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Dokument 32016D0025

Beschluss (EU) 2016/1734 der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/25)

ABl. L 262 vom 29.9.2016, S. 30–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 17/05/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020D0637

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/25/oj

29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/30


BESCHLUSS (EU) 2016/1734 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. September 2016

zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/25)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 16 und 34.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Zuständigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Integrität von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen und dabei die Möglichkeit zu haben, den Umfang dieser Zuständigkeit gegebenenfalls zu ändern, damit die zur Wahrung der Integrität von Euro-Banknoten zur Verfügung stehenden Mittel weiterhin angemessen bleiben.

(2)

Zur Wahrung der Integrität von Euro-Banknoten unterliegen zugelassene Hersteller daher den fortdauernden Pflichten gemäß dem Beschluss EZB/2013/54 (1). Bestimmte fortdauernde Pflichten sollten entsprechend der nach dem Inkrafttreten des Beschlusses EZB/2013/54 gewonnenen praktischen Erfahrung geändert werden.

(3)

Maßnahmen, die den Zulassungsstatus eines zugelassenen Herstellers betreffen könnten, einschließlich die Übertragung oder Abtretung einer bestehenden Zulassung, sollten in Fällen, in denen die EZB ihre vorherige schriftliche Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt hat, gestattet sein. Die Verpflichtung, der EZB Änderungen der Eigentümerstruktur mitzuteilen, sollte auf Fälle beschränkt sein, in denen die betreffende Änderung der Eigentümerstruktur es einer an der beabsichtigten Änderung der Eigentümerstruktur beteiligten Stelle unmittelbar oder mittelbar ermöglicht, Zugang zu vertraulichen Informationen zu erlangen.

(4)

Darüber hinaus sollte das Direktorium in die Lage versetzt werden, Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen und gemäß internationalen Verträgen verhängte Sanktionen zu berücksichtigen. Gleichermaßen können andere Instrumente berücksichtigt werden wie beispielsweise Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(5)

Der Beschluss EZB2013/54 sollte daher wie folgt geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 12 des Beschlusses EZB/2013/54 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Fortdauernde Pflichten der zugelassenen Hersteller

(1)   Zugelassene Hersteller behandeln die sachlichen Anforderungen vertraulich.

(2)   Ein zugelassener Hersteller stellt der EZB jedes Mal, wenn das in Artikel 4 Absatz 3 jeweils genannte Zertifikat erneuert oder geändert wird, für die entsprechende Fertigungsstätte eine Kopie des betreffenden Zertifikats innerhalb von drei Monaten nach der Verlängerung bzw. Änderung zur Verfügung. Ein zugelassener Hersteller teilt der EZB unverzüglich schriftlich mit, wenn eines der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zertifikate aufgehoben wird.

(3)   Ein zugelassener Hersteller teilt der EZB unverzüglich schriftlich mit, wenn er beabsichtigt, eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

a)

Änderungen einer der Maßnahmen in der jeweiligen Fertigungsstätte nach der Erteilung der Zulassung in einer Weise, die die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen betrifft oder betreffen kann, einschließlich Änderungen der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Angaben;

b)

die Übertragung oder Abtretung seiner Zulassung an Dritte, einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen;

c)

Änderungen seiner Eigentümerstruktur, wenn die betreffende Änderung der Eigentümerstruktur es einer an der beabsichtigten Änderung der Eigentümerstruktur beteiligten Stelle unmittelbar oder mittelbar ermöglicht, Zugang zu vertraulichen Informationen wie zum Beispiel den sachlichen Anforderungen zu erlangen, zu deren Geheimhaltung sich der Hersteller im Rahmen anwendbarer EZB-Rechtsakte oder von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EZB, einer oder mehrerer NZBen oder einem oder mehreren zugelassenen Herstellern verpflichtet hat;

d)

die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung des Herstellers oder vergleichbarer Verfahren;

e)

die Umstrukturierung seines Geschäfts oder seiner Struktur in einer Weise, die die Tätigkeit betreffen könnte, für die die Zulassung erteilt wurde;

f)

der Einsatz von Subunternehmern oder die Mitwirkung von Dritten außer den Mitarbeitern des zugelassenen Herstellers bei einer für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit, für die der Hersteller die Zulassung erhalten hat, unabhängig davon, ob der Einsatz oder die Mitwirkung von Dritten bei einer für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der jeweiligen Fertigungsstätte oder an einem anderen Ort erfolgt;

g)

die Auslagerung oder Übertragung eines Teils der für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit oder von Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien an Dritte, einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen.

(4)   Ein zugelassener Hersteller darf Dritte, einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen, bei den in Absatz 3 Buchstaben f und g genannten Tätigkeiten nur unter der Bedingung einsetzen, dass diesen Dritten die Zulassung oder vorläufige Zulassung gemäß Artikel 2 erteilt wurde. Der betreffende Dritte bestätigt der EZB im Einleitungsantrag für eine vorläufige Zulassung schriftlich, wenn er beabsichtigt, die für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ohne Änderung einer der Maßnahmen in der jeweiligen Fertigungsstätte durchzuführen, für die die EZB dem übertragenden oder abtretenden zugelassenen Hersteller eine Zulassung oder vorläufige Zulassung erteilt hat. In diesem Fall kann die EZB ihre Prüfung des Einleitungsantrags auf eine Prüfung der vom Hersteller in der schriftlichen Bestätigung zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen beschränken, es sei denn, im Laufe von Inspektionen der jeweiligen Fertigungsstätte wurden schwere Fälle der Nichterfüllung der jeweiligen sachlichen Anforderungen in der Fertigungsstätte festgestellt und noch nicht behoben.

(5)   Bevor ein zugelassener Hersteller eine der in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen durchführt, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB einzuholen. Das Direktorium kann die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB verweigern oder die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nur unter der Bedingung gewähren, dass Beschränkungen oder Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen durch die ersuchende(n) Stelle(n) in folgenden Fällen einzuhalten bzw. zu erfüllen sind.

a)

Wenn es begründete Zweifel bezüglich der Erfüllung von einschlägigen Zulassungsanforderungen durch die ersuchende(n) Stelle(n) hat.

b)

Wenn eine Stelle, die an der beabsichtigten Tätigkeit mitwirkt, i) in einem Drittland ansässig ist, das kein Mitgliedstaat der Union bzw. kein Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, oder ii) in einem Mitgliedstaat der Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig ist, dessen Geschäftsführung jedoch über das Eigentum, Teileigentum oder andere Mittel der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von außerhalb eines Mitgliedstaats der Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation ansässigen Stelle kontrolliert wird. Bei der Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung berücksichtigt das Direktorium, ob die Maßnahme, für die um die Zustimmung ersucht wird, in Konflikt steht mit Sanktionsregelungen, die die mitwirkende Stelle möglicherweise betreffen, wie beispielsweise:

i)

einem Beschluss oder einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder einem ausdrücklichen Ziel oder der Absicht eines solchen Beschlusses oder einer solchen Verordnung;

ii)

einer in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Union festgelegten Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Implementierung von Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

iii)

einer internationalen Vereinbarung, die von den gesetzgebenden Organen der Union oder von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gebilligt wurde.

Beschränkungen und Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen sind in Art und Umfang auf das zur Erreichung des im Beschluss des Direktoriums festgelegten Ziels erforderliche Maß zu begrenzen. Sie sind derart auszugestalten, dass sie möglichst wenig in die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit eingreifen. Der EZB-Rat ist unverzüglich über alle Beschlüsse des Direktoriums zu unterrichten, in denen die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB verweigert oder die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nur unter der Bedingung gewährt wird, dass Beschränkungen oder Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen durch die ersuchende(n) Stelle(n) einzuhalten bzw. zu erfüllen sind.

Das Direktorium ist berechtigt, die Befugnis zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung der EZB in Fällen, in denen sämtliche einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind und in denen keine Stelle, die an der beabsichtigten Tätigkeit mitwirkt, außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig ist, an die operative Ebene der EZB zu delegieren.

(6)   Ein zugelassener Hersteller teilt der EZB unverzüglich schriftlich mit, wenn er eine der in Absatz 3 beschriebenen Maßnahmen durchführt, unabhängig davon, ob die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB erteilt wurde oder ob eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a)

die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung des Herstellers oder ähnlicher Verfahren;

b)

die Einleitung eines Verfahrens über die Umstrukturierung des Herstellers in einer Weise, die die Tätigkeit betreffen könnte, für die die Zulassung erteilt wurde;

c)

die Bestellung eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters, Sequesters oder einer vergleichbaren Person für den Hersteller; oder

d)

der Ablauf eines ununterbrochenen Zeitraums von 34 Monaten seit der letzten Herstellungstätigkeit des Herstellers.

(7)   Ein zugelassener Hersteller, dem eine vorläufige Zulassung erteilt worden ist, unterrichtet die EZB unverzüglich, wenn er einen offiziellen Herstellungsauftrag von einem anderen zugelassenen Hersteller, einer NZB oder der EZB erhält, damit so bald wie möglich die entsprechenden Inspektionen vorgenommen werden können. Die Mitteilung enthält Angaben zu dem offiziellen Herstellungsauftrag sowie zu dem vorgesehenen Start- und Endtermin der Herstellung.

(8)   Ein zugelassener Hersteller, dem eine vorläufige Zulassung erteilt worden ist, stellt der EZB Angaben über die Umwelt- sowie die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte entsprechend den einschlägigen sachlichen Anforderungen zur Verfügung.

(9)   Handelt es sich bei einem zugelassenen Hersteller um eine Druckerei, veranlasst er die Durchführung einer Analyse der chemischen Stoffe der fertigen Euro-Banknoten und erstattet der EZB nach Maßgabe der einschlägigen Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen Bericht.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2016.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und von Euro-Materialien sowie an die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist, soweit diese Bestands-, Vernichtungs- oder Transportkontrollen vornehmen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. September 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2013/54 vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 29).


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