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Dokument 32016O0015

Leitlinie (EU) 2016/1061 der Europäischen Zentralbank vom 26. Mai 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2016/15)

ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 102–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/1061/oj

30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/102


LEITLINIE (EU) 2016/1061 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. Mai 2016

zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2016/15)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5 und 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen.

(2)

Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Münzen berechtigt sind, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Zu diesem Zweck erlässt die EZB jährliche Beschlüsse, die den Umfang der Münzausgabe durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“), und Beschlüsse, die einen zusätzlichen Umfang der Münzausgabe durch einen oder mehrere teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis genehmigen.

(3)

Artikel 5 der ESZB-Satzung regelt, dass die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten erhebt, wozu auch die erforderlichen statistischen Daten auf dem Gebiet der Ausgabe von Euro-Banknoten und Euro-Münzen zählt.

(4)

Außerdem muss die EZB Daten erheben, um die Erfüllung des sich aus Artikel 123 des Vertrags ergebenden Verbots, das mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 durchgeführt wird, zu überwachen. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 regelt insbesondere, dass Bestände der NZBen an vom öffentlichen Sektor ausgegebenen Euro-Münzen, die dessen Konto gutgeschrieben wurden, nicht als Kreditfazilität im Sinne von Artikel 123 des Vertrags gelten, sofern sie weniger als 10 % des Münzumlaufs ausmachen.

(5)

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Ausgabe von Euro-Münzen wie auch unter Berücksichtigung der wesentlichen Rolle, die die meisten NZBen für die Inverkehrgabe von Euro-Münzen spielen, ist es für die EZB zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich, gemeinsam mit den NZBen Daten über Euro-Banknoten und Euro-Münzen zu erheben. Diese Datenerhebung soll die Entscheidungsfindung im Bereich der Ausgabe von Euro-Banknoten und Euro-Münzen ermöglichen und durch diese Datenerhebung sollte der EZB ermöglicht werden, die Einhaltung ihrer Beschlüsse in diesem Bereich in Bezug auf die Planung der Herstellung von Euro-Banknoten, die Abstimmung ihrer Ausgabe, die Inverkehrgabe von Euro-Banknoten und die Abstimmung der erforderlichen Übertragung von Euro-Banknoten zwischen NZBen zu überwachen. Durch die Synergieeffekte dieser Datenerhebung sollte der EZB ferner ermöglicht werden, den Organen und Einrichtungen mit Zuständigkeiten in Bezug auf Euro-Münzen auf Verlangen Daten zu liefern.

(6)

Das Verfahren zur Datenerhebung im Hinblick auf Euro-Banknoten muss verbessert werden, insbesondere durch die Aufnahme bestimmter Elemente von Artikel 2a der Leitlinie EZB/2008/8 (2) in Artikel 2 und durch die Streichung von Elementen, die nicht mehr erforderlich sind.

(7)

Das Verfahren zur Datenerhebung im Hinblick auf Euro-Münzen sollte ebenfalls verbessert werden.

(8)

Eine Definition des Begriffs „Münzausgabestellen“ im Einklang mit Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags sollte im Interesse der Rechtsklarheit aufgenommen werden.

(9)

Das Verfahren zur Datenerhebung im Hinblick auf die Bargeldinfrastruktur und operativen Tätigkeiten Dritter sollte ebenfalls verbessert werden. Bestimmte Bestimmungen, die festlegen, wann Daten erstmals zu melden sind, und die Übergangsperioden festlegen, sind nicht mehr erforderlich.

(10)

Zugang zum Bargeldinformationssystem 2 (CIS 2) wird auf die EZB, die NZBen und jede künftige NZB des Eurosystems beschränkt. Die Möglichkeit, zugelassenen Dritten Zugang zu gewähren, wird nicht mehr zur Verfügung stehen. Betroffene Dritte, wie die Europäische Kommission und Münzausgabestellen in Bezug auf Daten im Zusammenhang mit Münzen, werden durch die Direktion Banknoten der EZB unterrichtet.

(11)

Darüber hinaus sind geringfügige Änderungen erforderlich, um die Verfahren zur Erhebung von statistischen Daten im Bereich der Ausgabe von Euro-Banken und -Münzen zu aktualisieren.

(12)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2008/8 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2008/8 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚CIS 2‘ bezeichnet das System, das Folgendes umfasst: i) die bei der EZB installierte zentrale Datenbank, in der alle relevanten Informationen über Euro-Banknoten, Euro-Münzen, Bargeldinfrastruktur und operative Tätigkeiten Dritter gespeichert werden, die gemäß dieser Leitlinie und Beschluss EZB/2010/14 erhoben werden (*); ii) die webgestützte Online-Anwendung, die die flexible Konfiguration des Systems ermöglicht und Informationen über die Datenlieferung und den Validierungsstatus, Berichtigungen und verschiedene Arten von Referenzdaten und Systemparametern liefert; iii) das Berichtsmodul für die Betrachtung und Analyse der erhobenen Daten sowie iv) den CIS-2-Übermittlungsmechanismus;

(*)  Beschluss EZB/2010/14 vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1).“"

(b)

Buchstaben g bis n erhalten folgende Fassung:

„g)   ‚CIS-2-Übermittlungsmechanismus‘: die Anwendung ESCB XML Data Integration (EXDI). Die EXDI-Anwendung wird dazu verwendet, Datenmitteilungen zwischen den NZBen, künftigen NZBen des Eurosystems und der EZB geheim und unabhängig von der unterstützenden technischen Infrastruktur, z. B. Computernetzwerken und Softwareanwendungen, zu übermitteln;

h)   ‚Datenmitteilung‘: eine Datei, welche die Tages-, Monats- oder Halbjahresdaten einer NZB oder einer künftigen NZB des Eurosystems enthält, die sich auf einen Berichtszeitraum oder, im Falle von Berichtigungen, auf mehrere Berichtszeiträume beziehen und deren Datenformat mit dem CIS-2-Übermittlungsmechanismus kompatibel ist;

i)   ‚künftig teilnehmender Mitgliedstaat‘: einen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt und für den die Ausnahmeregelung (gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) aufgehoben wurde;

j)   ‚Werktag‘: jeden Tag, an dem eine berichtspflichtige NZB für Geschäfte geöffnet ist;

k)   ‚Rechnungslegungsdaten‘: gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Leitlinie EZB/2010/20 (**) den nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, bereinigt um den Betrag der zum Ende eines Berichtszeitraums bestehenden unverzinsten Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die ein ‚extended custodial inventory‘-Programm betreiben;

l)   ‚Datenereignis‘: ein in CIS 2 aufgezeichnetes Ereignis, das die Sendung einer Mitteilung vom CIS 2 an eine oder mehrere NZBen und die EZB auslöst. Ein Datenereignis liegt vor: i) wenn eine NZB dem CIS 2 Tages-, Monats- oder Halbjahresdaten meldet und dies eine Rückmeldung an die betreffende NZB und die EZB auslöst; ii) wenn die Datenmitteilungen aller NZBen für einen neuen Berichtszeitraum erfolgreich validiert wurden und dies eine Statusberichtsmitteilung vom CIS 2 an die NZBen und die EZB auslöst oder iii) wenn, nachdem eine Statusberichtsmitteilung gesendet wurde, eine berichtigte Datenmitteilung für eine NZB erfolgreich durch CIS 2 validiert wurde, wodurch eine Berichtigungsnachricht an die NZBen und die EZB ausgelöst wird;

m)   ‚Bargeldakteure‘: die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 (***) des Rates erwähnten Institute und Wirtschaftssubjekte;

n)   ‚Münzausgabestellen‘: jede Stelle, die von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mit der Aufgabe betraut ist, Euro-Münzen in Umlauf zu bringen. Zu den Münzausgabestellen können NZBen, nationale Münzprägeanstalten, nationale Finanzministerien, dazu bestellte öffentlich-rechtliche Agenturen und Stellen, die im Rahmen eines ein ‚coin-held-to-order‘-Systems Münzen in Umlauf bringen, zählen;

(**)  Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31)."

(***)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).“"

(c)

die folgenden Begriffsbestimmungen werden nach Buchstabe n angefügt:

„o)

‚Coin-held-to-order (CHTO) System‘: ein System, das aus verschiedenen vertraglichen Regelungen zwischen einer Münzausgabestelle und einer oder mehrerer Verwahrstellen im Mitgliedstaat der Münzausgabestelle besteht, durch welches die Münzausgabestelle

(i)

den Verwahrstellen Euro-Münzen liefert, die diese außerhalb der Münzausgabestelle verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und

(ii)

Gutschriften oder Belastungen unmittelbar für das NZB-Konto vornimmt, das von einem der Folgenden gehalten wird:

der Verwahrstelle;

Kreditinstituten, bei denen es sich um Kunden handelt, die Euro-Münzen von der Verwahrstelle kaufen.

Die Euro-Münzen im Rahmen des CHTO-Systems werden von der Verwahrstelle oder den Kunden der Verwahrstelle in den Verwahrungsräumlichkeiten der Münzausgabestelle eingezahlt oder oder an diese ausgezahlt, wie dies der NZB mitgeteilt wird.

p)

‚Datenposition der Kategorie 1‘ bezeichnet eine Datenposition, die wie in den Anhängen I bis III und Anhang VII definiert von den NZBen an das CIS 2 gemeldet wird und die für jeden Berichtszeitraum zu melden ist;

q)

‚ereignisbezogene Datenposition‘ bezeichnet eine Datenposition, die wie in den Anhängen I bis III und Anhang VII definiert von den NZBen an das CIS 2 gemeldet wird und für die Daten nur gemeldet werden, wenn im Berichtszeitraum ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist;

r)

‚Identitäts- und Zugangsverwaltung‘: ein gemeinsamer Sicherheitsdienst, der zur Gewährung und Kontrolle des Zugangs zu ESZB-Anwendungen verwendet wird.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Erhebung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten

1.   Die NZBen melden der EZB die die Euro-Banknoten betreffenden CIS-2-Daten, d. h. Datenpositionen, die in Teil 1 von Anhang I und in Anhang VII aufgeführt sind, unter Beachtung der darin aufgeführten Meldeintervalle und der in Teil 3 von Anhang I aufgeführten Buchungsregeln.

2.   Die NZBen übermitteln die monatlichen Daten, die als die Euro-Banknoten betreffende Daten der Kategorie 1 und als die Euro-Banknoten betreffende ereignisbezogene Daten identifiziert wurden, spätestens am sechsten Werktag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats.

3.   Die NZBen übermitteln die täglichen Daten, die als die Euro-Banknoten betreffende Daten der Kategorie 1 und als die Euro-Banknoten betreffende ereignisbezogene Daten identifiziert wurden, spätestens um 17.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) (****) am auf den Berichtszeitraum folgenden Werktag.

4.   Für die gemäß dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

(****)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.“"

3.

Artikel 2a wird gestrichen.

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Erhebung von Daten betreffend die Euro-Münzen

1.   Die NZBen erheben die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten, d. h. die in Teil 1 von Anhang II aufgeführten Datenpositionen, von den relevanten Münzausgabestellen in ihren Mitgliedstaaten.

2.   Die NZBen melden der EZB monatlich die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten; dabei sind die in Teil 3 von Anhang II enthaltenen Buchungsregeln einzuhalten.

3.   Für die im Einklang mit dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Münzen betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.“

5.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a)

die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Erhebung von Daten betreffend die Bargeldinfrastruktur und operativen Tätigkeiten Dritter gemäß Beschluss EZB/2010/14“;

(b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die NZBen melden die die Bargeldinfrastruktur betreffenden Daten und die Betriebsdaten der EZB halbjährlich wie in Anhang IIIa niedergelegt. Die der EZB gemeldeten Daten basieren auf den Daten, die die NZBen gemäß Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 von den Bargeldakteuren bezogen haben.“

(c)

Absätze 2, 3 und 7 werden gestrichen.

6.

In Artikel 5 erhält Absatz 1 die folgende Fassung:

„(1)   In die vertraglichen Regelungen, die eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2006/9 (*****) mit einer künftigen NZB des Eurosystems trifft, sind besondere Bestimmungen zu den in der genannten Leitlinie niedergelegten Berichtspflichten aufzunehmen. Außerdem müssen die vertraglichen Regelungen vorsehen, dass die künftige NZB des Eurosystems der EZB monatlich die in den Abschnitten 4 und 5 der Tabelle in Anhang I und in den Abschnitten 4 und 7 der Tabelle in Anhang II aufgeführten Datenpositionen meldet. Die künftige NZB des Eurosystems ist zur Meldung verpflichtet, wobei die in Teil 3 von Anhang I und in Teil 3 von Anhang II niedergelegten Buchungsregeln, die die ihr von einer NZB geliehenen und gelieferten Euro-Banknoten und/oder -Münzen betreffen, entsprechende Anwendung finden. Hat eine künftige NZB des Eurosystems keine solchen vertraglichen Regelungen mit einer NZB getroffen, so trifft die EZB mit der betreffenden künftigen NZB des Eurosystems vertragliche Regelungen, die auch die in diesem Artikel genannten Berichtspflichten umfassen.

(*****)  Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39).“"

7.

In Artikel 5 erhält Absatz 4 die folgende Fassung:

„(4)   Für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.“

8.

In Artikel 6 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:

„(3)   Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen rechtzeitig die in Anhang IV aufgeführten Systemparameter und sie übermitteln der EZB ebenfalls die späteren Änderungen der Systemparameter.“

9.

In Artikel 7 erhält Absatz 1 die folgende Fassung:

„(1)   Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden Daten vollständig und richtig sind, bevor sie der EZB übermittelt werden. Zumindest sind von ihnen durchzuführen:

a)

Vollständigkeitsüberprüfungen, d. h., sie haben sicherzustellen, dass die Datenpositionen der Kategorie 1 und die ereignisbezogenen Datenpositionen gemäß den in dieser Leitlinie und in den Anhängen V und VII niedergelegten Grundsätzen gemeldet werden;

b)

die in Anhang VI niedergelegten Richtigkeitsüberprüfungen.

Die CIS-2-Anwendung weist Datenmitteilungen zurück, die nicht die Datenpositionen der Kategorie 1 im Sinne von Anhängen I bis III und Anhang VII enthalten, und meldet diese für den entsprechenden Berichtszeitraum.“

10.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Zugang zum CIS 2

1.   Bei Erhalt eines Antrags auf elektronische Zugangsrechte über die Identitäts- und Zugangsverwaltung und vorbehaltlich des Abschlusses der gesonderten vertraglichen Regelungen gemäß Absatz 2 gewährt die EZB einzelnen Nutzern jeder NZB und jeder künftigen NZB des Eurosystems unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Kapazitäten Zugang zu CIS 2.

2.   Die Zuständigkeit für das technische Nutzer-Management einzelner Nutzer wird in gesonderten vertraglichen Regelungen zwischen der EZB und einer NZB hinsichtlich ihrer einzelnen Nutzer und zwischen der EZB und einer künftigen NZB des Eurosystems hinsichtlich der einzelnen Nutzer der künftigen NZB des Eurosystems niedergelegt. Außerdem kann die EZB in diese vertraglichen Regelungen Bezugnahmen auf die für das CIS 2 geltenden Regelungen des Nutzer-Managements, der Sicherheitsstandards und der Lizenzbedingungen aufnehmen.“

11.

In Artikel 11 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Im Einklang mit Artikel 17.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wird das Direktorium ermächtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Banknotenausschusses, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Informationstechnologie technische Änderungen zu den Anhängen zu dieser Leitlinie sowie zu den Spezifikationen des CIS-2-Übermittlungsmechanismus vorzunehmen.“

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. Juli 2016.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. Mai 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1. Die Artikel 104 und 104b Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurden durch Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.

(2)  Leitlinie EZB/2008/8 vom 11. September 2008 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 89).


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