffassung, dass der von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets beantragte zusätzliche Umfang der Münzausgabe gemäß Absatz 5 keiner Änderung bedarf, erlässt das Direktorium unverzüglich im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss.“ und

b)

der folgende Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Ist das Direktorium der Auffassung, dass der von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets beantragte zusätzliche Umfang der Münzausgabe einer Änderung bedarf, übermittelt das Direktorium dem EZB-Rat einen die notwendigen Änderungen begründenden Vorschlag. In diesen Fällen erlässt der EZB-Rat im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung unverzüglich einen Einzelbeschluss.“

Artikel 2

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Dezember 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123).


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