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Dokument 32015D0036

Beschluss (EU) 2016/3 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 zur Festlegung der Verfahrensgrundsätze zur Leistungsbeurteilung von Unterkoordinatoren der nationalen zuständigen Behörden in den gemeinsamen Aufsichtsteams des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2015/36)

ABl. L 1 vom 5.1.2016, S. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 14/02/2017; Aufgehoben durch 32017D0006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/3/oj

5.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/4


BESCHLUSS (EU) 2016/3 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. November 2015

zur Festlegung der Verfahrensgrundsätze zur Leistungsbeurteilung von Unterkoordinatoren der nationalen zuständigen Behörden in den gemeinsamen Aufsichtsteams des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2015/36)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) ist die Europäische Zentralbank (EZB) dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Gemäß Erwägungsgrund 79 der SSM-Verordnung sind hoch motivierte, gut ausgebildete und unparteiische Mitarbeiter von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Aufsicht.

(2)

Gemäß Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (2) (SSM-Rahmenverordnung) ist die EZB für die Einrichtung und Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams — JSTs) zuständig, die sich aus Mitarbeitern der EZB und der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zusammensetzen. Der JST-Koordinator, der durch (den) NCA-Unterkoordinator(en) unterstützt wird, stellt die Abstimmung der Arbeiten innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams sicher.

(3)

Angesichts der wichtigen Rolle der NCA-Unterkoordinatoren bei der Abstimmung der Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams ihrer NCAs ist es notwendig und verhältnismäßig, ein einheitliches Verfahren zur Leistungsbeurteilung von NCA-Unterkoordinatoren in den gemeinsamen Aufsichtsteams einzuführen. Die SSM-Leistungsbeurteilung unterstützt die kontinuierliche Verbesserung der Leistung von NCA-Unterkoordinatoren und trägt damit zum reibungslosen Funktionieren der gemeinsamen Aufsichtsteams bei. Die SSM-Leistungsbeurteilung wird zunächst in der Form eines zeitlich begrenzten Praxistests stattfinden. Auf Grundlage der im Praxistest erlangten Erkenntnisse wird eine umfassendere Umsetzung des SSM-Leistungsbeurteilungsverfahrens in Betracht gezogen. Für die Evaluierung der Leistung ihrer Mitarbeiter sind allein die NCAs und die EZB verantwortlich. Die NCAs können eine Beurteilung nach diesem Beschluss im Rahmen der täglichen Mitarbeitersteuerung nutzen und in die internen Beurteilungssysteme der NCAs einfließen lassen, soweit dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(4)

In Anerkenntnis des Umstands, dass Leistungsbeurteilungen für die Steuerung der gemeinsamen Aufsichtsteams notwendig sind, hat der Europäische Datenschutzbeauftragte das SSM-Leistungsbeurteilungsverfahren mit der Maßgabe gebilligt, dass die Details der Durchführung des Leistungsbeurteilungsverfahrens in einem Rechtsinstrument auf entsprechender Ebene festgelegt und verabschiedet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der SSM-Verordnung und Artikel 2 der SSM-Rahmenverordnung.

Artikel 2

SSM-Leistungsbeurteilung

(1)   Nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit den in Anhang I genannten Verfahrensgrundsätzen erhalten die NCA-Unterkoordinatoren der gemeinsamen Aufsichtsteams eine Rückmeldung zu ihrer eigenen Leistung und der ihres Teams im Hinblick auf die Ausübung ihrer Aufgaben im gemeinsamen Aufsichtsteam.

(2)   Nach Festlegung der wesentlichen Ziele und Aufgaben der NCA-Unterkoordinatoren erfolgt eine Rückmeldung nach Maßgabe des Beurteilungszyklus, der gemäß Artikel 3 am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses beginnt und am 29. Februar 2016 endet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 20. November 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. November 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG I

Verfahrensgrundsätze für Leistungbeurteilungen von NCA-Unterkoordinatoren in den gemeinsamen Aufsichtsteams des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus

(SSM-Leistungsbeurteilung)

Grundsatz 1

Anwendungsbereich der SSM-Leistungsbeurteilung

Die NCA-Unterkoordinatoren der gemeinsamen Aufsichtsteams unterliegen der SSM-Leistungsbeurteilung, sofern sie auf Basis von mindestens 25 % des Vollzeitäquivalents, wie dies in den Beschäftigungsbedingungen der jeweiligen NCA definiert ist, in einem gemeinsamen Aufsichtsteam tätig sind.

Grundsatz 2

Ziel der SSM-Leistungsbeurteilung

Zur Gewährleistung und Verbesserung der Funktionsweise des gesamten SSM wird die Leistung der NCA-Unterkoordinatoren bei der Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der SSM-Leistungsbeurteilung anerkannt und bewertet mit dem Ziel, dass diese Unterkoordinatoren die gemeinsamen Ziele und Kompetenzen des SSM besser verstehen und so die Motivation unter den Teammitgliedern gefördert wird.

Grundsatz 3

Verfahren zur SSM-Leistungsbeurteilung von NCA-Unterkoordinatoren

1.

Zu Beginn des Beurteilungszyklus legt der JST-Koordinator nach Absprache mit dem NCA-Unterkoordinator die unter Grundsatz 1 genannten wesentlichen Ziele und Aufgaben des NCA-Unterkoordinators fest. Die wesentlichen Ziele und Aufgaben werden im Beurteilungsbogen zur SSM-Leistung festgehalten.

2.

Während des gesamten Beurteilungszyklus leitet der JST-Koordinator den unter Grundsatz 1 genannten NCA-Unterkoordinator kontinuierlich an und gibt informell Rückmeldung. Nach Ende des Beurteilungszyklus gibt der JST-Koordinator dem unter Grundsatz 1 genannten NCA-Unterkoordinator sowohl mündlich als auch schriftlich mittels des Beurteilungsbogens zur SSM-Leistung Rückmeldung.

3.

Sowohl bei der laufenden Beurteilung als auch der Beurteilung nach Zyklusende werden die im Beurteilungsbogen zur SSM-Leistung genannten wesentlichen Ziele und Aufgaben der NCA-Unterkoordinatoren sowie die in Anhang II genannten Kompetenzen innerhalb des SSM, ebenso wie der Beitrag des Teams zur allgemeinen Funktionsweise des gemeinsamen Aufsichtsteams, berücksichtigt.

Grundsatz 4

Zugriff auf Daten aus der SSM-Leistungsbeurteilung

1.

Die Leistungsbeurteilung von NCA-Unterkoordinatoren eines gemeinsamen Aufsichtsteams nach Zyklusende darf der jeweiligen NCA zugänglich gemacht werden und von dieser zum Zwecke ihrer täglichen Mitarbeitersteuerung genutzt werden, soweit dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist.

2.

Die NCAs sind befugt, die SSM-Leistungsbeurteilung in ihren internen Verfahren zur Leistungsevaluierung einfließen zu lassen, soweit dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist.

3.

Der Zugriff auf Daten aus der SSM-Leistungsbeurteilung, einschließlich ihrer Übermittlung, wird den NCAs gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gewährt.

Grundsatz 5

Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung im Zusammenhang mit der SSM-Leistungsbeurteilung

1.

Die EZB verarbeitet die Daten aus der SSM-Leistungsbeurteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

2.

Die Daten aus der SSM-Leistungsbeurteilung werden ausschließlich zu den in den Grundsätzen 2 und 4 genannten Zwecken verwendet und für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gespeichert.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG II

LISTE DER SSM-KOMPETENZEN

Fachwissen : Kenntnisse der Aufsichtspolitiken, Vorgehensweisen und Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des SSM, sowie der Funktionsweise der Finanzinstitute. Kontinuierliches Verfolgen der neuesten Entwicklungen in diesem Bereich und Anwendung dieses Wissens in den jeweiligen Arbeitsgebieten.

Kommunikation : Klare und präzise Informationsvermittlung an Einzelpersonen oder Gruppen, mündlich oder schriftlich, zur Sicherstellung, dass die Informationen und Botschaften für sie verständlich sind. Anderen zuhören und in angemessener Weise antworten.

Kooperation und Zusammenarbeit : Aufbau und Pflege langfristiger und kooperativer Arbeitsbeziehungen mit Mitarbeitern zum Erreichen der europäischen Ziele im Team. Entwicklung und Pflege effektiver Beziehungen mit anderen zur Förderung und Unterstützung der Teamarbeit. Proaktiver Austausch von Daten, Informationen und Wissen mit anderen im Team.

Entschlossenheit bei der Zielverfolgung : Zielstrebige und beharrliche Ausführung der Tätigkeiten; Streben nach erfolgreichen Lösungen unter Anpassung des eigenen Verhaltens an geeignete Herangehensweisen zur Erzielung guter Ergebnisse.

Urteilsvermögen und Eindringlichkeit : Analyse und Bewertung von Situationen, Daten und Informationen zur Entwicklung geeigneter Strategien, Pläne und Konzepte. Fähigkeit zum Verständnis und der Darstellung unterschiedlicher und gegensätzlicher Blickwinkel auf einen Sachverhalt sowie, falls erforderlich, Anpassen der Herangehensweise an die Erfordernisse der Situation; Fähigkeit zur Betrachtung von Fragestellungen aus neuen Blickwinkeln sowie Weiterentwicklung von Ideen und Lösungen anderer. Aussprechen von Empfehlungen und Ziehen von Schlussfolgerungen möglichst auf Grundlage eines zuvor umfassenden Verständnisses des Sachverhalts, wobei Informationen vollständig und gewissenhaft zusammengetragen werden und fundierte Urteile auf Grundlage eindringlicher Fragen und eines kontinuierlichen Herausarbeitens von möglichen Problemen und Informationen getroffen werden.

Breite Aufmerksamkeit und zukunftsorientiertes Denken : Ein über die eigene Rolle hinausgehendes Erkennen des erweiterten Rahmens der Tätigkeit bei gleichzeitigem umfassendem Verständnis der verschiedenen Funktionen/Bereiche und einem Bewusstsein für die Vielfalt der kulturellen Zusammenhänge und Meinungsbilder sowie einer Bewertung der Auswirkungen der eigenen Entscheidungen auf andere. Fähigkeit des vorausschauenden Denkens und rechtzeitigen Erkennens von künftigen Chancen und Risiken, zum Ergreifen von Maßnahmen, die Möglichkeiten eröffnen oder künftige Probleme verhindern.

Objektives Handeln, Integrität und Unabhängigkeit : Unabhängiges und objektives Handeln auf Grundlage der professionellen Standards des SSM im Interesse der Union insgesamt, unter Prüfung aller Umstände zur Erlangung einer umfassenden und realistischen Einschätzung einer Situation. Bestreben, Unausgewogenheiten, Vorurteile und subjektive Bewertungen durch das Zugrundelegen nachprüfbarer Daten und Fakten zu verringern oder zu beseitigen.

Leitung von SSM-Teams (gilt nur für Manager) : Lenkung und Ausrichtung des Teams (virtuell oder ferngesteuert) an den Teamzielen. Richtungsgebende Koordinierung der grenzüberschreitenden Aktivitäten des Teams unter effektivster und effizientester Nutzung der Kompetenzen und Vielfalt im Team. Eine einer Verringerung und Bewältigung von Unklarheiten dienliche Arbeitsweise sowie Führungseigenschaften und Vorweisung von Ergebnissen, auch in unsicherem Umfeld.


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