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Dokument 32016O0015
Guideline (EU) 2016/1061 of the European Central Bank of 26 May 2016 amending Guideline ECB/2008/8 on data collection regarding the euro and the operation of the Currency Information System 2 (ECB/2016/15)
Leitlinie (EU) 2016/1061 der Europäischen Zentralbank vom 26. Mai 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2016/15)
Leitlinie (EU) 2016/1061 der Europäischen Zentralbank vom 26. Mai 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2016/15)
ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 102–107
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
30.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/102 |
LEITLINIE (EU) 2016/1061 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. Mai 2016
zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2016/15)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5 und 16,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. |
(2) |
Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Münzen berechtigt sind, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Zu diesem Zweck erlässt die EZB jährliche Beschlüsse, die den Umfang der Münzausgabe durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“), und Beschlüsse, die einen zusätzlichen Umfang der Münzausgabe durch einen oder mehrere teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis genehmigen. |
(3) |
Artikel 5 der ESZB-Satzung regelt, dass die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten erhebt, wozu auch die erforderlichen statistischen Daten auf dem Gebiet der Ausgabe von Euro-Banknoten und Euro-Münzen zählt. |
(4) |
Außerdem muss die EZB Daten erheben, um die Erfüllung des sich aus Artikel 123 des Vertrags ergebenden Verbots, das mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 durchgeführt wird, zu überwachen. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 regelt insbesondere, dass Bestände der NZBen an vom öffentlichen Sektor ausgegebenen Euro-Münzen, die dessen Konto gutgeschrieben wurden, nicht als Kreditfazilität im Sinne von Artikel 123 des Vertrags gelten, sofern sie weniger als 10 % des Münzumlaufs ausmachen. |
(5) |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Ausgabe von Euro-Münzen wie auch unter Berücksichtigung der wesentlichen Rolle, die die meisten NZBen für die Inverkehrgabe von Euro-Münzen spielen, ist es für die EZB zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich, gemeinsam mit den NZBen Daten über Euro-Banknoten und Euro-Münzen zu erheben. Diese Datenerhebung soll die Entscheidungsfindung im Bereich der Ausgabe von Euro-Banknoten und Euro-Münzen ermöglichen und durch diese Datenerhebung sollte der EZB ermöglicht werden, die Einhaltung ihrer Beschlüsse in diesem Bereich in Bezug auf die Planung der Herstellung von Euro-Banknoten, die Abstimmung ihrer Ausgabe, die Inverkehrgabe von Euro-Banknoten und die Abstimmung der erforderlichen Übertragung von Euro-Banknoten zwischen NZBen zu überwachen. Durch die Synergieeffekte dieser Datenerhebung sollte der EZB ferner ermöglicht werden, den Organen und Einrichtungen mit Zuständigkeiten in Bezug auf Euro-Münzen auf Verlangen Daten zu liefern. |
(6) |
Das Verfahren zur Datenerhebung im Hinblick auf Euro-Banknoten muss verbessert werden, insbesondere durch die Aufnahme bestimmter Elemente von Artikel 2a der Leitlinie EZB/2008/8 (2) in Artikel 2 und durch die Streichung von Elementen, die nicht mehr erforderlich sind. |
(7) |
Das Verfahren zur Datenerhebung im Hinblick auf Euro-Münzen sollte ebenfalls verbessert werden. |
(8) |
Eine Definition des Begriffs „Münzausgabestellen“ im Einklang mit Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags sollte im Interesse der Rechtsklarheit aufgenommen werden. |
(9) |
Das Verfahren zur Datenerhebung im Hinblick auf die Bargeldinfrastruktur und operativen Tätigkeiten Dritter sollte ebenfalls verbessert werden. Bestimmte Bestimmungen, die festlegen, wann Daten erstmals zu melden sind, und die Übergangsperioden festlegen, sind nicht mehr erforderlich. |
(10) |
Zugang zum Bargeldinformationssystem 2 (CIS 2) wird auf die EZB, die NZBen und jede künftige NZB des Eurosystems beschränkt. Die Möglichkeit, zugelassenen Dritten Zugang zu gewähren, wird nicht mehr zur Verfügung stehen. Betroffene Dritte, wie die Europäische Kommission und Münzausgabestellen in Bezug auf Daten im Zusammenhang mit Münzen, werden durch die Direktion Banknoten der EZB unterrichtet. |
(11) |
Darüber hinaus sind geringfügige Änderungen erforderlich, um die Verfahren zur Erhebung von statistischen Daten im Bereich der Ausgabe von Euro-Banken und -Münzen zu aktualisieren. |
(12) |
Daher sollte die Leitlinie EZB/2008/8 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2008/8 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Erhebung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten 1. Die NZBen melden der EZB die die Euro-Banknoten betreffenden CIS-2-Daten, d. h. Datenpositionen, die in Teil 1 von Anhang I und in Anhang VII aufgeführt sind, unter Beachtung der darin aufgeführten Meldeintervalle und der in Teil 3 von Anhang I aufgeführten Buchungsregeln. 2. Die NZBen übermitteln die monatlichen Daten, die als die Euro-Banknoten betreffende Daten der Kategorie 1 und als die Euro-Banknoten betreffende ereignisbezogene Daten identifiziert wurden, spätestens am sechsten Werktag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats. 3. Die NZBen übermitteln die täglichen Daten, die als die Euro-Banknoten betreffende Daten der Kategorie 1 und als die Euro-Banknoten betreffende ereignisbezogene Daten identifiziert wurden, spätestens um 17.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) (****) am auf den Berichtszeitraum folgenden Werktag. 4. Für die gemäß dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus. (****) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.“" |
3. |
Artikel 2a wird gestrichen. |
4. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Erhebung von Daten betreffend die Euro-Münzen 1. Die NZBen erheben die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten, d. h. die in Teil 1 von Anhang II aufgeführten Datenpositionen, von den relevanten Münzausgabestellen in ihren Mitgliedstaaten. 2. Die NZBen melden der EZB monatlich die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten; dabei sind die in Teil 3 von Anhang II enthaltenen Buchungsregeln einzuhalten. 3. Für die im Einklang mit dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Münzen betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.“ |
5. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
6. |
In Artikel 5 erhält Absatz 1 die folgende Fassung: „(1) In die vertraglichen Regelungen, die eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2006/9 (*****) mit einer künftigen NZB des Eurosystems trifft, sind besondere Bestimmungen zu den in der genannten Leitlinie niedergelegten Berichtspflichten aufzunehmen. Außerdem müssen die vertraglichen Regelungen vorsehen, dass die künftige NZB des Eurosystems der EZB monatlich die in den Abschnitten 4 und 5 der Tabelle in Anhang I und in den Abschnitten 4 und 7 der Tabelle in Anhang II aufgeführten Datenpositionen meldet. Die künftige NZB des Eurosystems ist zur Meldung verpflichtet, wobei die in Teil 3 von Anhang I und in Teil 3 von Anhang II niedergelegten Buchungsregeln, die die ihr von einer NZB geliehenen und gelieferten Euro-Banknoten und/oder -Münzen betreffen, entsprechende Anwendung finden. Hat eine künftige NZB des Eurosystems keine solchen vertraglichen Regelungen mit einer NZB getroffen, so trifft die EZB mit der betreffenden künftigen NZB des Eurosystems vertragliche Regelungen, die auch die in diesem Artikel genannten Berichtspflichten umfassen. (*****) Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39).“" |
7. |
In Artikel 5 erhält Absatz 4 die folgende Fassung: „(4) Für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.“ |
8. |
In Artikel 6 erhält Absatz 3 die folgende Fassung: „(3) Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen rechtzeitig die in Anhang IV aufgeführten Systemparameter und sie übermitteln der EZB ebenfalls die späteren Änderungen der Systemparameter.“ |
9. |
In Artikel 7 erhält Absatz 1 die folgende Fassung: „(1) Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden Daten vollständig und richtig sind, bevor sie der EZB übermittelt werden. Zumindest sind von ihnen durchzuführen:
Die CIS-2-Anwendung weist Datenmitteilungen zurück, die nicht die Datenpositionen der Kategorie 1 im Sinne von Anhängen I bis III und Anhang VII enthalten, und meldet diese für den entsprechenden Berichtszeitraum.“ |
10. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Zugang zum CIS 2 1. Bei Erhalt eines Antrags auf elektronische Zugangsrechte über die Identitäts- und Zugangsverwaltung und vorbehaltlich des Abschlusses der gesonderten vertraglichen Regelungen gemäß Absatz 2 gewährt die EZB einzelnen Nutzern jeder NZB und jeder künftigen NZB des Eurosystems unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Kapazitäten Zugang zu CIS 2. 2. Die Zuständigkeit für das technische Nutzer-Management einzelner Nutzer wird in gesonderten vertraglichen Regelungen zwischen der EZB und einer NZB hinsichtlich ihrer einzelnen Nutzer und zwischen der EZB und einer künftigen NZB des Eurosystems hinsichtlich der einzelnen Nutzer der künftigen NZB des Eurosystems niedergelegt. Außerdem kann die EZB in diese vertraglichen Regelungen Bezugnahmen auf die für das CIS 2 geltenden Regelungen des Nutzer-Managements, der Sicherheitsstandards und der Lizenzbedingungen aufnehmen.“ |
11. |
In Artikel 11 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Im Einklang mit Artikel 17.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wird das Direktorium ermächtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Banknotenausschusses, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Informationstechnologie technische Änderungen zu den Anhängen zu dieser Leitlinie sowie zu den Spezifikationen des CIS-2-Übermittlungsmechanismus vorzunehmen.“ |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. Juli 2016.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. Mai 2016.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1. Die Artikel 104 und 104b Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurden durch Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.
(2) Leitlinie EZB/2008/8 vom 11. September 2008 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 89).