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Dokument 32015D0038

Beschluss (EU) 2015/2218 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2015 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2015/38)

ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 66–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 24/03/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2218/oj

1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/66


BESCHLUSS (EU) 2015/2218 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. November 2015

zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2015/38)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr durch Artikel 4 der genannten Verordnung in Bezug auf Kreditinstitute, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder Zweigstellen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten von Kreditinstituten errichtet wurden, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, übertragen werden.

(2)

Zur Verwirklichung der Ziele der Bankenunion im Einklang mit der Schlussfolgerung des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2012, der zufolge das Verfahren zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Union aufbauen sollte, ist ein harmonisierter rechtlicher Rahmen innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus festzulegen.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Insbesondere enthält Teil III Titel 2 allgemeine Bestimmungen für ein ordnungsgemäßes Verfahren zum Erlass von Aufsichtsbeschlüssen der EZB.

(4)

Der aufsichtsrechtliche Rahmen, der durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wird, verpflichtet die Institute, alle Mitarbeiter zu ermitteln, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Jegliche für diesen Zweck verwendete Kriterien müssen gewährleisten, dass bei der Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts hat, dem Risikoniveau unterschiedlicher Tätigkeiten innerhalb des Instituts Rechnung getragen wird.

(5)

Die EZB ist dafür verantwortlich, innerhalb des Rahmens der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 (4) der Kommission sicherzustellen, dass die von ihr direkt beaufsichtigten Unternehmen die Vorschriften über die Ermittlung von Mitarbeitern, die einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts haben, kohärent anwenden und auf diese Weise eine fundierte Ermittlung gewährleisten. Aus diesem Grund legt dieser Beschluss ein Verfahren für die Anwendung der quantitativen Kriterien gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 fest,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieser Beschluss regelt die Verfahrensanforderungen für die Meldung und den Antrag auf vorherige Zustimmung, die der EZB von beaufsichtigten Kreditinstituten übermittelt werden, um Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien von der Annahme auszunehmen, dass sie ausgewiesene Mitarbeiter gemäß den in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 festgelegten quantitativen Kriterien sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diesen Beschluss gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)

„beaufsichtigtes Kreditinstitut“ bezeichnet ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne der Definition von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne der Definition von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

(2)

„EZB-Aufsichtsbeschluss“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

(3)

„ausgewiesene Mitarbeiter“ bezeichnet alle Mitarbeiter eines beaufsichtigten Kreditinstituts, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, sei es auf Einzelebene, auf teilkonsolidierter oder auf konsolidierter Ebene im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 3

Allgemeine Meldungen an die EZB

1.   Die Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und der Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 enthält die folgenden Informationen zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres und des laufenden Geschäftsjahres:

a)

das Referenzdatum;

b)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des beaufsichtigten Kreditinstituts;

c)

die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;

d)

die Zahl der ausgewiesenen Mitarbeiter;

e)

die Zahl der anhand der qualitativen Kriterien nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 ausgewiesenen Mitarbeiter;

f)

die Zahl der ausschließlich anhand der quantitativen Kriterien nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 ausgewiesenen Mitarbeiter, wobei für jeden ausgewiesenen Mitarbeiter anzugeben ist, welcher Kategorie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 er angehört;

g)

die Zahl der ausschließlich anhand der vom beaufsichtigten Kreditinstitut zusätzlich festgelegten Kriterien ausgewiesenen Mitarbeiter.

2.   Die Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und der Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 enthält für jeden Mitarbeiter, für den eine Ausnahme beantragt wird, die folgenden Informationen:

a)

Name, Geschäftsbereich, Unternehmen, Abteilung, Funktion und Berichtslinie des Mitarbeiters unter Angabe der in Vollzeitäquivalenten ausgedrückten Zahl der Beschäftigten, die dem Management des Mitarbeiters unterstellt sind;

b)

ob der Mitarbeiter einer Risikoträger- oder Risikokontrollfunktion angehört und, falls dies zutrifft, die Höhe des Risikos in Millionen Euro, zu der die Funktion berechtigt;

c)

ob der Mitarbeiter Mitglied eines Ausschusses ist und, falls dies zutrifft, den Namen des Ausschusses, seine Berichtsebene und den Umfang seiner Befugnis, Risikoentscheidungen zu treffen, ausgedrückt als prozentualen Anteil des harten Kernkapitals;

d)

den in Euro ausgedrückten Gesamtbetrag der Vergütung und das Verhältnis zwischen der variablen und der festen Vergütung, die dem Mitarbeiter im vorangegangenen Geschäftsjahr gewährt wurde;

e)

die wichtigsten Leistungsindikatoren für die variable Vergütung des Mitarbeiters;

f)

die quantitativen Kriterien, nach denen der Mitarbeiter als ausgewiesener Mitarbeiter eingestuft wurde (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014);

g)

die Kriterien, nach denen eine Ausnahme für den Mitarbeiter beantragt wird (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014).

3.   Die Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und der Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 enthält den jährlichen externen oder internen Prüfbericht zur Ermittlung der ausgewiesenen Mitarbeiter und dessen Ergebnisse mit Angaben auch zu den beantragten Ausnahmen.

Artikel 4

Vorlage von Dokumenten zum Nachweis des fehlenden wesentlichen Einflusses eines Geschäftsbereichs

1.   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute eine Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder einen Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 einreichen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass ein Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der dieser Mitarbeiter angehört, seine bzw. ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in einem Geschäftsbereich ausübt, bei dem es sich nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 vorgesehen ist:

a)

eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

b)

ein Organigramm des jeweiligen Geschäftsbereichs, dem die hierarchische Struktur und die Berichtswege zu entnehmen sind, einschließlich des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

c)

eine ausführliche Beschreibung der Allokation des internen Kapitals an den jeweiligen Geschäftsbereich im Sinne von Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU für das laufende Geschäftsjahr und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre;

d)

eine Übersicht über die Allokation des internen Kapitals an alle Geschäftsbereiche im Sinne von Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU für das laufende Geschäftsjahr und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre;

e)

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine Vergütung gewährt hat, die die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erfüllt, obwohl der Mitarbeiter seine berufliche Tätigkeit in einem nicht wesentlichen Geschäftsbereich ausübt;

f)

eine Erklärung, der die Gründe zu entnehmen sind, aus denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, die qualitativen Kriterien nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nicht erfüllt.

2.   Wurde die Definition der Geschäftsbereiche innerhalb des beaufsichtigten Kreditinstituts im laufenden und in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren geändert, hat das beaufsichtigte Kreditinstitut die Gründe für diese Änderung anzugeben.

3.   Die EZB kann das beaufsichtigte Kreditinstitut auffordern, den Antrag mit weiteren Informationen zu begründen.

Artikel 5

Vorlage von Dokumenten zum Nachweis des fehlenden wesentlichen Einflusses der beruflichen Tätigkeit eines Mitarbeiters auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs

1.   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute eine Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder einen Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 einreichen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass die berufliche Tätigkeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterkategorie keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 vorgesehen ist:

a)

eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

b)

ein Organigramm des jeweiligen Geschäftsbereichs, dem die hierarchische Struktur und die Berichtswege zu entnehmen sind, einschließlich des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

c)

eine ausführliche Beschreibung der in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 festgelegten objektiven Kriterien, die für die Beurteilung, dass die berufliche Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der er angehört, keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat, herangezogen wurden, wobei darzulegen ist, wie diese Kriterien angewandt wurden und wie allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren, die für die interne Risikomessung herangezogen werden, Rechnung getragen wurde;

d)

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum das beaufsichtigte Kreditinstitut, dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine Vergütung gewährt hat, die die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erfüllt, obwohl der Mitarbeiter keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs ausübt;

e)

eine Erklärung, der die Gründe zu entnehmen sind, aus denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, die qualitativen Kriterien nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nicht erfüllt.

2.   Die EZB kann das beaufsichtigte Kreditinstitut auffordern, den Antrag mit weiteren Informationen zu begründen.

Artikel 6

Vorlage ergänzender Unterlagen zur Begründung von Anträgen für Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000 EUR

1.   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute einen Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 für einen Mitarbeiter einreichen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000 EUR erhalten hat, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um die in Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 genannten außergewöhnlichen Umstände nachzuweisen:

a)

eine ausführliche Beschreibung der mit der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters verbundenen außergewöhnlichen Umstände und ihre Auswirkung auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts. Ein starker Wettbewerbsdruck gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand;

b)

eine ausführliche Beschreibung etwaiger außergewöhnlicher Umstände, die mit der Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters verbunden sind, mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen das beaufsichtigte Kreditinstitut, dem Mitarbeiter eine Vergütung von mindestens 1 000 000 EUR gewährt hat, obwohl der Mitarbeiter den Angaben zufolge keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts ausübt.

2.   Die EZB kann das beaufsichtigte Kreditinstitut auffordern, den Antrag mit weiteren Informationen zu begründen.

Artikel 7

Meldefrist

1.   Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs einzureichen. Eine Feststellung des beaufsichtigten Kreditinstituts, die Grundlage für die Meldung war, ist auf die Leistung des Mitarbeiters im Geschäftsjahr beschränkt, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Meldung erfolgt ist.

2.   Für Mitarbeiter, die von einer Meldung im vorangegangen Meldezeitraum erfasst waren, ist keine neue Meldung erforderlich, soweit die Kriterien für die Feststellung weiterhin gelten.

3.   In dem Fall, in dem ein Mitarbeiter zum ersten Mal von einer Meldung erfasst wird, gilt die Feststellung sowohl für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, in dem die Meldung erfolgte, als auch für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das darauf folgt. Diese Vorschrift findet nur Anwendung auf Meldungen, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eingereicht werden.

Artikel 8

Frist für die Beantragung der vorherigen Zustimmung

Anträge auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs einzureichen.

Artikel 9

Prüfung durch die EZB

1.   Auf der Grundlage der Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und der Anträge auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 prüft die EZB:

a)

die Vollständigkeit der Unterlagen;

b)

die Grundlage, auf die das beaufsichtigte Kreditinstitut seine Feststellung stützt, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der in Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 genannten Bedingungen erfüllt;

c)

ob der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der dieser Mitarbeiter angehört, durch die ausgeübte berufliche Tätigkeit keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs nimmt, und verifiziert:

i)

ob das beaufsichtigte Kreditinstitut objektive Kriterien verwendet hat, die allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren Rechnung tragen, welche von dem Institut im Übrigen zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung von Risiken im Einklang mit Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU herangezogen werden;

ii)

ob das beaufsichtigte Kreditinstitut die Verpflichtungen und Befugnisse des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, und seinen bzw. ihren Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit von Mitarbeitern, die anhand der qualitativen Kriterien gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 ermittelt wurden, verglichen hat;

d)

im Hinblick auf Anträge auf vorherige Zustimmung für Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000 EUR erhalten, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesen Fällen teilt die EZB der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Ergebnisse der Erstprüfung mit, bevor sie einen Beschluss erlässt.

2.   Im Fall eines Antrags auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erlässt die EZB innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen einen Beschluss.

3.   Im Fall einer Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014, deren Prüfung erkennen lässt, dass die in diesem Beschluss und in Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, teilt die EZB dem beaufsichtigten Kreditinstitut dies innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen mit. Das beaufsichtigte Kreditinstitut darf Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nicht anwenden. Ergeht keine Mitteilung durch die EZB gemäß Satz 1 diese Absatzes, ist davon auszugehen, dass das beaufsichtigte Kreditinstitut die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erfüllt.

Artikel 10

Geltungsdauer der erteilten Zustimmung

1.   Eine von der EZB nach Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erteilte vorherige Zustimmung gilt nur für die Tätigkeit des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das auf das Jahr folgt, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde.

2.   Im Fall eines erstmaligen Antrags für den jeweiligen Mitarbeiter wird die Zustimmung für die Tätigkeit des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss über die Zustimmung dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde, sowie für die Tätigkeit des Mitarbeiters im darauffolgenden Geschäftsjahr erteilt. Diese Vorschrift findet nur Anwendung auf Anträge, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eingereicht werden.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

1.   Dieser Beschluss gilt für Meldungen nach Artikel 4 Absatz 4 oder Anträge auf vorherige Zustimmung nach Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses erfolgen.

2.   Ausnahmsweise sind Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Anträge auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 auf der Grundlage von Informationen aus dem Jahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015 einzureichen.

3.   Die Zustimmungen der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nach den Übergangsbestimmungen gelten für Leistungen von Mitarbeitern in den Geschäftsjahren 2015 und 2016.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. November 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


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