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Dokument 32016D0039

Beschluss (EU) 2016/1975 der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2016 über die Weiterübertragung der Befugnis zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung (EZB/2016/39)

ABl. L 304 vom 11.11.2016, S. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 27/07/2021; Aufgehoben durch 32021D1274

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1975/oj

11.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/9


BESCHLUSS (EU) 2016/1975 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. November 2016

über die Weiterübertragung der Befugnis zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung (EZB/2016/39)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf den Beschluss EZB/2013/54 vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Direktorium ist nach den Artikeln 6, 16 bis 18 und 20 des Beschlusses EZB/2013/54 für den Erlass aller Entscheidungen hinsichtlich der Zulassung eines Herstellers und gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses für die Weiterübertragung der Befugnis zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung auf eines oder mehrere seiner Mitglieder zuständig.

(2)

Zur weiteren Straffung des Zulassungsverfahrens sollte die Befugnis zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung an das Mitglied des Direktoriums weiterübertragen werden, dem die Direktion Banknoten berichtet.

(3)

Zur Gewährleistung der kollegialen Verantwortlichkeit des Direktoriums sollte das Direktoriumsmitglied, dem die Weiterübertragung erteilt wird, dem Direktorium einen Jahresbericht über die Zulassungsentscheidungen vorlegen, es sei denn, es wurden keine Zulassungen erteilt.

(4)

Der Beschluss EZB/2012/15 (2) nimmt Bezug auf die dem Direktorium übertragenen Zuständigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2011/8 (3) sowie Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses EZB/2010/22 (4). Sowohl der Beschluss EZB/2011/8 als auch der Beschluss EZB/2010/22 wurden durch den Beschluss EZB/2013/54 aufgehoben. Im Interesse der Klarheit sollte der Beschluss EZB/2012/15 ebenfalls aufgehoben werden.

(5)

Aufgrund der Notwendigkeit, das Zulassungsverfahren effizient zu gestalten, und angesichts anhängiger dringlicher Anträge auf Zulassung sollte die Weiterübertragung schnellstmöglich wirksam werden und am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Weiterübertragung der Befugnis

Das Direktorium überträgt die Befugnis zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung gemäß Artikel 6 des Beschlusses EZB/2013/54 auf das Direktoriumsmitglied weiter, dem die Direktion Banknoten berichtet.

Artikel 2

Berichtspflicht

Das Direktoriumsmitglied, dem die Direktion Banknoten berichtet, legt dem Direktorium einen Jahresbericht über die gemäß Artikel 1 erteilten Zulassungen vor, es sei denn, es wurden keine Zulassungen erteilt.

Artikel 3

Aufhebung

Der Beschluss EZB/2012/15 wird aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 29.

(2)  Beschluss EZB/2012/15 vom 17. Juli 2012 über die Weiterübertragung der Befugnis zur Erteilung, Verlängerung oder Ausweitung von Zulassungen (ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 17).

(3)  Beschluss EZB/2011/8 vom 21. Juni 2011 über Zulassungsverfahren für die Herstellung von Euro-Banknoten in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 52).

(4)  Beschluss EZB/2010/22 vom 25. November 2010 über das Verfahren der Qualitätszulassung für Hersteller von Euro-Banknoten (ABl. L 330 vom 15.12.2010, S. 14).


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